Drucksache - 1312/III
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Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin .04.2009 Bezirksbürgermeister Tel.:
32301 Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte
von Berlin 1312
/ III Vorlage - zur Kenntnisnahme
– über Festlegung der
anfechtungsberechtigten Behörde für Vaterschaftsanfechtungen im Bezirk Mitte
von Berlin Wir bitten, zur Kenntnis zu
nehmen: Für den Bezirk Mitte wird
das Standesamt zur anfechtungsberechtigten Behörde gem. § 1600 Abs. 1 Ziffer 5
BGB für Fälle des Verdachts einer Scheinvaterschaft (vgl. § 1592 Nr. 2 BGB)
bestimmt. Das Gesetz zur Ergänzung des
Rechts zur Anfechtung von Vaterschaft vom 13. März 2008 wurde am 18. März 2008
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 9 Seite
313-315) und trat am 01.07.2008 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde durch § 1600
Abs. 1 Ziffer 5 BGB bundesweit ein neues Recht der Behörden geschaffen, eine
anerkannte Vaterschaft anfechten zu können. Dieses Anfechtungsgesetz dient dem
Zweck, Vaterschaftsanerkennungen, die offenbar vorgetäuscht werden, um ein
gesichertes Bleiberecht und/oder Ansprüche auf Sozialleistungen zu erhalten,
unterbinden zu können. Die Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Ziffer 5 BGB setzt
z.B. voraus, dass zwischen Kind und den Anerkennenden keine sozial-familiäre
Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat und durch die
Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den
erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden. (§
1600 Abs. 2 BGB). In § 1600 Abs. 4 BGB werden
die Landesregierungen ermächtigt, die anfechtungsberechtigte Behörde durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Rat der Bürgermeister meint unter Verweis
auf die Regelungen in anderen Bundesländern, die behördliche Anfechtung von
Scheinvaterschaften habe gesamtstädtische Bedeutung, müsse wegen ihrer Eigenart
einheitlich in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung angesiedelt werden und hat
in seiner Sitzung am 18.12.2008 den Senat aufgefordert, die Zuständigkeit für
die Anfechtung von Vaterschaften entsprechend in die Anlage zum Allgemeinen
Zuständigkeitskatalog aufzunehmen. Diese Auffassung des RdB
konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Werden der Berliner
Verwaltung durch Bundesrecht neue Aufgaben ohne konkrete
Zuständigkeitsbestimmung zugewiesen und wird keine zentrale Zuständigkeit für
die Hauptverwaltung bestimmt, so greift § 4 Abs. 1 Satz 2 AZG ein, wonach alle
nicht aufgeführten Aufgaben solche der Bezirke sind. Daher ist es notwendig,
innerhalb des Bezirks eine anfechtungsberechtigte Behörde zu bestimmen. Eine
Bestimmung der Jugendämter zur anfechtungsberechtigten Behörde ist untunlich,
da diese dem Kindeswohl verpflichtet sind und hier Interessenkollisionen
auftreten können. Aufgrund der Sachnähe zum Umgang bei Verdacht auf Schein -
oder Zweckehe gem. § 1316 Abs. 1 BGB i.V.m. 1314 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist die
Bestimmung des Standesamtes als anfechtungsberechtigte Behörde auch im Falle
des Verdachts einer Scheinvaterschaft die effektivste Lösung, zumal das bisher
erkennbare Fallaufkommen im Bezirk Mitte im Rahmen der bestehenden Ressourcen
abgedeckt werden kann. Eine Regelung über die
Zuständigkeit ist auch erforderlich, um die ordnungsgemäße Bearbeitung der
Fälle sicherzustellen. Rechtsgrundlagen: §§ 1600 Abs. 1 Ziff. 5
i.V.m. 1592 Nr. 2 BGB, §§ 4 Abs. 1 S 2, 5 AZG § 38 BezVG Auswirkungen auf den
Haushaltplan und die Finanzplanung: a)Auswirkungen auf Einnahmen
und Ausgaben: keine b)Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: keine Berlin, den 5. Juni 2009 Bezirksbürgermeister |
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