Drucksache - 0401/III  

 
 
Betreff: Ergebnis der Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4Abs. 2 BauGB, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Erweiterungen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 1-44VE zur Errichtung eines Aussichtsrades und eines neuen Wirtschaftshofes für den Zoo am Zoologischen Garten im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten und die Einbringung einer Vorlage - zur Kenntnisnahme - bei der Bezirksverordnetenversammlung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.09.2007 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kennntnisnahme vom 10.09.2007

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                        Drucksache Nr. 0401 / III

Mitte von Berlin

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

das Ergebnis der Auswertung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Erweiterungen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 1-44VE zur Errichtung eines Aussichtsrades und eines neuen Wirtschaftshofes für den Zoo am Zoologischen Garten im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten und die Einbringung einer Vorlage - zur Kenntnisnahme - bei der Bezirksverordnetenversammlung.

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 10.07.2007 beschlossen:

 

I.           Die ab dem 23.04.2007 durchgeführte Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 1-44VE zur Errichtung eines Aussichtsrades am Zoologischen Garten und eines neuen Wirtschaftshofes für den Zoo auf dem Grundstück Hertzallee 41 und den Flurstücken 11/11 und 181, Flur 54 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten hat zu keiner Änderung der Grundzüge der Planung geführt.

 

II.         Für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 1-44VE zur Errichtung eines Aussichtsrades am Zoologischen Garten und eines neuen Wirtschaftshofes für den Zoo auf dem Grundstück Hertzallee 41 und den Flurstücken 11/11 und 181, Flur 54 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten wird die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage der Ergebnisse der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

III.        Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes 1-44VE zur Errichtung eines Aussichtsrades am Zoologischen Garten und eines neuen Wirtschaftshofes für den Zoo auf dem Grundstück Hertzallee 41 und den Flurstücken 11/11 und 181, Flur 54 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten wird um eine Teilfläche des Flurstückes 144 und eine Teilfläche des Flurstückes 217 erweitert.

 

 

Begründung:

 

Zu I und II

Siehe beigefügten Abzug der Auswertung zur Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 04.07.2007

Die laut Auswertungsergebnis aufzunehmenden Regelungen bzw. Verpflichtungen des Vorhabenträgers im noch abzuschließenden Durchführungsvertrag werden verfahrensbegleitend bis zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aufgenommen und letztendlich vor Beschlussfassung des Bebauungsplanentwurfes durch die BVV abschließend gesichert.

 

Zu III

Die Geltungsbereichserweiterung um eine Teilfläche des Flurstückes 144 wurde aufgrund einer Verschiebung einer Stütze bzw. Abspannvorrichtung des Aussichtsrades erforderlich und war bereits Gegenstand der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die Teilfläche ist im Eigentum der Bahn, die Nutzbarkeit bilateral zwischen Vorhabenträger und Bahn vertraglich zu regeln bzw. durch Eintragung einer Baulast zu sichern. Die Geltungsbereichserweiterung um die Teilfläche des Flurstückes 217 dient der laut Verkehrsgutachten erforderlichen Unterbringung von sechs Reisebus-Parkplätzen. Die Fläche ist im Eigentum des Straßen- und Grünflächenamtes. Ein Ankauf dieser Fläche durch den Vorhabenträger wird angestrebt.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

      keine.

 

b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

      keine

 

 

Berlin, den

 

 

 

Dr. Hanke                                                                                Gothe

Bezirksbürgermeister                                                    Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

Anlagen:

 

Ergebnis Behördenbeteiligung

Skizze Geltungsbereichserweiterung


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1-44 VE

„Aussichtsrad am Zoo“

 

für das Grundstück Hertzallee 41, die Flurstücke 11/11 und 181 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 144, Flur 54
im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten

 

 

Auswertung

der Beteiligung der Behörden

gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 


A. Art und Weise der Beteiligung

 

Mit Schreiben vom 23.04.2007 sind insgesamt 41 Behörden, Institutionen, hausinterne Stellen oder sonstige Fachämter angeschrieben und um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat gebeten worden. Diesem Schreiben waren der Bebauungs­planentwurf und die Begründung beigefügt, darüber hinaus erhielten einzelne Fachabteilungen die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Gutachten.

 

Zusätzlich wurden dem Präsidenten der Technischen Universität Berlin sowie dem Direktor der Zoologischen Garten Berlin AG die Planungsunterlagen zur Information übergeben und um Auskünfte über die eigenen Planungsabsichten gebeten.

 

Innerhalb der Beteiligungsfrist bzw. kurzfristig im Anschluss daran gingen insgesamt 33 Stellungnahmen ein.

 


 

 


B. Abwägung der Äußerungen im Einzelnen

 

Behörde

Schreiben

  vom

Stellungnahme

Abwägung

 

 

 

 

Senatsverwaltung für Finanzen

 

 

Zu 2.3 Eigentumsverhältnisse

2. Absatz, Satz 2 sollte wie folgt formuliert werden:

 

„Die Vorhabenträgerin, die Great Berlin Wheel GmbH & Co. KG, hat mit notariellem Kaufvertrag vom 19.08.2006 in Verbindung mit den Nachtragsvereinbarungen vom 19.09.2006 und 30.11.2006 folgende Flurstücke erworben: ...“

 

3. Absatz sollte folgende Fassung erhalten:

 

„Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner Sitzung am 18.01.2007 dem Verkauf der Grundstücke für das Vorhaben Aussichtsrad am Zoo zugestimmt und die Finanzierung der Verlagerung des Wirtschaftshofes der Zoologischer Garten Berlin AG beschlossen.“

 

Die Begründung wird entsprechend den Anregungen angepasst. Die Anregungen haben keine Auswirkungen auf die Abwägung.

 

 

Zu 5.2.2 Maß der baulichen Nutzung

S. 63 letzter Absatz

 

Das Grundstück Müller-Breslau-Str. 11, FS 198 befinde sich im Fachvermögen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (HU, TU, FU). Die Technische Universität habe kein eigenes Grundvermögen.

 

 

 

 

Die Begründung wird entsprechend angepasst. Für die Abwägung ergeben sich daraus keine Änderungen.

 

 

Zu 5.3.3 Verkehr/Erschließung

2. Absatz – vergleiche Durchführungsvertrag § 6 Abs. 2, lit. e) und f) – Die Vorhabenträgerin habe sich vertraglich gegenüber der Zoologischer Garten Berlin AG verpflichtet, die notwendigen Regelungen mit der Bahn zu treffen, die Erschließung des neuen Wirtschaftshofgeländes entsprechend herzustellen und die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

 

 

Die Begründung wird entsprechend angepasst. Für die Abwägung ergeben sich daraus keine Änderungen.

 

 

Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 5 Abs. 2 ZustKat):

 

Bezüglich der von Berlin zu übernehmenden Erschließungsanlagen (siehe § 6 Abs. 3 des Durchführungsvertrages) gehe man davon aus, dass die damit verbundenen Kosten der Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht rechtzeitig eingeplant werden. Insofern gehe man davon aus, dass der Entwurf des B-Plans mit dem zuständigen Haushaltsbereich des Bezirks abgestimmt sei und keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen.

 

 

 

Alle mit der Realisierung des Vorhabens Aussichtsrad verbundenen Kosten sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Regelungen hierfür sind im Durchführungsvertrag verbindlich festgelegt. Die Unterhaltungs und Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf. Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf wird die hierfür erforderlichen Mittel in den Haushalt einstellen.

 

 

Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen lägen nicht vor.

