Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text
siehe Rückseite)
Bezirksamt Mitte von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0410 / III
Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
den Beschluss über das Ergebnis
der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs.1 BauGB, über das Ergebnis
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die
Durchführung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum
Bebauungsplanentwurf 1-39
Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen:
Das Bezirksamt
hat in seiner Sitzung am 28.08.2007 beschlossen:
I.
Die Auswertung des Ergebnisses der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-39 für den
Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und Ackerstraße im
Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, hat zu keiner Änderung geführt.
II.
Die Auswertung des Ergebnisses der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanentwurf
1-41VE für den Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und
Ackerstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, hat zu keiner Änderung geführt.
III.
Die Durchführung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs.
2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-39
Begründung:
zu I und
II: siehe
Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 17.4.2007 (Anlage 1)und
Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 29.6.2007 (Anlage 2)
zu III: Für
die Durchführung der Behördenbeteiligung gem. §4 Abs. 2 BauGB wird die
Begründung zum Bebauungsplan 1-39 entsprechend der Ergebnisse der frühzeitigen
Behördenbeteiligung und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
überarbeitet.
Rechtsgrundlage:
§ 15 i. V. m. § 36 BezVG
Baugesetzbuch
Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben:
keine.
Berlin,
Dr. Hanke Gothe
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung
Abteilung
Stadtentwicklung
FB Stadtplanung
Bebauungsplan
1-39
für den
Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und Ackerstraße im
Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte
Auswertung
und Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zeitraum der Durchführung der frühzeitigen
Behördenbeteiligung: 30. November 2006 bis Januar 2007
Für den o.g. Bebauungsplanentwurf wurden 13 Behörden
angeschrieben. Es erfolgten 9 Rückantworten.
Stellungnahmen mit Anregungen bzw. Hinweisen Stellungnahme
des Bezirksamtes:
BA Mitte – UmNat,
Fb Natur - Schreiben vom 24.1.2007
Keine Bedenken,
Hinweise:
Der
Bebauungsplanentwurf liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
I-L-1. Die
Ziel-BFF-Werte in diesem Gebiet ist mit 0,6 (0,3-0,6) ausgewiesen. Da im
Bebauungsplan Eckdaten für die Nutzung der Grundstücke festgelegt werden,
ergeben sich daraus konkretisierte BFF-Werte (Allgemeines Wohngebiet mit
Überbauungsgrad über 0,5 : BFF 0,30 / Mischgebiet mit überwiegend
gewerblicher Nutzung: BFF 0,30 / Kindertagesstätte: BFF 0,45). Um die
Zielwerte erreichen zu können, ist erfahrungsgemäß das Anlegen von extensiver
Dachbegrünung bzw. bei Tiefgaragen o.ä. außerhalb der oberirdischen Baukörper
ein Bodenauftrag von 0,80m erforderlich. Die Aufnahme entsprechender
textlicher Festsetzungen wird angeregt.
Hinweise zum
Umweltbericht:
Schutzgut Mensch
Die Festsetzung des
Mischgebietes kann durch gewerbliche Aktivitäten negative Auswirkungen, vor
allem nachts, auf den unmittelbar angrenzenden Wohnstandort und die
Wohngebäude an der Elisabethkirchstraße haben.
Schutzgut Tiere und
Pflanzen
Es liegen keine
aktuellen Kenntnisse zu Flora und Fauna vor.
Die Erweiterung des
räumlichen Untersuchungsrahmens über das Plangebiet hinaus ist nicht
notwendig. Negative Auswirkungen aus den künftigen Festsetzungen auf das
Schutzgut Tiere und Pflanzen werden nicht erwartet.
Empfohlen wird die
Prüfung, ob Festsetzungen hinsichtlich des Anbringens von Nisthilfen für
Gebäudebrüter und Fledermäuse an den geplanten Gebäuden in den B-Plan
aufgenommen werden können.
Schutzgut Landschaft
Durch die künftigen
Festsetzungen wird das Schutzgut Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt.
Das räumliche
Untersuchungsfenster sollte die unmittelbare Umgebung des Pangebietes
umfassen.
|
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Entsprechende textliche Festsetzungen werden in
Absprache mit den Fachämtern überdacht und ggf. in den Bebauungsplan mit
aufgenommen.
Mischgebiete dienen
der Durchmischung von Wohnen und Gewerbe. Die Wohnverträglichkeit des sich
ansiedelnden Gewerbes wird vorausgesetzt und muss auch nachgewiesen werden;
negative Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung werden ausgeschlossen.
Der Ausschluss einzelner Nutzungsarten, die allgemein zulässig sind, über
eine textliche Festsetzung wird geprüft. Die gesunden Wohn- und
Lebensverhältnisse werden gewahrt.
Wird zur Kenntnis
genommen.
Die
artenschutzrechtlichen Belange sind bei einer konkreten Neubebauung /
baulichen Änderung oder Abriss grundsätzlich vom Bauherren oder dem
Architekten zu beachten und einzuhalten. Eine dahingehende Untersuchung im
Zuge des Bebauungsplanverfahrens wird als nicht aussagefähig erachtet, da es
sich um eine Angebotsplanung und nicht um eine konkrete Umsetzung eines
Vorhabens handelt und sich Untersuchungsergebnisse bis zum Zeitpunkt einer
konkreten Ausführung verändert haben können. (Siehe Stellungnahme SenStadt,
Abt. IE)
Wird zur Kenntnis
genommen.
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BA Mitte – UmNat,
Fb Umwelt - Schreiben vom 13.12.2006
Immissionsschutz
Die
entlang der Ackerstraße vorgesehene Ausweisung einer Baufläche als
allgemeines Wohngebiet ist nicht möglich. In ca. 70m Entfernung befindet sich
westlich vom Pappelplatz eine Skater- und Basketballanlage, die in Höhe der
geplanten Wohnbebauung im WA einen Beurteilungspegel von 56dB(A) im
südöstlichen Bereich und ansteigend auf 59 dB(A) im nordwestlichen Bereich
verursacht. Damit sind die Immissionsrichtwerte überschritten. Bei einer
Einstufung als Mischgebiet wären die Immissionsrichtwerte mit tags von 60
dB(A) gerade eingehalten.
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Wird gefolgt.
Die Errichtung der
angesprochenen Skateranlage erfolgte im Jahre 2003/2004. Gemäß der 10.
Verordnung über die Förmliche Festsetzung von Sanierungsgebieten war ein
Mangel an öffentlichen Grün- und Freiflächen vorhanden; besonders für ältere
Kinder und Jugendliche gab es kein einziges freiräumliches Freizeit-, Spiel-
oder Sportangebot. Entsprechend den Richtwerten des Landes Berlin lag der
Versorgungsgrad der Bevölkerung des Sanierungsgebietes Rosenthaler Vorstadt,
in dem sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes befindet, bei
öffentlichen Spielplätzen bei lediglich 33%. Die Entscheidung eine
Skateranlage und ein Streetballfeld im Bereich des Pappelplatzes zu
errichten, erfolgte auf Grundlage eines fachkundigen Beteiligungsverfahrens
mit Kindern und Jugendlichen unter der Leitung des Kinder- und Jugendbüros Mitte,
bei dem vor allem Schüler der benachbarten Hemingway-Oberschule einbezogen
waren. Die Anlage wird von den im Quartier wohnenden Kindern und Jugendlichen
sehr gut angenommen.
Errichtet wurde die
Skater- und Steetballanlage zum Teil aus bezirklichen Mitteln sowie dem
Programm „Stadtweite Maßnahmen“.
Die Notwendigkeit der
genannten Sport- und Feizeitanlage wird nicht in Frage gestellt. Es erfolgt
eine Modifizierung des Bebauungsplanentwurfs. Das Baufeld im Bereich
Ackerstraße (bisher allgemeines Wohngebiet) wird künftig als Mischgebiet
ausgewiesen. Das städtebauliche Ziel, das Wohnen an diesem Standort zu
stärken, wird auch mit der Festsetzung eines Mischgebietes weiter aufrecht
erhalten. Entsprechende textliche Festsetzungen zur Stärkung des Wohnanteiles
werden geprüft.
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SenStadt, Abt. I B,
Schreiben vom 22.12.2006
Keine Bedenken
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Wird zur Kenntnis
genommen
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SenStadt, Abt. I E,
Schreiben vom 18.10.2006
Keine Bedenken.
Die in der
Stellungnahme vom 9.9.05 gegebenen Hinweise hinsichtlich der für die
nachgelagerten Zulassungs- und Durchführungsebenen maßgeblichen
artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind in die Planbegründung aufzunehmen.
Dem Plan selbst stehen keine erst durch Befreiung zu überwindende
artenschutzrechtliche Hinderungsgründe entgegen, da die Planung nicht zur
Beseitigung von Flächen führt, die eine Lebensstättenfunktion im Sinne der
Zugriffsverbote des §42 Abs. 1 Nr. 1 BnatSchG erfüllen.
