Drucksache - 1612/III  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs I-52a-1 für das Grundstück Caroline-Michaelis-Straße 8 (Teilfläche des Flurstücks 282 der Flur 121) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.04.2010 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 12.04.2010
Anlage Geltungsbereich
Anlage Lageplan
Anlage Ausschnitt Planänderung

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                        Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                   1612 / III

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs I-52a-1 für das Grundstück Caroline-Michaelis-Straße 8 (Teilfläche des Flurstücks 282 der Flur 121) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 16.03.2010 beschlossen:

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf I-52a-1 für das Grundstück Caroline-Michaelis-Straße 8 (Teilfläche des Flurstücks 282 der Flur 121) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte zur Errichtung einer Sporthalle auf Grundlage des Lageplans vom 12.01.2010 wird aufgestellt.

 

  1. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes I-52a-1 wird die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Behördenbeteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und durchgeführt.

 

  1. Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren wird werden gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

 

  1. Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

  1. Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung beauftragt.

 

 

Begründung

 

Anlass für die Planaufstellung und Bebauungsplanänderung ist die Absicht des Pächters und Betreibers der Beach-Volleyball-Anlage das Gelände auch für den Winterbetrieb zu qualifizieren. Er beabsichtigt hierfür eine Dreifach-Sporthalle zu errichten. Weiterhin soll ein Hochseilpark ein weiteres sportliches Angebot bieten. Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Mitte unterstützt das Vorhaben zur Errichtung einer gedeckten Sportanlage, da sich hier Defizite im Bezirk zeigen, die mit diesem Angebot gemindert werden sollen. Der Sportausschuss hat eine zunächst auf 15 Jahre befristeten Errichtung mitgetragen, die nun, um die Finanzierbarkeit sicher zu stellen, auf die Laufzeit des Pachtvertrages von 25 Jahren verlängert werden soll.

 

Das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan ist erforderlich, da nicht unerhebliche städtebauliche Auswirkungen von der beabsichtigten baulichen Ausnutzung zu erwarten sind. Entgegen der Festsetzung eines Sportplatzes ohne nennenswerte bauliche Aufbauten, berühren nun die erforderlichen Flächenneuordnungen zur öffentlichen Parkanlage und die angestrebte bauliche Ausnutzung die Grundzüge der Planung. Bei der angestrebten Laufzeit von mindestens 25 Jahren ist eine nur befristete Nutzung nicht mehr gegeben.

 

Da der Deutsche Bahn AG als Erbpachtträger das Grundstück im beräumten Zustand rück zu übertragen ist, ist im Mietvertrag der Beach Mitte GmbH mit dem Bezirk Mitte eine Rückbauverpflichtung vorzusehen.

 

- 2 -

 

 

Folgende Planänderungen sollen festgesetzt werden:

 

·         Der Sportplatz soll als Sportanlage mit einer Dreifach-Sporthalle an der Caroline-Michaelis-Straße (Länge 66,5m Tiefe 33m Oberkante 12m) und einem Hochseilpark (Durchmesser 34m Höhe 20m) in der Baukörperfestsetzung festgesetzt werden.

·         Die unter Denkmalschutz stehende Hinterlandmauer der ehemaligen Grenzanlagen soll die künftige Begrenzung der Sportanlage bilden. Die darüber hinaus festgesetzten Sportflächen des Bebauungsplans I-52a sollen in die öffentliche Parkanlage einbezogen werden.

·         Des Weiteren soll die fußläufige Erschließung der öffentlichen Parkanlage von der Caroline-Michaelis-Straße aus über das Sportgelände gesichert werden.

 

Der Flächennutzungsplan für Berlin weist eine Parkanlage mit Sportfläche aus. Bei der beabsichtigten Größe der Halle wird eine Ergänzung der Darstellungen des Flächennutzungsplans mit dem Symbol für gedeckte Sportanlage notwendig. Die Änderung wird von der zuständigen Senatsverwaltung nach Fortschreiten des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen.

 

Das Verfahren wird nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Er soll die vorhandene ungedeckte Sportanlage durch eine Hallennutzung für den Winter ergänzen und damit ein ganzjähriges Sportangebot ermöglichen. Er dient damit der Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen und der Verwirklichung von Infrastruktureinrichtungen.

 

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des §13a BauGB ist, dass kein räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen besteht, so dass die in den Bebauungsplänen zulässigen Grundflächen gemäß §19 BauNVO mitzurechnen wären und die Summe der zulässigen Grundflächen 20.000 m² nicht überschreitet. Dies ist hier erfüllt. Die beabsichtigten Festsetzungen bleiben unter dem Schwellenwert des § 13a Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 BauGB.

 

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist in der Bauleitplanung generell zu prüfen, inwieweit bei öffentlichen und privaten Vorhaben die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt, da keine UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) der Anlage 1, Nr. 18.5 vorgesehen sind. Die Kriterien der Nr. 18.5 der Anlage 1 bei bauplanungsrechtlichen Vorhaben treffen hier nicht zu. Eine allgemeine Prüfung war nicht vorgesehen. Es ist weder eine Vorprüfung vorzunehmen, noch besteht eine UVP-Pflicht.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine

b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine

 

 

 

                                                                        - 3 -

 

 

 

 

Berlin,

 

 

 

 

Dr. Hanke                                                                                Gothe

Bezirksbürgermeister                                                            Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs I-52a-1 vom 17.02.2010

Lageplan mit Sporthalle, Klettergarten und Durchwegung vom 12.01.2010

Ausschnitt Bebauungsplanänderung I-52a-1 vom 08.12.09

 

 
 

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