Drucksache - 0974/III
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Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abt. Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr.: Mitte von Berlin 0974/III Vorlage - zur Kenntnisnahme – über Zentraler Festplatz Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am
16.10.2008 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr.
0974/III): Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen
Stellen, insbesondere bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, für den
Erhalt des Zentralen Festplatzes Berlin im Bezirk Mitte einzusetzen. Zusammen mit dem Land Berlin als Eigentümer und der Berliner
Festplatz Verwaltungs-gesellschaft, ist ein dauerhaftes Nutzungskonzept für das
Gelände Kurt-Schumacher-Damm 207-245 zu entwickeln, das sowohl den Interessen
der Nutzer des Zentralen Festplatzes Berlin als auch den Interessen des Bezirks
Mitte gerecht wird. Das Bezirksamt hat am 03.02.2009
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. Die Zuständigkeit für das Bebauungsplanverfahren mit der
Bezeichnung III-231 liegt auf Grund der außergewöhnlichen stadtpolitischen
Bedeutung bei der Senatsverwaltung für Stadtent-wicklung. Insbesondere aus
Lärmschutz- aber auch verkehrlichen Gründen bzw. Problemen auf Grund der
ungenügenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr konnte das
Bebauungsplanverfahren bisher nicht zum Abschluss gebracht werden. Die
Senatsverwaltung hat, auch gegenüber dem Betreiber, zugesagt, bis Ende März
2009 erneut zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher
Zielrichtung das Bebauungsplanverfahren zur Fest-setzung gebracht werden kann. Das Grundstück ist eigentumsrechtlich dem Liegenschaftsfonds
zugeordnet. Für den Betreiber kommt ein Erwerb des Festplatzes erst dann in Frage,
wenn die gewünschte Nutzung „Zentra-ler Festplatz“ planungsrechtlich dauerhaft
zugeordnet ist. Darüber hinaus wird auf folgende Problemlagen aufmerksam
gemacht: 1. Kosten von
Abtragungsvarianten des Westwalles
1.1 Abtragung des gesamten Westwalles
– ca. 34.000 m³
Das
Bezirksamt hatte auf die Drucksache Nr. II/67 geantwortet (Abschlussbericht vom
16.05.2002), dass eine Abtragung des gesamten westlichen Walles zwischen
Autobahn und Festplatz sehr kostenintensiv ist, da es sich um ein
Boden-Bauschuttgemisch handeln dürfte und mit Abfuhrkosten in Höhe von
mindestens € 360.000,- (netto) zu rechnen sei. Das Umweltamt ging dabei von
einem Gesamtvolumen von 34.000 m³ und einem Entsorgungspreis von derzeit 10,70
€/m³ für Bodenaufnahme und Entsorgung bei einem Material, das relativ geringe
Belastungen aufweist, aus. Der westliche Wall wurde bisher - auf Grund der
Steilheit - nur in seinen Randbereichen beprobt. Somit ist die stoffliche
Zusammensetzung des Westwalles weitgehend ungeklärt. Weiterhin wurde ausgeführt,
dass die möglichen Folgen einer Wallabtragung für tiefer liegende
Bodenkontaminationen und das Grundwasser gegenwärtig nicht abzusehen wären. 2 1.2 Abtragung der nördlichen 100 m des
Westwalles – ca. 15.000 m³
Eine
Abtragung, nur des nördlichen Teils des westlichen Walles, zwischen Autobahn
und Festplatz, würde somit unter obig dargestellten Bedingungen Kosten in Höhe
der Hälfte, d.h., von mindestens
180.000,- €(netto) ergeben. 1.3 Abtragung von Teilen des
nördlichen Westwalles – ca. 7.000 m³
Das im
Umweltamt am 23.04.2004 eingegangene Fax der „Wasser und Kulturbau Leegebruch
GmbH“ vom 18.06.2003 zum Abbruch und der Entsorgung von Teilen des Erdwalles
geht von einer Entsorgung von 7.000 m³ mit Kosten von mindestens 12,75 €/m³
(zzgl. MwSt.) aus. Somit ergäben sich für einen Teil des Walles jetzt
mindestens (inkl. MwSt.), € 106 000,-. Sollte es sich bei dem abzufahrenden
Material nicht um Boden, sondern um Bauschutt handeln, wären 22,75 €/m³ (zzgl.
