Drucksache - 0494/V
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Ordnungsamt BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.:0494/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- Über „Große Familie“ schützt vor dem Ordnungsamt? – Effektivere Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.07.2017 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0494/V):
Das Bezirksamt wird ersucht, ab sofort Verwarnungen, Bußgelder etc. im Kontext festgestellter Ordnungswidrigkeiten von Gewerbebetrieben nicht mehr auf die jeweilige Geschäftsführung, sondern den Betrieb an sich auszustellen, sofern dessen Rechtsform dies ermöglicht.
Das Bezirksamt hat am 10.10.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die Person (natürlich oder juristisch,) welcher eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Hat jemand als Vertretungsberechtigter einer juristischen Person eine Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden (§30 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).
Diese Praxis findet im OA Mitte grundsätzlich Anwendung, sofern sie opportun ist.
Ein künftiger Verzicht auf die Durchführung von Ordnungswidrigkeiten gegen die Geschäftsführer_innen kommt nicht in Betracht, da etwaige Verstöße Indizien für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit darstellen und hierdurch verwaltungsrechtliche Maßnahmen erforderlich sein könnten.
So die Zuverlässigkeitsprüfung im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz thematisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass hierbei vollumfänglich das Vorliegen von Erkenntnissen über ordnungswidriges Verhalten sowohl der Betreibergesellschaften als auch der deren Vertretungsberechtigter beurteilt wird. Dabei ist es der Gewerbebehörde durchaus geläufig, dass aus strategischen Gründen anlässlich des Sonderverfahrens Geschäftsführerwechsel erfolgten. Die Behörde hat im Einzelfall grundsätzlich das ordnungsrechtliche Gebaren der Gesellschaft insgesamt zu beurteilen, so dass allein der Austausch eines unzuverlässigen Geschäftsführers nicht zwangsläufig ein Attest für die weitere Teilnahme im Sonderverfahren darstellt.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine Berlin, den .2017 Bezirksbürgermeister von Dassel
2. U.R mit vorstehender – Vorlage zur Kenntnisnahme – an BzBm übersandt
3. Kopie für BzBm Ref z.Kt., Ord 2 z.Kt.
4. ZdA bei Ord 5
BzBm EU
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