Drucksache - 1021/III  

 
 
Betreff: Durchfahrverbot für LKW
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Urchs Scholemann für die Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.11.2008 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.05.2009 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.12.2009 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 11.11.2008
2. Beschluss vom 27.11.2008
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 02.04.2009
4. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 08.12.2009

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                1021/III

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Durchfahrverbot für LKW

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.11.2008 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1021/III):

 

„Das Bezirksamt Mitte wird ersucht zu prüfen, dass Nachtfahrverbot für LKW in der Straße am Nordufer wegen des anliegenden Krankenhausgeländes in ein Durchfahrverbot für LKW umzuwandeln.“

 

 

Das Bezirksamt hat am 08.12.2009 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Das zuständige Sachgebiet bei der Verkehrslenkung Berlin hat den Antrag der BVV geprüft und am 15.12.2008 ein Antwortschreiben verfasst.

 

Danach wurde für den Straßenzug Sylter Straße – Nordufer zwischen Seestraße und Föhrer Straße Mitte der 70er Jahre ein nächtliches Fahrverbot für Lkw über 2,8 t und Krafträder angeordnet. Dies erfolgte auf Antrag des Rudolf-Virchow-Klinikums, welches ein besonderes Bedürfnis auf Einhaltung der Nachtruhe der chronisch kranken Patienten, die im Trakt an der Sylter Straße behandelt werden, geltend machte. In Anbetracht dieser besonderen Situation sieht die VLB die nächtliche Einschränkung der Verkehrsfunktion des dem übergeordneten Straßennetzes angehörenden Straßenzuges auch weiterhin als gerechtfertigt an.

 

Gründe für eine zeitliche Ausdehnung des Durchfahrtverbots für Lkw ist von Seiten der VLB nicht erkennbar. Weitere Argumente für die zeitliche Ausdehnung des Durchfahrtverbots wurden nicht vorgetragen.

 

Die VLB macht darauf aufmerksam, dass die dann erforderliche Umleitungsstrecke über die Föhrer Straße, Amrumer Straße sowie die Seestraße führen müsste, welche alle drei zumindest in Teilbereichen das Gelände des Rudolf-Virchow-Klinikums umfassen. Da der Straßenzug Sylter Straße – Nordufer als kurze Verbindung des Lieferverkehrs zum Westhafen in Anspruch genommen wird´, ist davon auszugehen, dass sich die Erhöhung des Lärmpegels der zur „Umleitungsstrecke“ gehörenden Straßen auf weite Teile des übrigen Krankenhausgeländes negativ auswirkt.

 

 

Weiter weißt die VLB darauf hin, dass der Straßenzug Sylter Straße – Nordufer lediglich einseitig bebaut ist. Die „Umleitungsstrecke“ weist größtenteils beidseitige Bebauung auf, so dass im Abwägungsprozess des Antrages der BVV neben den negativen Begleiterscheinungen für die anderen Patienten des Rudolf-Virchow-Klinikums auch die Auswirkungen für die übrigen Anwohner mit einbezogen werden müssen.

 

 

                                                                        - 2 -

 

 

Gemäß § 45 Abs. 9 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung erheblich übersteigt. Entsprechende Verhältnisse liegen im Nordufer nicht vor. Der beantragten verkehrlichen Maßnahme kann daher durch die VLB nicht zugestimmt werden.

 

 

Rechtsgrundlage:       §  13 i.V. mit § 36 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:            keine

b)             Personalwirtschaftliche Auswirkungen:                        keine

 

 

Berlin,   den 08.12.2009         

 

 

 

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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