Drucksache - 1312/III  

 
 
Betreff: Festlegung der anfechtungsberechtigten Behörde für Vaterschaftsanfechtungen im Bezirk Mitte von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.06.2009 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 09.06.2009

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                               .04.2009

Bezirksbürgermeister                                                                                              Tel.: 32301

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                  Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                          1312 / III

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über Festlegung der anfechtungsberechtigten Behörde für Vaterschaftsanfechtungen im Bezirk Mitte von Berlin

 

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Für den Bezirk Mitte wird das Standesamt zur anfechtungsberechtigten Behörde gem. § 1600 Abs. 1 Ziffer 5 BGB für Fälle des Verdachts einer Scheinvaterschaft (vgl. § 1592 Nr. 2 BGB) bestimmt.

 

 

Das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung von Vaterschaft vom 13. März 2008 wurde am 18. März 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 9 Seite 313-315) und trat am 01.07.2008 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde durch § 1600 Abs. 1 Ziffer 5 BGB bundesweit ein neues Recht der Behörden geschaffen, eine anerkannte Vaterschaft anfechten zu können. Dieses Anfechtungsgesetz dient dem Zweck, Vaterschaftsanerkennungen, die offenbar vorgetäuscht werden, um ein gesichertes Bleiberecht und/oder Ansprüche auf Sozialleistungen zu erhalten, unterbinden zu können. Die Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Ziffer 5 BGB setzt z.B. voraus, dass zwischen Kind und den Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden. (§ 1600 Abs. 2 BGB).

 

In § 1600 Abs. 4 BGB werden die Landesregierungen ermächtigt, die anfechtungsberechtigte Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Rat der Bürgermeister meint unter Verweis auf die Regelungen in anderen Bundesländern, die behördliche Anfechtung von Scheinvaterschaften habe gesamtstädtische Bedeutung, müsse wegen ihrer Eigenart einheitlich in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung angesiedelt werden und hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 den Senat aufgefordert, die Zuständigkeit für die Anfechtung von Vaterschaften entsprechend in die Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitskatalog aufzunehmen.

 

Diese Auffassung des RdB konnte sich jedoch nicht durchsetzen.

 

Werden der Berliner Verwaltung durch Bundesrecht neue Aufgaben ohne konkrete Zuständigkeitsbestimmung zugewiesen und wird keine zentrale Zuständigkeit für die Hauptverwaltung bestimmt, so greift § 4 Abs. 1 Satz 2 AZG ein, wonach alle nicht aufgeführten Aufgaben solche der Bezirke sind.

 

Daher ist es notwendig, innerhalb des Bezirks eine anfechtungsberechtigte Behörde zu bestimmen. Eine Bestimmung der Jugendämter zur anfechtungsberechtigten Behörde ist untunlich, da diese dem Kindeswohl verpflichtet sind und hier Interessenkollisionen auftreten können. Aufgrund der Sachnähe zum Umgang bei Verdacht auf Schein - oder Zweckehe gem. § 1316 Abs. 1 BGB i.V.m. 1314 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist die Bestimmung des Standesamtes als anfechtungsberechtigte Behörde auch im Falle des Verdachts einer Scheinvaterschaft die effektivste Lösung, zumal das bisher erkennbare Fallaufkommen im Bezirk Mitte im Rahmen der bestehenden Ressourcen abgedeckt werden kann.

 

Eine Regelung über die Zuständigkeit ist auch erforderlich, um die ordnungsgemäße Bearbeitung der Fälle sicherzustellen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 1600 Abs. 1 Ziff. 5 i.V.m. 1592 Nr. 2 BGB,

§§ 4 Abs. 1 S 2, 5 AZG     

§ 38 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a)Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:            keine

b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen:                     keine

 

 

Berlin, den 5. Juni 2009

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister                                                                     

 

 
 

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