Drucksache - 2166/III  

 
 
Betreff: Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans 1-81B "Spreepromenade" im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 15.06.2011
Geltungsbereich

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                              2166 / III

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans 1-81B „Spreepromenade“ im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 07.06.2011 beschlossen:

 

I.        Der Bebauungsplan 1-81B für Teilflächen der Grundstücke entlang der Spree - der Rungestraße 18A-25 und Köpenicker Straße 60-73 -  im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist aufgestellt.

 

II.      Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

 

III.    Für den Bebauungsplanentwurf 1-81B wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchgeführt.

 

Begründung

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-81B soll für Teilflächen der Grundstücke entlang der Spree - der Rungestraße 18A-25 und Köpenicker Straße 60-73 - im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte gelten und somit den Abschnitt der spreebegleitenden Promenade zwischen Brücken- und Michaelkirchstraße umfassen.

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist der drohende Verlust der bisherigen informellen und künftig öffentlichen Nutzung des Geländestreifens entlang der Spree. Seit 2002 betreibt die Mietergenossenschaft rs20 e.G. ein Jugendmedienhaus. Es entstanden 20 Wohnungen, Ateliers, Fotographie-, Graphik-, Medienbüros und Start-Ups, das Europäische Theaterinstitut, Werkstätte, Galerien usw.

 

Die Genossenschaft nutzte den direkt an die Spree grenzenden Uferstreifen (Flurstück 40) auf Grundlage eines Pachtvertrages mit dem Eigentümer Rungestr. 19. Der Pachtvertrag wurde gekündigt, Rückbau und Räumung verlangt sowie eine Zwangsvollstreckung angedroht. Einem Kauf des Uferstreifens durch die Genossenschaft steht ein zu hoher Grundstückspreis entgegen, so dass der Bezirk gebeten wurde, das aus Sanierungsförderungsmitteln entstandene Projekt zu unterstützen.

 

Der Bebauungsplan ist erforderlich, da seit Beginn der Bemühungen (1994), eine öffentliche Durchwegung über die privaten Grundstücke herzustellen, keine dauerhafte Sicherung erfolgen konnte. Erste Abschnitte im Zuge der Genehmigungsverfahren für das Jannowitz-Center und das Heizkraftwerk sind zwar baulich hergerichtet, eine öffentliche Nutzung ist jedoch erst mit einer durchgehenden öffentlichen Nutzung vereinbart. Weitere Vereinbarungen des Straßen- und Grünflächenamtes mit den anderen Eigentümern scheiterten an Einzelinteressen und konnten letztlich nicht zu Ende geführt werden.


- 2 -

 

Seit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 31. März 2011 befindet sich der Bebauungsplanentwurf 1-81B im Geltungsbereich des mit zwölfter Verordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Mitte – Nördliche Luisenstadt. Die Erschließung des Spreeufers bzw. die verbesserte Zugänglichkeit der Spree ist ein wesentliches Sanierungsziel. Die erforderlichen Mittel der Planungsleistungen, zur Bodenordnung und zum Bau der Uferpromenade wurden kalkuliert.

 

Zur Aufstellung des Bebauungsplans ist für die Teilflächen der Grundstücke im Geltungsbereich eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich vorgesehen.

 

Der Flächennutzungsplan für Berlin weist eine grüne Durchwegung aus.

 

Das Verfahren soll nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

keine

 

b)              Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

              keine

 

Berlin, den 7. Juni 2011

 

 

 

 

 

 

Dr. Hanke                                                                                     Gothe

Bezirksbürgermeister                                                         Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

 

-          Planzeichnung Bebauungsplanentwurf 1-81B vom 01. März 2011

 

 
 

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