Drucksache - 1152/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abt. Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr.: Mitte von Berlin 1152/III Vorlage - zur Kenntnisnahme – über Nutzungszeiten
für Sport im Bezirk ausweiten – Temporäre Sporthalle am Nordbahnhof ermöglichen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am
19.02.2009 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr.
1152/III): 1. Die Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin begrüßt und unterstützt das Vorhaben, durch die Errichtung einer multifunktionalen Sporthalle auf dem Bereich des geplanten Sportfunktionsgebäudes die Nutzungszeiten für die Sportanlage am Nordbahnhof auszuweiten und somit für den südlichen Bereich der Sportanlage eine ganzjährige Nutzung zu ermöglichen. 2. Das Bezirksamt wird ersucht, die
genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die die Umsetzung des
Vorhabens zeitnah sicherstellen. 3. Die Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin unterstreicht die bezirkliche Zielsetzung zur Errichtung einer eigenen Sportanlage am Nordbahnhof gemäß dem Bebauungsplan I-52a und versteht die aktuelle Initiative als eine sinnvolle und insbesondere für die Schülerinnen und Schüler des Bezirks Mitte wichtige Zwischennutzung, die offene niedrigschwellige und kostengünstige Sportangebote gewährleisten soll, bis der Bezirk Mitte die für die Errichtung einer eigenen Sportanlage erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen kann. Um die Fläche mit dem Ende des Pachtvertrages für den Bezirk verfügbar zu erhalten, wird das Bezirksamt ersucht, in den Verhandlungen mit BeachMitte darauf zu hinzuwirken und letztlich vertraglich zu fixieren, dass BeachMitte mit dem Ende des Pachtvertrages auf eigene Kosten das Gebäude zurückbauen wird. Das Bezirksamt hat am 13.04.2010
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. Der Mieter
und Betreiber Beach-Volleyball beabsichtigte eine auf 15 Jahre befristete
Dreifachsporthalle in Leichtbauweise zu errichten. Um die Finanzierbarkeit
sicher zu stellen, soll diese nun auf die Laufzeit des Pachtvertrages von 25
Jahren verlängert werden und auch eine verfestigte Baustruktur erhalten. Da von der
beabsichtigten baulichen Ausnutzung nicht unerhebliche städtebauliche
Auswirkungen zu erwarten sind, muss für die planungsrechtliche
Genehmigungsfähigkeit der bestehende Bebauungsplan I-52a geändert werden.
Entgegen der Festsetzung eines Sportplatzes ohne nennenswerte bauliche
Aufbauten, berühren nun die erforderlichen Flächenneuordnungen zur öffentlichen
Parkanlage und die angestrebte bauliche Ausnutzung, die Grundzüge der Planung. Auf
Mitteilung der bezirklichen Planungsabsicht bei der zuständigen
Senatsverwaltung wurde festgestellt, dass bei Einleitung des Verfahrens mit der
beabsichtigten Größe der Sporthalle eine Änderung der Ausweisungen des
Flächennutzungsplans von Berlin für eine gedeckte Sportanlage erfolgen muss.
Die erforderliche Senatsvorlage zur Berichtigung wird SenStadt vorbereiten. Die
Festsetzung des Bebauungsplanes ist erst möglich, wenn Senat und ggf.
Abgeordnetenhaus der Berichtigung zugestimmt haben. Das
Planverfahren wird nach § 7 AGBauGB zur Berücksichtigung dringender
Gesamtinteressen Berlins durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss des
Bezirksamts zum Bebauungsplanverfahren I-52a-1 ist am 16.03.2010 erfolgt. Ein Entwurf
für einen Mietvertrag zwischen dem Bezirk Mitte Abt. Bildung, Kultur und
Finanzen, Schul- und Sportamt, Fachbereich Sport und der Beach Mitte GmbH mit
Berücksichtigung des Rückbaus bis zur Aufgabe des Pachtverhältnisses liegt vor. Im
Mietvertrag ist unter § 10 "Rückgabe" zum Rückbau folgendes geregelt: "...
Der Vermieter kann die Beräumung des Grundstückes verlangen... Der Mieter nimmt
5 Jahre vor Ablauf des Mietverhältnisses Verhandlungen hinsichtlich des
Verbleibens der Baulichkeiten auf dem Mietgrundstück, die nicht zum
Mietgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gehörten, auf. ....
Andernfalls ist der Mieter zum Rückbau und der Wiederherstellung des Zustandes
verpflichtet, in dem sich der Mietgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsbeginn
befand." Weiterhin
wird im Mietvertrag festgehalten, was in unterschiedlichsten Runden, u.a. auch
im Sportausschuss, zu diesem Thema beschlossen wurde: "...
sichert den Trainings-, Übungs- und Wettspielbetrieb für den Schul- und
Vereinssport sowie für andere im öffentlichen Interesse stehender Nutzer".
....und an anderer Stelle im Vertrag (§ 5): Der Mieter stellt die
Beachsportanlage für den Schul- und Vereinssport entgeltfrei zur Verfügung. ...
sowie: Für den Betrieb der Sportanlage sind die Bestimmungen der
Sportanlagennutzungsvorschriften ...in der jeweils geltenden Fassung maßgebend
und einzuhalten. Rechtsgrundlage: §13 i.V.m. §36
BezVG Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine Berlin, den Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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