Drucksache - 1519/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Anlage
liegt als Fraktionsexemplar vor Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1519
/ III
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über die Anwendung des § 214 Abs. 4 BauGB (Behebung eines
Formfehlers) für die Bebauungspläne I-B5e und I-B5t im Bezirk Mitte, Ortsteil
Mitte Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 02.02.2010 beschlossen: I.
Für
den Bebauungsplan I-B5e für die Grundstücke Hackescher Markt 4, Neue
Promenade 3-9, Kleine Präsidentenstraße 1/3 und Große Präsidentenstraße 5-10 im
Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist der § 214 Abs. 4 – Durchführung eines
ergänzenden Verfahrens – für die Behebung eines Formfehlers anzuwenden. II.
Für
den Bebauungsplan I-B5t für das Gelände zwischen Weinmeisterstraße, Neue
Schönhauser Straße und Rosenthaler Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist
der § 214 Abs. 4 – Durchführung eines ergänzenden Verfahrens – für die Behebung
eines Formfehlers anzuwenden. III.
Die
der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach §
15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen. Begründung zu I. und II.: Die Bebauungspläne I-B5e und I-B5t wurden durch
Verkündung der Rechtsverordnung im GVBl am 12.8.2009 abgeschlossen. Im Laufe der o. a. Bebauungsplanverfahren kam es im
Rahmen der öffentlichen Auslegung zu einer fehlerhaften Bekanntmachung. In der
Bekanntmachung im Amtsblatt als auch in den Bekanntmachungen in der Presse
wurde versäumt darauf hinzuweisen, dass und welche umweltbezogenen
Informationen und Stellungnahmen in Bezug auf die ausliegenden
Bebauungsplanentwürfe während des Auslegungszeitraumes eingesehen werden
können. Dieser Fehler wurde bereits im November 2006 erkannt. Da die
fehlerhafte Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung jedoch keine inhaltlichen
Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis zur Folge hatte, wie dem Bezirksamt auch
von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 1.2.2007
bestätigt wurde, wurde auf eine Wiederholung des Verfahrensschrittes
verzichtet. Gemäß Rechtssprechung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.5.2009
wurde dem Bezirksamt jetzt bekannt, dass Bebauungspläne, deren Bekanntmachung
der öffentlichen Auslegung nicht unter Hinweis auf die vorliegenden
umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen erfolgt ist, unwirksam sind. Für die genannten Bebauungspläne soll der § 214 Abs. 4 BauGB
– Durchführung eines ergänzenden Verfahrens – angewandt werden, um den
vorliegenden Formfehler zu beheben. Rechtsgrundlage: § 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine. Berlin, den 2. Februar 2010 Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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