Drucksache - 0410/III  

 
 
Betreff: Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Durchführung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-39
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.09.2007 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 10.09.2007

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                          Drucksache Nr. 0410 / III

Mitte von Berlin

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

den Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs.1 BauGB, über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Durchführung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-39

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 28.08.2007 beschlossen:

 

I.           Die Auswertung des Ergebnisses der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-39 für den Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und Ackerstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, hat zu keiner Änderung geführt.

 

II.         Die Auswertung des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-41VE für den Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und Ackerstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, hat zu keiner Änderung geführt.

 

III.        Die Durchführung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-39

 

 

Begründung:

 

zu I und II:          siehe Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 17.4.2007 (Anlage 1)und Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 29.6.2007 (Anlage 2)

 

zu III:                 Für die Durchführung der Behördenbeteiligung gem. §4 Abs. 2 BauGB wird die Begründung zum Bebauungsplan 1-39 entsprechend der Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung überarbeitet.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

keine

 

 

 

 

b)    Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

 

 

Berlin,

 

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                        Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung



Anlage 1

 
 


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                                                                                                                                      17.04.07

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

FB Stadtplanung

 

 

 

Bebauungsplan 1-39

für den Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und Ackerstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Zeitraum der Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung: 30. November 2006 bis Januar 2007

Für den o.g. Bebauungsplanentwurf wurden 13 Behörden angeschrieben. Es erfolgten 9 Rückantworten.

 

 

Stellungnahmen mit Anregungen bzw. Hinweisen                                               Stellungnahme des Bezirksamtes:

 

BA Mitte – UmNat, Fb Natur - Schreiben vom 24.1.2007

Keine Bedenken,

Hinweise:

Der Bebauungsplanentwurf liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes

I-L-1. Die Ziel-BFF-Werte in diesem Gebiet ist mit 0,6 (0,3-0,6) ausgewiesen. Da im Bebauungsplan Eckdaten für die Nutzung der Grundstücke festgelegt werden, ergeben sich daraus konkretisierte BFF-Werte (Allgemeines Wohngebiet mit Überbauungsgrad über 0,5 : BFF 0,30 / Mischgebiet mit überwiegend gewerblicher Nutzung: BFF 0,30 / Kindertagesstätte: BFF 0,45). Um die Zielwerte erreichen zu können, ist erfahrungsgemäß das Anlegen von extensiver Dachbegrünung bzw. bei Tiefgaragen o.ä. außerhalb der oberirdischen Baukörper ein Bodenauftrag von 0,80m erforderlich. Die Aufnahme entsprechender textlicher Festsetzungen wird angeregt.

 

Hinweise zum Umweltbericht:

Schutzgut Mensch

Die Festsetzung des Mischgebietes kann durch gewerbliche Aktivitäten negative Auswirkungen, vor allem nachts, auf den unmittelbar angrenzenden Wohnstandort und die Wohngebäude an der Elisabethkirchstraße haben.

 

 

 

 

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Es liegen keine aktuellen Kenntnisse zu Flora und Fauna vor.

Die Erweiterung des räumlichen Untersuchungsrahmens über das Plangebiet hinaus ist nicht notwendig. Negative Auswirkungen aus den künftigen Festsetzungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden nicht erwartet.

Empfohlen wird die Prüfung, ob Festsetzungen hinsichtlich des Anbringens von Nisthilfen für Gebäudebrüter und Fledermäuse an den geplanten Gebäuden in den B-Plan aufgenommen werden können.

 

 

Schutzgut Landschaft

Durch die künftigen Festsetzungen wird das Schutzgut Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Das räumliche Untersuchungsfenster sollte die unmittelbare Umgebung des Pangebietes umfassen.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende textliche Festsetzungen werden in Absprache mit den Fachämtern überdacht und ggf. in den Bebauungsplan mit aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mischgebiete dienen der Durchmischung von Wohnen und Gewerbe. Die Wohnverträglichkeit des sich ansiedelnden Gewerbes wird vorausgesetzt und muss auch nachgewiesen werden; negative Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung werden ausgeschlossen. Der Ausschluss einzelner Nutzungsarten, die allgemein zulässig sind, über eine textliche Festsetzung wird geprüft. Die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse werden gewahrt.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