 

Die Stellungnahme zieht kein Handlungserfordernis nach sich.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
- Abt. I B -

 

Keine Stellungnahme eingegangen

Keine Abwägung möglich

Senatsverwaltung  für Stadtentwicklung
- Abt. II A  -

 

22.05.2007

Gegen den Entwurf des B-Planes 1-44 VE bestünden aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass die städtebaulichen Fragen, die in der Überarbeitung des Rahmenplanes durch den Architekten für die Abflughalle des Aussichtsrades, Herrn Pott, parallel einvernehmlich abgestimmt wurden, im weiteren B-Plan Verfahren berücksichtig werden.

 

Die Stellungnahme ist eine Unterstützung der Planung. Dem Hinweis auf die Berücksichtigung der Rahmenplanung wird im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes gefolgt. Die Überarbeitung des Rahmenplanes trägt die Bezeichnung „Masterplan“, der seit dem 16.06.2007 in seiner endgültigen Fassung vorliegt. . Das Vorhaben „Wirtschaftshof des Zoologischen Gartens ist inzwischen - soweit die Zwangspunkte wie Raumprogramm, Abwasserkanal und Feuerwehrumfahrung dies zuließen - dem Masterplan in Bezug auf die Lage des Baukörpers und die Höhenentwicklung einzelner Gebäudeteile angepasst worden. Das Vorhaben Abflughalle für das Aussichtsrad ist in enger Verknüpfung mit dem Masterplan entstanden, so dass er insgesamt berücksichtigt worden ist.

 

Die Berücksichtigung führt zu Änderungen des Bebauungsplanes. Dies betrifft die Baugrenzen beider Vorhaben und die Höhenfestsetzung des Wirtschaftshofes.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
- Abt. I E -

 

22.05.2007

Zu den geplanten Festsetzungen habe man aus naturschutzfachlicher und landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken. Hinsichtlich des Artenschutzes seien keine weiteren Forderungen zu stellen; die erforderliche Befreiung für die Beseitigung der Sperlingsniststätten kann in Aussicht gestellt werden. Man gehe hierbei jedoch davon aus, dass an den neuen Gebäuden ausreichend Niststättenersatz angebracht wird.

 

 

 

Die Stellungnahme stützt die Planung. Die Forderung nach einem ausreichenden Niststättenersatz ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Befreiung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchzusetzen.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
- Abt. VII B -

 

21.05.2007

I. Stellungnahme aus verkehrsplanerischer sowie straßenbehördlicher Sicht:

 

In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-44 VE werde unter Pkt. 5.2.3 (Verkehr/Erschließung) in gekürzter Form das Konzept für die Verkehrserschließung des Aussichtsrads am Bahnhof Zoo dargestellt, das im Auftrag des Vorhabenträgers von einem Ingenieurbüro erarbeitet wurde. Das Verkehrkonzept sei nach eingehender Diskussion und Abstimmung über einzelne Planungsvarianten mit den betroffenen Bezirksverwaltungen von Mitte und Charlottenburg-Wilmersdorf, der BVG, der Senatverwaltung für Stadtentwicklung sowie der Verkehrslenkung Berlin ( VLB ) als Gesamtbericht mit Stand 19.4.2007 vorgelegt worden. Die Abstimmungen mit den o.g. Verwaltungen sei u.a. in einer zur Erörterung der Verkehrsproblematik eingerichteten „Arbeitsgruppe Verkehr“ erfolgt. Es sei festzustellen, dass das Verkehrsgutachten nunmehr in wesentlichen Punkten den Anforderungen der Verwaltungen entspreche. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bestehe jedoch noch Klärungs- und Detaillierungsbedarf über die Umsetzung des Verkehrskonzepts:

 

 

 

 

Die Stellungnahme ist eine Bestätigung des vorgelegten Konzeptes, dass nunmehr abschließend der Abwägung zugrunde gelegt werden kann.

 

 

Die Durchführung der im Verkehrskonzept bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellten Maßnahmen sei vertraglich abzusichern, d. h. alle Maßnahmen müssten eindeutig auch im Durchführungsvertrag sowie den zugehörigen Anlagen festgelegt werden.

 

Die Stellungnahme ist richtig. Der Durchführungsvertrag und seine Anlagen werden weiter präzisiert.

 

 

Zu der Maßnahmenliste auf Seite 73 der Begründung zum Bebauungsplan bzw. zum Durchführungsvertrag (Stand 18.4.2007) sei Folgendes festzuhalten:

 

·     § 6 des Durchführungsvertrages sei entsprechend der in Anlage 7 (Übersichtslageplan) dargestellten Planung zu konkretisieren; so sei am Knotenpunkt Hertzallee / Jebensstraße / Zu- und Ausfahrt Aussichtsrad gemäß Anlage 7 eine Vollsignalisierung vorgesehen. Die notwendigen baulichen Maßnahmen (Bordabsenkungen, Rillenplatteneinbau, Gehweganpassungen) seien in einem Vorentwurf im Maßstab 1:250 darzustellen.

 

·     Ebenso sei in § 6 der Umbau der Einmündung Fasanenstraße / Hertzallee mit Vollsignalisierung mit allen notwendigen Baumaßnahmen darzustellen.

 

Die Begründung gibt nur einen Überblick über den Abwägungsgegen­stand. Die konkreten Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag und den dazugehörigen Anlagen festgelegt und dadurch verbindlich geregelt. Die Begründung wird nur marginal ergänzt.

Die Hinweise werden in der weitern Planung und im Durchführungsvertrag berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·     Zur neu zu bauenden Fußgänger-LSA Hardenbergstraße (Jebensstraße) sei zu ergänzen, dass diese LSA gleichzeitig als Busschleuse dienen soll, da die vorhandene Schleuse aufgegeben wird. Hierzu sei anzumerken, dass die BVG in der Arbeitsgruppe Verkehr am 19.4.07 mitteilte, dass die bisherige Linienführung über den Hardenbergplatz beibehalten werde.

 

Die Anregung wird in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

·     Die im Verkehrsgutachten dargestellte Maßnahmen zur Anpassung von Lichtsignalprogrammen an der Hardenbergstraße/Fasanenstraße, Harden­bergstraße/Joachimstaler Straße und Joachimstaler Straße/Kant­straße seien in den Durchführungsvertrag aufzunehmen, um eine Umsetzung sicher zu stellen.

 

Die Anregung wird  im Durchführungsvertrag berücksichtigt.

 

 

·     Im Durchführungsvertrag sei auf Seite 8, 1. Satz „SenStadt H T I E“ durch „Verkehrslenkung Berlin“ zu ersetzen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass weitere Abstimmungen zur Ausgestaltung der Lichtzeichenanlagen in der Entwurfsplanung vorzunehmen seien.

 

Die Anregung wird im Durchführungsvertrag berücksichtigt.

 

 

·     Das im Verkehrskonzept dargestellte Reisebusleitsystem sei im Durchführungsvertrag detailliert mit Festlegungen über die zu erbringenden Leistungen des Vorhabenträgers darzustellen.

 

Die Hinweise werden im Durchführungsvertrag berücksichtigt.

 

 

·     Als wichtige Maßnahme für die im Verkehrsgutachten dargestellte Verkehrsmittelwahl werde ein Kombi-Ticket VBB/Aussichtsrad angeführt, um einen wirkungsvollen Anreiz zur Nutzung des ÖPNV zu schaffen; hierzu fehlten noch eindeutige vertragliche Festlegungen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass ein Kombi-Ticket VBB/Aus­sichts­rad, das den Besuchern des Aussichtsrades vor Fahrtantritt mit dem ÖPNV zur Verfügung steht, eine wichtige Voraussetzung sei für die im Verkehrskonzept angenommene Nutzung von P&R-Parkplätzen.

