Drucksache - 0865/IV
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Ich frage das Bezirksamt:
1. Lt. §5, Abs. 2 des Berliner Spielhallengesetzes müssen Spielhallen an Feiertagen geschlossen bleiben. Werden bezüglich der Einhaltung des Gesetzes Spielhallen im Bezirk Mitte an den Feiertagen durch das Ordnungsamt kontrolliert, z.B. durch Bestreifung und fanden am Karfreitag dieses Jahres entsprechende Kontrollen statt?
2. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass am Karfreitag dieses Jahres (29. März) zwei Spielhallen in Moabit (Vulkan, Stromstraße / Ecke Perleberger Straße und Casino 21, Emdenerstraße 52) rechtswidrig geöffnet hatten, obwohl dies verboten ist, und gibt es zu dieser Problematik generell eine geregelte Zusammenarbeit zwischen dem Ordnungsamt und der Berliner Polizei?
3. Inwiefern besteht die Möglichkeit seitens des Ordnungsamtes, nachträglich Ordnungsgelder gegen jene Spielhallen zu verhängen, bei welchen Verstöße gegen das Berliner Spielhallengesetz nicht durch das Ordnungsamt, sondern durch die Polizei festgestellt wurden?
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