Drucksache - 1021/III
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Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1021/III ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Durchfahrverbot für LKW Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.11.2008 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1021/III): „Das Bezirksamt Mitte wird ersucht
zu prüfen, dass Nachtfahrverbot für LKW in der Straße am Nordufer wegen des
anliegenden Krankenhausgeländes in ein Durchfahrverbot für LKW umzuwandeln.“ Das Bezirksamt hat am 08.12.2009
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. Das zuständige
Sachgebiet bei der Verkehrslenkung Berlin hat den Antrag der BVV geprüft und am
15.12.2008 ein Antwortschreiben verfasst. Danach wurde für den Straßenzug Sylter Straße – Nordufer
zwischen Seestraße und Föhrer Straße Mitte der 70er Jahre ein nächtliches
Fahrverbot für Lkw über 2,8 t und Krafträder angeordnet. Dies erfolgte auf
Antrag des Rudolf-Virchow-Klinikums, welches ein besonderes Bedürfnis auf
Einhaltung der Nachtruhe der chronisch kranken Patienten, die im Trakt an der
Sylter Straße behandelt werden, geltend machte. In Anbetracht dieser besonderen
Situation sieht die VLB die nächtliche Einschränkung der Verkehrsfunktion des
dem übergeordneten Straßennetzes angehörenden Straßenzuges auch weiterhin als
gerechtfertigt an. Gründe für eine zeitliche Ausdehnung des Durchfahrtverbots
für Lkw ist von Seiten der VLB nicht erkennbar. Weitere Argumente für die
zeitliche Ausdehnung des Durchfahrtverbots wurden nicht vorgetragen. Die VLB macht darauf aufmerksam, dass die dann erforderliche
Umleitungsstrecke über die Föhrer Straße, Amrumer Straße sowie die Seestraße
führen müsste, welche alle drei zumindest in Teilbereichen das Gelände des
Rudolf-Virchow-Klinikums umfassen. Da der Straßenzug Sylter Straße – Nordufer
als kurze Verbindung des Lieferverkehrs zum Westhafen in Anspruch genommen
wird´, ist davon auszugehen, dass sich die Erhöhung des Lärmpegels der zur
„Umleitungsstrecke“ gehörenden Straßen auf weite Teile des übrigen
Krankenhausgeländes negativ auswirkt. Weiter weißt die VLB darauf hin, dass der Straßenzug Sylter
Straße – Nordufer lediglich einseitig bebaut ist. Die „Umleitungsstrecke“ weist
größtenteils beidseitige Bebauung auf, so dass im Abwägungsprozess des Antrages
der BVV neben den negativen Begleiterscheinungen für die anderen Patienten des
Rudolf-Virchow-Klinikums auch die Auswirkungen für die übrigen Anwohner mit
einbezogen werden müssen. -
2 - Gemäß § 45 Abs. 9 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) sind
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund
der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung erheblich übersteigt.
Entsprechende Verhältnisse liegen im Nordufer nicht vor. Der beantragten
verkehrlichen Maßnahme kann daher durch die VLB nicht zugestimmt werden. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: keine
Berlin,
den 08.12.2009 Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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