Drucksache - 0629/III  

 
 
Betreff: Öffnung der Adele-Schreiber-Krieger-Straße für den einfahrenden Radverkehr von der Luisenstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Scholemann für die Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
24.01.2008 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
29.05.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 15.01.2008
2. Beschluss vom 25.01.2008
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 06.05.2008

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                        Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                0629/III

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Öffnung der Adele-Schreiber-Krieger-Straße für Radverkehr von der Luisenstraße

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.01.2008 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0629/III):

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei der zuständigen Behörde dafür einzusetzen, dass das Einfahrverbot in die Adele-Schreiber-Krieger-Straße von der Luisenstraße für den Radverkehr aufgehoben wird.“

 

 

Das Bezirksamt hat am 29.04.2008 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Laut Mitteilung der Verkehrslenkung Berlin, die für die Adele-Schreiber-Krieger-Straße zustän-dig ist, wurde die Freigabe der Adele-Schreiber-Krieger-Straße für den Radverkehr entgegen der bestehenden Einbahnstraßenregelung dort bereits geprüft und im Einvernehmen mit der Polizeidirektion 3 ZA/ VkD 212 verworfen.

 

Eine Grundvoraussetzung für die Zulassung von Radverkehr in Gegenrichtung in Einbahn-straßen ist die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h oder weniger (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO i. V. m. VwV zu Z 220 StVO).

 

Gründe, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Adele-Schreiber-Krieger-Straße nach § 45 Abs. 9 StVO rechtfertigen würden, sind jedoch nicht vorhanden.

 

Somit kommt die Zulassung einer Benutzung der Einbahnstraße für Radfahrer in Gegenrich-tung nicht in Betracht.

 

 

Rechtsgrundlage:       § 13  i.V. mit § 36 Bez.VG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:            keine

b)             Personalwirtschaftliche Auswirkungen:                        keine

 

 

Berlin,             

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                               Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 
 

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