 

Die Hinweise werden im  Durchführungsvertrag berücksichtigt.

 

 

·     Damit Fußgänger und Radfahrer aus Richtung Tiergarten die vorhandene Bahnüberführung nutzen können, wie im Gutachten beschrieben, müsse eine Wegeverbindung hergestellt werden.

 

Der Zugang durch den ehemaligen Wirtschaftsweg zum Aussichtsrad ist in der weiteren Planüberarbeitung entfallen, da er nicht mehr als betriebsnotwendig erachtet wird und betriebstechnisch problematisch war.

 

Stattdessen wird eine Zugangsmöglichkeit für Fußgänger durch die an die Hertzallee angrenzenden S-Bahnbögen erfolgen.

 

Es handelt sich bei dieser Öffnung der beiden S-Bahnbögen angrenzend an  die Unterführung um Zugangsbereiche zum Aussichtsrad, die nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stehen werden, sondern ausschließlich den Besuchern des Aussichtsrades. Durch die Anmietung der S-Bahnbögen werden die Funktionsabläufe des Aussichtsradbetriebes optimiert und die Zugangssituation für die Besucher komfortabler. Die S-Bahnbögen verbleiben im Eigentum der Deutschen Bahn AG und werden nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Zur Nutzung reichen zukünftig privatrechtliche Regelungen aus. Dies gilt auch für die angrenzenden Flurstücke 182, 275 und 276 und zwar unabhängig von der Frage des Eigentums an den Flächen, die für die Flurstücke 275 und 276 noch nicht abschließend geklärt ist.

 

 

 

 

·     Die im Verkehrskonzept empfohlene Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung um die Hertzallee, die Fasanenstraße und die Müller-Breslau-Straße müsse kritisch geprüft werden, da durch diese Maßnahme sich der Parksuchverkehr in der Hertzallee verstärken könnte

 

Die Entscheidung über die Umsetzung der angesprochenen Empfehlung liegt ausschließlich beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf. Vom Bezirk Mitte als Verfahrensführer für das Bebauungsplanverfahren 1-44 VE kann keine Veranlassung zur Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftung ausgehen, da er nicht zuständig ist. Die Empfehlung ist auch nicht Gegenstand der Abwägung, da sie nicht zwingend für die Funktionsfähigkeit des Erschließungskonzeptes ist.

 

 

 

·     Durch das vorgesehene Monitoring solle der Investor ca. ein Jahr nach der Inbetriebnahme des Aussichtsrades die getätigten verkehrlichen Maßnahmen und das Reisebusleitsystem überprüfen. Für den Fall, dass Mängel im Verkehrsablauf erkannt werden, sei der Investor zu verpflichten, auf eigene Kosten Nachbesserungen durchführen zu lassen. Hierzu seien noch eindeutige Finanzierungsregelungen inkl. der Möglichkeit von Ersatzvornahmen durch das Land Berlin im Durchführungsvertrag vorzusehen. Anzumerken sei, dass das Monitoring während der Hauptsaison erfolgen müsse, damit eventuelle verkehrliche Probleme bei Spitzenbelastungen erfasst werden können.

 

Der Durchführungsvertrag wird hierzu konkrete Regelungen treffen, die sich allerdings nur auf solche Mängel beziehen können, die auf das Vorhaben Aussichtsrad zurückzuführen sind.

 

 

Da nach dem vorliegenden Verkehrsgutachten nunmehr auch in der Innenstadt liegende Parkmöglichkeiten für Reisebusse (z.B. ZOB als Vorschlag der BVG) in das Reisebusleitsystem eingebunden werden sollen, bleibe abzuwarten, inwieweit Bus-Parkplätze trotz relativ langer Fahrzeiten auch in den Außenbezirken angenommen werden.

 

Das im Durchführungsvertrag verankerte Monitoring soll ja gerade der Überprüfung der Konzeption dienen und im Falle, dass die Praxis zeigt , dass die Bus-Parkplätze in den Außenbezirken nicht angenommen werden, konkrete Abhilfemaßnahmen vorsehen.

 

 

Das Verkehrsgutachten enthalte auf Seite 10 die Abbildung des übergeordneten Straßennetzes / Bestand 2002. Hierzu sei anzumerken, dass im Rahmen der Aktualisierung des übergeordneten Straßennetzes gemäß StEP-Verkehr der Straßenzug Hertzallee – Hardenbergplatz als Ergänzungsstraße (Straßen von besonderer Bedeutung) in das Bestandsnetz aufgenommen worden sei.

 

Der Hinweis wird in der weiteren Bearbeitung  berücksichtigt.

 

 

Zur vorgelegten schalltechnischen Untersuchung sei zu bemerken, dass die zur Berechnung der Immissionen verwendeten Verkehrsbelastungswerte etwas über den entsprechenden Werten im Verkehrsgutachten liegen.

 

Der Unterschied ist für das Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens nicht relevant.

 

 

II. Luftrechtliche Stellungnahme:

 

Der Standort der geplanten Bebauung liege außerhalb der Bauschutzbereiche der Berliner Flughäfen.

 

Gleichwohl bedürfe das Vorhaben des Aussichtsrades wegen seiner Bauhöhe von 100 Metern über Grund einer luftrechtlichen Genehmigung im Rahmen der Regelungen der §§ 12, 14 sowie 18a LuftVG. Gleiches gelte auch für benötigte Bauhilfsmittel, wie beispielsweise Kräne.

 

Aus luftrechtlicher Sicht bestünden gegen das Vorhaben – mit seiner geplanten Höhe von 216,50 m ü. NN (182,50 m ü. Grund) – am vorgesehenen Standort grundsätzlich keine Einwendungen. Die noch erforderliche luftrechtliche Genehmigung könne insoweit unter den nachfolgend aufgeführten Aspekten erteilt werden:

 

 

 

 

 

 

Der vorgetragene Sachverhalt ist bekannt und bereits in die Begründung und die Abwägung im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingeflossen. Neue Abwägungstatbestände ergeben sich aus der Stellungnahme nicht. Die Stellungnahme stützt die Planung.

 

 

 

 

 

 

.

 

 

Das Objekt sei als Luftfahrthindernis zu verzeichnen, sowie mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen. Die zusätzliche Kennzeichnung könne entfallen, wenn Form und Farbe / Beleuchtung bei Tag und bei Nacht so gestaltet werden, dass sich das Aussichtsrad stets ausreichend sichtbar vom Hintergrund abhebt. Die Bauunterlagen sollen insoweit einen Vorschlag enthalten.

 

Der Forderung nach Kennzeichnung des Rades als Luftfahrthindernis wird durch eine entsprechende Beleuchtung nachgekommen werden und eine Regelung hierzu in der luftrechtlichen Genehmigung verankert.

 

 

 

 

Einvernehmlich mit einer Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH, bestünden – auf der Grundlage des signaturtechnischen Gutachtens der EADS (OPEA 71-214/06) vom 29.9.2006 – grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Störungsauswirkungen auf die örtlichen Radaranlagen.


Die endgültigen Bauunterlagen (Gestaltung und Ausrichtung) seien jedoch vor Baubeginn zur Überprüfung vorzulegen.

 

Die luftrechtliche Genehmigung müsse vor Baubeginn mit den vorgenannten Unterlagen gesondert beantragt werden.

 

Die luftrechtliche Genehmigung wird zur gegebenen Zeit eingeholt werden. Die erforderlichen Bauunterlagen werden vor Baubeginn zur Überprüfung bei der zuständigen Behörde bei SenStadt eingereicht.

 

Senatsverwaltung  für Stadtentwicklung
- Abt. X F -

 

 

Folgende Bereiche der Abt. X seien um Stellungnahme gebeten worden: X OA, X F, X OI, X OW, X PI E, X OB, X PB, X PS A, X PS E, X PI A, X PW, X OS. Aus den genannten Fachbereichen lägen nachfolgende Stellungnahmen vor:

 

 

 

 

X OA

 

Man verweise auf die Stellungnahme aus 2006 zum gleichen Vorhaben. Die Ermittlungen hätten keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln in dem o.g. Bereich ergeben. Es werde demzufolge im Rahmen der Verantwortlichkeit gemäß § 2 Abs. 4 des ASOG Berlin vom 11.05.1999 in Verbindung mit Nr. 1, Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ZustKatOrd) keine Kampfmittelsuche veranlasst.

 

Das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich könne aber nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden. Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, seien die Arbeiten sofort zu unterbrechen und der für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin unter der Notrufnummer 110 umgehend zu verständigen.

 

 

 

Die Hinweise wurden an den Vorhabenträger weitergegeben. Sie haben keine planungsrechtlichen Regelungen zur Folge.

 

 

X OB

 

Seien von den Baumaßnahmen Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin einschließlich der Netzanschlüsse betroffen, sei die Vorgehensweise mit dem Eigentümer, der Nuon Stadtlicht GmbH, abzustimmen. Das gelte auch bei Auswirkungen auf die Beleuchtungsqualität.

 

Arbeiten an Anlagen der öffentlichen Beleuchtung, den Netzanschlussleitungen und die Herstellung von Beleuchtungsprovisorien gingen zu Lasten des Verursachers.

 

Eine neu zu errichtende Beleuchtungsanlage könne in den Bestand der öffentlichen Beleuchtung Berlins übernommen werden, wenn eine Beleuchtungspflicht nach dem Berliner Straßengesetz besteht. Für Straßenbaumaßnahmen ist ein Beleuchtungsprojekt bei dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung Berlins einzureichen. Die Kosten für die Beleuchtungsanlage sind in die Straßenbaumaßnahme mit aufzunehmen.

 

 

 

Die Hinweise sind nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplanes. Die genannten Hinweise können erforderlichenfalls zu Regelungen  im Durchführungsvertrag führen. Dies gilt auch für die Kostenregelungen.

 

 

X OI

 

Aus Sicht des Bereiches X OI bestünden gegenüber den Festlegungen im Geltungsbereich des B-Planes keine Bedenken.

 

Im dazugehörigen Lageplan und in der Begründung unter Pkt. 5.3.3. werde nach Aufgabe von Flächen des Wirtschaftshofs des Zoologischen Gartens zugunsten der Errichtung des Aussichtsrads jedoch von der Notwendigkeit der Herstellung eines neuen, befahrbaren und nördlicher gelegenen Wirtschaftswegs gesprochen. In diesem Zusammenhang werde die Herstellung einer neuen Treppenanlage in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerbrücke (Wirtschaftsbrücke Zoo), die in der Baulast der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X OI liege und ein Neubau einer Fußgängerbrücke über den neu zu schaffenden Wirtschaftsweg erforderlich.

 

Soweit ersichtlich, werde diese Brücke im Eigentum des Landes Berlin stehen. Vor diesem Hintergrund weise man darauf hin, dass gemäß den Regelungen über Zuständigkeiten im Land Berlin SenStadt für die Errichtung und Unterhaltung von Ingenieurbauwerken verantwortlich sei. Die Neuerstellung der Fußgängerbrücke sei daher bei SenStadt X PI E zu bestellen und die Auswirkungen der neuen Treppenanlage auf die vorhandene Fußgängerbrücke mit SenStadt X OI abzustimmen.

 

Man setze voraus, dass die ebenfalls auf dem Lageplan angedeuteten Stützwände im Bereich des neuen Wirtschaftswegs durch den Zoologischen Garten selbständig errichtet und unterhalten werden.

 

 

 

Die Stellungnahme stützt die Planung.

 

 

Planungsrechtliche Festsetzungen sind durch die Stellungnahme nicht betroffen, da sich die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet. Hierzu werden  Regelungen im Durchführungsvertrag zu Lasten des Vorhabenträgers getroffen.

 

Der Bau einer Treppenanlage ist nicht mehr vorgesehen.

 

 

 

 

Die Planung der Brücke wird in Abstimmung mit X OI durch GBW vorgenommen. Die Bestellung erfolgt entweder ebenfalls durch den Vorhabenträger oder das Grünflächenamt Mitte. Es ist voraussichtlich ein weiterer öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich, der die Planung, Federführung und die Kostenregelung für die neu herzustellende Brücke im Zuge der neuen Verbindung zwischen Wirtschaftshof und Zoogelände regeln muss. Neben dem Grünflächenamt und dem Vorhabenträger wird die Zoo AG und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung XOI einzubinden sein.

Die Stützwände sind in der Tat Teil des Verbindungsweges zum Zoo. Sie werden vom Zoo unterhalten werden.

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

22.05.2007

Für die Wasserbehörde des Landes Berlin nehme man wie folgt Stellung: Gegen die Planungsziele bestünden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Einwände.

Die Stellungnahme stützt die Planung.

 

 

Hinweise:

 

Eine weitere Stellungnahme zur Klärung der Entwässerungsbedingungen des Plangebietes sei erst auf der Grundlage des noch ausstehenden Entwässerungskonzeptes möglich und sinnvoll, das möglichst frühzeitig hinsichtlich der einzuleiten­den Zulassungsverfahren mit der Wasserbehörde abgestimmt werden sollte. Die in der Stellungnahme vom 15.11.2006 genannten Punkte seien entsprechend abzuarbeiten.

 

 

 

Der Hinweis wird bei der Erarbeitung des Entwässerungskonzeptes berücksichtigt.

Möglichkeiten der Versickerung werden auf beiden Grundstücksteilen in Abhängigkeit der Gestaltung von Gebäuden und Freianlagen geprüft. Die Konkretisierung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren. Das abschließende Konzept wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt und abgestimmt.

In der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurden die entsprechenden Punkte bearbeitet. Alle Hinweise wurden in der Abwägung und in der Überarbeitung des Umweltberichtes, sofern für das Bebauungsplanverfahren relevant, berücksichtigt und aktualisiert. Rechtsgrundlage des Umweltberichts als Bestandteil des Bebauungsplans ist das BauGB. Der Aufbau des Umweltberichtes orientiert sich dabei an  § 1 (6) Nr. 7 und Anlage 1 BauGB. Hinweise gibt auch der Berliner Leitfaden Umweltprüfungen (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Dezember 2006). Die abgefragten Punkte werden an den zutreffenden Stellen (orientiert an der Betroffenheit der Schutzgüter) des Textes bearbeitet.

 

 

 

Die direkte Einleitung von Niederschlagswasser von Verkehrs- und Betriebsflächen in unterirdische Rigolen sei unzulässig. Eine Versickerung sei nur über die belebte Bodenzone oder als Ableitung in den Mischwasserkanal möglich.

 

Der Hinweis wird bei der Erarbeitung des Entwässerungskonzeptes berücksichtigt.

 

 

 

Eine wasserrechtliche Erlaubnis sowohl für eine ggf. erforderliche Wasserhaltung wie auch für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser könne erforderlich werden.

 

Nach aktuellem Planungsstand ist davon auszugehen, dass nur einzelne Bauteile (wie z. B. Fahrstuhlschächte oder die Gründung der Stützen) in Grundwasser führende Schichten eingreifen. Die für eine Wasserhaltung erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beantragt.

