Drucksache - 1270/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1270/III ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Regelung zur Genehmigung
von Sportveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.06.2009 folgende Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1270/III): “1. Das Bezirksamt wird ersucht, jährlich
wiederkehrende und im Interesse des Bezirks Mitte stehende Sportveranstaltungen
grundsätzlich als genehmigt anzusehen: zum Beispiel -
Berlin Marathon -
Halbmarathon -
25 km Lauf -
KKH-Allianz-Lauf -
„Wasserlauf“ -
Faustballturnier im Schillerpark 2. Unterlagen für die Anmeldung dieser
Sportveranstaltungen, die nicht vom Sachstand der Vorjahresveranstaltung
abweichen, sind auch nicht mehr für die Anmeldung einzureichen, sondern werden
aus dem Vorjahr übernommen. 3. Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht zu
prüfen, für die Anmeldung dieser Sportveranstal-amt zu schaffen und von dieser
Anlaufstelle aus intern die Prüfung des Antrages und die Eitungen eine zentrale
Anlaufstelle für die Antragsteller/innen im Bezirksnholung von Stellung-nahmen
anderer Ämter zu organisieren.“ Das Bezirksamt hat am 09.03.2010
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Abschlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. Zu 1. und 3. wird auf die Beantwortung der DS 1072/III
verwiesen. Zu 2. Die Behörde ist zur Aktenführung zwecks lückenloser
Dokumentation des Verfahrensweges und der Entscheidungsfindung verpflichtet.
Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar, da ansonsten weder
Verfahrensbeteiligte (im Wege der Akteneinsicht) noch die Verwaltungsgerichtsbarkeit
die behördlichen Entscheidungen überprüfen könnten. Daher verlangt der § 11
BerlStrG, dass vor einer Genehmigungsfiktion erst die vollständigen Unterlagen
vorliegen müssen. Die Erfahrungen zeigen außerdem, dass selbst langjährige
Veranstaltungen jedes Jahr aufs Neue leicht modifiziert und neuen Gegebenheiten
und Erfahrungen angepasst werden. Da selbst leichte Modifikationen
sicherheitsrelevant sind (z.B. wenn auf dem Washingtonplatz ein Stand so
umplatziert würde, dass er auf einer Entrauchungsanlage oder einem Notausstieg
der Deutschen Bahn stehen würde), muss die Behörde hier prüfen, bevor sie dies
gestattet und sich hierbei mit den anderen beteiligten Verwaltungen (vor allem
Verkehrsbehörde) abstimmen. Ein praktikabler Weg ohne großen Aufwand bietet sich dem
Veranstalter an - vorausgesetzt, er will tatsächlich eine mit dem Vorjahr
vollkommen identische Veranstaltung durchführen - indem er die Unterlagen des
Vorjahres kopiert und gemeinsam mit einem neuen Antragsschreiben einreicht und
so die Unverändertheit verbindlich dokumentiert. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: Im
Zusammenhang mit der Verlagerung der Unteren Straßenverkehrsbehörde zum Ordnungsamt
wird im Zuge der Aufgabenentflechtung auch eine Verlagerung von Personal
in sachgerechter Art und Weise erfolgen. Zusätzliche Stellen werden nicht geschaffen. Berlin, Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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