Drucksache - 0653/III
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Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne stimmt der (Text
liegt vor) Bezirksamt
Mitte von Berlin Abteilung
Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0563/III Mitte von Berlin
Vorlage
- zur Beschlussfassung - über den Bebauungsplan 1-20 sowie
Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des
Bebauungsplanes 1-20. Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: I.
Der Bebauungsplan 1-20
vom 5.9.2007 für das Gelände östlich des Grundstücks Tiergartenstraße 30‑31
zwischen Tiergartenstraße und Köbisstraße sowie für einen Abschnitt der
Tiergartenstraße und der Köbisstraße sowie eine Teilfläche des
Reichpietschufers und der Von-der-Heydt-Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil
Tiergarten, wird gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB beschlossen. II.
Über den Entwurf der
Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 1-20 vom 5.9.2007 für das
Gelände östlich des Grundstücks Tiergartenstraße 30‑31 zwischen
Tiergartenstraße und Köbisstraße sowie für einen Abschnitt der Tiergartenstraße
und der Köbisstraße sowie eine Teilfläche des Reichpietschufers und der
Von-der-Heydt-Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten, wird gem. § 12 Abs.
2 Nr. 4 BezVG entschieden. Begründung zu I, II:
siehe
beigefügte Begründung Rechtsgrundlagen Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Baugesetzbuch (BauGB) Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine Berlin,
den
Verordnungüber die Festsetzung des
Bebauungsplans 1-20 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten (Entwurf) Vom 2008 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.
S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan 1-20 vom 5. September 2007 für das Gelände östlich des Grundstücks Tiergartenstraße 30‑31 zwischen Tiergartenstraße und Köbisstraße sowie für einen Abschnitt der Tiergartenstraße und der Köbisstraße sowie eine Teilfläche des Reichpietschufers und der Von-der-Heydt-Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 1-4 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten, vom 2. Dezember 2003 (GVBl. S. 588) festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1.
die Geltendmachung und
die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3
Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des
Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung
überprüfen lassen will, muss 1.
eine beachtliche
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine nach § 214 Abs. 2
des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach § 214 Abs. 3 Satz
2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind, in
den Fällen der Nummern 1 bis 3. innerhalb eines Jahres, in den Fällen der
Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die
für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden
sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans II-171 vom 4. März 1997 (GVBl. S. 50) außer Kraft. Berlin,
den Bezirksamt Mitte von Berlin
Bebauungsplan 1‑20 für das Gelände östlich des Grundstücks Tiergartenstraße 30‑31 zwischen Tiergartenstraße und Köbisstraße sowie für einen Abschnitt der Tiergartenstraße und der Köbisstraße sowie eine Teilfläche des Reichpietschufers und der Von-der-Heydt-Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10
Abs. 4 BauGB 1. Planungsziele und Alternativenprüfung Das unbebaute Plangebiet liegt am westlichen Rand des südlich des Großen Tiergartens entstandenen Diplomatenviertels. Aufgrund seiner zentralen Lage in Berlin hat das Gebiet eine hohe Standortgunst für hauptstadtbezogene Nutzungen wie Botschaften und komplementäre Nutzungen. Aber auch eine Nachfrage nach Wohnbauflächen ist zu verzeichnen. Deshalb wird auf die bisherige Zielsetzung, das Plangebiet als öffentliche Parkanlage zu gestalten, verzichtet, um das Diplomatenviertel baulich arrondieren zu können. Dafür wurde von der Architekturwerkstatt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine Konzeption entwickelt. Anschließend wurden im April 2005 in einem Typologieworkshop "Diplomatenpark/Die Straße am Robinienwäldchen" unterschiedliche Alternativen zur städtebaulichen Entwicklung erarbeitet und schließlich der städtebauliche Entwurf des Architekturbüros Theo Brenner als Grundlage für den Bebauungsplan ausgewählt. Es sieht die Entwicklung von 2 Botschaftsstandorten an der Tiergartenstraße und 10 Stadtvillen beidseitig einer Planstraße vor, die eine geradlinige neue Verbindung zwischen Tiergartenstraße und Von-der-Heydt-Straße/Reichpietschufer schafft. 2. Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungen Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 1998 erfolgte in der Zeit vom 17. Mai bis einschließlich 18. Juni 2004. Ihre Auswertung führte zu keiner Änderung der Planung und deren städtebaulichen Zielsetzungen. Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 14. Februar 2006. Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen wurden nach Abwägung im Wesentlichen folgende Entscheidungen zum Bebauungsplanentwurf getroffen: - Erarbeitung verschiedener Fachgutachten zur Bewertung des Eingriffs- und Ausgleichsumfangs - Veränderung der Abgrenzung der überbaubaren Flächen zugunsten der Einzelbaumfestsetzungen - Detaillierte Umsetzung des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzepts in Festsetzungen im Bebauungsplan (Maß der Nutzung, Baulinien und Baugrenzen, Lage der Tiefgaragen und Zufahrten, Gestaltungsfestsetzungen) Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 11. Januar 2007. Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen wurden nach Abwägung im Wesentlichen folgende Entscheidungen zum Bebauungsplanentwurf getroffen: - Gewerbliche Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet gemäß Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig sind, wurden nicht zugelassen. - Anstelle der an der Einmündung der Planstraße in die Köbisstraße vorgesehenen öffentlichen Parkanlagen und der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft wurden Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich sowie Erweiterungen des Allgemeinen Wohngebiets festgesetzt. - Die Ausweisung der Straßenverkehrsflächen in den
Einmündungsbereichen der Tiergartenstraße und der Köbisstraße wurde dem
Ergebnis des "Bautypologieworkshops" entsprechend angepasst. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 1‑20 erfolgte in der Zeit vom 10. September 2007 bis einschließlich 11. Oktober 2007. Sie führte zu keinen Änderungen des Bebauungsplanes. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt werden können, erfolgte gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB mit Schreiben vom 5. September 2007. Es wurden keine Bedenken geäußert. 3. Berücksichtigung von Umweltbelangen Das Plangebiet ist derzeit als öffentliche Grünfläche festgesetzt und im Bestand als weitgehend unversiegelte Vegetationsfläche mit stadtwaldartigem Bewuchs ausgeprägt. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher mit erheblichen Eingriffen in den Naturhaushalt, den Tier- und Pflanzenbestand sowie in das Landschaftsbild zu rechnen. Zur Minderung bzw. zum Ausgleich der Eingriffe innerhalb des Plangebiets dienen Festsetzungen im Bebauungsplan zur Ausgestaltung/Begrünung von Dachflächen, Wegen und Zufahrten sowie zur Erhaltung bzw. Neupflanzung von Bäumen und Gehölzbeständen sowie von Straßenbäumen. Für den verbleibenden Eingriffsumfang, der innerhalb des Plangebiets nicht ausgeglichen werden kann, sollen Ersatzzahlungen in Höhe von ca. 1,5 Mio € geleistet werden, die nach dem für Berlin vorgeschriebenen Verfahren nach AUHAGEN ermittelt wurden und eine rechnerisch vollständige Kompensation der aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Umweltauswirkungen bewirken. Die Ersatzzahlungen sind nach § 19 Abs. 4 BNatSchG i. V. mit § 14a Abs. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes zweckgebunden für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzusetzen. Die für Ausgleichsmaßnahmen zweckgebundenen Ersatzzahlungen werden für die Erstellung einer ca. 1,5 ha großen Grünanlage auf einer im landeseigenen Besitz befindlichen Fläche auf dem Gelände des ehemaligen Moabiter Güterbahnhofes verwendet. Mittels einer Verpflichtungserklärung des Liegenschaftsfonds Berlin ist rechtlich gesichert, dass die Zahlungen aus den Verkaufserlösen der Bauflächenund an den Bezirk Mitte abgeführt werden. Da das Plangebiet ein Lebensraum besonders geschützter Vogelarten ist, unterliegt der Bebauungsplan einer Befreiungspflicht von den Verboten des § 42 BNatSchG, die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als zuständige Oberste Naturschutzbehörde gem. § 62 BNatSchG zwischenzeitlich erteilt wurde. Bezirksamt Mitte Abteilung Stadtentwicklung Amt für Planen und Genehmigen Fachbereich Stadtplanung |
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