MwSt.) zu veranschlagen. Damit erhöhten sich die Kosten auf jetzt (inkl. MwSt),
190.000,- € für 7.000 m³ Wall. Von welchem Teil des Walles ausgegangen wird und
ob die Materialabschätzung (7.000 m³) realistisch ist, kann auf Grund der
vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden. 1.4 Weitere
Kosten: 1.4.1. Zu
allen Varianten kommen noch Sondierungen zur Aufklärung der Zusammenset-zung
des Walles/Teilwalles und dessen Belastung in Höhe von 15.000,- € bis 30.000,-
€. 1.4.2. Bei
einer Kubatur von 15.000 m³ (Teil des Walles) geht die
Bauabfallüberwachungs-behörde, Sen GUV - II C 3 -) davon aus, dass zunächst 60
von 90 zu erstellenden Mischproben (aus jeweils 18 Einzelproben) analysiert
werden sollen. Die Bauabfallüberwa-chungsbehörde geht somit nicht von einer in
situ-Untersuchung aus, sondern von einer Deklarationsanalyse beim Abriss (unter
Bildung einer größeren Anzahl von kleineren Hauf-werken (30 Stück) zu je 500
m³). Mit Sen GUV - II C
3 ist vorab die Probenahme, die Bewertung der Abfälle und die Frage der
Verwertung bzw. Entsorgung zu klären. Die von dort gestellten Forderungen sahen
bisher wie folgt aus: Bei 15.000
m³ und einer maximalen Haufwerksgröße von 500 m³ sind 30 Haufwerke zu beproben.
Davon sind jeweils 3 Analyse-Proben zu entnehmen (per jeweils 18
gleichver-teilten Einzelproben). Von den 3 jeweils genommenen Analyseproben
sind zunächst nur 2 einer Analyse zuzuführen. Sofern alle Haufwerke in sich
homogen wären, sind also 60 Analysen erforderlich. Soll davon abgewichen
werden, wäre ein von einem entsprechenden Ing.-Büro vorgeschlagener
gleichwertiger Probenahmeplan erforderlich. Bei einer Tiefe von 10 m wäre z.B.
jeweils der Abtrag eines separat im Rahmen des Abtrages beprobten Teilbereichs
sinnvoll, bevor der nächste Teilbereich beprobt wird, der dann abgetragen wird.
Durch Voruntersuchungen wäre die vermutete Schwankungsbreite der
Schadstoffwerte zu ermitteln, um entsprechende Entsorgungswege vorbereiten zu
können. Um Vorlage der beabsichtigten Probeentnahmekonzeption zur Abstimmung
wird von dort gebeten. Für die Analyse von 60 Proben werden Für das
Frühjahr 2009 ist ein neues Merkblatt zur Probenahme durch Sen GUV - II C 3 -
angekündigt. Höhere Kosten sind in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen. 1.4.3. Mit
dem Abtrag des Teilwalles ist es nicht getan. Der aufgerissene Teil des
Restwalles wäre zu sichern und zu gestalten. 3 2.
Auswirkungen eines Wallabtrages auf die Lärmbelastung 2.1
Planungsrechtliche Probleme Der Bebauungsplanentwurf
III-231 für den zentralen Festplatz konnte bisher nicht festgesetzt werden,
weil mehrere planungsrechtliche Grundvoraussetzungen für eine
rechtsverbindliche Festsetzung weiterhin nicht vorliegen
(Schallschutzproblematik für die in nördlicher Richtung befindliche
Wohnsiedlung sowie für die nördlich und östlich gelegene Kleingartenanlage;
Problematik der Verkehrsanbindung – fehlende aber im B-Plan dargestellte Brücke
über den Hohenzollernkanal sowie die bekannte Stellplatzproblematik). Das begonnene
B-Planverfahren III-231 konnte weder im Bezirk Wedding (Mitte) noch bei der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, wegen der zu hohen Lärmeinwirkungen beim
regulären häufigen Betrieb des Zentralen Festplatzes auf die zu nahen Anwohner
im allgemeinen Wohngebiet und die angrenzenden Kleingärtner, abgeschlossen
werden. Planungsrechtlich
befindet sich der Veranstaltungsort derzeit in einem rechtlich für derartige
Zwecke nicht zulässigen so genannten Außenbereich (definiert als Wald, Wiese,
Feldflur usw.) Der Zentrale Festplatz ist auf Grund der Lärmeinwirkungen
zeitlich und inhaltlich nur sehr eingeschränkt nutzbar und erfordert für alle
lärmintensiven Veranstaltungen jeweils die Erteilung von einzelnen
Ausnahmezulassungen. Für die vorgeschlagenen baulichen Veränderungen wären dementsprechend
Baugenehmi-gungen in einem Außenbereich erforderlich. Ob diese Genehmigungen
rechtlich erteilt werden können, ist höchst fragwürdig, denn Eingriffe in den
Außenbereich sind nur für zulässige Bauvorhaben möglich. Aber darin besteht z.
