Drucksache - 2243/V
Die Geschäftsordnung wird in § 51, Satz 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
(1) Abgestimmt wird in der Regel mithilfe einer Abstimmanlage zur technischen Durchführung von Abstimmungen (TED).
(2) Durch Beschluss der BVV kann auch durch Handzeichen/Kartenzeichen abgestimmt werden. In diesem Fall kann die/der Vorsteherin/Vorsteher von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Bringt auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, wird die Abstimmung wiederholt und die Stimmen werden gezählt.
Der bisherige Absatz (2) wird neuer Absatz (3) und der bisherige Absatz (3) wird neuer Absatz (4).
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