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Wird zur Kenntnis
genommen
Die
Hinweise hinsichtlich der für die nachgelagerten Zulassungs- und
Durchführungsebenen maßgeblichen artenschutzrechtlichen Bestimmungen werden
entsprechend in der Begründung mit aufgenommen
|
SenStadt , Abt.
VIII D, Schreiben vom 13.12.2006
Keine
Bedenken
Hinweise:
Das
Planungsgebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerkes Berlin IV,
Scharnhorststraße. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der
Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner
Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept erstellt.
Um
das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung des
Schadstoffeintrags aus den Regenüberläufen in die Gewässer aus diesem Gebiet
nicht zu gefährden, sind ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte
Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der
Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung einzuhalten.
Die
Reduzierung der Überlaufereignisse der Mischwasserkanalisation in die
Gewässer ist für die Einhaltung der Zielvorgabe der Gewässergüteklasse 2 nach
der gültigen EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu
berücksichtigen.
Auf
den Grundstücken anfallendes geringverschmutztes Niederschlagswasser, z.B.
von Dachflächen, sollte auf den Grundstücken direkt versickert werden.
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Die Hinweise sind
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens
Einleitungsbeschränkungen
für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder
Niederschlagsentwässerung sind vom Eigentümer einzuhalten. Es ist
davon auszugehen, dass der künftige Versiegelungsgrad der Grundstücke
gegenüber dem derzeitigen Bestand aufgrund der Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen geringer ist. Die teilweise Versickerung von
Niederschlagswasser auf den Grundstücken ist somit möglich.
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SenStadt, Abt. VII
B, Schreiben vom 13.12.2006
Keine Bedenken
|
Wird zur Kenntnis
genommen
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Fachbereich
Denkmalschutz, Schreiben vom 19.2.2007
Keine Bedenken
Hinweise:
Baukörper Ackerstraße
/ Ecke Invalidenstraße: Gemäß Umgebungsschutz §10 DSchG Bln ist der Anschluss
zum angrenzenden Baudenkmal Invalidenstraße 4 vermittelnd zu gestalten.
Baukörper
Kindertagesstätte: gemäß Umgebungsschutz §10 DSchG Bln ist hinsichtlich der
Anordnung des Baukörpers zu berücksichtigen, dass der obere gestaltete
Giebelbereich weiterhin freistehend im Straßenraum wahrnehmbar bleibt.
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Wird zur Kenntnis
genommen.
Für das Baugrundstück
Ackerstraße / Ecke Invalidenstraße erfolgt die Festsetzung einer überbaubaren
Grundstücksfläche. Die Gestaltung des Anschlusses Baukörper / Baudenkmal ist
im Baugenehmigungsverfahren detailliert zu betrachten.
Für das künftige
Grundstück der Kindertagesstätte findet momentan ein architektonischer
Wettbewerb statt, an dem die Untere Denkmalschutzbehörde als Fachamt mit
einbezogen ist. Im Bebauungsplan wird eine Höhe von 3 Vollgeschossen für die
Kindertagesstätte festgesetzt, so dass die Wahrnehmbarkeit des angesprochenen
Giebels gewährleistet bleibt.
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GDM 1, Schreiben
vom 22.12.2006
Keine Bedenken
Hinweise
Was geschieht mit der
Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte, wenn der Ev. Kirchenkreis Stadtmitte
aus finanziellen oder anderen Gründen den Plan, eine Kindertagesstätte zu
bauen aufgibt?
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Der Bebauungsplan
dient der langfristigen Sicherung von städtebaulichen Zielen. Die Festsetzung
einer Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ erfolgte aufgrund der
Bedarfsberechnung der Fachabteilung. Für den Bereich liegt ein Defizit an
Kindertagesstättenplätzen vor; die Sicherung einer Fläche, auf der eine Kindertagesstätte
errichtet werden kann ist somit fachlich begründet. Nach dem derzeitigen
Stand vom 7.2.2007 wird der Kirchenkreis die Kita wie geplant bauen.
