Drucksache - 1077/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Ist es zutreffend, dass sich der Weg zwischen den Häusern Lehrter Straße 63 und 64 im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) befindet, die eine öffentliche Durchwegung ablehnt?
a. Wenn ja, mit welcher Begründung lehnt die BIMA die öffentliche Durchwegung ab und teilt das Bezirksamt diese Auffassung?
b. Wenn ja, welche Konsequenzen hat dies für die Erreichbarkeit des Sportgeländes des Poststadions und des Fritz-Schloß-Parkes?
c. Wenn ja, was hat das Bezirksamt mit welchem Ergebnis unternommen, um gegenüber der BIMA ein öffentliches Interesse an einer öffentlichen Durchwegung geltend zu machen? |
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