Drucksache - 0348/IV
Wir fragen das Bezirksamt:
1. Wie wird sichergestellt, dass Gewerbetreibende mit Erlaubnis zum Betrieb von Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die a. bis zu zwei aufgestellte Glücksspielgeräte aufweisen durch eine ständige Aufsicht und b. bei drei aufgestellten Geräten durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sicherstellen? 2. In wie weit wird bei Kontrollen von insbesondere Schank- oder Speisewirtschaften neben der Überwachung, dass nach derzeitigen Stand nicht mehr als drei Glücksspielgeräte aufgestellt wurden, auf die Einhaltung der Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes geachtet und insbesondere die Anwesenheit einer Aufsichtsperson bei zwei aufgestellten Glücksspielgeräten kontrolliert? 3. Welche Voraussetzungen muss diese Aufsichtsperson nachweisen? 4. Welche Verstöße wurden diesbezüglich bisher festgestellt?
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