Drucksache - 0819/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text
siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0819 / III Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über die Aufstellung des Bebauungsplans 1-50 im Bezirk Mitte,
Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4
Baugesetzbuch. Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 06.05.2008 beschlossen:
I.
Der
Bebauungsplan 1-50 für das Grundstück Seydlitzstraße 6 und 7 im Bezirk Mitte,
Ortsteil Moabit, ist aufzustellen.
II.
Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-50 wird die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Baugesetzbuch entsprechend der sich hieraus
ergebenden Vorgaben durchgeführt.
III.
Die
der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach
§ 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.
IV.
Mit
der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung
beauftragt. Begründung: Bestand Das
Plangebiet befindet sich im östlichen Bereich des Ortsteils Moabit, ca. 400 m
nordwestlich des Hauptbahnhofes, zwischen den Moabiter Altbaubereichen und dem
städtebaulich neu zu entwickelnden, künftigen Stadtviertel um die Heidestraße. Der
Geltungsbereich umfasst, vorbehaltlich kleinteiliger Grenzregelungen, die
Flächen des ehemaligen Sommerbades Tiergarten, welches 2001 still gelegt wurde,
sowie den zum Sommerbad gehörenden landeseigenen Parkplatz an der
Seydlitzstraße. Seit 2006 werden die Flächen des Sommerbades von Ende April bis
Anfang Oktober durch die Tentstation GbR als Campingplatz genutzt. Die
ehemaligen Schwimmbecken wurden zu Spielfeldern umfunktioniert. Auf dem zum
ehemaligen Sommerbad gehörenden Parkplatz an der Seydlitzstraße können Pkw und
Reisemobile der Zeltplatzgäste abgestellt werden. Nördlich
des Geltungsbereiches befindet sich das Poststadion, östlich befinden sich zwei
Großspielfelder, von denen das Südliche zu zwei Großspielfeldern umgebaut
werden soll. Südlich angrenzend ist das Hallenbad Tiergarten. Im Westen grenzt
die öffentliche Parkanlage Fritz-Schloß-Park an. An der Seydlitzstraße und der
Lehrter Straße befinden sich Wohngebäude. Die Errichtung weiterer Wohngebäude
an der Seydlitzstraße 1-5 ist geplant. Planungsrecht Der
Flächennutzungsplan Berlin stellt die Flächen im Geltungsbereich vollständig
als Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Sport’ dar. Im Baunutzungsplan ist die
Fläche als Nichtbaugebiet ausgewiesen. Diese Ausweisung gilt jedoch nicht gemäß
§ 173 Abs. 3 BBauG als übergeleitet, so dass die Fläche als Innenbereich gemäß
§ 34 Abs. 1 BauGB zu behandeln ist. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs befindet sich innerhalb einer Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes im Verwaltungsbezirk Tiergarten von Berlin vom 23.Dezember 1988 (GVBl. S. 2446). Das
Plangebiet ist Bestandteil des auf Grundlage von § 171b BauGB durch
Senatsbeschluss (Abl. für Berlin Nr. 62 vom 16.12.2005, S. 4613) festgelegten
Stadtumbaugebietes Tiergarten – Nordring/Heidestraße. Von Januar bis April 2006
wurde gemäß § 171b Abs. 3 ein Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligungsverfahren
durchgeführt. Die Absicht
einen Bebauungsplan aufzustellen, ist der zuständigen Senatsverwaltung mit Schreiben
vom 09. April 2008 mitgeteilt worden. Die sich aus der Beteiligung eventuell
ergebenden Hinweise sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Veranlassung
und Erforderlichkeit Den Anlass
für die Aufstellung des Bebauungsplanes bildet die Absicht des Bezirks, die
Flächennutzungsplan-Ausweisung Grünfläche mit der Gemeinbedarfsnutzung Sport an
dieser Stelle in Richtung einer kommerziellen Nutzung mit dem Ziel der
Errichtung einer „Wellness“-Anlage auf der Fläche des ehemaligen Sommerbades zu
verändern. Durch den Liegenschaftsfonds Berlin ist beabsichtigt, das in seinem
Treuhandvermögen befindliche Grundstück mittels eines Bieterverfahrens
kurzfristig zu veräußern. Die Nutzungsabsichten des Bezirkes sind dem
Liegenschaftsfonds bekannt und werden durch diesen mitgetragen. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da die Beurteilung eines
entsprechenden Vorhabens nach § 34 BauGB nicht gegeben ist. Mit dem Vorhaben
erfolgen Eingriffe in Natur und Landschaft. Im Bebauungsplan muss daher eine vorsorgende
Bewältigung der aus einem entsprechenden Vorhaben resultierenden Konflikte
erfolgen. Intention
des Plans Das
wesentliche Ziel des Bebauungsplans 1-50 besteht darin, die Voraussetzungen für
die Errichtung einer „Wellness“-Anlage zu schaffen. Es ist beabsichtigt, die
Fläche als ‚Sonstiges Sondergebiet’ gem. § 11 BauNVO festzusetzen. Die
beabsichtigte Nutzung darf nicht in Konkurrenz zu dem benachbarten Hallenbad
stehen, sondern soll ein ergänzendes Angebot an diesem Standort darstellen. Im
Bebauungsplan sind daher entsprechende Regelungen (z.B. Begrenzung der
Wasserfläche eines Schwimm- oder Tauchbeckens auf 250 m²) zu treffen. Im
Bebauungsplanverfahren soll die Problematik der Unterbringung des ruhenden
Verkehrs geklärt werden, sowie auch die Lage und Ausgestaltung des geplanten
Döberitzer Grünzuges. Rechtsgrundlage: § 15 i.V.m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung: a) Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: Keine. b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: Keine. Berlin, Dr. Hanke Gothe
Anlage: Geltungsbreich B-Plan 1-50 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |