Drucksache - 1248/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Jugendkunstschulen ins Schulgesetz aufnehmen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.02.2014 an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1248/IV):
„Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen des Senats dafür einzusetzen, dass die Jugendkunstschulen ins Schulgesetz aufgenommen werden. Folgende Aspekte sind dabei zu berücksichtigen: -Jeder Bezirk unterhält mindestens eine Jugendkunstschule. -Jugendkunstschulen sind Bildungs- und Kultureinrichtungen für Kinder und Ju gendliche. Sie sichern den chancengleichen Zugang zu den Bereichen Bildende Kunst, Darstellendes Spiel, Tanz, Fotografie und Film. -Die Jugendkunstschulen nehmen Aufgaben der außerschulischen Kunsterzie hung, der künstlerischen Bildung und Kulturarbeit sowie Aus-, Fort- und Weiterbil dung wahr, suchen und fördern Begabungen und ermöglichen vielfältige Zugänge zur künstlerischen Betätigung. Sie bieten auch eine studienvorbereitende Ausbil dung an. -Die Jugendkunstschulen kooperieren mit den allgemein bildenden Schulen und mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen. Der BVV ist bis zum 31.05.2014 zu berichten.“
Das Bezirksamt hat am 17.05.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Am 28.04.2016 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin das Haushaltsumsetzungsgesetz (Drucksache 17/2829) mit den folgenden Änderungen zum Schulgesetz beschlossen. Zitat: „§ 124a Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen (1) Jeder Bezirk unterhält eine Jugendkunstschule, eine Jugendverkehrsschule und eine Gartenarbeitsschule, mit einem oder mehreren Standorten. Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Bezirk die Aufgabe in andere Trägerschaft übergibt. Diese Verpflichtung kann auch durch Kooperationen mit strukturell vergleichbaren Einrichtungen erfüllt werden.
(2) Die Jugendkunstschulen haben die Aufgabe, die chancengerechte Entwicklung der künstlerischen, kreativen, kulturellen und sozialen Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Sie nehmen Aufgaben der unterrichtlichen, außerunterrichtlichen und außerschulischen Kunsterziehung und der künstlerischen Bildung und Weiterbildung wahr und kooperieren mit den allgemein bildenden Schulen und mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Jugendkunstschule. …"
Im Bezirk Mitte werden die Aufgaben des § 124a Abs. 2 in Kooperation mit dem FB 4 des Amtes für Weiterbildung und Kultur erfüllt.
Wir bitten den Beschluss als erledigt anzusehen.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V.m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine
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