Drucksache - 2692/IV
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel.: 44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin2692/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
"Sudhaus-Kupferkessel" zurück ins Schultheiss-Quartier
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.06.2016 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2692/IV):
"Das Bezirksamt wird ersucht, sich gegenüber dem Vorhabenträger des „Schultheiss-Quartier" dafür einzusetzen, dass Nachbildungen der ehemals denkmalgeschützten und inzwischen gestohlenen „Sudhaus Kupferkessel" am alten Ort wieder eingebaut werden, also an der Stelle, an der sie sich ursprünglich befunden haben." Da der Vorhabenträger ersichtlich keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zutritt der Baustelle getroffen hatte, wurden die Kessel Anfang Juli 2015 leider gestohlen. Wenn nach Auffassung des Bezirksamtes auch eine Nachbildung angeblich nicht von denkmalpflegerischem Interesse sein soll, so ist die Wiederherstellung und Nachvollziehbarkeit der kompletten Sudhaus-Anlage sicherlich trotzdem von öffentlichem Interesse. Der Vorhabenträger ist daher vom Bezirk zu beauflagen, dafür Sorge zu tragen, dass die Kessel am alten Ort wieder eingebaut werden, also an der Stelle, an der sie sich ursprünglich befunden haben, so dass der ablesbare Ort der Kessel wieder sichtbar wird.
Das Bezirksamt hat am 18.10.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Das Verfahren zu den am 08.07.2015 im Sudhaus Stromstraße 11 gestohlenen Kupferkesseln wurde eingestellt; dieses hat die Amtsanwaltschaft dem Grundstückseigentümer HGHI mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 mitgeteilt. Weiterhin heißt es darin: „ Sobald weitere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zur Entdeckung des Täters führen, wird das Verfahren erneut aufgenommen.“ Zumindest bisher ist das nicht der Fall. Ob „der Vorhabenträger ersichtlich keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zutritt der Baustelle getroffen hatte“, ist seitens des Denkmalschutzes nicht zu beurteilen. Eine Beauflagung, „die Kessel am alten Ort“ wieder einzubauen, ist nicht möglich, da die Kessel nicht mehr vorhanden sind.
Die „Nachvollziehbarkeit“ der Kessel ist denkmalpflegerisch insofern gegeben, dass die Stelle der Kessel im Boden sichtbar bleiben wird.
Eine Rekonstruktion, also das Aufstellen neuer, formal ähnlicher Kupferkessel ist nicht im Sinne des Denkmalschutzes. Sie kann vom Eigentümer nicht erzwungen werden.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
-2-
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |