Drucksache - 0896/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ist der Auffassung, dass die Einschaltung von Rechtsanwälten bei der Auseinandersetzung zwischen unterschiedliche gesellschaftlichen Interessengruppen - hier: Investor versus Bürgerwerkstatt - ein vollkommen ungeeignet Mittel zur Einflussnahme auf politische Diskussions- und Meinungsbildungsprozesse darstellt. Sie fordert daher den Investor (Groth-Gruppe) auf, zukünftig bei der Diskussion mit der Bürgerwerkstatt um unterschiedliche Auffassungen bei der Entwicklung der Flächen nördlich des Gleimtunnels von diesbezüglich rechtsanwaltlicher Vertretung abzusehen.
Begründung:
Am 09.04.2013 richteten die SprecherInnen der Bürgerwerkstatt eine Stellungnahme an den Senator für Stadtentwicklung und Umwelt sowie am 06. 05. 2013 ein weiteres Schreiben an den Vorstand des kommunalen Wohnungsunternehmen Degewo AG. In Kenntnis dieser Schreiben wandte sich die Rechtsanwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. in Vertretung der Groth-Gruppe an die SprecherInnen der Bürgerwerkstatt und forderte Sie auf, sich "sich zukünftig entsprechend dem Sachlichkeitsgebot zu verhalten." Unabhängig davon, ob es zielführend ist, die Stellungnahme der Bürgerwerkstatt dem Sachlichkeitsgebot - einer Begrifflichkeit des § 43a, Abs. 3, Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts* - zu unterwerfen, ist der Versuch, den VertreterInnen einer bürgerschaftlichen Gruppierung diesbezüglich rechtsanwaltlich gegenüberzutreten, einer demokratischen Auseinandersetzung vollkommen abträglich und ein unangemessener Versuch der politischen Auseinandersdetzung.
* siehe: http://www.rak-stuttgart.de/92.pdf Das Sachlichkeitsgebot des § 43 a Abs. 3 BRAO Die Sachlichkeitspflicht soll verhindern, dass der Anwalt bei der objektiven Beurteilung von Sachlage, Rechtslage und Erfolgsaussichten durch emotionale Befindlichkeiten beeinträchtigt wird und so seine professionelle Arbeit und seine Stellung als Sachwalter gefährdet. Gleichzeitig ist die grundgesetzlich geschützte Position des Anwalts zu beachten, dessen Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwalts unterliegt. Er hat als Organ der Rechtspflege den rechtsunkundigen Bürger vor Nachteilen zu schützen und kann daher im Kampf ums Recht starke Ausdrücke benutzen oder Urteile kritisieren. Solange es bei Verstößen gegen den guten Ton oder das Taktgefühl bleibt, droht dem Anwalt keine Bestrafung. Erst wenn die Schwelle des § 43a Abs. 3 BRAO überschritten ist, droht eine Bestrafung. (Auszug aus dem Vorwort der 3. Auflage des Buchs "Berufs-und Vergütungsrecht für die Anwaltschaft", herausgegeben von der RAK Stuttgart.)
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