Drucksache - 0486/III  

 
 
Betreff: Keine Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes durch die FDJ
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Reschke 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.10.2007 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.11.2008 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 09.10.2007
2. Beschluss vom 19.10.2007
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 24.10.2008

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                0486/III

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Keine Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes durch die FDJ

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.10.2007 folgende Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0486/III):

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, alle nach dem Straßengesetz möglichen Verweigerungsgründe auszuschöpfen, um zukünftig zu verhindern, dass die Freie Deutsche Jugend im Bezirk Mitte Möglichkeiten zur Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes erhält.“

 

 

Das Bezirksamt hat am 21.10.2008 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Der vorstehend genannte BVV-Beschluss ist im Bezirksamt diskutiert und dem Rechtsamt zur Prüfung vorgelegt worden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es rechtswidrig ist, Antragstellern (hier der FDJ) pauschal die Möglichkeit der Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes ohne Prüfung des Einzelfalles zu verweigern. Dies ist mit dem Rechtsstaatsprinzip einer auf den Grundlagen der Verfassung agierenden Verwaltung und dem demokratischen Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.

 

Eine Ablehnung des Antrages auf Sondernutzung im öffentlichen Straßenland nach der Novellierung des Berliner Straßengesetzes ist dann rechtens, wenn mit der Sondernutzung gegen Gesetze verstoßen würde oder wenn das überwiegende öffentliche Interesse der Sonder-nutzung entgegensteht. Sofern dies nicht offenkundig der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Sondernutzung zu genehmigen ist.

 

Rechtsgrundlage:       § 13  i.V. mit § 36 Bez.VG

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:             keine

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:                         keine

 

Berlin,             

 

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 
 

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