Drucksache - 1904/III
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Wir fragen das Bezirksamt:
Das Umweltbundesamt beschreibt die dramatischen Auswirkungen des Tausalzes auf die Baumphysiologie. Es stellt weiterhin klar, dass 90% der Schadwirkung von Tausalz über den Boden geschieht. Die Hauptwirkung des Salzes im Winterdienst geht – mit Verzögerung - über den Bodenpfad. Und reichert sich dort mit den bekannten negativen Folgen im straßennahen Boden an.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat nun am 11. November 2010 die 7. Novelle des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) beschlossen. Dort wird ausgeführt, (§ 3 VII / VIII) dass jegliche Auftaumittel (also nicht nur Salze!) generell verboten sind (eine Ausnahme bildet die BSR)!
1. Wie bewertet das Bezirksamt die 7. Novelle des Straßen-reinigungsgesetzes (StrReinG) im Hinblick auf die Sicherstellung der Aufgabe des Umweltschutzes beim erforderlichen Räum- und Streudienst?
2. Was unternimmt das Bezirksamt, um bei akuten Wetterlagen (Schneefall und Eisglätte) zu verhindern, dass Schneeräum- und Streudienste Streusalze oder auch andere Auftaumittel verwenden, gerade auch im Bezug auf der gesetzlichen Maßgabe, dass bei der Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen die Verwendung jeglicher Auftaumittel (zum Beispiel Salz, Harnstoff und anderes) ausnahmslos verboten ist? 3. Wie will das Bezirksamt - vor dem Hintergrund einer schwierigen Personal-situation - der notwendigen Kontrollfunktion zur Sicherstellung der Qualität der Räum- und Streupflicht nachkommen?
4. In welcher Höhe gedenkt das Bezirksamt Verstöße gegen die Verwendung von Auftaumitteln zu ahnden?
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