Drucksache - 0434/III
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Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die von der
Verwaltung in den Bebauungsplänen: I-B5e, I-B5b, I-B5a, I-B5t und I-B5m
vorgeschlagene Lösung, die grundsätzlich zulässige Nutzungsart Schank- und
Speisewirtschaft im allgemeinen Wohngebiet und von kleinen Vergnügungsstätten
im Mischgebiet nur ausnahmsweise zuzulassen, wird abgelehnt. In allgemeinen
Wohngebieten sollten daher Restaurants, Cafes, Weinstuben usw. grundsätzlich
und nicht nur ausnahmsweise im Einzelfall zulässig sein; Vergnügungsstätten im
Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO sollten grundsätzlich zulässig sein. Die o. g.
Bebauungspläne sind entsprechend zu ändern. Begründung: Die von der
Verwaltung hierzu vorgetragenen Gründe halten einer Überprüfung nicht stand. Die
Verwaltung begründet ihren Vorschlag insbesondere damit, dass es durch die
Vielzahl an gastronomischen Einrichtungen zu Nutzungskonflikten kommt, vor
allem durch Geräuschbelästigungen im Schankvorgarten, Geräuschbelästigungen
innerhalb und außerhalb der Gaststätte und die (nächtliche) Müllentsorgung. Bei
den hier aufgeführten Problemen handelt es sich durchweg um Vorfälle, die
mittels des vorhandenen Polizei- und Ordnungsrecht und des Gaststätten- und
Gewerberechts gelöst werden können. Nach den
geltenden lärmschutzrechtlichen Vorschriften sind Gastronomen gehalten, die
Nachtruhe einzuhalten. Dies gilt auch für die nächtliche Müllentsorgung. Zur
Not kann hier eine Ordnungsverfügung erlassen werden, die dem Gastronomen
aufgibt, den Müll vor 22 Uhr bzw. nach 6 Uhr zu entsorgen. Der Betrieb
von Schankvorgärten ist grundsätzlich nur bis 22.00 Uhr (Beginn der Nachtruhe)
gestattet. Sofern darüber hinaus der Betrieb solcher Schankvorgärten beabsichtigt
ist, bedarf es hierzu einer speziellen Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 2 LImSchG,
welche nur erteilt werden darf, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts
der örtlichen Gegebenheiten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Mittels der
TA Lärm kann sichergestellt werden, dass die Gastronomiebetriebe die
notwendigen schallschutztechnischen Maßnahmen veranlassen, um Anwohner nicht zu
stören. Wesentliches
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist der Erhalt der prägenden ausgewogenen
Nutzungsmischung von Wohnnutzung und der kleinteiligen Mischung von
gewerblichen Nutzungen, kulturellen und touristischen Angeboten, Schank- und
Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten. Die Bewältigung etwaig damit
einhergehender Konflikte ist – wie aufgezeigt - zuvorderst eine Frage des
Verwaltungsvollzuges. Zur Not muss der Ordnungsdienst personell entsprechend
aufgestockt werden. Das Bauplanungsrecht ist aber kein Mittel, um etwaige
Defizite im Verwaltungsvollzug dadurch auszugleichen, dass grundsätzlich
zulässige Nutzungsarten nur noch ausnahmsweise zulässig sein sollen. Darüber
hinaus hat die Verwaltung mit § 15 BauNVO ein geeignetes Mittel zur Hand, um im
Einzelfall regulierend einzugreifen. Schank- und Speisewirtschaften und kleine
Vergnügungsstätten sind danach im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl,
Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen
können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen
Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen
ausgesetzt werden. So kann die
Verwaltung im Einzelfall dann regulierend eingreifen, wenn in dem Baugebiet von
mehreren dort allgemein zulässigen Anlagen eine dergestalt dominiert, dass die
übrigen Anlagen zahlenmäßig nicht mehr in der Weise vertreten sind, wie es der
Eigenart des Baugebiets eigentlich entsprechen würde (zur Häufung von
Vergnügungsstätten in Mischgebieten siehe BVerwG, U. v. 21. 2. 1986 - 4 C 31.83
-, NVwZ 1986, 643 = BauR 1986, 417) Allerdings hat die Beurteilung, ob das neu
hinzutretende Vorhaben nach der Anzahl der bereits vorhandenen Anlagen der
Eigenart des Baugebiets widerspricht, allein nach städtebaulichen
Gesichtspunkten zu erfolgen; die Häufung insbesondere von allgemein zulässigen
Anlagen darf nicht zu einer mittelbaren Bedürfnisprüfung führen (Fickert/Fieseler,
Kommentar zur BauNVO, § 15 Rn 10). Auch greift
die Begründung der Verwaltung für die nur ausnahmsweise Zulässigkeit bei Vergnügungsstätten
nicht. Nicht kerngebietstypisch sind solche Vergnügungsstätten, die nach
Zweckbestimmung oder Umfang nicht in Kerngebieten untergebracht werden müssen.
Typische Fälle sind kleinere Anlagen, die einem begrenzten Stadtteil oder
Stadtviertel dienen (BVerwGE 68, 207, BVerwG, U. v. 20. 8. 1992 - 4 C 57.89 -,
NVwZ-RR 1993, 66). Ob ein konkretes Vorhaben eine kerngebietstypische
Vergnügungsstätte ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich
ist eine Subsumtion auf der Grundlage der Einschätzung der tatsächlichen
örtlichen Situation (BVerwG, U. v. 20. 8. 1992 - 4 C 54.89 -, NVwZ-RR 1993,
65). Insofern kann z. B. das Erreichen des Schwellenwerts von 80 m² Grundfläche
für eine Musikgaststätte (Urteil OVG Berlin) einen Anhaltspunkt für die
Einordnung als schon kerngebietstypisch geben. Von einer
solchen kleinen Vergnügungsstätte gehen keine größeren Störungen (wie z.B. Zu-
und Abgangsverkehr) aus, wie von einer (zulässigen) gleich großen Schank- und
Speisewirtschaft. Wie oben bereits dargelegt, gelten für diese kleinen
Vergnügungsstätten dieselben rechtlichen Vorschriften, so dass bei Einhaltung
der einschlägigen Vorschriften auch von solchen baulichen Anlagen keine
Lärmbelästigungen für die Anwohner |
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