Drucksache - 1612/III
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Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1612
/ III
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs I-52a-1 für das
Grundstück Caroline-Michaelis-Straße 8 (Teilfläche des Flurstücks 282 der Flur
121) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 16.03.2010 beschlossen:
Begründung Anlass für
die Planaufstellung und Bebauungsplanänderung ist die Absicht des Pächters und
Betreibers der Beach-Volleyball-Anlage das Gelände auch für den Winterbetrieb
zu qualifizieren. Er beabsichtigt hierfür eine Dreifach-Sporthalle zu
errichten. Weiterhin soll ein Hochseilpark ein weiteres sportliches Angebot
bieten. Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Mitte unterstützt das
Vorhaben zur Errichtung einer gedeckten Sportanlage, da sich hier Defizite im
Bezirk zeigen, die mit diesem Angebot gemindert werden sollen. Der
Sportausschuss hat eine zunächst auf 15 Jahre befristeten Errichtung
mitgetragen, die nun, um die Finanzierbarkeit sicher zu stellen, auf die
Laufzeit des Pachtvertrages von 25 Jahren verlängert werden soll. Das
Änderungsverfahren zum Bebauungsplan ist erforderlich, da nicht unerhebliche
städtebauliche Auswirkungen von der beabsichtigten baulichen Ausnutzung zu
erwarten sind. Entgegen der Festsetzung eines Sportplatzes ohne nennenswerte
bauliche Aufbauten, berühren nun die erforderlichen Flächenneuordnungen zur
öffentlichen Parkanlage und die angestrebte bauliche Ausnutzung die Grundzüge
der Planung. Bei der angestrebten Laufzeit von mindestens 25 Jahren ist eine
nur befristete Nutzung nicht mehr gegeben. Da der
Deutsche Bahn AG als Erbpachtträger das Grundstück im beräumten Zustand rück zu
übertragen ist, ist im Mietvertrag der Beach Mitte GmbH mit dem Bezirk Mitte
eine Rückbauverpflichtung vorzusehen. - 2 - Folgende
Planänderungen sollen festgesetzt werden: ·
Der
Sportplatz soll als Sportanlage mit einer Dreifach-Sporthalle an der
Caroline-Michaelis-Straße (Länge 66,5m Tiefe 33m Oberkante 12m) und einem
Hochseilpark (Durchmesser 34m Höhe 20m) in der Baukörperfestsetzung festgesetzt
werden. ·
Die
unter Denkmalschutz stehende Hinterlandmauer der ehemaligen Grenzanlagen soll
die künftige Begrenzung der Sportanlage bilden. Die darüber hinaus
festgesetzten Sportflächen des Bebauungsplans I-52a sollen in die öffentliche
Parkanlage einbezogen werden. ·
Des
Weiteren soll die fußläufige Erschließung der öffentlichen Parkanlage von der
Caroline-Michaelis-Straße aus über das Sportgelände gesichert werden. Der
Flächennutzungsplan für Berlin weist eine Parkanlage mit Sportfläche aus. Bei
der beabsichtigten Größe der Halle wird eine Ergänzung der Darstellungen des
Flächennutzungsplans mit dem Symbol für gedeckte Sportanlage notwendig. Die
Änderung wird von der zuständigen Senatsverwaltung nach Fortschreiten des
Bebauungsplanverfahrens vorgenommen. Das
Verfahren wird nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der
Bebauungsplan dient der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Er soll die
vorhandene ungedeckte Sportanlage durch eine Hallennutzung für den Winter
ergänzen und damit ein ganzjähriges Sportangebot ermöglichen. Er dient damit
der Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen und der Verwirklichung von
Infrastruktureinrichtungen. Eine
weitere Voraussetzung für die Anwendung des §13a BauGB ist, dass kein
räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen
besteht, so dass die in den Bebauungsplänen zulässigen Grundflächen gemäß §19
BauNVO mitzurechnen wären und die Summe der zulässigen Grundflächen 20.000 m²
nicht überschreitet. Dies ist hier erfüllt. Die beabsichtigten Festsetzungen
bleiben unter dem Schwellenwert des § 13a Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 BauGB. Nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist in der Bauleitplanung
generell zu prüfen, inwieweit bei öffentlichen und privaten Vorhaben die
Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Eine
Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt, da keine
UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) der Anlage 1, Nr. 18.5 vorgesehen sind. Die Kriterien der Nr. 18.5 der
Anlage 1 bei bauplanungsrechtlichen Vorhaben treffen hier nicht zu. Eine
allgemeine Prüfung war nicht vorgesehen. Es ist weder eine Vorprüfung
vorzunehmen, noch besteht eine UVP-Pflicht. Rechtsgrundlage: § 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: -
3 - Berlin, Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung Anlage: Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs I-52a-1 vom
17.02.2010 Lageplan mit Sporthalle, Klettergarten und Durchwegung vom
12.01.2010 Ausschnitt Bebauungsplanänderung I-52a-1 vom 08.12.09 |
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