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Bau 3 100,
Schreiben vom 29.12.2006
Die
Elisabethkirchstraße sollte im Bebauungsplan, gem. Rahmenplan
Sanierungsgebiet Rosenthaler Vorstadt, als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich, ausgewiesen werden. Im erfolgten
Umbau der Elisabethkirchstraße wurde dies bereits berücksichtigt. Inwiefern
dies in der verkehrsrechtlichen Anordnung auch außerhalb des mittleren
Abschnittes umgesetzt werden kann, oder ergänzende bauliche Maßnahmen
notwendig sind, ist zur Zeit noch in Abstimmung mit der
Straßenverkehrsbehörde.
Die geplante
öffentliche Parkanlage ist im Entwurf nur von Norden, von der
Elisabethkirchstraße aus zugänglich und vermittelt angesichts ihrer Tiefe
eine gewisse Abgeschlossenheit. Aus Gründen der sozialen Sicherheit ist zu
prüfen, ob eine Durchwegung mittels Gehrecht auf den südlich angrenzenden
Grundstücken Richtung Ackerstraße bzw. Invalidenstraße möglich ist.
Bezüglich der
Parkraumsituation liegt ein aktuelles Gutachten vor.
|
Wird nicht gefolgt.
Die
Elisabethkirchstraße wird im Bebauungsplan als Straßenverkehrsfläche
festgesetzt, deren Einteilung nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Der Umbau
eines Bereiches als Verkehrsberuhigter Bereich ist erfolgt; ergänzende
Umbauten in angrenzenden Straßenabschnitten bleiben mit der Festsetzung
weiterhin möglich. Der Bebauungsplan dient der langfristigen Sicherung städtebaulicher
Ziele. Eine später u.U. gewollte Änderung der Zweckbestimmung der
Straßenverkehrsfläche würde eine Änderung des Bebauungsplanes erfordern.
Die Notwendigkeit
einer zusätzlichen Durchwegung der angrenzenden Baugrundstücke zur Parkanlage
wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft und in Hinsicht auf die soziale
Sicherheit als nicht notwendig erachtet. Die Parkanlage ist großzügig über
die Elisabethkirchstraße erschlossen. Eine zusätzliche Erschließung über die
künftig privaten Grundstücke wird nicht als sinnvoll angesehen.
Wird zur Kenntnis
genommen.
|
Landesdenkmalamt,
Schreiben vom 27.12.2006
In Zusammenhang mit
der denkmalgerechten Sanierung der baupolizeilichen Ertüchtigung des Saalbaus
des Gemeindehauses St. Elisabeth auf dem Grundstück Invalidenstr. 4 ist
vorgesehen, die Fluchtwege und den Aufzug über das benachbarte Grundstück in
Kirchenpacht zu organisieren. Im Bebauungsplan müsste sowohl textlich als
auch durch Markierung im Plan darauf hingewiesen werden.
Mit Neubauvorhaben im
ausgewiesenen Bereich sind die Belange des Umgebungsschutzes für die Denkmale
berührt, weshalb während der Planungsphase eine Abstimmung mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde erforderlich ist.
Das Plangebiet berührt
bodendenkmalpflegerische Belange. Im Plangebiet des Bebauungsplanes befindet
sich eine archäologische Verdachtsfläche. Der Tatsache, dass möglichen
weiteren Bodenfunden in der Umgebung der oben genannten Fundstelle Rechnung
zu tragen sind müssten die bodendenkmalpflegerischen Belange in die
Begründung zum Bebauungsplan als zusätzlicher Punkt einfließen (siehe
Formulierung)
In dem Geltungsbereich
bzw. in unmittelbarer Umgebung befinden sich Denkmale. Für die
Verbindlichkeit der Hinweise zum Denkmalschutz bietet sich die nachrichtliche
Übernahme der Quellenhinweise in den Bebauungsplan an.
Unter dem Pkt. IV. –
Rechtsgrundlagen – bitte ich, das Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin
(Denkmalschutzgesetz) aufzuführen.
In der Unterlage zur
Vorbereitung der Umweltprüfung für den Bebauungsplanentwurf 1-39, Abschnitt
5.1. – Schutzgüter, Kultur- und Sachgüter – bitte ich, diese Kulturdenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Berlin auch hier eingehend aufzuführen.
Darüber hinaus sind
die Fragen des Umgebungsschutzes für die Baudenkmale und Gartendenkmale in
einem übergreifenden Zusammenhang mit den Platzräumen und Grünflächen zu
stellen.
|
Wird nicht gefolgt.
Die Umsetzung der
Fluchtwege als auch eines zusätzlichen Aufzuges auf dem künftigen
Kindertagesstättengrundstück bedarf der privatrechtlichen Einigung der
Grundstückseigentümer sowie der Eintragung entsprechender Baulasten im
Grundbuch. Eine zusätzliche Sicherung im Bebauungsplan ist nicht notwendig.
