Drucksache - 1407/V  

 
 
Betreff: Verwaltungsgebühren erlassen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Neugebauer, Schneider, Lehmann, Kurt und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.09.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-Stream) überwiesen   
Bürgerdienste und Wohnen
27.09.2018 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Wohnen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Soziales und Gesundheit
09.10.2018 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Hauptausschuss
06.11.2018 
24. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.11.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM) mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.01.2024 
23. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 11.09.2018
3. BE SozGes vom 09.10.2018
4. BE HA vom 06.11.2018
5. Beschluss vom 22.11.2018
6. VzK SB vom 09.01.2024

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:    28.11.2023

Soziales und Bürgerdienste Tel.: 33900

 

 

Bezirksverordnetenversammlung       Drucksache Nr.: 1407/V 

Mitte von Berlin


V

  1. Vorlage -zur Kenntnisnahme-

Über

Verwaltungsgebühren erlassen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.11.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1407/V):

 

Das BA wird ersucht zu prüfen, inwieweit Gebühren für das Ausstellen von Dokumenten,

deren Besitz allen Bürgerinnen und Bürgern vorgeschrieben ist, für Personen im SGB 2 und 12 Bezug (Hartz 4, Altersarmut) erlassen werden können.

In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, den Senat zu bitten, die Gebührenordnung in diesem Sinne zu ändern.

 

Das Bezirksamt hat am 05.12.2023 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu geben:

 

Vorbemerkung:

Die Vorlage zur Beschlussfassung wurde bereits in der letzten Legislaturperiode rechtzeitig bearbeitet, jedoch ist sie aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht in den Geschäftsgang gegeben worden.

 

Die Erhebung von Verwaltungsgebühren zur Ausstellung von Personaldokumenten, deren Besitz gesetzlich vorgeschrieben ist, wird in der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) geregelt.

Grundsätzlich ist die Ausstellung von Personalausweisen gemäß der entsprechenden Verordnung gebührenpflichtig.

Eine generelle, statusabhängige Gebührenbefreiung von Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem SGB ll oder nach dem SGB Xll hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen, weil mit den Sozialhilfesätzen der notwendige Lebensunterhalt abgedeckt werden soll (vgl. § 27 SGB XII). Zum Lebensunterhalt gehören auch Verwaltungsgebühren.

Nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

 

Mit Schreiben vom 04.06.2011 hat die Abt. l der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, auch in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, auf die rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretene Regelbedarfsänderung bei Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II und XII hingewiesen.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt konnte bei Vorlage der entsprechenden Bewilligungsbescheide grundsätzlich von einer Bedürftigkeit i.S. des § 1 Abs. 6 PAuswGebV ausgegangen und ein Personalausweis gebührenfrei ausgestellt werden, da die Kosten des Personalausweises bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Warenkorb der Bezugsleistungen enthalten waren.

Diese Regelung konnte nach der seinerzeit zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Erhöhung des Warenkorbs um Gebührenanteile für den Personalausweis keine Anwendung mehr finden. Gleichwohl kann in besonders gelagerten Einzelfällen - also nicht mehr pauschal - durchaus eine Gebührenermäßigung oder -befreiung vom Ausweisbewerbenden aufgrund einer detailliert vorgebrachten Ausnahmesituation, die trotz des Bezugs der Regelleistung zu einer Bedürftigkeit geführt hat, geltend gemacht werden. Dies wird in allen Berliner Bürgerämtern angewendet.

 

Eine grundsätzliche Gebührenbefreiung bei Beantragung von Ausweisdokumenten für Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem SGB ll und nach dem SGB Xll kommt jedoch für die hierfür verantwortliche Senatsverwaltung für Inneres und Sport aus den genannten Gründen, aber auch zur Vermeidung von Einnahmeverlusten im Landeshaushalt, nicht in Betracht.

 

A)    Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung PauswGebV - vom 01.11.2010)

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

 

 

C)    Auswirkungen auf den Klimaschutz

 

Die BA-Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da diese lediglich einen berichtenden Charakter besitzt.

Berlin, den   05 .12.2023

 

Bezirksstadtrat Spallek    Bezirksbürgermeisterin Remlinger

E.U. SozBüD LAbzeichnung(en)D Al       D 1 

 
 

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