Drucksache - 0779/III  

 
 
Betreff: Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB, die Durchführung der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplanentwurf II-169 gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Weiterführung des Verfahrens zum Bebauungsplan II-169 auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
29.05.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 06.05.2008
Anlage 1 - Anhörungsergebnis
Anlage 2 - Auswertung
Anlage 3 - Geltungsbereich

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                        Drucksache Nr. 0779/III

Mitte von Berlin

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB, die Durchführung der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplanentwurf II-169 gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Weiterführung des Verfahrens zum Bebauungsplan II-169 auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 29.04.08 beschlossen:

 

I.           Die Auswertung des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanentwurf II-169 für die Grundstücke Rostocker Straße 44 und Berlichingenstraße 8 sowie das hier nördlich angrenzende Grundstück (Flurstück 301/3) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit hat zu keiner Änderung geführt.

 

II.         Die Auswertung des Ergebnisses der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf II-169 hat zu keiner die Grundzüge der Planung berührenden Änderung geführt.

 

III.        Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs II-169 wird unter Berücksichtigung der Auswertungsergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

IV.      Das Verfahren des Bebauungsplanes II-169 für die Grundstücke Rostocker Straße 44 und Berlichingenstraße 8 sowie das hier nördlich angrenzende Grundstück (Flurstück 301/3) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit wird auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs weitergeführt.

 

 

Begründung:

 

zu I., II. und III.:

 

siehe Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB (Anlage) und Ergebnis der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB (Anlage)

 

 

zu IV.:

 

§13a BauGB ermöglicht die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Für den Bebauungsplan II-196 bedeut dies bei vorliegendem Verfahrensstand: von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen und § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans II-169 für die Grundstücke Rostocker Straße 44-46 und Berlichingenstraße 6-13 im Bezirk Tiergarten wurde mit Beschluss vom 28.6.1992 vom Bezirksamt Tiergarten von Berlin beschlossen. Am 17.4.07 wurde vom Bezirksamt Mitte von Berlin die Änderung des Geltungsbereiches sowie die Fortführung des Verfahrens mit geänderten Planinhalten beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes II-169 umfasst nunmehr die Grundstücke Rostocker Straße 44 und Berlichingenstraße 8 sowie das hier nördlich angrenzende Grundstück (Flurstück 301/3) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit.

 

Der Bebauungsplan II-169 soll für den Geltungsbereich eine Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung sowie eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz festsetzen. Die Sicherung dieser dringend benötigten Gemeinbedarfs / Grünflächen ist das Kernstück des Bebauungsplanes. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um eine Planung, die der weiteren Innenstadtentwicklung dient.

 

Bei dem Bebauungsplan II-169 handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan. Die im Bebauungsplan zulässige Grundfläche beträgt insgesamt ca. 1000m² und liegt somit weit unter der gem. § 13a Abs. 1 BauGB festgelegten Obergrenze von 20000m². Der Bebauungsplan steht in keinem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit anderen angrenzenden Bebauungsplänen, die sich kumulierend auf die gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgelegte Obergrenze auswirken könnten.

 

Wie bereits dargestellt dient der Bebauungsplan der Festsetzung von einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung und einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz. Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen sind aufgrund der Festsetzungen in Hinblick auf die Art der Nutzung unzulässig.

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

Darüber hinaus gibt es nach Aussage der unteren Naturschutzbehörde auch keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 42 BNatSchG.

 

Der Bebauungsplan II-169 wird künftig als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB fortgeführt. Die im Laufe des Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen im Hinblick auf Umweltbelange werden weiterhin in der Begründung mit aufgenommen.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:      keine

 

b)       Personalwirtschaftliche Ausgaben:              keine

 

 

 

Berlin,

 

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                            Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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