Der geplante Aufzug liegt innerhalb des im Bebauungsplan als überbaubare
Grundstücksfläche festgesetzten Bereiches und ist prinzipiell möglich, wenn
die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Belange eingehalten werden.
Wird zur Kenntnis
genommen.
Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
erarbeitet.
Die entsprechende
Formulierung wird als Hinweis mit in die Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen.
Die Denkmale innerhalb
des Geltungsbereiches werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen;
entsprechende Hinweise auch auf Denkmale in der näheren Umgebung werden in
die Begründung mit aufgenommen.
Unter dem Pkt. IV –
Rechtsgrundlagen – werden ausschließlich die für das Bebauungsplanverfahren
relevanten Rechtsgrundlagen aufgeführt. Das Denkmalschutzgesetz ist ein
eigenständiges Gesetz, das nicht im Zusammenhang mit eben diesem Verfahren zu
sehen ist und wird somit nicht mit aufgeführt.
Die Kulturdenkmäler im
Sinne des Denkmalschutzgesetztes Berlin werden nachrichtlich in der
Begründung zum Bebauungsplan mit aufgenommen.
Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes setzen nicht das Denkmalschutzgesetz außer Kraft. Innerhalb
des Verfahrens finden fachliche Abstimmungen mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde sowie dem Landesdenkmalamt statt, deren Ergebnisse in
die Planung einfließen. Dazu zählt auch der Umgebungsschutz der im Plangebiet
und Umgebung vorhandenen Baudenkmale. Die Fragen des Umgebungsschutzes für
die Baudenkmale und Gartendenkmale in einem übergreifenden Zusammenhang mit
den Platzräumen und Grünflächen sind somit gewahrt und werden im weiteren
Verfahren auch weiterhin Beachtung finden.
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Berliner
Wasserbetriebe, Schreiben vom 31.10.2006
Gemäß den beiliegenden
Anlagen befinden sich in der Elisabethkirchstraße, in der Invalidenstraße
sowie in der Ackerstraße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der
Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung
stehen. Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und
gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation ist mit Einschränkungen
zu rechnen.
|
Wird zur Kenntnis
genommen
Die Versickerung von
Regenwasser auf den Grundstücksflächen ist bei den Grundstücken, die für eine
Neubebauung in Frage kommen, grundsätzlich möglich.
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Ephraim Gothe
Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung
Bezirksamt Mitte von Berlin
29.06.07
Abt. Stadtentwicklung
Amt für Planen und Genehmigen
FB Stadtplanung
PlanG1 206/1-39
Anhörungsergebnis
der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB
zum
Bebauungsplanentwurf 1-39
In der Zeit vom 14. Mai 2007 bis einschließlich 11. Juni
2007 wurde im Stadtplanungsamt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem.
§3 Abs.1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes 1-39 (Stand: März 2007) für den
Bereich zwischen Elisabethkirchstraße, Invalidenstraße und Ackerstraße, im
Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte durchgeführt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1
BauGB wurde durch kostenpflichtige Anzeigen in drei Tageszeitungen, durch Information
an die bezirkliche Pressestelle sowie über die Homepage des Bezirksamtes Mitte
(Adresse: www.berlin-mitte.de unter dem
Stichwort ”Aktuelles”) im Internet öffentlich bekannt gemacht.
Neben dem o.g. Entwurf zum Bebauungsplan wurde zusätzlich
die Begründung mit dem vorläufigen Umweltbereicht (Stand: März 2007, 20 Seiten)
ausgelegt.
In die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten
Unterschriftenliste haben sich 6 Bürger eingetragen. Es erfolgten zwei
Stellungnahmen.
Folgende Anregungen wurden vorgebracht:
1. Eine kleine, tiefe
Parzellierung für terrassierte bzw. Hofbebauungen für den privaten Bauherrn
wären erstrebenswert.
Abwägung:
Die Parzellierung von Grundstücken ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Grundsätzlich stehen wir einer
kleinteiligen Parzellierung der Grundstücke des MI 1 (Mischgebiet entlang der
Ackerstraße) positiv gegenüber. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen
einer Parzellierung nicht entgegen.
Das Mischgebiet MI 1 hat eine
Grundstückstiefe von 25m. Im Bebauungsplanentwurf wird eine überbaubare
Grundstücksfläche von 16m Bautiefe ausgewiesen. Der Abstand zur geplanten
öffentlichen Parkanlage ist städtebaulich gewollt, um einer unnötigen
Verschattung durch eine mögliche 5-geschossige Neubebauung vorzubeugen. Die
Bebauungstiefe von 16m lässt verschiedene Gebäudekörper zu.
Das Mischgebiet MI 2 hat eine
durchschnittliche überbaubare Grundstücksfläche von ca. 33m Tiefe. Eine Hofbebauung ist hier grundsätzlich
möglich.
- Abwechslung
und Kleinteiligkeit entlang der Straße werden angeregt.
Abwägung:
Wie bereits dargestellt ist eine
Parzellierung von Grundstücken nicht Gegenstand des Bebauungspanverfahrens. Die
im Bebauungsplanentwurf 1-39 getroffenen Festsetzungen stehen aber einer
eventuellen Parzellierung nicht entgegen.
3. Es sollten eine
Hofbebauung mit 2 Vollgeschossen und Grenzbau ermöglicht werden (Hof-, Garten-
und Terrassennutzung für Familien mit Kindern)
Abwägung:
Über die Festsetzung „g“ – geschlossene Bauweise
– ist eine Grenzbebauung der Grundstücke auch im hinteren Grundstücksbereich
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Eine Hofbebauung ist für die Baufläche MI 2 im
Bebauungsplanentwurf grundsätzlich möglich. Die Festsetzung von 5 Vollgeschossen
ist dabei im Blockinnenbereich keine zwingende Festsetzung; auf der
Blockinnenfläche kann natürlich ein Baukörper mit einer geringeren
Vollgeschosszahl umgesetzt werden.
Auf dem Baugrundstück des MI 1 wurde bewusst
eine überbaubare Grundstückstiefe von 16m gewählt. Der Abstand der möglichen
5-geschossigen Baukörper zur geplanten öffentlichen Parkanlage soll einer
unnötigen Verschattung entgegenwirken.
4.
Es
wird empfohlen, den Einbau von Niststätten / Nistmöglichkeiten am geplanten
Gebäude als textliche Festsetzung mit aufzunehmen, um so Verluste bei den ggf.
nötigen Baumfällungen auszugleichen.
Abwägung:
Bei der Durchführung von Maßnahmen wie
Vegetationsbeseitigung, Baumfällungen, Abriss oder Sanierung von Gebäuden
können insbesondere sowohl freibrütende als auch höhlen- oder gebäudebrütende
Vogelarten und Fledermäuse sowie deren Lebensstätten betroffen sein.
Entsprechende Maßnahmen in Hinsicht auf die Zugriffs- und Störverbote sind im
§42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG geregelt. Eine zusätzliche Sicherung im
Bebauungsplan wird nicht als notwendig erachtet. Hinweise zum §42 BNatSchG im
Hinblick auf die Planung und Durchführung von Vorhaben werden in den
Umweltbericht mit aufgenommen.
5.
Das
Plangebiet liegt lt. LaPro im Vorranggebiet Luftreinhaltung und weist ein Grün-
und Freiflächendefizit auf. Als sinnvolle Maßnahme empfehlen wir Fassaden- und
Dachbegrünungen als textliche Festsetzung mit in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abwägung:
Durch
den Bebauungsplan werden keine erstmaligen Eingriffe in Natur und Landschaft
gem. §1a BauGB vorbereitet, die über das nach bisherigem Baurecht zulässige Maß
hinausgehen. Ein Ausgleich gem. §1a BauGB ist somit nicht erforderlich.
Innerhalb
des Geltungsbereich erfolgt des weiteren die Sicherung einer öffentlichen
Parkanlage, die nach Herstellung das Grün- und Freiflächendefizit in dem Gebiet
der Rosenthaler Vorstadt weiter verringern soll.
Im
Geltungsbereich werden folgende Grundflächenzahlen festgesetzt:
MI 1 – 0,5
MI 2 – 0,7
Kita – 0,4
Gemeinbedarf
„Kirche“ – durchschnittlich 0,4.
Für
das Gebiet der Rosenthaler Vorstadt handelt es sich somit um einen Block mit
einer sehr geringen baulichen Dichte. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
sind gem. Bauordnung Berlin zu begrünen.
Von
einer zusätzliche Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen kann somit
abgesehen werden.
Die Auswertung der
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB hat somit zu keiner Änderung der
Planung geführt.
Gothe
Bezirksstadtrat