Die artenschutzrechtlichen Belange sind bei einer konkreten Neubebauung / baulichen Änderung oder Abriss grundsätzlich vom Bauherren oder dem Architekten zu beachten und einzuhalten. Eine dahingehende Untersuchung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wird als nicht aussagefähig erachtet, da es sich um eine Angebotsplanung und nicht um eine konkrete Umsetzung eines Vorhabens handelt und sich Untersuchungsergebnisse bis zum Zeitpunkt einer konkreten Ausführung verändert haben können. (Siehe Stellungnahme SenStadt, Abt. IE)

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

BA Mitte – UmNat, Fb Umwelt - Schreiben vom 13.12.2006

Immissionsschutz

Die entlang der Ackerstraße vorgesehene Ausweisung einer Baufläche als allgemeines Wohngebiet ist nicht möglich. In ca. 70m Entfernung befindet sich westlich vom Pappelplatz eine Skater- und Basketballanlage, die in Höhe der geplanten Wohnbebauung im WA einen Beurteilungspegel von 56dB(A) im südöstlichen Bereich und ansteigend auf 59 dB(A) im nordwestlichen Bereich verursacht. Damit sind die Immissionsrichtwerte überschritten. Bei einer Einstufung als Mischgebiet wären die Immissionsrichtwerte mit tags von 60 dB(A) gerade eingehalten.

 

 

 

Wird gefolgt.

Die Errichtung der angesprochenen Skateranlage erfolgte im Jahre 2003/2004. Gemäß der 10. Verordnung über die Förmliche Festsetzung von Sanierungsgebieten war ein Mangel an öffentlichen Grün- und Freiflächen vorhanden; besonders für ältere Kinder und Jugendliche gab es kein einziges freiräumliches Freizeit-, Spiel- oder Sportangebot. Entsprechend den Richtwerten des Landes Berlin lag der Versorgungsgrad der Bevölkerung des Sanierungsgebietes Rosenthaler Vorstadt, in dem sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes befindet, bei öffentlichen Spielplätzen bei lediglich 33%. Die Entscheidung eine Skateranlage und ein Streetballfeld im Bereich des Pappelplatzes zu errichten, erfolgte auf Grundlage eines fachkundigen Beteiligungsverfahrens mit Kindern und Jugendlichen unter der Leitung des Kinder- und Jugendbüros Mitte, bei dem vor allem Schüler der benachbarten Hemingway-Oberschule einbezogen waren. Die Anlage wird von den im Quartier wohnenden Kindern und Jugendlichen sehr gut angenommen.

Errichtet wurde die Skater- und Steetballanlage zum Teil aus bezirklichen Mitteln sowie dem Programm „Stadtweite Maßnahmen“.

Die Notwendigkeit der genannten Sport- und Feizeitanlage wird nicht in Frage gestellt. Es erfolgt eine Modifizierung des Bebauungsplanentwurfs. Das Baufeld im Bereich Ackerstraße (bisher allgemeines Wohngebiet) wird künftig als Mischgebiet ausgewiesen. Das städtebauliche Ziel, das Wohnen an diesem Standort zu stärken, wird auch mit der Festsetzung eines Mischgebietes weiter aufrecht erhalten. Entsprechende textliche Festsetzungen zur Stärkung des Wohnanteiles werden geprüft.

 

 

SenStadt, Abt. I B, Schreiben vom 22.12.2006

Keine Bedenken

 

Wird zur Kenntnis genommen

SenStadt, Abt. I E, Schreiben vom 18.10.2006

Keine Bedenken.

Die in der Stellungnahme vom 9.9.05 gegebenen Hinweise hinsichtlich der für die nachgelagerten Zulassungs- und Durchführungsebenen maßgeblichen artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind in die Planbegründung aufzunehmen. Dem Plan selbst stehen keine erst durch Befreiung zu überwindende artenschutzrechtliche Hinderungsgründe entgegen, da die Planung nicht zur Beseitigung von Flächen führt, die eine Lebensstättenfunktion im Sinne der Zugriffsverbote des §42 Abs. 1 Nr. 1 BnatSchG erfüllen.

