Drucksache - 1407/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Soziales und Bürgerdienste Tel.: 33900
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 1407/V Mitte von Berlin
Über Verwaltungsgebühren erlassen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.11.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1407/V):
Das BA wird ersucht zu prüfen, inwieweit Gebühren für das Ausstellen von Dokumenten, deren Besitz allen Bürgerinnen und Bürgern vorgeschrieben ist, für Personen im SGB 2 und 12 Bezug (Hartz 4, Altersarmut) erlassen werden können. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, den Senat zu bitten, die Gebührenordnung in diesem Sinne zu ändern.
Das Bezirksamt hat am 05.12.2023 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu geben:
Vorbemerkung: Die Vorlage zur Beschlussfassung wurde bereits in der letzten Legislaturperiode rechtzeitig bearbeitet, jedoch ist sie aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht in den Geschäftsgang gegeben worden.
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren zur Ausstellung von Personaldokumenten, deren Besitz gesetzlich vorgeschrieben ist, wird in der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) geregelt. Grundsätzlich ist die Ausstellung von Personalausweisen gemäß der entsprechenden Verordnung gebührenpflichtig. Eine generelle, statusabhängige Gebührenbefreiung von Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem SGB ll oder nach dem SGB Xll hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen, weil mit den Sozialhilfesätzen der notwendige Lebensunterhalt abgedeckt werden soll (vgl. § 27 SGB XII). Zum Lebensunterhalt gehören auch Verwaltungsgebühren. Nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
Mit Schreiben vom 04.06.2011 hat die Abt. l der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, auch in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, auf die rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretene Regelbedarfsänderung bei Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II und XII hingewiesen.
Bis zu diesem Zeitpunkt konnte bei Vorlage der entsprechenden Bewilligungsbescheide grundsätzlich von einer Bedürftigkeit i.S. des § 1 Abs. 6 PAuswGebV ausgegangen und ein Personalausweis gebührenfrei ausgestellt werden, da die Kosten des Personalausweises bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Warenkorb der Bezugsleistungen enthalten waren. Diese Regelung konnte nach der seinerzeit zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Erhöhung des Warenkorbs um Gebührenanteile für den Personalausweis keine Anwendung mehr finden. Gleichwohl kann in besonders gelagerten Einzelfällen - also nicht mehr pauschal - durchaus eine Gebührenermäßigung oder -befreiung vom Ausweisbewerbenden aufgrund einer detailliert vorgebrachten Ausnahmesituation, die trotz des Bezugs der Regelleistung zu einer Bedürftigkeit geführt hat, geltend gemacht werden. Dies wird in allen Berliner Bürgerämtern angewendet.
Eine grundsätzliche Gebührenbefreiung bei Beantragung von Ausweisdokumenten für Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem SGB ll und nach dem SGB Xll kommt jedoch für die hierfür verantwortliche Senatsverwaltung für Inneres und Sport aus den genannten Gründen, aber auch zur Vermeidung von Einnahmeverlusten im Landeshaushalt, nicht in Betracht.
A) Rechtsgrundlage § 13 i.V. mit § 36 BezVG Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PauswGebV - vom 01.11.2010) B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine
C) Auswirkungen auf den Klimaschutz
Die BA-Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da diese lediglich einen berichtenden Charakter besitzt. Berlin, den 05 .12.2023
Bezirksstadtrat Spallek Bezirksbürgermeisterin Remlinger
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