Drucksache - 1646/III
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1646/III -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Lex-Straßenland 2
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 12.11.2009 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1646/III):
„Das Bezirksamt Mitte wird ersucht, sich gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dafür einzusetzen, dass keine Änderung – weder zukünftig noch rückwirkend – der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungs-gebührenverordnung – SNGebV) mit dem Ziel erfolgt, gebührenpflichtige Sondernutzungen rückwirkend gebührenfrei zu stellen.
Kann trotz der Intervention des Bezirksamtes eine rückwirkende Änderung der SNGebV nicht verhindert werden, wird das Bezirksamt ersucht, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen, dass die aus der rückwirkenden Änderung resultierenden Einnahmeverluste dem Bezirk in voller Höhe ausgeglichen werden.“
Das Bezirksamt hat am 12.10.2010 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Das Bezirksamt ist nicht gewillt, einen Einnahmeverlust aus der nachträglichen Änderung der Sondernutzungsgebührenordnung zugunsten der DSK hinzunehmen. Zu diesem Zweck hat das Bezirksamt mit Schreiben vom 11.05.2010 gemäß § 6 Abs. 1 AZG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Schlichtung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten innerhalb der Berliner Verwaltung bei der Senatsverwaltung für Finanzen die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in dieser Angelegenheit beantragt.
Zwischenzeitlich wurde allerdings der gegen die Forderung eingelegte Widerspruch von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Bescheid vom 05.08.2010 als unbegründet ver-worfen. Die Widerspruchsführerin hat hiergegen am 07.09.2010 Klage erhoben. Da die An-gelegenheit nunmehr auf dem Gerichtswege entschieden wird, hat das Rechtsamt gegen-über der Senatsverwaltung für Finanzen angeregt, das Schlichtungsverfahren zunächst ruhen zu lassen.
Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: abhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin, den 12.10.2010
Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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