Drucksache - 2020/V  

 
 
Betreff: Weitere Nutzung des AWO-Refugiums Gotenburger Straße bis 30. April 2021 und weitere Unterbringung aller dort nach ASOG untergebrachten Personen

Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.09.2019 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK SB vom 03.09.2019

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:   .08.2019

Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.: 2020/V

Mitte von Berlin

 

___________________________________________________________________

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Weitere Nutzung des AWO-Refugiums Gotenburger Straße bis 30. April 2021 und weitere Unterbringung aller dort nach ASOG untergebrachten Personen.

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 27.08.2019 Folgendes beschlossen:

 

Das Bezirksamt stimmt der weiteren Nutzung des AWO-Refugiums Gotenburger Straße bis 30. April 2021 und der weiteren Unterbringung aller dort nach ASOG untergebrachten Personen zu, auch wenn diese keine Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII haben.

Das Sozialamt wird in Zusammenarbeit mit der AWO aufgefordert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen um die Anzahl der nicht leistungsberechtigten Personen zu verringern oder deren Beteiligung an den Unterbringungskosten zu erwirken.

A)      Begründung:

Das Bezirksamt Mitte wurde im Oktober 2017 auf die „Problemimmobilie“ in der Kameruner Straße 5/Ecke Lüderitzstraße 22 aufmerksam, da es dort Fälle von massiver Kindeswohlgefährdung wegen baulicher und hygienischer Mängel gab. In der Folge wurden am 13.10.2017 insges. 89 EU-Bürger*innen, davon 43 Kinder, aus der Kameruner Straße im AWO-Refugium in der Gotenburger Straße untergebracht, um unter Berücksichtigung der Witterungslage deren Obdachlosigkeit und damit eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 17 ASOG). Dazu ist das Bezirksamt Mitte mit Datum vom 13.10.2017 (Anlage 1) in den Betreibervertrag zum Betrieb der Notunterkunft Gotenburger Straße vom 19.12.2014 zwischen dem damaligen Landesamt für Gesundheit und Soziales und der AWO Mitte eingetreten und hat vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten alle Lasten, Pflichten und Rechte, die aus dem Vertrag erwachsen, übernommen. Dieser Betreibervertrag (Anlage 2) hat auch heute noch Bestand.

 

In der Bezirksamtssitzung (BA-Sitzung) vom 14.11.2017 (Protokollauszug, Anlage 3) wurde festgelegt, dass die bis dahin entstandenen Kosten der Unterbringung aus dem ASOG-Titel beglichen werden. Um die Tagessätze für die Unterbringung und damit die Belastung für den Bezirkshaushalt so gering wie möglich zu halten, wurde seitens des Amtes für Soziales im ständigen Einvernehmen mit dem BA und der Steuerungsrunde für geflüchtete Menschen in Mitte (SrGM) frühzeitig nach Finanzierungsmöglichkeiten gesucht.

 

Entsprechend §1 Abs.1 des Betreibervertrages (Anlage 2) unterbreitete Bezirksstadtrat Gothe der Steuerungsrunde für geflüchtete Menschen bereits am 24.10.2017 (Protokollauszug, Anlage 4) die Idee, die Liegenschaft Gotenburger Straße auch als Flüchtlingsunterkunft zu nutzen. Seitens der SrGM wurde zunächst als Ziel festgelegt, die Gotenburger Straße in eine Anschlussnutzung als Flüchtlingsunterkunft (nach dem LAF) zu überführen.

 

In der BA-Sitzung vom 21.11.2017 (Protokollauszug, Anlage 5) berichtet der Leiter des Amtes für Soziales über Prüfungen, die Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter, die Kältehilfe oder in Einzelfällen durch das Jugendamt zu finanzieren. Dem Protokoll derselben Sitzung ist zu entnehmen, dass für die Gotenburger Straße eine Nutzung als Einrichtung der Kältehilfe und anschließend eine Unterkunft für geflüchtete Menschen angestrebt wurde. SchuSpo und FM wurden gebeten, eine Nutzung für eine Unterbringung für rund ein Jahr zu ermöglichen, sofern der Beginn der Schulnutzung zum Schuljahr 2019/2020 nicht gefährdet sei. Nachdem StadtSozGesL die Notwendigkeit betonte, statusgewandelte Geflüchtete unterbringen zu müssen, regte BzBm an zu prüfen, inwieweit die restlichen Plätze mit geflüchteten Menschen belegt werden können.

Das wertete das Amt für Soziales als Zustimmung für die Planung der gemischten Belegung. In Folge konkludenten Handelns erfolgte die Belegungsplanung für Personen mit unterschiedlicher Rechtskreiszugehörigkeit.