 

 

 

Landesdenkmal­amt

 

 

Keine Stellungnahme eingegangen

Keine Abwägung möglich

Verkehrslenkung Berlin

 

21.05.2007

Die Stellungnahme ist in die Stellungnahme SenStadt VII eingeflossen.

Es ist keine zusätzliche Abwägung erforderlich.

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen

 

18.05.2007

Seitens der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen bestünden keine Bedenken bzw. Änderungs- oder Ergänzungswünsche.

Die Stellungnahme geht als eine die Planung unterstützende Erklärung in die Abwägung ein.

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung/TUB

 

08.06.2007

Zunächst werde noch einmal für die Einräumung der Nachfrist gedankt.   

In der Sache mache sich die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die beiliegende Stellungnahme der TU (Schreiben des Präsidenten vom 7. Juni 2007) zu eigen. Es wird gebeten das Schreiben auch als Stellungnahme von SenWiss in der Eigenschaft als Vertreterin öffentlicher Belange in das Verfahren aufzunehmen.

 

Dadurch dass die Senatsverwaltung für Wissenschaft sich die Stellungnahme zu eigen gemacht hat, fließt die Stellungnahme der TU in die Auswertung ein. Die hier zu beurteilenden und abzuwägenden Belange betreffen insbesondere  das dringende Gesamtinteresse Berlins in Bezug auf die Standortentwicklungsplanung der TUB.

TUB

7.06.2007

Mit Schreiben vom 23.4.2007 sei mitgeteilt worden, für das im Betreff genannte Bebauungsplanverfahren würde nun die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die dazu versandten Unterlagen seien der TUB zur Kenntnis gegeben worden. Infolgedessen gehe die TUB  von einer bloßen Benachrichtigung aus, die keine förmliche Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beinhalte. Gleichwohl werde zum Planentwurf und dessen Begründung vorsorglich folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Es ist zutreffend, dass die Technische Universität Berlin kein Träger öffentlicher Belange ist.

 

 

 

Zum Gelände der TUB hin setzten sich die Festsetzungen des Planentwurfs in Höhe des Föttinger-Instituts ausweislich der Begründung des Planentwurfs (S. 76) ausdrücklich über die Abstandsflächenregelungen des § 6 BauO Bln, die einen Mindestabstand von 6 m fordern, während nach dem Planentwurf nur ein Mindestabstand von 3 m eingehalten werden solle, hinweg. Dem liege die rechtsirrige Annahme zu Grunde, bei einer „ausdrücklichen“ planerischen Ausweisung eines die Abstandsflächenregelungen des § 6 BauO Bln missachtenden Bebauungsplans bestünde ein Vorrang des Bebauungsplans. Richtig sei stattdessen, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ein Abweichen von den Abstandsflächenregelungen des § 6 BauO Bln nur dann zuließe, wenn diese Abstandsflächenregelungen selbst eine dies rechtfertigende Ausnahme vom Abstandsflächenerfordernis enthielten. Eine solche Ausnahme enthalte § 6 BauO Bln indes nicht, namentlich auch nicht in § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln, weil eine Abstandsfläche nach dieser Vorschrift nur vor Außenwänden nicht erforderlich sei, die - was hier nicht geplant sei - an Grundstücksgrenzen errichtet würden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

 

 

Die in der Begründung zum Bebauungsplan angesprochene ausdrückliche Festsetzung ist keine ermöglichte Ausnahme, die die Bauordnung Berlin im § 6 Abs. Abs. 1 der BauO Bln auch nicht vorsieht, sondern eine Ermächtigung für den Planaufsteller, sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan über die Abstandsflächenregelung der Bauordnung in begründeten Fällen hinwegsetzten zu können. Dies erfolgt auf Basis des § 6 Abs. 8 BauO Bln. Für die Einschränkungen der Abstandsflächen sind  die Gründe in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen und in die Abwägung einzustellen. Dies ist im vorliegenden Fall sowohl für die Einschränkung der Abstandsflächen durch das Rad selbst (S. 63-66) als auch für die Einschränkung der Abstandsflächen durch das Gebäude des Wirtschaftshofes (S. 76) erfolgt. Es wurden sowohl die Gründe für die Erforderlichkeit der Einschränkung dargelegt, als auch die potentiellen Beeinträchtigungen geprüft. Im Ergebnis wurden keine unzumutbaren Beeinträchtigungen festgestellt, so dass der Bebauungsplan auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Auch werden die Belange, die mit der Errichtung des Aussichtsrades verbunden sind (wirtschaftliche und städtebauliche Entwicklung) in der Abwägung höher gewichtet, als die Belange der TU, die sich hinsichtlich der Einsichtmöglichkeit in das TUB Gelände und in einzelne Institutionsgebäude und hinsichtlich der temporären Verschattung von TU-Gebäuden ergibt.

 

 

 

 

Ausweislich dessen Begründung (S. 56) ist der Planentwurf mit dem „Planwerk Innenstadt“, in dem die Interessen der TUB angemessen berücksichtigt worden sind, nicht vereinbar. Die Vereinbarkeit des Planentwurfs mit dem „Planwerk Innenstadt“ soll stattdessen erst durch dessen punktuelle Änderung durch einen - noch nicht gefassten - Beschluss des Senats über einen „Städtebaulichen Rahmenplan Aussichtsrad am Zoologischen Garten und Umfeld“ herbeigeführt werden. Eine den rechtlichen Anforderungen des BauGB genügende Beteiligung der TUB im Bebauungsplanverfahren ist ohne Kenntnis dieses Beschlusses naturgemäß nicht möglich

 

Der Endbericht zur Rahmenplanung ist am 19.06.2007 beschlossen worden und der  Beschluss zur Einbringung des Ergebnisses in den Hauptausschuss  durch den Senat erfolgt.. Damit ist diese  Rahmenplanung hinreichend legitimiert.  Der Beschluss sowie die Rahmenplanung und der von den Architekten Pott erarbeitete Masterplan wurde mit Schreiben vom 28.06.2007 der  TUB durch SenStadt zur Kenntnis gegeben. Eine den rechtlichen Anforderungen des BauGB genügende Beteiligung der TUB im Bebauungsplanverfahren ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB gegeben.

 

Die Ausgangssituation hinsichtlich der vorgesehenen Änderung des Planwerks Innenstadt im hier betroffenen Block hat sich gegenüber dem Stand der Durchführung der Behördenbeteiligung erneut geändert. Mit dem Ziel, die beiden Vorhaben Aussichtsrad mit Abflughalle und Wirtschaftshof des Zoologischen Gartens stärker aufeinander abzustimmen, ist eine erneute Überarbeitung des Planwerks Innenstadt durch pott architects erfolgt. Dieser sogenannte „Masterplan“ soll nunmehr Grundlage für die weitere Planung innerhalb des Blockes Hertzallee, Müller-Breslau-Straße, Fasanenstraße und Bahnviadukt sein. Bei der Erarbeitung dieses Planes in mehreren Workshops ist die TU einbezogen gewesen, so dass sie in diesem Rahmen ihre Belange einbringen konnte. Konkrete Belange, die im Masterplan hätten einfließen können, sind jedoch seitens der TUB nicht vorgebracht worden.

 

Einen Beschluss über die Einarbeitung des Masterplanes in das Planwerk Innenstadt wird es nicht geben, da keine Einzelbeschlüsse zum Planwerk gefasst werden. Vielmehr wird der Masterplan, sobald das Ergebnis von der Senatsbaudirektorin abgenommen worden ist, in das Planwerk übernommen und den Beteiligten (u.a. der TUB) zur Kenntnis gegeben. In der nächsten Veröffentlichung des Planwerks Innenstadt wird die Änderung eingearbeitet. Entscheidend für die Abwägung im vorliegenden Fall ist jedoch, ob die inhaltlichen Belange von dringendem Gesamtinteresse Berlins im Hinblick auf die Standortentwicklungsplanung der TUB berücksichtigt worden sind. Dies ist der Fall, wie es in der Rahmenplanung nachgewiesen worden ist.

