Drucksache - 2219/IV  

 
 
Betreff: Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes III-34-1 VE im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-gung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
24.09.2015 
42.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK vom 06.07.2015
2. Anlage

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                                                .06.2015

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung              44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                              2219/IV

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes III-34-1 VE im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 23.06.2015 beschlossen:

 

I.               Der Bebauungsplan III-34-1 VE r das Grundstück Sellerstraße 17 im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, ist auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfes vom 05.06.2015 aufzustellen.

 

II.              r den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III-34-1 VE werden die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die beiden Beteiligungen der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Das Verfahren wird gem. § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

III.              Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des Bebauungsplanes III-34-1 VE sind folgende städtebauliche Gründe:

 

  • Aktueller Anlass der Planaufstellung:

Mit Schreiben vom 07.04.2015 hat die Fa. Vattenfall die Einleitung eines Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB für die Errichtung einesro- und Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Sellerstraße 17 beantragt. Planungsrechtlich ist der gepl. Bau z. Z. nicht zulässig (s. Pkt. bestehendes Planungsrecht). Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Hinweis:

Im Laufe des Planverfahrens beabsichtigt die Fa. Vattenfall das Grundstück zu veräern. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen dagegen keine Bedenken, wenn der Erwerber in die zwischenzeitlich bestehenden Rechte und Pflichten eintritt.

 

  • Plangebiet:

Der Geltungsbereich mit ca. 7.482 m2 umfasst das neu gebildete Grundstück Sellerstraße 17 (Flurstück 453 und 445 mit 6.502 m2) sowie Teilflächen der Sellerstraße (ca. 980 m2).

 

 

 

 

  • Planungskonzept und Umgebung:

Auf dem Grundstück Sellerstraße 17 soll ein Büro- und Verwaltungsgebäude mit ca. 24.000 m2 Geschossfläche und einer 2-geschossigen Tiefgarage (ca. 8700 m2) entstehen. Im Erdgeschoss des Bürogebäudes sind u. a. eine Kantine, ein Café und Ausstellungsräume vorgesehen. Das Bauvorhaben wurde bereits mit dem Baukollegium und dem Landesdenkmalrat abgestimmt, da das benachbarte ehemalige Umspannwerk unter Denkmalschutz steht.

 

Aktuell wird das Grundstück Sellerstraße 17 als Stellplatzfläche r das Bürogebäude in der Sellerstraße 16 genutzt.

 

Außerhalb des Planbereiches wird auf dem benachbarten Flurstück 452 z. Z. ein Umspannwerk für den Bereich Heidestraße gebaut. Das unter Denkmalschutz stehende ehemalige Umspannwerk auf dem Grundstück Sellerstraße 16 wird jetzt als Bürogebäude genutzt. Auf dem Grundstück Sellerstraße 27-30 befinden sich die Gebäude der Betriebsfeuerwehr der Fa. Bayer und auf der gegenüberliegenden Seite der Sellerstraße befindet sich das Gelände der Fa. Bayer mit Bürogebäuden, Forschungs- und Produktionseinrichtungen. Für das Gelände der Fa. Bayer wurde der Bebauungsplan 1-47 aufgestellt, der u. a. zum Schutz der Umgebung vor Lärm Emissionskontingente festsetzt. Süstlich des Plangebietes befindet sich die Panke die dort verrohrt ist und dahinter Sportflächen (Erika-Heß-Eisstadion, Eisbahn und Tennisplätze).

 

  • Bestehendes Planungsrecht:

Der Planbereich liegt innerhalb des 1975 festgesetzten Bebauungsplanes III-34, der für das Grundstück Sellerstraße 16, 17 und dem Flurstück 452 überwiegend eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung "Umspannwerk" festsetzt. Die zul. GFZ beträgt 3,2 und die GRZ 0,8. Im süstlichen Grundstücksbereich der Sellerstraße 17 darf nur eingeschossig gebaut werden, und daran anschließend wurde eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage mit Sportanlage" festgesetzt. Im Bereich des Flurstückes 445 befindet sich parallel zur Sellerstraße ein Leitungsrecht zu Gunsten des zuständigen Unternehmensträgers. Auf Grund der Ausweisungen des 1975 festgesetzten Bebauungsplanes ist planungsrechtlich der Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes nicht möglich.

 

Der Flächennutzungsplan sieht für das Gebiet eine gewerbliche Baufläche und im süstlichen Grundstücksbereich eine Grünfläche vor.

 

In der Bereichsentwicklungsplanung ist der Planbereich als Mischgebiet dargestellt. Der Fachplan Grün- und Freiflächen, der ein sektoraler Fachplan der Bereichsentwicklungsplanung ist, weist süstlich des Plangebietes eine Sportanlage aus. Für das Plangebiet des vorgesehenen Bebauungsplanes III-34-1 VE wurden keine Eintragungen vorgenommen.

 

  • Art des Planverfahrens:

Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1. BauGB aufgestellt werden. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist dabei nicht erforderlich.

 

Der Planbereich ist aufgrund seiner Lage dem Innenbereich zuzurechnen. Die gepl. festzusetzende Grundfläche liegt deutlich unter dem Grenzwert von 20.000 m2 und in der Umgebung befinden sich keine weiteren Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden. Der Bebauungsplan begründet auch nicht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gem. dem UVPG oder dem UVPG-Bln., da die dort genannten Voraussetzungen zur Durchführung einer UVP für den Planbereich nicht zutreffen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Somit sind die Voraussetzungen für das Bebauungsplanverfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1. BauGB erfüllt.

 

 

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Keine

 

 

b)              Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

 

Berlin,

 

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

 

 

 
 

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