Drucksache - 1229/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1229/III
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans III-61-2 im
Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, die Durchführung des Verfahrens als
beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4
Abs. 2 Baugesetzbuch. Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 24.03.09 beschlossen: I.
Der
Bebauungsplan III-61-2 für das Grundstück Schwyzer Straße 1 im Bezirk Mitte,
Ortsteil Wedding, wird auf der Grundlage der Variante 1 des städtebaulichen
Gutachtens des Architekturbüros Huber Staudt aufgestellt. II.
Das
Verfahren wird gemäß §13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs geführt. III.
Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans III-61-2 wird die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus
ergebenden Vorgaben durchgeführt. IV.
Die
der Durchführung der Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach
§ 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen. Veranlassung für die Einleitung der Bebauungspläne sind
folgende städtebauliche Gründe: Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die Aufgabe des vom
Jugendaufbauwerk Berlin genutzten Objektes auf dem berlineigenen Grundstück
Schwyzer Straße 1. Nach dessen Schließung als Jugendwohnheim und Freizeitstätte
wurde nach Abfragen in den Fachabteilungen des Bezirks Mitte zur möglichen
weiteren Verwendung der bestehenden Gebäude für bezirkliche Einrichtungen,
keine Verwendungsmöglichkeit gesehen. Das Grundstück wurde deshalb an die
Liegenschaftsfonds Berlin GmbH mit dem Ziel der Veräußerung übertragen. Diese
beabsichtigt das Grundstück als Wohnbaufläche zu vermarkten. Das in den Geltungsbereich einbezogene Grundstück liegt in der
Pufferzone der Siedlung Schillerpark, die zum Unesco Weltkulturerbe
"Siedlungen der Berliner Moderne" gehört. Die Neubeplanung bedurfte
somit eines den besonderen Ansprüchen des Denkmalschutzes entsprechenden
städtebaulichen Bebauungskonzeptes. Aus diesem Grund wurde 2008, auf Veranlassung der Abteilung
Stadtentwicklung des Bezirks Mitte durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung (II D) in Zusammenarbeit mit der Liegenschaftsfonds GmbH,
unter Einbeziehung des Landesdenkmalamtes, ein Gutachterverfahren zur
Entwicklung eines Bebauungskonzeptes veranlasst. Das als Ergebnis dieses Verfahrens entwickelte städtebauliche
Bebauungskonzept, die Variante 1 des Architektenbüros Huber Staudt, bildet die
Grundlage für die zukünftigen planungsrechtlichen Festsetzungen dieses
Bebauungsplans. Durch den Bebauungsplan
III-61-2 soll das in den Geltungsbereich einbezogene Grundstück, das durch den
festgesetzten Bebauungsplan III-61 als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Jugendwohnheim festgesetzt ist, einer Wohnbebauung zugeführt
werden. Das geltende Planungsrecht des
festgesetzten Bebauungsplans III-61, der für den Geltungsbereich des
Änderungsbebauungsplans Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
"Jugendwohnheim" in reiner Baukörperausweisung für eine
Jugendwohnheimbebauung mit I- bzw. III-Vollgeschossen sowie Stellplatzflächen
beinhaltet, steht dieser Planung entgegen. Die vorgesehenen
planungsrechtlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans III-61-2 sehen,
entsprechend dem städtebaulichen Entwicklungskonzept und vorbehaltlich
weiterer, ggf. notwendig werdender Konkretisierungen, die Ausweisung eines
allgemeinen Wohngebiets (WA) mit einer Festsetzung der zukünftigen überbaubaren
Grundstücksflächen in erweiteter Baukörperausweisung unter Angabe der
höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse bzw. der Gebäudeoberkanten vor. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung durch Umnutzung
einer nicht mehr benötigten Gemeinbedarfsfläche zugunsten von Wohnbauflächen im
attraktiven, gut erschlossenen Innenstadtbereich. Das
Bebauungsplanverfahren soll als beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1
BauGB und gem. § 13a Abs. 2 unter Anwendung der Vorschriften des § 13 Abs. 2
und 3 Satz 1 BauGB, ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, geführt werden. Durch die
beabsichtigten Bebauungsplaninhalte wird keine Zulässigkeit von Vorhaben
begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) liegen nicht vor. Ein
Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB ist nicht vorgesehen. Rechtsgrundlage: § 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine Berlin, den 24.03.2009
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