 

Wird zur Kenntnis genommen

Die Hinweise hinsichtlich der für die nachgelagerten Zulassungs- und Durchführungsebenen maßgeblichen artenschutzrechtlichen Bestimmungen werden entsprechend in der Begründung mit aufgenommen

 

SenStadt , Abt. VIII D, Schreiben vom 13.12.2006

Keine Bedenken

Hinweise:

Das Planungsgebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerkes Berlin IV, Scharnhorststraße. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept erstellt.

Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffeintrags aus den Regenüberläufen in die Gewässer aus diesem Gebiet nicht zu gefährden, sind ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung einzuhalten.

Die Reduzierung der Überlaufereignisse der Mischwasserkanalisation in die Gewässer ist für die Einhaltung der Zielvorgabe der Gewässergüteklasse 2 nach der gültigen EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu berücksichtigen.

Auf den Grundstücken anfallendes geringverschmutztes Niederschlagswasser, z.B. von Dachflächen, sollte auf den Grundstücken direkt versickert werden.

 

 

 

 

Die Hinweise sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens

Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung sind vom Eigentümer einzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass der künftige Versiegelungsgrad der Grundstücke gegenüber dem derzeitigen Bestand aufgrund der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen geringer ist. Die teilweise Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken ist somit möglich.

 

SenStadt, Abt. VII B, Schreiben vom 13.12.2006

Keine Bedenken

 

 

Wird zur Kenntnis genommen

Fachbereich Denkmalschutz, Schreiben vom 19.2.2007

Keine Bedenken

Hinweise:

Baukörper Ackerstraße / Ecke Invalidenstraße: Gemäß Umgebungsschutz §10 DSchG Bln ist der Anschluss zum angrenzenden Baudenkmal Invalidenstraße 4 vermittelnd zu gestalten.

 

 

Baukörper Kindertagesstätte: gemäß Umgebungsschutz §10 DSchG Bln ist hinsichtlich der Anordnung des Baukörpers zu berücksichtigen, dass der obere gestaltete Giebelbereich weiterhin freistehend im Straßenraum wahrnehmbar bleibt.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Für das Baugrundstück Ackerstraße / Ecke Invalidenstraße erfolgt die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche. Die Gestaltung des Anschlusses Baukörper / Baudenkmal ist im Baugenehmigungsverfahren detailliert zu betrachten.

 

Für das künftige Grundstück der Kindertagesstätte findet momentan ein architektonischer Wettbewerb statt, an dem die Untere Denkmalschutzbehörde als Fachamt mit einbezogen ist. Im Bebauungsplan wird eine Höhe von 3 Vollgeschossen für die Kindertagesstätte festgesetzt, so dass die Wahrnehmbarkeit des angesprochenen Giebels gewährleistet bleibt.

GDM 1, Schreiben vom 22.12.2006

Keine Bedenken

Hinweise

Was geschieht mit der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte, wenn der Ev. Kirchenkreis Stadtmitte aus finanziellen oder anderen Gründen den Plan, eine Kindertagesstätte zu bauen aufgibt?

 

 

 

Der Bebauungsplan dient der langfristigen Sicherung von städtebaulichen Zielen. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ erfolgte aufgrund der Bedarfsberechnung der Fachabteilung. Für den Bereich liegt ein Defizit an Kindertagesstättenplätzen vor; die Sicherung einer Fläche, auf der eine Kindertagesstätte errichtet werden kann ist somit fachlich begründet. Nach dem derzeitigen Stand vom 7.2.2007 wird der Kirchenkreis die Kita wie geplant bauen.

 

 

 

Bau 3 100, Schreiben vom 29.12.2006

Die Elisabethkirchstraße sollte im Bebauungsplan, gem. Rahmenplan Sanierungsgebiet Rosenthaler Vorstadt, als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich, ausgewiesen werden. Im erfolgten Umbau der Elisabethkirchstraße wurde dies bereits berücksichtigt. Inwiefern dies in der verkehrsrechtlichen Anordnung auch außerhalb des mittleren Abschnittes umgesetzt werden kann, oder ergänzende bauliche Maßnahmen notwendig sind, ist zur Zeit noch in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde.

 

 

Die geplante öffentliche Parkanlage ist im Entwurf nur von Norden, von der Elisabethkirchstraße aus zugänglich und vermittelt angesichts ihrer Tiefe eine gewisse Abgeschlossenheit. Aus Gründen der sozialen Sicherheit ist zu prüfen, ob eine Durchwegung mittels Gehrecht auf den südlich angrenzenden Grundstücken Richtung Ackerstraße bzw. Invalidenstraße möglich ist.

 

Bezüglich der Parkraumsituation liegt ein aktuelles Gutachten vor.

 

Wird nicht gefolgt.

Die Elisabethkirchstraße wird im Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, deren Einteilung nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Der Umbau eines Bereiches als Verkehrsberuhigter Bereich ist erfolgt; ergänzende Umbauten in angrenzenden Straßenabschnitten bleiben mit der Festsetzung weiterhin möglich. Der Bebauungsplan dient der langfristigen Sicherung städtebaulicher Ziele. Eine später u.U. gewollte Änderung der Zweckbestimmung der Straßenverkehrsfläche würde eine Änderung des Bebauungsplanes erfordern.

 

Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Durchwegung der angrenzenden Baugrundstücke zur Parkanlage wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft und in Hinsicht auf die soziale Sicherheit als nicht notwendig erachtet. Die Parkanlage ist großzügig über die Elisabethkirchstraße erschlossen. Eine zusätzliche Erschließung über die künftig privaten Grundstücke wird nicht als sinnvoll angesehen.

 

Wird zur Kenntnis genommen.

Landesdenkmalamt, Schreiben vom 27.12.2006

In Zusammenhang mit der denkmalgerechten Sanierung der baupolizeilichen Ertüchtigung des Saalbaus des Gemeindehauses St. Elisabeth auf dem Grundstück Invalidenstr. 4 ist vorgesehen, die Fluchtwege und den Aufzug über das benachbarte Grundstück in Kirchenpacht zu organisieren. Im Bebauungsplan müsste sowohl textlich als auch durch Markierung im Plan darauf hingewiesen werden.

 

 

 

 

Mit Neubauvorhaben im ausgewiesenen Bereich sind die Belange des Umgebungsschutzes für die Denkmale berührt, weshalb während der Planungsphase eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich ist.

 

Das Plangebiet berührt bodendenkmalpflegerische Belange. Im Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich eine archäologische Verdachtsfläche. Der Tatsache, dass möglichen weiteren Bodenfunden in der Umgebung der oben genannten Fundstelle Rechnung zu tragen sind müssten die bodendenkmalpflegerischen Belange in die Begründung zum Bebauungsplan als zusätzlicher Punkt einfließen (siehe Formulierung)

 

In dem Geltungsbereich bzw. in unmittelbarer Umgebung befinden sich Denkmale. Für die Verbindlichkeit der Hinweise zum Denkmalschutz bietet sich die nachrichtliche Übernahme der Quellenhinweise in den Bebauungsplan an.

 

Unter dem Pkt. IV. – Rechtsgrundlagen – bitte ich, das Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz) aufzuführen.

 

 

 

In der Unterlage zur Vorbereitung der Umweltprüfung für den Bebauungsplanentwurf 1-39, Abschnitt 5.1. – Schutzgüter, Kultur- und Sachgüter – bitte ich, diese Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Berlin auch hier eingehend aufzuführen.

 

Darüber hinaus sind die Fragen des Umgebungsschutzes für die Baudenkmale und Gartendenkmale in einem übergreifenden Zusammenhang mit den Platzräumen und Grünflächen zu stellen.

 

Wird nicht gefolgt.

Die Umsetzung der Fluchtwege als auch eines zusätzlichen Aufzuges auf dem künftigen Kindertagesstättengrundstück bedarf der privatrechtlichen Einigung der Grundstückseigentümer sowie der Eintragung entsprechender Baulasten im Grundbuch. Eine zusätzliche Sicherung im Bebauungsplan ist nicht notwendig. Der geplante Aufzug liegt innerhalb des im Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzten Bereiches und ist prinzipiell möglich, wenn die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Belange eingehalten werden.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erarbeitet.

