Drucksache - 1311/III
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Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin .6.2009 Abt. Wirtschaft, Immobilien,
Ordnungsamt Tel.:
44600 Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte
von Berlin 1311
/ III Vorlage - zur Kenntnisnahme
- über Liegenschaftsfonds Wir bitten, zur Kenntnis zu
nehmen: Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.1.2001 folgendes
Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksachen Nr. I/32): Das Bezirksamt wird ersucht,
Das Bezirksamt hat
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als
Zwischenbericht zur Kenntnis zu bringen. Zu 1. Eine Auflistung der weiteren vom
Liegenschaftsfonds übernommenen Grundstücke
ist als Anlage beigefügt. Zu
2. Mit dem Übergang der
Grundstücke geht auch die Verwaltung der Grund- stücke in die Zuständigkeit des Liegenschaftsfonds
über. Zu 3. Mit der Übergabe der weiteren Grundstücke ist der Abgang einer Stelle im Bereich des von der SE GDM verwalteten Finanzvermögens verbunden. Mit der Übergabe der weiteren Grundstücke sind im Bereich des von der SE GDM verwalteten Fachvermögens (BDG und Jug) und im Bereich des Straßen- und Grünflächenamtes, wo im Allgemeinen nur Grundstücksteilflächen übertragen wurden, so dass eine Verminderung der Arbeitsbelastung (wenn überhaupt) nur in zu vernachlässigender Größe eingetreten ist, derzeit keine personellen Auswirkungen verbunden. Zu 4. Die
Veränderungen für den Haushalt sind aus den Entwicklungen in den Einnahmetiteln
und bei den Ausgabetiteln des Haushaltsplans 2008 gegenüber den Ansätzen im
Haushaltsplan 2007 ablesbar. Welche
Minderungen/Einsparungen sich dabei aufgrund allgemeiner Einsparvorgaben
ergeben bzw. auf die Übergabe der Grundstücke zurückzuführen sind, ist in
Einzelbeträgen ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht darstellbar,
da in jedem Einzelfall überprüft werden müsste, ob sich die Entwicklungen aus
der Übertragung an den Liegenschaftsfonds ergeben oder ob andere Umstände, wie
zum Beispiel -grundsätzliche- Einsparungen bei Straßenreinigung, Stromkosten
usw. maßgeblich sind. Rechtsgrundlage: §§
12 und 13 Bezirksverwaltungsgesetz Auswirkungen auf den
Haushaltplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben: siehe
Berichtstext zu 4.
b)
Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den 02.06.2009 Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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