 

Die Aufforderung seitens der SrGM an das Amt für Soziales am 28.11.2017 (Protokollauszug, Anlage 6), für den Standort Gotenburger Straße so schnell wie möglich Vereinbarungen zur Unterbringung Geflüchteter in eigener Zuständigkeit zu treffen, bekräftigte die Planung noch. Das Ziel aus der SrGM am 24.10.2017 (Anlage 4), die Gotenburger Straße als Flüchtlingsunterkunft an das LAF zu überführen, war damit obsolet.

 

Auf Basis der Vereinbarung zwischen der Arbeiterwohlfahrt (AWO) und dem LAGeSo/LAF begann das Amt für Soziales, freie Plätze mit statusgewandelten Geflüchteten zu belegen und konnte damit durch stetige Anpassung des Tagessatzes die Kosten senken. In der nachfolgenden SrGM-Sitzung am 19.12.2017 (Protokollauszug, Anlage 7) berichtete StadtSozGesL über die gemischte Belegung und Erhöhung der Belegungszahlen seitens des Amtes für Soziales. Damit war ein bis heute praktiziertes Modell gefunden durch gemischte Belegung des Refugiums die Kosten der Unterbringung auf Basis des ASOG so niedrig wie möglich zu halten. Es hat sich herausgestellt, dass eine gemischte Unterbringung bei intensiver Betreuung, wie hier durch die AWO, ein gangbarer Weg ist.

 

Nachdem alle Bemühungen, das Haus in der Kameruner Straße wieder bewohnbar zu machen, trotz verschiedener baurechtlicher Maßnahmen und Ersatzvornahmen durch den Bezirk gescheitert waren, musste das Objekt am 16.04.2018 erneut geräumt und letztendlich baurechtlich gesperrt werden. Damit wurde ein Rückzug in die Kameruner Straße unmöglich, andere Unterbringungsmöglichkeiten standen nicht zur Verfügung. Die Prüfung der Rückführung der Familien in die jeweiligen Heimatländer wurde – trotz eingehender Beratung - von allen Familien abgelehnt. Ebenso verhielt es sich bei angebotenen Überbrückungshilfen mit dem Ergebnis, dass die Familien auch über den zunächst als Endtermin für die Maßnahme vorgesehenen 30.04.2018 hinaus im AWO-Refugium in der Gotenburger Straße verblieben.

 

Als Folge der Sperrung der Kameruner Straße erging seitens der Bezirksverordnetenversammlung mit dem Beschluss der Drucksache 1212/V am 19.04.2019 (Anlage 8) das Ersuchen an das BA, sich gegenüber der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales kurzfristig dafür einzusetzen, die Finanzierung der zum Zwecke der Unterbringung der ehemaligen Bewohner*innen der Kameruner Straße 5 genutzten Unterkunft in der Gotenburger Straße bis auf Weiteres über das reguläre Ende der Kältehilfe (Ende April) so lange sicherzustellen, bis mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales abschließend geklärt ist, wie mit insbesondere jenen Bewohner*innen seitens des Bezirks, welche über keine sozialhilferechtlichen Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch verfügen, zu verfahren ist .

 

Diesbezüglich fand im Rahmen der BA-Sitzung vom 24.04.2018 ein Gespräch mit Staatssekretär Fischer statt, der dem Amt für Soziales ein Modellprojekt in Aussicht stellte, dessen Rahmenbedingungen, die der beiliegenden Vorlage zur Kenntnisnahme an die BVV zur Drucksache 1212/V (Anlage 9) entnommen werden können. Das Modellprojekt ist von Seiten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales letztendlich wieder verworfen worden. So blieb es bei dem mit der AWO bereits praktizierten Modell einer umfassend betreuten gemischten Unterbringung.

 

Da dem Bezirksamt Mitte zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich des Umgangs mit wohnungslosen EU-Bürger*innen keine politischen Vorgaben des Landes vorlagen, musste eine Entscheidung über die weitere Unterbringung derjenigen Personen aus der Gotenburger Straße, die weder Ansprüche auf Leistungen beim Jobcenter noch auf sozialhilferechtliche Leistungen haben, herbeigeführt werden. Dazu wurden BA-Vorlagen zum Verbleib und Auszug dieser Personen mit jeweils ausführlichen rechtlichen Würdigungen erstellt, der SrGM am 19.06.2018 vorgestellt und eingehend beraten. Dem entsprechenden Protokoll (Protokollauszug, Anlage 10) ist zu entnehmen, dass auf Basis der Einzelfälle keine Notwendigkeit für eine BA-Vorlage gesehen wurde. In der Folge wurde in dieser Sitzung nachfolgende Festlegung getroffen (Protokollauszug, Anlage 11):

Dem BA erscheint es rechtlich vertretbar und politisch geboten, die noch in der Gotenburger Straße befindlichen Menschen ohne aktuelle Integrationsperspektive zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dort zunächst wohnen zu lassen. Mögliche überplanmäßige Ausgaben im Haushalt von Soz wurden ohne Gegenfinanzierung zugelassen.

 

Auf Basis der Vereinbarungen in der BA-Sitzung vom 21.11.2017 (Anlage 5), die Unterbringungskapazitäten in der Gotenburger Straße für eine Nutzung als Einrichtung der Kältehilfe und anschließend eine Unterkunft für geflüchtete Menschen anzustreben, wurde der Intention des Geschäftsbereiches SchuSpoFM gefolgt, eine entsprechende Nutzung für rund ein Jahr zu ermöglichen. Damit war der Weiterbetrieb der Unterkunft bis zum 30.09.2019 konsentiert. Mit Schreiben vom 31.07.2018 bestätigte StadtSozGesL der AWO den Weiterbetrieb (Anlage 12). Danach wurde das AWO-Refugium bis dato als Unterkunft mit gemischter Belegung genutzt.

 

Bei der Belegung wird darauf geachtet, dass es sich um einen Personenkreis handelt, bei dem die Übernahme der Kosten der Unterkunft aus Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfolgen kann. Nicht auszuschließen ist dabei, dass Leistungen nach dem SGB II enden und somit in diesen Fällen keine Gegenfinanzierung für die Kosten der Unterkunft erfolgt.

 

Im Land Berlin gibt es aktuell weder rechtliche noch politische Vorgaben hinsichtlich des Umgangs mit wohnungslosen EU-Bürger*innen. Das Bezirksamt Mitte wird bezüglich dieses Personenkreises von der zuständigen Senatsverwaltung r Integration, Arbeit und Soziales nicht unterstützt. Daher ist das AWO-Refugium nach wie vor auch ein Platz zur Unterbringung von EU-Bürger*innen (z.B. Familien mit Kindern) nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) in unumgänglichen Fällen. Die Erfahrungen mit der betreuten, gemischten Unterbringung sind jedoch ausgesprochen positiv, was von der AWO bestätigt wurde. Die AWO bietet umfangreiche Leistungen zum Clearing und zur Unterstützung der Klient*innen an. Ein Angebot Clearing und Unterstützung fortzusetzen, liegt seitens der AWO mit Datum vom 01.04.2019 vor (s. Anlage 14).

 

Da die Nutzung des Gebäudes als Schule zeitlich verschoben wurde und die dazu notwendigen Bauarbeiten erst nach dem 30.04.2021 aufgenommen werden, liegt es nahe, das AWO-Refugium hier weiterhin als Unterbringungseinrichtung zu nutzen.

Der zuständige Bezirksstadtrat der Abteilung Schule, Sport und Facility Management, ist mit einer diesbezüglichen Weiternutzung einverstanden (Anlage 13). Die AWO hat ihre Bereitschaft zur Weiterführung des Refugiums erklärt und eine entsprechende Leistungsbeschreibung eingereicht (Anlage14). Dieses ist als „Pilotprojekt“ bezeichnet, da es sich um ein - gegenüber der sonstigen Vorgehensweise bei ASOG-Unterkünften - deutlich erweitertes Leistungsspektrum handelt. Angesichts der entstandenen Situation stellt dieses Projekt eine gute Basis für den Betrieb der Einrichtung dar. Der kalkulierte Tagessatz wurde bei der Berechnung unten bereits berücksichtigt (s. unter C) „Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung“; für die Kalkulation wurde von durchschnittlich 15 Personen ohne existenzsichernde Leistungsansprüche ausgegangen).

 

Mit Stand vom 15.07.2019 waren insgesamt 134 Personen in der Gotenburger Straße untergebracht. Die Verteilung auf die Herkunftsländer kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

 

Herkunftsland

Anzahl

Bosnien

5

Bulgarien

39

Deutschland

4

Irak

12

Moldawien

5

Rumänien

43

Syrien

26

insgesamt

134


 

Von den insgesamt 134 Personen gehörten 30 zum Personenkreis der aus dem zwangsgeräumten Objekt in der Kameruner Straße unterzubringen war. 11 dieser 30 Personen erhalten keine Kostenübernahme durch das Jobcenter. Es ist damit zu rechnen, dass einige Kostenübernahmen seitens des Jobcenters von den restlichen 19 Personen noch enden werden. Ein grundsätzlicher Anspruchserwerb auf Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch II Teil (SGBII) ist nicht auszuschließen. Es ist nicht möglich, über die diesbezügliche Entwicklung eine Prognose abzugeben.

Eine Rückkehr dieser Personen in die Kameruner Straße ist auch langfristig gesehen bautechnisch nicht möglich.

 

104 von insgesamt 134 Personen gehörten der bereits beschriebenen „Mischbelegung“ an. Es handelt sich um ordnungsbehördlich untergebrachte Obdachlose aus allen Personenkreisen, für die das Bezirksamt Mitte für eine Unterbringung nach ASOG zuständig ist.

