Drucksache - 1332/III  

 
 
Betreff: Beschluss über die Aufstellung des Bebauunsplanes 1-61 (Bayer-Schering) im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 BauGB und für den benachbarten Bebauungsplan 1-47 (Bayer-Schering) im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, die Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die Ausertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB, die Reduzierung..
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.09.2009 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 27.07.2009
Anlage Abwägung
Anlage Auswertung § 4 Abs. 1
Anlage Auswertung § 4 Abs. 2
Anlage Plan 1-47
Anlage Plan 1-61

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)

 

 

 

Anlage liegt als Fraktionsexemplar vor


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                        Drucksache Nr. 1332 / III

Mitte von Berlin

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-61 (Bayer-Schering) im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Baugesetzbuch und für den benachbarten Bebauungsplan 1-47 (Bayer-Schering) im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, die Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, die Auswertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch, die Reduzierung des Geltungsbereiches und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 16.06.2009 beschlossen:

 

I.           Der Bebauungsplan 1-61 für den Block 211 zwischen Müllerstraße, Fennstraße, Tegeler Straße und dem Bahngelände im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, ist auf der Grundlage des Entwurfes zum Bebauungsplan 1-61 vom 18.02.2009 aufzustellen.

 

II.         Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-61 wird die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 BauGB entsprechend den sich ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

III.        Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-61 sind die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

IV.      Die Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Auswertung der Ergebnisse der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-47 für den Block 220 zwischen Fennstraße, Müllerstraße, Sellerstraße und Am Nordhafen im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, hat zu keiner die Grundzüge der Planung berührenden Änderung geführt.

 

V.        Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-47 wird um Teilflächen der Straßenlandfläche der Fennstraße reduziert. Auf den Titel des Bebauungsplanes hat diese Änderung keine Auswirkungen.

 

VI.      Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs 1-47 wird unter Berücksichtigung der Auswertungsergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB durchgeführt.


Begründung:

 

Zu I. – III.:

Geltungsbereich

Der Bebauungsplan 1-61 (s. Anlage) soll aufgestellt werden für den Block 211 zwischen Müllerstraße, Fennstraße, Tegeler Straße und dem Bahngelände im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding. In den Geltungsbereich mit einbezogen wird die Fennstraße sowie jeweils bis zur Straßenmitte die Müllerstraße und die Tegeler Straße.

 

Der Block 211 ist ca. 8,5 ha groß (ohne Straßenverkehrsflächen).

 

Das Plangebiet ist über Hauptverkehrsstraßen und öffentliche Verkehrsmittel (S-Bahn, U-Bahn, Busse) hervorragend erschlossen.

 

Planungskonzept

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 1-61 soll der Block 211 einheitlich als Gewerbegebiet gemäß Baunutzungsverordnung von 1990 festgesetzt werden. Das derzeit zulässige Nutzungsmaß auf den Baugrundstücken mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 3,2 (B-Plan III-134) bzw. mit einer GRZ von 0,6 und einer BMZ von 8,4 (Baunutzungsplan), soll auf eine GRZ von 0,9 und eine GFZ von 4,0 heraufgesetzt werden. Auf Festsetzungen zur Bauweise soll verzichtet werden.

 

Ziel und Zweck der Planung

Der Block 211 und umgebende Baugrundstücke werden von der "Bayer Schering Pharma AG" genutzt. Diese lässt derzeit ein neues Konzept zur Entwicklung ihres Berliner Standortes an der Fennstraße erarbeiten. Das geltende Planungsrecht steht der angestrebten Weiterentwicklung und Qualifizierung des Standortes jedoch entgegen. Das gilt insbesondere für das zulässige Nutzungsmaß sowie weiterer Brückenbauten über der Fennstraße.