 

Die entsprechende Formulierung wird als Hinweis mit in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

 

 

Die Denkmale innerhalb des Geltungsbereiches werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen; entsprechende Hinweise auch auf Denkmale in der näheren Umgebung werden in die Begründung mit aufgenommen.

 

Unter dem Pkt. IV – Rechtsgrundlagen – werden ausschließlich die für das Bebauungsplanverfahren relevanten Rechtsgrundlagen aufgeführt. Das Denkmalschutzgesetz ist ein eigenständiges Gesetz, das nicht im Zusammenhang mit eben diesem Verfahren zu sehen ist und wird somit nicht mit aufgeführt.

 

Die Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes Berlin werden nachrichtlich in der Begründung zum Bebauungsplan mit aufgenommen.

 

 

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes setzen nicht das Denkmalschutzgesetz außer Kraft. Innerhalb des Verfahrens finden fachliche Abstimmungen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie dem Landesdenkmalamt statt, deren Ergebnisse in die Planung einfließen. Dazu zählt auch der Umgebungsschutz der im Plangebiet und Umgebung vorhandenen Baudenkmale. Die Fragen des Umgebungsschutzes für die Baudenkmale und Gartendenkmale in einem übergreifenden Zusammenhang mit den Platzräumen und Grünflächen sind somit gewahrt und werden im weiteren Verfahren auch weiterhin Beachtung finden.

Berliner Wasserbetriebe, Schreiben vom 31.10.2006

Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich in der Elisabethkirchstraße, in der Invalidenstraße sowie in der Ackerstraße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation ist mit Einschränkungen zu rechnen.

 

Wird zur Kenntnis genommen

Die Versickerung von Regenwasser auf den Grundstücksflächen ist bei den Grundstücken, die für eine Neubebauung in Frage kommen, grundsätzlich möglich.

 

 

 

 

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Ephraim Gothe

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung


Anlage 2

 
Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                    29.06.07

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

FB Stadtplanung

PlanG1 206/1-39

 

 

 

 

 

                                           Anhörungsergebnis

                          der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB

                                    zum Bebauungsplanentwurf 1-39

 

 

 

In der Zeit vom 14. Mai 2007 bis einschließlich 11. Juni 2007 wurde im Stadtplanungsamt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes 1-39 (Stand: März 2007) für den Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und Ackerstraße, im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte durchgeführt.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB wurde durch kostenpflichtige Anzeigen in drei Tageszeitungen, durch Information an die bezirkliche Pressestelle sowie über die Homepage des Bezirksamtes Mitte (Adresse: www.berlin-mitte.de unter dem Stichwort ”Aktuelles”) im Internet öffentlich bekannt gemacht.

 

Neben dem o.g. Entwurf zum Bebauungsplan wurde zusätzlich die Begründung mit dem vorläufigen Umweltbereicht (Stand: März 2007, 20 Seiten) ausgelegt.

 

In die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterschriftenliste haben sich 6 Bürger eingetragen. Es erfolgten zwei Stellungnahmen.

 

Folgende Anregungen wurden vorgebracht:

 

1.      Eine kleine, tiefe Parzellierung für terrassierte bzw. Hofbebauungen für den privaten Bauherrn wären erstrebenswert.

 

Abwägung:

Die Parzellierung von Grundstücken ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Grundsätzlich stehen wir einer kleinteiligen Parzellierung der Grundstücke des MI 1 (Mischgebiet entlang der Ackerstraße) positiv gegenüber. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen einer Parzellierung nicht entgegen.

 

Das Mischgebiet MI 1 hat eine Grundstückstiefe von 25m. Im Bebauungsplanentwurf wird eine überbaubare Grundstücksfläche von 16m Bautiefe ausgewiesen. Der Abstand zur geplanten öffentlichen Parkanlage ist städtebaulich gewollt, um einer unnötigen Verschattung durch eine mögliche 5-geschossige Neubebauung vorzubeugen. Die Bebauungstiefe von 16m lässt verschiedene Gebäudekörper zu.

