Drucksache - 0562/III
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Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text
siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0562/III Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über den Beschluss über die Weiterführung des Verfahrens zum
Bebauungsplan 1-39 auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als
beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
des Baugesetzbuches Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 20.11.2007 beschlossen: Begründung: Die Aufstellung des Bebauungsplans
1-39 für den Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und
Ackerstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wurde mit Beschluss vom 14.3.2006
vom Bezirksamt Mitte von Berlin beschlossen. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum 14.5.07 –
11.6.07 durchgeführt und die Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung
gem. § 4 Abs.1 BauGB sowie der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden
vom Bezirksamt Mitte von Berlin am 28.8.07 beschlossen. Am 21.12.06 wurde das Baugesetzbuch
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte geändert. §13a BauGB ermöglicht nunmehr die
Durchführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung.
Für den Bebauungsplan 1-39 bedeutet dies bei vorliegendem Verfahrensstand: von
der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird
abgesehen und § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Der Bebauungsplan 1-39 soll für den
Geltungsbereich verschiedene Mischgebietsflächen, 2 Gemeinbedarfsflächen
(Kirche und Kindertagesstätte) sowie eine öffentliche Parkanlage festsetzen.
Die Wiedernutzbarmachung des ehemaligen Schulgrundstückes der
Hemingway-Oberschule sowie dessen Eingliederung in das umgebende Stadtgefüge
durch die Festsetzung von Bauflächen und für den Stadtteil dringend benötigter
Freiflächen ist das Kernstück des Bebauungsplanes. Bei diesem Bebauungsplan
handelt es sich somit um eine Planung, die - auch aufgrund der Lage in der
dicht besiedelten „Rosenthaler Vorstadt“ - der weiteren Innenstadtentwicklung
dient. Bei
dem Bebauungsplan 1-39 handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan.
Die im Bebauungsplan zulässige Grundfläche beträgt insgesamt ca. 4500m² und
liegt somit weit unter der gem. §13a Abs. 1 BauGB festgelegten Obergrenze von
20000m². Wie
bereits dargestellt dient der Bebauungsplan der Festsetzung von 2
Mischgebieten, 2 Gemeinbedarfsflächen sowie einer öffentlichen Parkanlage.
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen sind aufgrund
der Festsetzungen in Hinblick auf die Art der Nutzung unzulässig. Eine
Beeinträchtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Erhaltungsziele und
der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch
die Festsetzungen des Bebauungsplanes 1-39 liegt nicht vor. Der
Bebauungsplan 1-39 wird künftig als Bebauungsplan der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB fortgeführt. Die im Laufe des
Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen im Hinblick auf Umweltbelange werden
weiterhin in der Begründung mit aufgenommen. Rechtsgrundlage: § 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine. Berlin, Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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