Drucksache - 0808/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text
siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 0808/III ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Kriterien zur Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans
II-125-1VE „Kurfürstenzentrum“ Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung Mitte hat in ihrer Sitzung
am 29.05.2008 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache-Nr.
0808/III) : Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans II-125-1VE „Kurfürstenzentrum“ eine textliche
Festsetzung vorzunehmen, die den Ausschluss von Tankstellen, Parkhäusern und
Großgaragen über 370 Stellplätze, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
(gewerbliche Zimmervermietung), Vergnügungsstätten, Bordellen,
Spielhallen/Spielcasinos, Wettbüros beinhaltet. Ebenso ist eine Ausgleichsmaßnahme bzw. -fläche zu schaffen
für die durch das Bauprojekt bzw. Nutzungsänderung entfallende öffentliche
Grünanlage. Das Bezirksamt hat am 04.11.2008 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen. Da für das "Kurfürstenzentrum" die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO beabsichtigt ist, müssen die Nutzungen die zulässig sein sollen, textlich festgesetzt werden. Was textlich nicht festgesetzt ist, ist auch nicht zulässig. Deshalb sind zu Tankstellen, Parkhäusern und Großgaragen über 400 Stellplätze, Vergnügungsstätten, Bordellen, Spielhallen/ Spielcasinos, Wettbüros keine weiteren Regelungen erforderlich. Die genannten Nutzungen sind im Zulässigkeitskatalog des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes nicht enthalten. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sind im Zulässigkeitskatalog, der den Unterlagen zur Einleitung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens beilag, enthalten gewesen. Wenn diese
Betriebe nicht zulässig sein sollen, könnte eine Herausnahme nur in Absprache
mit dem Vorhabenträger vorgenommen werden. Dies ist im Rahmen der Auswertung
der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. Die Bereitstellung einer Ersatzfläche für die festgesetzten,
aber nicht hergerichtete Grünfläche, ist durch das Land Berlin nicht
beabsichtigt. Dem Erwerber, der das Grundstück zu Baulandpreis erworben hat,
kann die Schaffung einer Ersatzfläche nicht auferlegt werden. Die durch die
Umplanung des Bezirksamtes Mitte von Grünfläche zu Baufläche möglicherweise
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden ggf. auf der Grundlage
von § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ausgeglichen. Im Rahmen
der gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bei der Aufstellung von verbindlichen
Bauleitplänen im Regelverfahren durchzuführenden Umweltprüfung werden die
vorbereiteten Eingriffe
bilanziert. Die sich aus der Erarbeitung der Umweltprüfung ergebenden
erforderlichen Maßnahmen werden im weiteren Verfahrensablauf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans in die Planung einfließen. -
2 - (zu DS 0808/III Rechtsgrundlagen
Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) Baugesetzbuch
(BauGB) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine Berlin, den 04. November 2008 Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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