Drucksache - 1795/III  

 
 
Betreff: Spielhallen: Wasch uns den Pelz und mach uns auch nass
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Schauer-Oldenburg Bertermann für die Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.09.2010 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.02.2011 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 07.09.2010
2. Beschluss vom 17.09.2010
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 07.02.2011

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.:

Mitte von Berlin                                                                                                                1795/III

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über

Spielhallen: Wasch uns den Pelz und mach uns nicht nass

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.09.2010 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1795/III):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, der Bezirksverordnetenversammlung neben der stadtplanerischen Begründung zur Einrichtung einer neuen Spielhalle bzw. gleichgearteten Unternehmen auch die Stellungnahme der Gewerbeaufsicht und des Umweltamtes im Hinblick auf das Bundesimmissionsschutzgesetz zukommen zu lassen.

 

 

Das Bezirksamt hat am 11.01.2011 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Die Abteilung Stadtentwicklung hat die städtebaulichen Stellungnahmen zu den beantragten Spielhallen regelmäßig dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und B-Pläne übersandt.

 

Diese Verfahrensweise wurde geändert, da mit dem Urteil des VG Berlin vom 21.07.2010 (Az. VG 19 K 251/09) festgestellt wurde, dass es bei den nach dem Gewerberecht genehmigungsbedürftigen Spielhallen wegen § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln keiner separaten Baugenehmigung bedarf. Das LuV Planen und Genehmigen, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, wird nunmehr beteiligt und gibt eine Stellungnahme zu der baurechtlichen Zulässigkeit ab, die nach Einholung der Stellungnahme der Stadtplanung zusammengefasst erfolgt. Da der nach außen gehende Verwaltungsakt die gewerberechtliche Erlaubnis ist und Gewerberecht im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit behandelt wird, wird die Stellungnahme der Stadtplanung nunmehr diesem zugeleitet, was der Umstellungsphase geschuldet anfänglich leider nicht systematisch erfolgte.

 

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 33 i der Gewerbeordnung. Die Erlaubnis wird auf Antrag des Gewerbetreibenden vom für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt - Fachbereich Gewerbe - erteilt.

 

Die Genehmigungsbehörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Im Erlaubnisverfahren wird das LuV Planen und Genehmigen, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, beteiligt und gibt eine Stellungnahme ab, ob bauordnungsrechtliche Bedenken bestehen.

 

 

                                                                                    - 2 -

 

Die Erlaubnis ist nach § 33 i Abs. 2 GewO zu versagen, wenn die in § 33c Abs. 2 oder § 33 d Abs. 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, nämlich wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist. Weitere Versagungsgründe wären, dass die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder dass der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebes, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.

 

§ 3 Abs. 2 der Spielverordnung regelt die zahlenmäßige Beschränkung der Aufstellung der Spielgeräte.

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

 

Der Prüfdienst des Gewerbeamtes kontrolliert vor Erlaubniserteilung die Einhaltung dieser Vorschrift. Die Spielhallenerlaubnis darf - unabhängig von der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit - erst erteilt werden, wenn die bedenkenfreien Äußerungen der zu beteiligenden Stellen vorliegen.

 

Der von der Vordruckkommission der Berliner Ordnungs- und Gewerbeämter erstellte verbindliche Erlaubnisbescheid enthält die nachstehenden Auflagen:

 

(1)       Während des Spielbetriebes hat der/die Erlaubnisinhaber/in oder eine Person, die zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles hiervon oder zur Beaufsichtigung bestellt ist, ständig anwesend zu sein. Der/die Erlaubnisinhaber/in hat die Aufsichtsperson über ihre Verpflichtung beim Betrieb des Unternehmens zu belehren und sich die Belehrung unterschriftlich bestätigen zu lassen.

 

(2)       Am Eingang der Spielhalle muss ein deutlich lesbarer Hinweis angebracht sein, dass Personen unter 18 Jahren der Eintritt nicht gestattet ist.

 

Die Auflagen sind einen Tag nach Vollziehbarkeit dieser Erlaubnis zu erfüllen."

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit erhält regelmäßig eine fortgeschriebene Liste zu den Genehmigungsverfahren.

 

 

Eine Prüfung auf schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch das Amt für Umwelt und Natur erfolgt immer dann, wenn im Erlaubnisverfahren nach § 33 bzw. 33d Gewerbeordnung die Beteiligung durch die für die Erlaubnis zuständige Stelle erfolgt.

 

 

                                                                                    - 3 -                                                                      (zu DS 1795/III)

 

 

Rechtsgrundlage:  §13 i.V.m. §36 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:              Keine

b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:                             Keine

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

Dr. Hanke                                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen