Drucksache - 1119/III  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 1-12 sowie Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 1-12
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.01.2009 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Entscheidung
28.01.2009 
28. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.02.2009 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Beschlussfassung vom 13.01.2009
Anlage Plan zur VzB
Anlage zur VzB
Anlage zur VzB
Anlage zur VzB
Anlage zur VzB
Anlage zur VzB
2. BE zur Vorlage zur Beschlussfassung vom 29.01.2009
3. Beschluss vom 20.02.2009

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

(Text liegt vor)

 


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin1119/III

 

 

 

 

Vorlage - zur Beschlussfassung -

 

über

 

den Bebauungsplan 1-12 sowie Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 1-12.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

  1.        Der Bebauungsplan 1-12 vom 25.10.2007 mit Deckblatt vom 21.10.2008 für die Grundstücke Birkenstraße 22-28 und Stephanstraße 37-43 sowie Teilflächen der Birkenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, wird gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB beschlossen.

 

  1.     Über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 1-12 vom 25.10.2007 mit Deckblatt vom 21.10.2008 für die Grundstücke Birkenstraße 22-28 und Stephanstraße 37-43 sowie Teilflächen der Birkenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, wird gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden.

 

 

 

Begründung zu I, II:

 

Im Rahmen der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gem. § 6 Abs. 4 AGBauGB wurden zum Bebauungsplan Beanstandungen vorgebracht. Bedingt durch die Änderungen wurde eine erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB zu den Änderungen erforderlich. Die von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden beteiligt. Im einzelnen bezogen sich die Änderungen, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt waren, auf folgende Belange:

Konkretere Festsetzung der absoluten Verkaufsflächenobergrenze für zentrenrelevante Sortimente zur Wahrung der Zentrenstruktur des Flächennutzungsplans (textliche Festsetzung Nr. 1). In diesem Zusammenhang war gleichzeitig die Festlegung der Obergrenze der Einzelhandelsverkaufsflächen insgesamt, d. h. auch unter Einbeziehung der nicht-zentrenrelevanten Sortimente, erforderlich, um planungsrechtlich zu gewährleisten, dass das Vorhaben im Sinne der städtebaulichen Zielsetzung mit geplanter multifunktionaler Nutzung, wie es auch im Rahmen des gesamten B-Planverfahrens präsentiert worden ist, umgesetzt werden kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit wurden die textlichen Festsetzungen Nummern 3, 4, 6, 13 angepasst. Weiterhin ergaben sich, aufgrund im Zuge der Konkretisierung des Vorhabens festgestellter Abweichungen zwischen der Planunterlage und dem amtlichen Lageplan, geringfügige Korrekturen der Maßketten im nordöstlichen Geltungsbereich.

Die entsprechenden Passagen in der Begründung wurden angepasst, zu Abwägungsbelangen ergänzt und redaktionell überarbeitet.

 

Die Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie erneuten öffentlichen Auslegung hat zu keiner Änderung der Planung geführt.

 

Im Weiteren siehe beigefügte Begründung

 

 

Rechtsgrundlagen

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Die anteilige Finanzierung der Kosten für die Neugestaltung der Vorplatzfläche an der Ecke Birken-/ Putlitz-/ Stephanstraße inkl. der Verlagerung des Brunnens bis zu einem maximalen Betrag von

erfolgt aus den Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen des ehemaligen Sanierungsgebietes "Stephankiez" (Kapitel 4610, Titel 89331, Kto. 112).

 

 

66.000 

 

 

b)Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine

 

 

Berlin, den 09.12.2008

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister

 

Bezirksstadtrat

 

 

 
 

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