(Text liegt vor)
Bezirksamt Mitte von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.
Mitte von Berlin 1758 / III
Vorlage – zur Beschlussfassung –
über
Beitragspflichtige Erneuerung des wesentlichen Umfangs der Fahrbahn in der Burgstraße/Anna-Louisa-Karsch-Straße
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Der wesentliche Umfangs der Fahrbahn in der Burgstraße/Anna-Louisa-Karsch-Straße wird beitragspflichtig erneuert.
A) Begründung:
Fahrbahn und Tragschichten der Verkehrsanlage Burgstraße/Anna-Louisa-Karsch-Straße sind verschlissen, was auf eine abgelaufene Nutzungsdauer hinweist. Eine beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahme war nicht möglich, da die vorhandene Betontragschicht aufgrund fehlender fester Gefügestruktur und Porosität die Funktion einer Tragschicht nicht mehr erfüllte.
Das hat zur Folge, dass das Bauvorhaben des wesentlichen Umfangs der Fahrbahn - entgegen der Planung als Unterhaltungsmaßnahme - eine beitragspflichtige Erneuerung nach StrABG ist. Da die Baumaßnahmen nicht unterbrochen werden konnten, kann die Anliegerinformation und Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen.
Die Erneuerung des Gehwegs auf der Parkseite ist gemäß § 7 Abs. 7 StrABG nicht beitragsfähig.
Dieses Bauprogramm bietet keine Ausbauvarianten, da nur die für die Funktionsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit der Straße erforderlichen Ausbaumaßnahmen in einfacher technischer Ausführung geplant sind (Vgl. § 1 Abs. 2 StrABG).
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B) Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 3 Straßenausbaubeitragsgesetz
§ 3 Abs. 3 S. 7 Straßenausbaubeitragsgesetz (Zustimmungserfordernis der BVV)
§ 12 Bezirksverwaltungsgesetz
C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Ausgaben:
Die voraussichtlichen Investitionskosten betragen ca. 310.000,00 EURO, davon sind 50 % umlagefähig. Diese Mittel stehen dem Bezirk im Rahmen der Substanzerhaltung von Verkehrsflächen Kapitel 4212, Titel 52101 Unterkonto 260 bzw. aus Mitteln der BWB, zur Verfügung.
Einnahmen:
Kassenwirksam werden voraussichtlich ca. 70.000,00 Euro, da Ermäßigungen nach § 21 Abs. 3 S. 2 StrABG wegen der Mehrfacherschließung zu gewähren sind. Mehrfach erschlossene Grundstücke zahlen lediglich 2/3 des auf sie entfallenden Beitrags, das restliche Drittel trägt der Landeshaushalt. Auch die Beiträge der Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin werden nicht kassenwirksam.
2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin, den ..........................
Dr. Hanke Gothe
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung