Drucksache - 1551/V
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 1551/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- Erhalt der Einbahnstraßenregelung in Schwartzkopff-, Pflug- und Wöhlerstraße! Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.11.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1551/V)
Das Bezirksamt wird ersucht, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Einbahnstraßenregelung in Schwartzkopff-, Pflug- und Wöhlertstraße zu erhalten bis ein von ihm dafür durchzuführendes beteiligungsorientiertes Findungsverfahren gem. der für Mitte beschlossenen Leitlinien für Bürgerbeteiligung (VzK1359/V) abgeschlossen ist. Für das Verfahren sind fachliche Erhebungen hinsichtlich der Auswirkungen sowohl der jetzigen als auch möglicher anderer Verkehrsführungen zu erstellen. Zusätzlich zu dem Wunsch der Anwohnerinnen und Anwohner nach Vermeidung von Verschlechterung des derzeitigen faktischen Grads der Verkehrsberuhigung, ist die Möglichkeit der Einrichtung von Grün- bzw. Spielflächen durch Nutzung der ehemaligen Wendeschleife einzubeziehen. Das Ersuchen der beschlossenen Drucksache 1657/IV ist zu berücksichtigen.
Das Bezirksamt hat am 26.05.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen: Hinsichtlich der Beibehaltung der Einbahnstraßenregelung in der Schwartzkopffstr. konnte dem Wunsch der BVV nicht entsprochen werden. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Einbahnstraße (Allgemeinverfügung / Verwaltungsakt) ist § 45 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen bzw. zu entfernen sind. Dabei ist die aktuelle Verkehrssituation zu Grunde zu legen.
Gemäß § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Dabei müssen die Vorgaben von § 45 Abs. 9 StVO vorliegen. Danach dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit der am Verkehr Teilnehmenden bzw. des privaten und öffentlichen Sacheigentums, erheblich übersteigt. Aus diesem Grundsatz, dass Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur unter strengen, restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen erfolgen dürfen, ergibt sich auch eine rechtliche Verpflichtung, diese Beschränkungen wieder aufzuheben, wenn der zwingende Grund, der zur Errichtung geführt hat, entfallen ist. Unabhängig von diesem Grundsatz sind aktuell auch folgende Verkehrssituationen festgestellt worden: Durch den Rückbau der Straßenbahn war eine ca. 8 m breite, als Einbahnstraße ausgewiesene Fahrbahn entstanden. Nach herrschender Meinung verleiten besonders breite Straßen zu schnellem Fahren. Diesbezüglich lagen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auch viele Beschwerden von Anwohner*innen vor. Durch das Zulassen von Querparken im Jahr 2016, konnte diese Breite im Bereich der Wöhlertstr. und Pflugstr. auf 5,50 m reduziert werden. Eine entsprechende Anordnung für die Schwartzkopffstr. ist inzwischen ebenfalls erlassen worden. Aufgrund der aktuellen Vorgaben der Berliner Feuerwehr ist jedoch eine Fahrbahnbreite von 5,50 m zu erhalten, um die Arbeit der Feuerwehr im Ernstfall nicht zu erschweren. Mit dieser Breite war die Straße als Einbahnstraße jedoch weiterhin zu breit und verleitete immer noch zu einer schnelleren Fahrweise, insbesondere da in einer Einbahnstraße nicht mit Gegenverkehr gerechnet werden muss. Bei den o.g. Straßen handelt es sich um sogenannte Erschließungsstraßen: Die Definition der Erschließungsstraße, als auch die Abgrenzung zu einer Hauptverkehrsstraße ergibt sich aus der Anlage 2 zur Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Demnach dienen Erschließungsstraßen der unmittelbaren Erschließung der angrenzenden Bauten, wie es bei dem Straßenzug Schwartzkopffstr./ Pflugstr./ Wöhlertstr. der Fall ist. Des Weiteren wird dies durch einbahnigen Straßen (keine durch eine Markierung getrennten Fahrspuren) des Zuges, sowie die Verknüpfung der Knotenpunkte mittels einer Ampel an der Hauptstraße (Chausseestraße) untermauert. Die in der RASt 06 empfohlene Fahrbahnbreite für Erschließungsstraßen beträgt im Regelfall nach Tabelle 7 zwischen 4,50 – 5,50 m. Der Begegnungsfall Pkw/Lkw beträgt gem. RASt 06 Bild 17: 5,55 m und bei eingeschränktem Bewegungsspielraum 5,00 m. Sofern die Straßenraumbreite begrenzt ist und der übrige Raumbedarf anderer Nutzungsansprüche notwendig ist, können eingeschränkte Bewegungsspielräume angesetzt werden. Bei der Bemessung mit eingeschränkten Bewegungsspielräumen ist von einer umsichtigen Fahrweise sowie von Geschwindigkeiten < 40 km/h auszugehen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im o.g. Straßenzug beträgt 30 km/h. Gemäß Nr. 6.1.1.6 der RASt 06 sind Einbahnstraßen einstreifige Richtungsfahrbahnen, die eine Fahrbahnbreite von 4,25 bis 3,00 m bei Hauptstraßen mit stark eingeschränkter Flächenverfügbarkeit (Tabelle 11) aufweisen. Bei Erschließungsstraßen, wie es sich bei den vorliegenden Straßen handelt, wird diese „maximale Breite“ auf 3,50 m verkürzt. Die vorliegenden 5,50 m überschreiten das lt. RASt 06 vorgegebene Maß von 3,5 m erheblich. Daher war die Beibehaltung der Einbahnstraßenregelungen nicht möglich. Die Entscheidung zur Aufhebung der Einbahnstraße ist mittlerweile rechtskräftig. A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine Berlin, den . .2020
Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Weißler |
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