 

Um dem Unternehmen Planungssicherheit für seinen Berliner Standort zu geben und damit zugleich zur langfristigen Sicherung des EpB-Standortes Fennstraße beizutragen, sollen durch die Aufstellung des Bebauungsplans 1-61 höhere Nutzungsmaße festgesetzt werden. Inwieweit mit zusätzlichen Festsetzungen auf die Ergebnisse des in Arbeit befindlichen Standortentwicklungskonzepts zu reagieren ist, wird im Aufstellungsverfahren geprüft und entschieden.

 

Aktueller Anlass der Planaufstellung

Der Berliner Standort der international arbeitenden "Bayer Schering Pharma AG" steht in Konkurrenz zu anderen Standorten des Unternehmens. Bei Investitionsentscheidungen, mit denen jederzeit zu rechnen ist, ist das Planungsrecht ein wichtiges Kriterium für die Standortwahl. Das geltende Planungsrecht steht der angestrebten Weiterentwicklung und Qualifizierung des Standortes jedoch entgegen. Das gilt insbesondere für das zulässige Nutzungsmaß und die Festlegungen zur Lage neuer Brückenbauten über der Fennstraße. Da die Sicherung und Entwicklung des Gewerbestandortes Fennstraße ein wichtiges und dringliches städtebauliches Ziel ist, wird der Bebauungsplan 1-61 aufgestellt.

 

Baurecht und bestehende Bauleitpläne

Fast im gesamten Block gelten die Bestimmungen des Bebauungsplans III-134, festgesetzt am 12.6.1978, der alle Baugrundstücke als Gewerbegebiet ausweist (GRZ 0,8; GFZ 3,2). Für die Baugrundstücke entlang der Tegeler Straße gelten die Bestimmungen des Baunutzungsplans, der dort ein beschränktes Arbeitsgebiet ausweist (GRZ 0,6; BMZ 8,4).

Auf den Flurstücken 228 und 230 am nördlichen Rand des Plangebietes ist die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen, da diese erst nach dem Verkauf an Bayer-Schering (2004) von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurden. Der Abschnitt der Fennstraße liegt überwiegend im Geltungsbereich des Bebauungsplans III-129, der über den Straßenverkehrsflächen zwei Brückengebäude zulässt. Der für den Nachbarblock in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 1-47 überplant den Bebauungsplan III-129, und weist ebenfalls die Brückengebäude aus. Der Bebauungsplan 1-61 beplant nun den Teil der Straßenverkehrsfläche der Fennstraße, die vorher zum Bebauungsplan 1-47 gehörte, und soll dort weitere Brückengebäude zulassen. Über die genaue Lage dieser Gebäude wird im weiteren Planverfahren entschieden. Der Bebauungsplan 1-47 wird entsprechend reduziert (s. a. zu V.).

 

Im Flächennutzungsplan von Berlin ist der Planbereich als Gewerbegebiet und entlang der Müllerstraße als gemischte Baufläche, M1, dargestellt. Im Bezirksentwicklungsplan von 2004 ist der gesamte Block 220 als Gewerbegebiet ausgewiesen.

 

Der Block 220 gehört zum ca. 19 ha großen innerstädtischen Gewerbegebiet Fennstraße, das im "Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB)" des Landes Berlin von 2004 enthalten ist. Ziel des EpB ist es, produzierende bzw. produktionsorientierte Nutzungen zu sichern und fortzuentwickeln.

 

zu IV. und VI.: Siehe Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und Auswertung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB (Anlagen).

 

zu V.: Der Bebauungsplan 1-47 (s. Anlage) wird um Teilflächen der Straßenlandfläche der Fennstraße reduziert. Diese Flächen gehören nun zum Bebauungsplan 1-61, der neben den bestehenden Brückengebäude weitere Brückengebäude über der Fennstraße zulassen wird. Der Titel des Bebauungsplanes 1-47 ändert sich dadurch nicht.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB (1-61) und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1-47) in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von
benötigt, die im Bezirksplan 2009 unter Kapitel 4610, Titel 53121 bereitgestellt sind.

 

 

ca. 4.600.- €

 

b)       Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

 

Berlin, den

 

 

 

Bezirksbürgermeister

 

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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