 

 

Das Mischgebiet MI 2 hat eine durchschnittliche überbaubare Grundstücksfläche von  ca. 33m Tiefe. Eine Hofbebauung ist hier grundsätzlich möglich.

 

  1. Abwechslung und Kleinteiligkeit entlang der Straße werden angeregt.

 

Abwägung:

Wie bereits dargestellt ist eine Parzellierung von Grundstücken nicht Gegenstand des Bebauungspanverfahrens. Die im Bebauungsplanentwurf 1-39 getroffenen Festsetzungen stehen aber einer eventuellen Parzellierung nicht entgegen.

 

3.      Es sollten eine Hofbebauung mit 2 Vollgeschossen und Grenzbau ermöglicht werden (Hof-, Garten- und Terrassennutzung für Familien mit Kindern)

 

Abwägung:

Über die Festsetzung „g“ – geschlossene Bauweise – ist eine Grenzbebauung der Grundstücke auch im hinteren Grundstücksbereich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

 

Eine Hofbebauung ist für die Baufläche MI 2 im Bebauungsplanentwurf grundsätzlich möglich. Die Festsetzung von 5 Vollgeschossen ist dabei im Blockinnenbereich keine zwingende Festsetzung; auf der Blockinnenfläche kann natürlich ein Baukörper mit einer geringeren Vollgeschosszahl umgesetzt werden.

 

Auf dem Baugrundstück des MI 1 wurde bewusst eine überbaubare Grundstückstiefe von 16m gewählt. Der Abstand der möglichen 5-geschossigen Baukörper zur geplanten öffentlichen Parkanlage soll einer unnötigen Verschattung entgegenwirken.

 

4.      Es wird empfohlen, den Einbau von Niststätten / Nistmöglichkeiten am geplanten Gebäude als textliche Festsetzung mit aufzunehmen, um so Verluste bei den ggf. nötigen Baumfällungen auszugleichen.

 

Abwägung:

Bei der Durchführung von Maßnahmen wie Vegetationsbeseitigung, Baumfällungen, Abriss oder Sanierung von Gebäuden können insbesondere sowohl freibrütende als auch höhlen- oder gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse sowie deren Lebensstätten betroffen sein. Entsprechende Maßnahmen in Hinsicht auf die Zugriffs- und Störverbote sind im §42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG geregelt. Eine zusätzliche Sicherung im Bebauungsplan wird nicht als notwendig erachtet. Hinweise zum §42 BNatSchG im Hinblick auf die Planung und Durchführung von Vorhaben werden in den Umweltbericht mit aufgenommen.

 

5.      Das Plangebiet liegt lt. LaPro im Vorranggebiet Luftreinhaltung und weist ein Grün- und Freiflächendefizit auf. Als sinnvolle Maßnahme empfehlen wir Fassaden- und Dachbegrünungen als textliche Festsetzung mit in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

 

 

Abwägung:

Durch den Bebauungsplan werden keine erstmaligen Eingriffe in Natur und Landschaft gem. §1a BauGB vorbereitet, die über das nach bisherigem Baurecht zulässige Maß hinausgehen. Ein Ausgleich gem. §1a BauGB ist somit nicht erforderlich.

 

Innerhalb des Geltungsbereich erfolgt des weiteren die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage, die nach Herstellung das Grün- und Freiflächendefizit in dem Gebiet der Rosenthaler Vorstadt weiter verringern soll.

Im Geltungsbereich werden folgende Grundflächenzahlen festgesetzt:

MI 1 – 0,5

MI 2 – 0,7

Kita – 0,4

Gemeinbedarf „Kirche“ – durchschnittlich 0,4.

Für das Gebiet der Rosenthaler Vorstadt handelt es sich somit um einen Block mit einer sehr geringen baulichen Dichte. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gem. Bauordnung Berlin zu begrünen.

Von einer zusätzliche Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen kann somit abgesehen werden.

 

 

Die Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB hat somit zu keiner Änderung der Planung geführt.

 

 

 

 

 

 

 

Gothe

Bezirksstadtrat

 

 
 

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