Drucksache - 1658/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1658
/ III
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung zur
Behebung eines Formfehlers für die Bebauungspläne I-B5a, I-B5b, I-B5m und I-B5u
(Spandauer Vorstadt) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 20.04.2010 beschlossen: I.
Für
den Bebauungsplan I-B5a vom 18.10.2006 mit Deckblatt vom 14.7.2008 für
das Gelände zwischen Oranienburger Straße, Linienstraße, Tucholskystraße und
Auguststraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist eine erneute öffentliche
Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Behebung eines
Formfehlers durchzuführen. II.
Für
den Bebauungsplan I-B5b vom 18. Oktober 2006 mit Deckblatt vom 15. Juli
2008 für das Gelände zwischen Tucholskystraße, Linienstraße, Koppenplatz und
Auguststraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitteist eine erneute öffentliche
Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Behebung eines
Formfehlers durchzuführen. III.
Für
den Bebauungsplan I-B5m vom 18. Oktober 2006 mit Deckblatt vom 15. Juli
2008 für das Gelände zwischen Sophienstraße, Rosenthaler Straße, Hackescher
Markt, Oranienburger Straße und Große Hamburger Straße im Bezirk Mitte,
Ortsteil Mitte ist eine erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. mit
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Behebung eines Formfehlers durchzuführen. IV.
Für
den Bebauungsplan I-B5u vom 18.10.2006 mit Deckblatt vom 10.7.2008 für
das Gelände zwischen Neue Schönhauser Straße, Münzstraße,
Rochstraße, Dircksenstraße, An der Spandauer Brücke, Hackescher Markt und Rosenthaler Straße und einem Abschnitt
der Dircksenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist eine erneute
öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. mit § 3 Abs. 2 BauGB für die
Behebung eines Formfehlers durchzuführen. Begründung zu I. und II.: Für die Bebauungspläne I-B5a, I-B5b, I-B5m und I-B5u
wurde die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bereits im Jahre 2006
durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Jahre 2006 kam
es zu einer fehlerhaften Bekanntmachung. In der Bekanntmachung im Amtsblatt als
auch in den Bekanntmachungen in der Presse wurde versäumt darauf hinzuweisen,
dass und welche umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen in Bezug auf
die ausliegenden Bebauungsplanentwürfe während des Auslegungszeitraumes
eingesehen werden können. Dieser Fehler wurde bereits im November 2006 erkannt.
Da die fehlerhafte Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung jedoch keine
inhaltlichen Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis zur Folge hatte, wie dem
Bezirksamt auch von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestätigt wurde,
wurde auf eine Wiederholung des Verfahrensschrittes verzichtet. Gemäß
Rechtssprechung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.5.2009 wurde dem Bezirksamt
jetzt bekannt, dass Bebauungspläne, deren Bekanntmachung der öffentlichen
Auslegung nicht unter Hinweis auf die vorliegenden umweltbezogenen
Informationen und Stellungnahmen erfolgt ist, unwirksam sind. Für die genannten Bebauungspläne soll daher die öffentliche
Auslegung unter Hinweis auf die ausliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für
die Dauer von einem Monat wiederholt werden, um den vorliegenden Formfehler zu
beheben. Rechtsgrundlage: § 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine. Berlin,
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