Drucksache - 1519/III  

 
 
Betreff: Anwendung des § 214 Abs. 4 BauGB (Behebung eines Formfehlers) für die Bebauungspläne I-B5e und I-B5t im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
25.02.2010 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 11.02.2010
Geltungsbereich I-B5e
Geltungsbereich I-B5t

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)

 

 

Anlage liegt als Fraktionsexemplar vor


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                        Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                   1519 / III

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Anwendung des § 214 Abs. 4 BauGB (Behebung eines Formfehlers) für die Bebauungspläne I-B5e und I-B5t im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 02.02.2010 beschlossen:

 

I.           Für den Bebauungsplan I-B5e für die Grundstücke Hackescher Markt 4, Neue Promenade 3-9, Kleine Präsidentenstraße 1/3 und Große Präsidentenstraße 5-10 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist der § 214 Abs. 4 – Durchführung eines ergänzenden Verfahrens – für die Behebung eines Formfehlers anzuwenden.

 

II.         Für den Bebauungsplan I-B5t für das Gelände zwischen Weinmeisterstraße, Neue Schönhauser Straße und Rosenthaler Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist der § 214 Abs. 4 – Durchführung eines ergänzenden Verfahrens – für die Behebung eines Formfehlers anzuwenden.

 

III.        Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Begründung zu I. und II.:

Die Bebauungspläne I-B5e und I-B5t wurden durch Verkündung der Rechtsverordnung im GVBl am 12.8.2009 abgeschlossen.

Im Laufe der o. a. Bebauungsplanverfahren kam es im Rahmen der öffentlichen Auslegung zu einer fehlerhaften Bekanntmachung. In der Bekanntmachung im Amtsblatt als auch in den Bekanntmachungen in der Presse wurde versäumt darauf hinzuweisen, dass und welche umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen in Bezug auf die ausliegenden Bebauungsplanentwürfe während des Auslegungszeitraumes eingesehen werden können. Dieser Fehler wurde bereits im November 2006 erkannt. Da die fehlerhafte Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung jedoch keine inhaltlichen Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis zur Folge hatte, wie dem Bezirksamt auch von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 1.2.2007 bestätigt wurde, wurde auf eine Wiederholung des Verfahrensschrittes verzichtet. Gemäß Rechtssprechung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.5.2009 wurde dem Bezirksamt jetzt bekannt, dass Bebauungspläne, deren Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nicht unter Hinweis auf die vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt ist, unwirksam sind.

Für die genannten Bebauungspläne soll der § 214 Abs. 4 BauGB – Durchführung eines ergänzenden Verfahrens – angewandt werden, um den vorliegenden Formfehler zu beheben.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichungen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von insgesamt
benötigt, die im Bezirksplan unter Kapitel 4610, Titel 53121 zu veranschlagen sind.

 

ca. 4500 €

 

b)       Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

 

 

 

Berlin, den 2. Februar 2010

 

 

 

 

 

Dr. Hanke                                                                                Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                        Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 
 

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