Drucksache - 1149/IV
(Text liegt vor)
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über In den Schulen für die Schulen kochen – Besseres Essen mit weniger Energie zubereiten
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.12.2014 an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1149/IV):
„Das Bezirksamt wird ersucht, in den bestehenden Schulküchen dafür Sorge zu tragen, dass dort ausschließlich Essen für Schulen und ggf. Hort und Kita-Eigenbetriebe hergestellt werden. Die Herstellung, Zubereitung und das Aufwärmen von Speisen für Dritte muss dabei vertraglich ausgeschlossen werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Kosten dafür exakt abgerechnet werden.
Die Verträge mit den Betreiberinnen und Betreibern sind entsprechend anzupassen und nach Absprache mit den Schulkonferenzen (§ 76 Abs. 3 Schulgesetzt) offenzulegen. Der Bezirksverordnetenversammlung ist halbjährlich bis zur Änderung aller bestehenden Verträge durch eine Vorlage zur Kenntnisnahme im Rahmen eines Zwischenberichts zu berichten.“
Das Bezirksamt hat am beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Zwischenbericht zur Kenntnis zu bringen.
In den bestehenden Schulküchen wird bereits dafür Sorge getragen, dass dort ausschließlich Essen für Schulen, Horte und Kita-Eigenbetriebe hergestellt werden. Für die Herstellung, Zubereitung und das Aufwärmen von Speisen für Dritte ist sichergestellt, dass die Kosten dafür exakt über Zwischenzähleinrichtungen bzw. pauschale Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen abgerechnet werden. Da die Ausschreibungen der Dienstleistungsverträge mit den Caterern zur Wahrnehmung der Essenversorgung der Schülerinnen und Schüler für die bezirklichen Grundschulen zum 01.02.2014 erstmals aufgrund einheitlicher, von der Senatsbildungsverwaltung zentral entwickelter Kriterien und Leistungsverzeichnisse gestaltet wurde, sind auch die Verträge für Schulküchen diesen Kriterien angepasst worden.
Für weitere Details fügen wir Ihnen nochmals die Beantwortungen zu den Kleinen Anfragen 0758/IV und 0802/IV bei.
A. Rechtsgrundlage:
§ 13 i. V. m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:
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