Drucksache - 0562/III  

 
 
Betreff: Beschluss über die Weiterführung des Verfahrens zum Bebauungsplan 1-39 auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuches als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.12.2007 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt     
24.01.2008 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt     
21.02.2008 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 04.12.2007
Anlage - Geltungsbereich

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                        Drucksache Nr. 0562/III

Mitte von Berlin

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

den Beschluss über die Weiterführung des Verfahrens zum Bebauungsplan 1-39 auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 20.11.2007 beschlossen:

 

Das Verfahren des Bebauungsplanes 1-39 für den Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und Ackerstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs weitergeführt.

 

 

 

Begründung:

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans 1-39 für den Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und Ackerstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wurde mit Beschluss vom 14.3.2006 vom Bezirksamt Mitte von Berlin beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum 14.5.07 – 11.6.07 durchgeführt und die Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs.1 BauGB sowie der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden vom Bezirksamt Mitte von Berlin am 28.8.07 beschlossen.

Am 21.12.06 wurde das Baugesetzbuch durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte geändert. §13a BauGB ermöglicht nunmehr die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Für den Bebauungsplan 1-39 bedeutet dies bei vorliegendem Verfahrensstand: von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen und § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

Der Bebauungsplan 1-39 soll für den Geltungsbereich verschiedene Mischgebietsflächen, 2 Gemeinbedarfsflächen (Kirche und Kindertagesstätte) sowie eine öffentliche Parkanlage festsetzen. Die Wiedernutzbarmachung des ehemaligen Schulgrundstückes der Hemingway-Oberschule sowie dessen Eingliederung in das umgebende Stadtgefüge durch die Festsetzung von Bauflächen und für den Stadtteil dringend benötigter Freiflächen ist das Kernstück des Bebauungsplanes. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich somit um eine Planung, die - auch aufgrund der Lage in der dicht besiedelten „Rosenthaler Vorstadt“ - der weiteren Innenstadtentwicklung dient.

 

            Bei dem Bebauungsplan 1-39 handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan. Die im Bebauungsplan zulässige Grundfläche beträgt insgesamt ca. 4500m² und liegt somit weit unter der gem. §13a Abs. 1 BauGB festgelegten Obergrenze von 20000m².

 

            Wie bereits dargestellt dient der Bebauungsplan der Festsetzung von 2 Mischgebieten, 2 Gemeinbedarfsflächen sowie einer öffentlichen Parkanlage. Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen sind aufgrund der Festsetzungen in Hinblick auf die Art der Nutzung unzulässig.

            Eine Beeinträchtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes 1-39 liegt nicht vor.

 

            Der Bebauungsplan 1-39 wird künftig als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB fortgeführt. Die im Laufe des Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen im Hinblick auf Umweltbelange werden weiterhin in der Begründung mit aufgenommen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

keine

 

 

 

 

b)       Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

 

 

Berlin,

 

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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