Drucksache - 0779/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text
siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0779/III Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB, die
Durchführung der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplanentwurf II-169 gem. §
3 Abs. 2 BauGB und die Weiterführung des Verfahrens zum Bebauungsplan II-169
auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 29.04.08 beschlossen: I.
Die
Auswertung des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanentwurf II-169 für die Grundstücke Rostocker
Straße 44 und Berlichingenstraße 8 sowie das hier nördlich angrenzende
Grundstück (Flurstück 301/3) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit hat zu keiner
Änderung geführt. II.
Die
Auswertung des Ergebnisses der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum
Bebauungsplanentwurf II-169 hat zu keiner die Grundzüge der Planung berührenden
Änderung geführt. III.
Die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs II-169
wird unter Berücksichtigung der Auswertungsergebnisse der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
durchgeführt. IV.
Das
Verfahren des Bebauungsplanes II-169 für die Grundstücke Rostocker Straße 44
und Berlichingenstraße 8 sowie das hier nördlich angrenzende Grundstück
(Flurstück 301/3) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit wird auf der Grundlage des §
13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs weitergeführt. Begründung: zu I., II. und III.: siehe Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB (Anlage) und Ergebnis der Behördenbeteiligung gem. § 4
Abs. 2 BauGB (Anlage) zu IV.: §13a BauGB ermöglicht die Durchführung eines beschleunigten
Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Für den Bebauungsplan
II-196 bedeut dies bei vorliegendem Verfahrensstand: von der Umweltprüfung, dem
Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen und § 4c
BauGB ist nicht anzuwenden. Die Aufstellung des Bebauungsplans II-169 für die
Grundstücke Rostocker Straße 44-46 und Berlichingenstraße 6-13 im Bezirk
Tiergarten wurde mit Beschluss vom 28.6.1992 vom Bezirksamt Tiergarten von
Berlin beschlossen. Am 17.4.07 wurde vom Bezirksamt Mitte von Berlin die
Änderung des Geltungsbereiches sowie die Fortführung des Verfahrens mit
geänderten Planinhalten beschlossen. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfes II-169 umfasst nunmehr die Grundstücke Rostocker Straße
44 und Berlichingenstraße 8 sowie das hier nördlich angrenzende Grundstück
(Flurstück 301/3) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit. Der Bebauungsplan II-169
soll für den Geltungsbereich eine Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung sowie
eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz festsetzen. Die Sicherung dieser
dringend benötigten Gemeinbedarfs / Grünflächen ist das Kernstück des
Bebauungsplanes. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um eine Planung, die
der weiteren Innenstadtentwicklung dient. Bei dem Bebauungsplan II-169 handelt es sich um einen
qualifizierten Bebauungsplan. Die im Bebauungsplan zulässige Grundfläche
beträgt insgesamt ca. 1000m² und liegt somit weit unter der gem. § 13a Abs. 1
BauGB festgelegten Obergrenze von 20000m². Der Bebauungsplan steht in keinem
engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit anderen
angrenzenden Bebauungsplänen, die sich kumulierend auf die gem. § 13a Abs. 1
Nr. 1 BauGB festgelegte Obergrenze auswirken könnten. Wie bereits dargestellt dient der Bebauungsplan der
Festsetzung von einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kinder- und
Jugendfreizeiteinrichtung und einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz.
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen sind aufgrund
der Festsetzungen in Hinblick auf die Art der Nutzung unzulässig. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Darüber hinaus gibt es nach Aussage der unteren
Naturschutzbehörde auch keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders
oder streng geschützter Arten im Sinne des § 42 BNatSchG. Der Bebauungsplan II-169 wird künftig als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
fortgeführt. Die im Laufe des Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen im
Hinblick auf Umweltbelange werden weiterhin in der Begründung mit aufgenommen. Rechtsgrundlage: § 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine Berlin, Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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