Drucksache - 1398/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Jugend, Familie und BürgerdiensteTel.:23700
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1398/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Überprüfung der Reservierung öffentlich geförderter Kitaplätze durch Unternehmen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.09.2018 folgenden Prüfauftrag für das Bezirksamt beschlossen (Drucksache 1398/V):
Das Bezirksamt wird ersucht, den Rechnungshof des Landes Berlin zu bitten zu prüfen, ob Unternehmen sog. Belegplätze in Kitas nutzen dürfen, wenn diese Plätze mit einem Kitagutschein finanziert werden (siehe Drs. 1075/V).
Das Bezirksamt hat am 09.07.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Dem Prüfauftrag konnte leider seitens des Jugendamtes nicht in gewünschter Form entsprochen werden. Die aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit der Nutzung von kitagutscheinfinanzierten Kitaplätzen durch Unternehmen (sog. Belegplätze) ist gemäß §8 AZG von der zuständigen Fachaufsicht zu beantworten. Dementsprechend wurde die Frage zur Überprüfung der zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vorgelegt. Gemäß der anhängenden Stellungnahme ist festzuhalten, dass nach §24 KitaFöG die Schaffung von Belegplätzen zulässig ist. Voraussetzung für die Schaffung von Belegplätzen ist eine „angemessene“ Förderung der konkreten Tageseinrichtung, in der die Plätze vorgehalten werden, und/oder des Trägers der Tageseinrichtung. Die aufgeworfene Frage danach, was als angemessene Förderung durch ein Unternehmen anzusehen ist, ist sowohl im Hinblick auf die Formen der Förderung als auch die Höhe nicht pauschal zu beantworten. Gemäß §24 Abs.2 KitaFöG kann die Förderung durch Zahlung eines Geldbetrages, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und/oder Personal erfolgen. Da der Wert dieser Förderungsformen von Rahmenbedingungen wie etwa der Lage der Einrichtung abhängig sind, ist eine pauschale Spezifikation des Begriffs „angemessene Förderung“ nicht möglich. Darüber hinaus ist das Kitaplätze belegende Unternehmen selbst bei der Bewertung der Angemessenheit der Förderung zu berücksichtigen, was etwa die Größe des Unternehmens und damit seine finanzielle Leistungsfähigkeit umfasst.
Des Weiteren steht nicht zu befürchten, dass die Schaffung von Belegplätzen ein Ausmaß erreicht, dass den Grundsatz der Aufnahmebereitschaft für alle Leistungsberechtigten praktisch aushöhlt. Der aufzubringende Eigenanteil für Träger wurde bzw. wird schrittweise von 7% auf 6% und schließlich bis auf 5% herabgesetzt, so dass der wirtschaftliche Anreiz Belegplätze vorzuhalten geringer wird. Dennoch ist unstrittig, dass insbesondere für sozialschwache Familien ohne Arbeitsmarktintegration der Umfang theoretisch zugänglicher Kitaplätze verknappt wird.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Land Berlin das Belegplätzesystem aktiv fördert. Dementsprechend sieht die zuständige Senatsverwaltung keinen Anlass, die Kostenerstattung zu reduzieren, da sich dies negativ auf die Mitwirkungsbereitschaft von Unternehmen auswirken würde. Hierbei finden auch die Erwägungen Berücksichtigung, dass die im Land Berlin vorgehaltenen Belegplätze in den meisten Fällen von Kindern mit Rechtsanspruch belegt werden, wodurch das Land hinsichtlich seiner Gewährleistungsverantwortung unterstützt wird.
Schließlich ist festzuhalten, dass die Frage nach der Angemessenheit der Höhe der Förderung von Belegplätzen nur anhand einer Einzelfallprüfung erfolgen kann.
A) Rechtsgrundlage §36 BezVG i.V.m. §13 Abs. 3 BezVG, §8 AZG, §24 KitaFöG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den 09.07.2019 Bezirksstadträtin ReiserBezirksbürgermeister von Dassel
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