Drucksache - 0892/III
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Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text
siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 0892/III ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Werbung für Volksfeste
auf dem Zentralen Festplatz Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.06.2008 folgende Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0892/III): „Das Bezirksamt Mitte wird ersucht,
sich bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dafür einzusetzen, dass
Volksfeste nach der Gewerbeordnung, wie Zirkusunternehmen, eine
Sonder-genehmigung für das Aufstellen von Werbeplakaten in räumlicher Nähe zum
Festplatz, für die stattfindenden Veranstaltungen auf dem Zentralen Festplatz
im Bezirk Mitte, erhalten.“ Das Bezirksamt hat am .14.10.2008
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund
des BVV-Beschlusses hat sich das Bezirksamt mit Schreiben vom 29.08.2008 an die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gewandt und die Ausdehnung der
Werbemöglich-keiten angeregt. Frau
Staatssekretärin Lüscher der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat mit
Schreiben vom 15.09.2008 zu der Anregung in einem Antwortschreiben an den
Schaustellerverband wie folgt Stellung genommen: „Zunächst
möchte ich hervorheben, dass in Berlin in der Vergangenheit das Aufstellen von
Stelltafeln auf öffentlichem Straßenland aus Stadtbildgründen grundsätzlich
unzulässig war. Ausgenommen hiervon waren Stelltafeln der Parteien und
sonstigen Bewerber im unmittel-baren Zusammenhang mit Wahlen und traditionell
Werbung für Zirkusveranstaltungen. Werbemöglichkeiten für Ihre (des
Schaustellerverbandes) Veranstaltungen schieden grund-sätzlich aus. Diese
ermessensbindende Festlegung war und ist mit dem Gleichbehandlungs-grundsatz
vereinbar. Inzwischen
hat das Land Berlin der VVR-Wall GmbH (vorher BVG/VVR-Berek) vertraglich das
ausschließliche Recht zur Nutzung der öffentlichen Straßen durch Werbung
mittels Werbetafeln (ein- oder zweiseitig) zugestanden. Ausgenommen hiervon
sind weiterhin die bereits erwähnten Werbetafeln im Zusammenhang mit Wahlen,
ergänzt um Volksbegehren und Volksentscheid sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid,
und Zirkuswerbung, die von den Betroffenen unmittelbar bei den
Straßenbaubehörden beantragt werden können und in der Regel auch erlaubt
werden. Es besteht
für Sie deshalb nur die Möglichkeit, die von Ihnen gewünschte Werbung über die
VVR-Wall GmbH zu realisieren.“ Staatssekretärin
Lüscher hat dem Bezirksamt eine Kopie des Schreibens an den
Schau-stellerverband übersandt mit der Bitte, die Bezirksverordnetenversammlung
des Bezirks Mitte entsprechend zu informieren. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit §
36 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: keine
Berlin, 14.10.2008 Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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