 

Von diesen 104 Personen bekamen 101 Leistungen vom Jobcenter, das auch die Unterbringung finanziert und ggf. eine Kostenbeteiligung vornimmt, über die das Amt für Soziales aber keine Kenntnis hat. 4 Personen haben keinerlei Leistungsansprüche.

 

Damit waren mit Stand vom 15.07.2019 insgesamt 15 Personen in der Gotenburger Straße untergebracht, für die es keine Gegenfinanzierung der Unterbringungskosten gibt. Es ist, wie bereits ausgeführt, perspektivisch davon auszugehen, dass diese Zahl immer wieder schwankt, da sich die Anspruchslagen der Leistungsbezieher verändern können. Bei der Unterbringung dieser Personen handelt es sich um eine Gefahrenabwehr nach dem ASOG. Das ASOG sieht hier keine Kostenbeteiligung vor.

 

Das wird durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 16.07.2012 (6 B 57/12) (http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE120002163&;st=null&showdoccase=1) gestützt, wonach die Zuweisung einer Notunterkunft auch bei zahlungsunwilligen Obdachlosen nicht von der Zahlung einer Benutzungsgebühr abhängig gemacht werden darf.

 

Eine Benutzungsgebühr oder Nutzungsentgeltnnten erhoben werden, wenn die Unterbringungseinrichtung in Eigenregie des Bezirksamtes in Form eines Eigenbetriebes oder einer öffentlichen Anstalt betrieben wird. Diese würde über eine Anstaltsordnung oder -satzung verfügen, welche Rechtsgrundlage für das Nutzungsentgelt wäre. Fehlt es an einer solchen Rechtsgrundlage, kann eine Kostenerstattung weder aus einer analogen Anwendung der §§ 812 ff. BGB oder aus den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Erstattung bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus dem Gedanken eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses hergeleitet werden.

 

Eine Entscheidung durch das Bezirksamt über die weitere Nutzung des AWO Refugiums Gotenburger Straße bis 30. April 2021 ist für die weitere Unterbringung und Betreuung aller dort nach dem ASOG untergebrachten Personen (auch ohne Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII) unerlässlich. Es bietet sich an, das Konzept der AWO (Anlage 14) bis zum Ende der zu vereinbarenden Nutzungszeit fortzuführen. Hierbei wäre es zielführend, wenn der gültige Vertrag einvernehmlich durch eine Kooperationsvereinbarung abgelöst wird. Eine kurzfristige Aufgabe des Vertragsverhältnisses stellt dagegen angesichts der im Vertrag getroffenen Übergangsregelungen ein finanzielles Risiko dar. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der AWO könnte darüber hinaus zum Anlass genommen werden, über spezielle – durch Kooperationen gesicherte -  Angebote in der Region nachzudenken. Mit solchen Angeboten wird das Bezirksamt Mitte besonderen Zielgruppen mit einem Leistungsangebot gerecht, beispielsweise Personen, die (noch) nicht unterbringungsfähig sind, oder Personen, die neben der Unterbringung eine umfassendere pflegerische oder psychosoziale Betreuung benötigen. Für letzteres Modell sind neben der Finanzierung als ASOG Einrichtung (mit oder ohne Beteiligung des Jobcenters) weitere Finanzierungsquellen (aHzP, EgH) zu bedenken. Das Modell Refugium Gotenburger Straße stellt dagegen ein Modell tagessatzfinanzierter erweiterter Leistungen dar.

 

B)      Rechtsgrundlage

§ 15 i.V. mit § 36 BezVwG

C)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Bei der weiteren Unterbringung von Personen in der Gotenburger Straße ohne existenzsichernde Leistungsansprüche aus dem SGB II oder SGB XII trägt das BA Mitte auch weiterhin die Kosten. Es wird angenommen, dass diese nicht im Rahmen der Basiskorrektur ausgeglichen werden und damit keine Gegenfinanzierung erfolgt.

 

Bei einer durchschnittlichen Belegung mit 15 Personen ohne existenzsichernde Leistungsansprüche aus dem SGB II oder SGB XII ist mit folgenden Kosten zu rechnen:

 

2019

2020

2021

154.000 €

154.000 €

52.000 €

 

Im Haushaltsjahr 2019 erfolgt die Finanzierung aus dem vorhandenen Ansatz i.H.v. 314.000 € bei 3910/68102. Zur weiteren Finanzierung sowie zur Risikovorsorge wird der Ansatz auch für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 unverändert in voller Höhe fortgeschrieben (gem. Beschluss „Chefgespräch“ am 13.05.2019).

 

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

 

 

Berlin, den 27.08.2019

 

 

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 
 

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