Zt. das Hauptproblem, denn - wie beschrieben - befindet sich der Festplatz im
Außenbereich, in dem er dort eben nicht zulässig ist. 2.2 Einwirkender Straßenverkehrslärm Unter
Schallschutzbetrachtungen stellt außerdem die Abtragung des Walls zur Autobahn
eine Verschlechterung dar. Er schützt den Zentralen Festplatz vor dem
beträchtlichen Straßenverkehrslärm des Kurt-Schumacher-Dammes und des
Stadtringes A 111. Die
Abtragung des Walls hätte zur Folge, dass sensiblere Veranstaltungen, wie
Aus-stellungen (Tiere, Fahrzeuge), Messen, Verkaufsveranstaltungen (Camping,
Bote, Bauma-schinen), Märkte (Öko, Wochen- und Flohmärkte), Konzerte usw. auf
dem Zentralen Fest-platz nicht mehr oder nur noch eingeschränkt stattfinden
könnten. Dieser zusätzlich einwir-kende Straßenverkehrslärm wird durch den
meist vorherrschenden Westwind noch ausge-prägter. 2.3
Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung Bei anderen
Vergnügungsveranstaltungen wie Zirkus, Rummel und Volksfesten müsste man die
Störwirkungen des Straßenverkehrslärms nach einem Wallabriss durch höhere
einge-spielte Schallpegel auf dem Festplatz selbst „übertönen“, um verstanden
und unterhalten zu werden. Dies wiederum führt zu höheren Lärmstörungen bei den
Anwohnern der nördlich gelegenen Wohnbebauung in der Cite’ Joffre mit der Rue
Gustave Courbet, die sich stadt-planerisch im allgemeinen Wohngebiet befindet. Zur
absehbaren Lärmbewältigung wurde im damaligen Bezirk Wedding beim begonnenen
B-Planverfahren III-231 ein Schallgutachten (vom 31.10.1996) vom Büro ACCON
Berlin (Hr. Dr. Donner erstellt. 4 In diesem
Gutachten wurden mehrere Varianten durchgerechnet, auch eine Variante mit
zusätzlichen Schallschutzwänden auf den vorhandenen Wällen. Diese zusätzlichen
Lärmschutzwände wären wegen der notwendigen Standsicherheit auf dem
Lärm-schutzwällen (Windlasten) nur sehr aufwendig herzustellen und dadurch sehr
teuer. Die
akustischen Ausbreitungsrechnungen ergaben, dass die zusätzlichen
Lärmschutzwände von recht geringer Lärmdämm-Wirkung wären, da sie sich relativ
weit von den eigentlichen Schallquellen entfernt befänden (geringe akustische
Verschattungswirkung). Hinzu kommt, dass bei hohen Fahrgeschäften, mit hoch
angeordneten Schallquellen wie Achterbahnen, Riesenräder und Falltürme, weder
die Wälle noch die zusätzlichen Lärmschutzwände
eine wirksame, den Schall dämmende Wirkung
entfalten würden. Das gilt auch für die von den Schaustellern vorgeschlagene
zusätzliche Erhöhung der vorhandenen Wälle durch eine Aufschüttung mit dem
Material aus einer angedachten Wallabtragung im Eingangsbereich. 3.
Naturschutzrechtliche Belange 3.1.
Auswirkungen auf den Baumbestand Die
Naturschutzbehörde weist im Falle einer geplanten Beseitigung dieses Walls auf
den dort befindlichen Baumbestand hin, der bei einer solchen Maßnahme zum Opfer
fallen würde. Nach dem Naturschutzgesetz stellt die Beseitigung des
Baumbestandes einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar, der nur mit einer
Ausgleichsmaßnahme durch-zuführen wäre. Insofern ist hier zu klären, wer diese
Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen hat. 3.2.
Problematik der bisher hergestellten Ausgleichsflächen Sowohl
der Wall, der abgetragen wird, als auch der Ort, auf den dieses Material
aufgetragen werden soll, sind hergestellte Ausgleichsflächen, welche in dem im
Verfahren befindlichen B-Plan III-231
ausgewiesen sind. Vor dem
Hintergrund der aufgeführten Problemfelder ist eine Einflussnahme des Bezirkes
auf die Umsetzbarkeit des Beschlusses nur begrenzt möglich. Der
Bezirk wird diese jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten weiter ausüben. Rechtsgrundlage: §13 i.V.m. §36
BezVG Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine Berlin, den 03.02.2009 Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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