Drucksache - 1138/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1138/IV -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Genehmigungen für Veranstaltungen auf dem Nettelbeckplatz
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.02.2014 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1138/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, bei beantragten Genehmigungen für Veranstaltungen auf dem Nettelbeckplatz darauf zu achten, dass bei einer Terminierung auf Gedenktage oder Feiertage, eine dem Feiertag angemessene Durchführung gewährleistet ist. Hierbei ist besonders auf die zulässige Beschallung der umliegenden Wohngebäude zu achten. Alternativ sollte dem Veranstalter eine Ansetzung zu einem anderen Termin angeboten werden.
Das Bezirksamt hat am 27.05.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Das Straßen- und Grünflächenamt ist verpflichtet, bei der Erlaubnis von Veranstaltungen die geltende Rechtslage zu beachten.
Gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verord-nung - FSchVO) vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 441) sind am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag u.a. öffentliche Tanzveranstaltungen sowie alle sonstigen öffentlichen Veran-staltungen, sofern durch sie die den einzelnen Tagen entsprechende besondere Feiertagsruhe unmittelbar gestört wird, verboten.
Die Pfingstfeiertage sind durch diese Verordnung nicht geschützt, so dass eine Erlaubnis von Festen an diesen Tagen rechtlich zulässig ist.
Das Berliner Straßengesetz sieht vor, dass Sondernutzungen in der Regel erteilt werden sollen. Für eine Versagung einer Veranstaltung bedarf es somit besonderer Gründe. Diese liegen hier nicht vor.
Einschränkungen kann es jedoch aus lärmschutzrechtlichen Gründen geben. Diese Aspekte werden jedoch vom Amt für Umwelt und Naturschutz geprüft und ggf. die Veranstaltung ent-sprechend beauflagt.
(DS 1138/IV)
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin,
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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