Drucksache - 0819/III  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplans 1-50 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Baugesetzbuch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
29.05.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 20.05.2008
Anlage Geltungsbereich

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                        Drucksache Nr. 0819 / III

Mitte von Berlin

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des Bebauungsplans 1-50 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Baugesetzbuch.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 06.05.2008 beschlossen:

 

               I.      Der Bebauungsplan 1-50 für das Grundstück Seydlitzstraße 6 und 7 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, ist aufzustellen.

 

             II.      Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-50 wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Baugesetzbuch entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

            III.      Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

          IV.      Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung beauftragt.

 

Begründung:

 

Bestand

 

Das Plangebiet befindet sich im östlichen Bereich des Ortsteils Moabit, ca. 400 m nordwestlich des Hauptbahnhofes, zwischen den Moabiter Altbaubereichen und dem städtebaulich neu zu entwickelnden, künftigen Stadtviertel um die Heidestraße.

 

Der Geltungsbereich umfasst, vorbehaltlich kleinteiliger Grenzregelungen, die Flächen des ehemaligen Sommerbades Tiergarten, welches 2001 still gelegt wurde, sowie den zum Sommerbad gehörenden landeseigenen Parkplatz an der Seydlitzstraße. Seit 2006 werden die Flächen des Sommerbades von Ende April bis Anfang Oktober durch die Tentstation GbR als Campingplatz genutzt. Die ehemaligen Schwimmbecken wurden zu Spielfeldern umfunktioniert. Auf dem zum ehemaligen Sommerbad gehörenden Parkplatz an der Seydlitzstraße können Pkw und Reisemobile der Zeltplatzgäste abgestellt werden.

 

Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich das Poststadion, östlich befinden sich zwei Großspielfelder, von denen das Südliche zu zwei Großspielfeldern umgebaut werden soll. Südlich angrenzend ist das Hallenbad Tiergarten. Im Westen grenzt die öffentliche Parkanlage Fritz-Schloß-Park an. An der Seydlitzstraße und der Lehrter Straße befinden sich Wohngebäude. Die Errichtung weiterer Wohngebäude an der Seydlitzstraße 1-5 ist geplant.

 

 

Planungsrecht

 

Der Flächennutzungsplan Berlin stellt die Flächen im Geltungsbereich vollständig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Sport’ dar. Im Baunutzungsplan ist die Fläche als Nichtbaugebiet ausgewiesen. Diese Ausweisung gilt jedoch nicht gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als übergeleitet, so dass die Fläche als Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu behandeln ist.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs befindet sich innerhalb einer Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes im Verwaltungsbezirk Tiergarten von Berlin vom 23.Dezember 1988 (GVBl. S. 2446).

 

Das Plangebiet ist Bestandteil des auf Grundlage von § 171b BauGB durch Senatsbeschluss (Abl. für Berlin Nr. 62 vom 16.12.2005, S. 4613) festgelegten Stadtumbaugebietes Tiergarten – Nordring/Heidestraße. Von Januar bis April 2006 wurde gemäß § 171b Abs. 3 ein Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligungsverfahren durchgeführt.

 

Die Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen, ist der zuständigen Senatsverwaltung mit Schreiben vom 09. April 2008 mitgeteilt worden. Die sich aus der Beteiligung eventuell ergebenden Hinweise sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

 

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Den Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes bildet die Absicht des Bezirks, die Flächennutzungsplan-Ausweisung Grünfläche mit der Gemeinbedarfsnutzung Sport an dieser Stelle in Richtung einer kommerziellen Nutzung mit dem Ziel der Errichtung einer „Wellness“-Anlage auf der Fläche des ehemaligen Sommerbades zu verändern. Durch den Liegenschaftsfonds Berlin ist beabsichtigt, das in seinem Treuhandvermögen befindliche Grundstück mittels eines Bieterverfahrens kurzfristig zu veräußern. Die Nutzungsabsichten des Bezirkes sind dem Liegenschaftsfonds bekannt und werden durch diesen mitgetragen.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da die Beurteilung eines entsprechenden Vorhabens nach § 34 BauGB nicht gegeben ist. Mit dem Vorhaben erfolgen Eingriffe in Natur und Landschaft. Im Bebauungsplan muss daher eine vorsorgende Bewältigung der aus einem entsprechenden Vorhaben resultierenden Konflikte erfolgen.

 

 

Intention des Plans

 

Das wesentliche Ziel des Bebauungsplans 1-50 besteht darin, die Voraussetzungen für die Errichtung einer „Wellness“-Anlage zu schaffen. Es ist beabsichtigt, die Fläche als ‚Sonstiges Sondergebiet’ gem. § 11 BauNVO festzusetzen. Die beabsichtigte Nutzung darf nicht in Konkurrenz zu dem benachbarten Hallenbad stehen, sondern soll ein ergänzendes Angebot an diesem Standort darstellen. Im Bebauungsplan sind daher entsprechende Regelungen (z.B. Begrenzung der Wasserfläche eines Schwimm- oder Tauchbeckens auf 250 m²) zu treffen. Im Bebauungsplanverfahren soll die Problematik der Unterbringung des ruhenden Verkehrs geklärt werden, sowie auch die Lage und Ausgestaltung des geplanten Döberitzer Grünzuges.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i.V.m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)               Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine.

 

b)               Personalwirtschaftliche Ausgaben:

            Keine.

 

 

 

 

Berlin,

 

 

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister

 

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

Geltungsbreich B-Plan 1-50

 

 

 
 

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