 

Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklungsplanung den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf aufgefordert, für den TU Campus in dem hier in Rede stehenden Block, ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen die TUB ebenfalls ihre Belange einbringen kann.

 

 

 

Insbesondere sollte die Verkehrslärmbelastung mit dem (aktuellen) „Planwerk Innenstadt“ positiv beeinflusst werden. Ob diese Möglichkeit auch bei dessen punktueller Änderung noch bestehen würde, könne ohne deren Kenntnis noch nicht beurteilt werden, wobei allerdings bereits jetzt erwartet werden müsse, dass die laut Begründung zum Planentwurf (S. 11) von der Grand Wheel GmbH & Co. KG für das Aussichtsrad erwarteten 2 Millionen Besucher pro Jahr die Verkehrslärmbelastung nicht positiv, sondern negativ beeinflussen werden.

Es ist möglich, dass mit dem ursprünglichen „Planwerk Innenstadt“ die Lärmbelastung (im Sinne der TUB) positiv beeinflusst, also reduziert werden sollte. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass sich die Emissions- und damit auch die Immissionssituation im Zuge der geänderten Rahmenplanung verändert.

Der größte Anteil des Besucherverkehrs soll über den Öffentlichen Personennahverkehr abgewickelt werden. Die Lage des Standorts an einem Knotenpunkt des öffentlichen Nahverkehrs war ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Standortwahl.

Die Möglichkeiten, individuell anzureisen (insbesondere mit dem PKW),  sind auf einen begrenzten Personenkreis (Behinderte und VIP) begrenzt, da kaum Parkmöglichkeiten vorgehalten werden (40 Behindertenstellplätze, 20 Stellplätze für Kleinbusse) . Das geplante Vorhaben erzeugt Schallimmissionen, sie sind jedoch auf den für das Betreiben des Rades unbedingt erforderlichen Verkehr reduziert worden: auf diejenigen, die vom Reisebusparkplatz, dem An- und Abfahrtsverkehr des Busparkplatzes, dem PKW-Verkehr berechtigter Besucher (stark eingeschränkter Besucherkreis) und dem Anlieferverkehr ausgehen.

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan I-44 VE Aussichtsrad am Zoo in Berlin Mitte, OT Tiergarten, erstellt durch GRI im April 2007 wurde in der Prognose errechnet, dass die Immission des zusätzlichen Anlagenlärms 6 dB(A) unter den Richtwerten für Mischgebiete der TA-Lärm bleibt.

Durch den An- und Abfahrtsverkehr kann der Lärm durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder gemindert werden. An der Südfassade der Universitätsbibliothek wird der nach 16. BImSchV geltende Grenzwert von 64 dB(A) erreicht, aber nicht überschritten.

Die Beurteilung des Straßenverkehrslärms bemisst sich nach der TA-Lärm. Die Prognose zeigt, dass aufgrund der geplanten Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Jebensstraße/Hertzallee und wegen des erhöhten Busverkehrs der Beurteilungspegel durch Verkehrsgeräusche an der Südfassade der Universitätsbibliothek um bis zu 2 dB(A) steigt, aber den nach TA-Lärm festgesetzten Beurteilungspegel von zusätzlichen 3 dB(A) nicht überschreitet. Ab einer Erhöhung um mindestens 3 dB(A) müssten organisatorische Maßnahmen zur Verminderung des Lärms ergriffen werden.

In der Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass die Lärmemissionen zunehmen, was an einem innerstädtischen Standort mit Besucherverkehr nicht anders möglich ist, dass aber die gesetzlich geregelten Grenzwerte eingehalten oder unterschritten werden.

 

 

 

Die in der Begründung des Planentwurfs u. a. damit bejahte Standorteignung, dass die TUB „in ihren Entwicklungsmöglichkeiten und Ausübung der jetzigen Nutzung durch das Vorhaben Aussichtsrad nicht beeinträchtigt wird (S. 57)“, ist nicht zutreffend. Insbesondere sind dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Planungen der TUB für deren Ostgelände an der Müller-Breslau-Straße bekannt, zu denen u. a. die langfristige Erweiterung der Magazinflächen der Bibliothek gehören, ein Gründerzentrum und der Bedarf, der aus dem Abriss der bestehenden Gebäude resultieren wird.

 

 

Dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf liegen keine konkreten Planungen der TUB vor. Der Bedarf an Erweiterungsflächen, Gebäuden bzw. Einrichtungen wird nicht in Zweifel gezogen. Diese sind ja gerade  Gegenstand der Untersuchung und der  Überarbeitung des Planwerkes Innenstadt bzw. des Masterplanes gewesen. Der Nachweis, dass ausreichend Spielraum für die Erweiterung der TUB Einrichtungen vorhanden sind, ist erbracht worden. Neue oder konkretere Abwägungstatbestände sind mit der vorliegenden Stellungnahme daher nicht verbunden.

 

 

Rechtlich fern liegend ist die in der Begründung des Planentwurfs angestellte Erwägung, die Einsichtsmöglichkeiten, die sich aus dem Aussichtsrad u. a. auf die Bibliotheks- und Institutsgebäude der TUB ergäben, könnten im Interesse des Sozialfriedens durch technische Maßnahmen (z. B. Vorhanggestaltung, Jalousien) reduziert werden (S. 53). Die im Interesse des Sozialfriedens zu ergreifenden technischen Maßnahmen müssen - selbstverständlich - innerhalb des Plangebiets festgesetzt werden, während die Bibliotheks- und Institutsgebäude der TUB außerhalb des Plangebiets liegen.

In diesem Zusammenhang ist des weiteren darauf hinzuweisen, dass es nach der Begründung des Planentwurfs „auf dem TU-Campus, insbesondere beim Gebäude der Volkswagen-Bibliothek zu beachtenswertem Schattenwurf (im Sommer zwischen circa 8:00 und 11:00 Uhr und im Herbst und Frühjahr zwischen ca. 10:00 und 13:00 Uhr) kommen“ kann (S. 32), der allerdings „aufgrund der transparenten Konstruktion und der geringen Drehgeschwindigkeit keine hohe Auffälligkeit“ aufweisen soll. Diese Erwägung ist nicht nachvollziehbar, weil die Belastung durch den beachtenswerten Schattenwurf infolge der geringen Drehgeschwindigkeit stärker und nicht geringer als bei einer höheren Drehgeschwindigkeit wird.

 

Die folgenden Aussagen orientieren sich im Wesentlichen am „Baurechtsgutachten zur abstandsrechtlichen Realisierung des „Aussichtsrads am Zoo“, erstellt durch Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis (am 01.02.2007).

Hier wird ausgeführt, dass insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens bzw. der Abstandsflächeneinschränkung auf die Arbeitsbevölkerung (Einsichtsmöglichkeit), der Immissionsschutz bzw. Schattenwurf und die Planungsbelange der TU Berlin den für das Vorhaben sprechenden Belange namentlich die positiven Auswirkungen auf die städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung, das Gesamtinteresse Berlins und die Steigerung der Erholungsfunktion abwägend gegenübergestellt wurden.

Bei dieser Gesamtschau wurde  berücksichtigt, dass zwar für die Nachbargrundstücke eine Einsichtsmöglichkeit durch das Aussichtsrad geschaffen werde, die grundsätzlich im Interesse des Sozialfriedens zu minimieren sei. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit aber darin, dass es sich um Arbeitsplätze (nicht um Wohnstätten) handelt. Diese seien –  insbesondere im Universitätsbereich – durch einen wesentlich stärkeren Öffentlichkeitsbezug bei gleichzeitig beschränktem Öffentlichkeitszugang geprägt. Damit sei folglich keine Schutzbedürftigkeit verbunden  wie dies bei Wohnnutzungen zu beachten sei (insbesondere für die Intimbereiche wie Sanitärräume und Schlafzimmer). Für die Büro- und Forschungsräume könne durch bürotypische Vorhanggestaltungen eine Einsicht in die Fenster mit zumutbaren Mitteln vermieden werden. In der Abwägung ist dies jedoch kein Sachverhalt, der so hoch gewichtet wird, dass der Vorhabenträger zu Maßnahmen verpflichtet werden wird, zumal alle Büro- und Forschungsgebäude sowie die Bibliothek, die zum zukünftigen Aussichtsrad hin orientiert sind, bereits mit Vorhängen, Rollos oder Gardinen ausgestattet sind.

 

Die Einsichtnahme in Büroräume etwa an Straßen oder Bahnanlagen ist zudem nicht ungewöhnlich.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird in Bezug auf die Abwägung zum Sozialfrieden geringfügig geändert.

 

 

 

Bemerkenswert sei diesbezüglich auch, dass die Auswirkungen von Lärm, Licht und Schatten bisher nur unzureichend ermittelt worden sind. Namentlich liegen der auf S. 31 der Begründung des Planentwurfs erwähnten „Fachtechnischen Untersuchung von Lärm, Licht und Schattenwurf“ durch den TÜV-Süd keine konkreten Berechnungen zu Grunde. Vielmehr handelt es sich dabei bisher lediglich um „Einschätzungen“.

 

 

Die gleichen Erwägungen sind gegen die Annahme eines abwägungsbezogenen „Übergewichts“ bei den schattenwurfbetroffenen Belangen bezüglich der betroffenen Arbeitsplätze geltend zu machen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass für die einzelnen betroffenen Fenster eine zeitlich nur sehr geringfügige Intensiv-Verschattung in Betracht kommen werde.

Gegenüber diesen genannten Belangen komme den Vorteilen des Vorhabens für die wirtschaftliche und städtebauliche Entwicklung ein deutlich überwiegendes Gewicht zu. U. a. sei die wirtschaftliche Entwicklung der City-West ein landesplanerisch bedeutsames Ziel. Auch die städtebauliche Aufwertung eines derzeit schwierigen Umfeldes sei an diesem Standort besonders förderungswürdig.

 

Die konkreten fachtechnischen Untersuchungen des TÜV stehen in der Tat noch aus, da sie erst nach Festlegung auf das endgültige Vorhaben durchgeführt werden können. Dies wird vor der öffentlichen Auslegung abgeschlossen sein, so dass die Ergebnisse in den nächsten Verfahrensschritt einfließen können.

 

 

 

Weil das TUB-Gelände einen Denkmalbereich bildet, sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens angemessen zu berücksichtigen. Die in der Begründung des Planentwurfs enthaltene Annahme, die Eigenart und das Erscheinungsbild dieses in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets liegenden Denkmalbereichs würde durch das rund 180 m hohe Aussichtsrad „nur in geringem Umfang durch die Veränderung der Höhendominanten beeinflusst“ (S. 40/41), genügt diesen rechtlichen Anforderungen ersichtlich nicht. Statt dessen spricht überwiegendes dafür, dass sich die Planung - abweichend vom Anlass für das „Planwerk Innenstadt“ - gerade nicht am historischen Erscheinungsbild orientiert, sondern die Eigenart und das Erscheinungsbild des TUB-Geländes als Denkmalbereich in erheblichem Maße negativ beeinflusst. Dabei kann die in der Begründung des Planentwurfs angesprochene Bevölkerungsumfrage eine diesbezügliche sachverständige Beurteilung - selbstverständlich - nicht ersetzen.

 

Es ist nicht zutreffend, dass das gesamte Gelände der TUB einen Denkmalbereich darstellt. Als Denkmalbereich sind die Fasanenstraße 89-90, Müller-Breslau-Straße 8,10: Institutsbauten der Technischen Universität Berlin, 1954-57 (ehem. Institut für Brennstofftechnik, ehem. Institut für Werkzeugmaschinen und Fertigungstechnik, ehem. Institut für Strömungstechnik (Umbau 1963-66), ehem. Institut für Lebensmittelchemie (Umbau 1964-67)) eingetragen.

 

Alle Denkmale im Umfeld des Vorhabens befinden sich im städtisch geprägten Umfeld, das einem Wandel auch der höhenwirksamen Anlagen und Bauten unterworfen ist. Die Universitätsinstitute besitzen einen technischen Charakter bzw. sind als Bauwerke technisch-konstruktiv ausgelegt worden.

Das Landesdenkmalamt weist in einer Stellungnahme vom 27.11.2006 darauf hin, dass das Aussichtsrad die historisch gewachsene Stadtbildsilhouette wesentlich verändern und die Bezüge der historischen Höhendominanten verschieben wird. Denkmalsubstanz sei allerdings nicht direkt vom Vorhaben betroffen. Eine direkte und wesentliche Beeinträchtigung umliegender Denkmale sei nicht erkennbar. Diese Einschätzung wird in der Städtebaulichen Rahmenplanung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung („Aussichtsrad am Zoo“, 2007) geteilt.

Im Übrigen gehen alle städtebaulichen Rahmenplanungen inklusive des Planwerks Innenstadt davon aus, dass die TUB ihr Grundstück stärker nutzen möchte und die denkmalgeschützten Gebäude auf dem benachbarten Grundstück der TUB mittelfristig keinen Bestand haben werden.

 

 

 

Schließlich sind für das Aussichtsrad geeignetere Standorte nicht in ausreichendem Maße untersucht worden. Namentlich dürfte sich das prinzipiell verfügbare Gelände der TUB Schleuseninsel, Müller-Breslau-Straße, 10623 Berlin, als erheblich geeigneterer Standort für das Aussichtsrad erweisen.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat über einen längeren Zeitraum  verschiedene Standorte auf Ihre Eignung für die Errichtung eines Aussichtsrades geprüft und bewertet. Dies ist im Umweltbericht dargelegt worden.  Die Schleuseninsel ist dabei niemals als ein geeigneter Standort in Erwägung gezogen worden.  Das Land Berlin hat das  jetzige Grundstück des Vorhabenträgers  zum ausschließlichen Zwecke der Errichtung eines Aussichtsrades an den Vorhabenträger verkauft.

 

In der Begründung ist sowohl unter dem Kapitel 5.1 „Grundzüge der Abwägung“ als  auch unter Kapitel IV. „Verfahren“ (hier: Auswertung der Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung) die Abwägung zur Standortfrage erfolgt. Dabei ist auch auf das Prüfergebnis des Rahmenplanes eingegangen worden. Der Schlussbericht zum städtebaulichen Rahmenplan ist vom Senat Berlin am 19.06.2007 dem Hauptausschuss vorgelegt und von diesem beschlossen worden. Damit hat sich das Land Berlin dem im Rahmenplan erbrachten Nachweis angeschlossen, dass die städtebauliche Entwicklung des Umfeldes an dem vorgesehenen Standort mit dem geplanten Aussichtsrad in Einklang gebracht werden kann.

 

Die Stellungnahme führt  zu keiner Änderung der Planung.

 

LAGetSi

 

25.05.2007

Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen habe aus Sicht des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben. Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi seien keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

 

Aus der Stellungnahme resultiert kein Handlungsbedarf. Sie geht als positives Prüfergebnis in die Abwägung mit ein.

Landesamt für Gesundheit und Soziales

 

 

Keine Stellungnahme eingegangen

Keine Abwägung möglich

Berliner Feuerwehr

 

21.05.2007

Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden öffentlichen Belange seien durch den Bebauungsplan nicht berührt. Die bereits in der Stellungnahme vom 22.11.2006 geforderten Auflagen seien erfüllt worden.

 

Die Stellungnahme stützt die Planung. Da sich die Brandschutzkonzeption für das Vorhaben Aussichtsrad gegenüber derjenigen, die Gegenstand der Behördenbeteiligung war, geändert hat, wurde die neue Konzeption der Berliner Feuerwehr vor Durchführung der öffentlichen Auslegung erneut zur Stellungnahme vorgelegt. Die Feuerwehr hat der geänderten Konzeption – unter der Voraussetzung, dass bestimmte Auflagen eingehalten werden, zugestimmt. Vor öffentlicher Auslegung soll eine formale Zustimmung der Feuerwehr erneut eingeholt  werden.

 

BVG

 

13.06.07

Gegen die im Bebauungsplan festgelegten Erläuterungen und Darstellungen bestünden aus sicht der Berliner Verkehrsbetriebe vom Grundsatz keine Bedenken.

Die Belange der BVG seien bereits bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung im Jahr 2006 mit Schreiben vom 01.12.2006 und 18.12.2006 (BVG-Reg. Nr. 1728/2006) mitgeteilt und wurden berücksichtigt bzw. in die Planung aufgenommen. 

Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf nach sich, erfordert keine Änderung des Bebauungsplanes, sondern ist eine Bestätigung der Planung.

Berliner Wasserbetriebe

 

16.05.2007

Die Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 06.12.2006 habe weiterhin Bestand.

 

In dieser Stellungnahme wurde folgende Hinweise und Anregungen vorgebracht:

 

 

 

06.12.2006

Im Bereich des Bebauungsplanentwurfes befänden sich in der Hertzallee sowie der Müller-Breslau-Straße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stünden.

Die übergeordnete Wasserversorgung verläuft außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. In Nord-Südrichtung verläuft ein Mischwasser- bzw. Regenwasserkanal Maul-Profil 3300/2150 im Geltungsbereich. Die vorhandenen Hausanschlussleitungen haben voraussichtlich keine Weiterverwendung. Zusammen mit den BWB wird ein koordiniertes Ver-Entsorgungskonzept erstellt und in einem bilateralen Vertrag geregelt.

 

 

 

Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation sei mit sehr starken Einschränkungen bzw. im Bereich direkt an der Hertzallee mit Einschränkungen zu rechnen. Es sei von einer abzunehmenden Regenabflussmenge von 10 l/s ha auszugehen. Es wird empfohlen, die Möglichkeit einer Direkteinleitung von Regenwasser in den Landwehrkanal in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu prüfen.

 

Es wird sowohl die Möglichkeit von Regenwasserversickerung geprüft, als auch die Möglichkeit von Restregenwassereinleitungen in verschiedene Vorfluter.

 

 

In Nord-Süd-Richtung quere den Geltungsbereich ein Mischwasser- bzw. Regenwasserkanal Maul-Profil 3300/2150. Für diesen Kanal sei im Bebauungsplanentwurf ein Leitungsrecht mit entsprechendem Schutzstreifen (siehe Anlage) zu Gunsten der Berliner Wasserbetriebe vorzusehen.

 

Der genannte Kanal (sog. „Wilmersdorfer Notauslass“) ist durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch bereits gesichert. Der Bebauungsplan muss daher nicht erneut ein Leitungsrecht planungsrechtlich vorbereiten, da das Recht bereits besteht.

 

16.05.2007

Ergänzend zu dem Schreiben vom 06.12.2006 teile man folgendes mit:

 

 

 

 

Inwieweit die ausreichende Löschwasserbereitstellung aus dem vorhandenen Trinkwasserversorgungsnetz möglich ist, werde zu gegebenem Zeitpunkt, dass heißt nach Vorliegen konkreter Bedarfswerte (Menge, Druck, Gleichzeitigkeit) zunächst durch die Berliner Wasserbetriebe geprüft.

 

Das bedeute, dass die Bereitstellung von Löschwasser in jeder Höhe aus dem Versorgungsnetz der Berliner Wasserbetriebe auf administrativem Wege festgelegt werden könne. Jegliche Entscheidungen zur Vorhaltung einer bestimmten Löschwassermenge im Versorgungsnetz der BWB orientierten sich stets an der Verpflichtung, die hygienisch einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers für den Verbraucher nicht zu beeinträchtigen. Falls für die Versorgung der auf dem Gelände des Riesenrades geplanten privaten Überflurhydranten Verstärkungen vorhandener Versorgungsleitungen im öffentlichen Straßenland notwendig würden, müsste einer Entscheidung zur Realisierung dieser Rohrnetzveränderungen (deren Kosten zu Lasten des Veranlassers gehen) eine Prüfung der wirtschaftlichen und hygienischen Aspekte vorausgehen.

 

Die Löschwasserbereitstellung wird durch eigene Löschwasserbevorratung im Projekt realisiert.

 

 

 

Mit dem Bau des Aussichtsrades dürften keine zusätzlichen Lasten auf den Regenüberlaufkanal Maulprofil 3300/2150 abgetragen werden. Der Bauherr habe diesen Sachverhalt mit einer geprüften statischen Berechnung nachzuweisen. Außerdem sei der Bauherr aufzufordern, seine maßstabsgerechten Baupläne einschließlich der Verbau- und Gründungsabsichten zur Zustimmung bei den Berliner Wasserbetrieben einzureichen.

 

Gegebenenfalls seien hier geeignete Schutzmaßnahmen, die eine spätere Erneuerung des betroffenen Kanals ermöglichen, zu vereinbaren. Sollte die bestehende Dienstbarkeit eingeschränkt werden, sind entsprechende schriftliche Vereinbarungen erforderlich.

 

Die Baupläne und die statische Berechnung sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei den Berliner Wasserbetrieben zur Prüfung einzureichen. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf.

 

 

 

Eine Einschränkung der bestehenden Dienstbarkeit durch die Vorhaben ist nicht vorgesehen.

 Der Regenwasserüberlaufkanal ist in der Planung beider Vorhaben (Aussichtsrad und Wirtschaftshof) berücksichtigt worden. Allerdings besteht seitens der BWB der Wunsch, den in der eingetragenen Dienstbarkeit festgelegten symmetrischen Schutzsteifen von insgesamt 10, 0 m Breite zugunsten einer asymmetrischen Festlegung zu ändern. Diesem Vorschlag soll soweit es möglich ist gefolgt werden.  Dies kann auf vertraglicher Basis außerhalb der Regelungen des Bebauungsplanes vollzogen werden.

 

 

Baumaßnahmen seien derzeit im Plangebiet vom Unternehmen BWB nicht vorgesehen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Insgesamt führt die Stellungnahme zu keiner Änderung des Bebauungsplanes.

Vattenfall Europe Berlin –
Fernwärme

 

23.05.2007

Das Gebiet sei durch die Fernwärme der Wärme Berlin erschlossen. Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes seien die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall Fernwärmeanlagen zu beachten.

Die Fernwärmeanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden weitestgehend neu verlegt und erneuert.

 

 

Folgende Einwände werden gegen den Entwurf vorgebracht:

 

1.       Die zu verlegende Leitung diene zur Zeit zwar ausschließlich der Versorgung des Zoogeländes und des Wirtschaftshofes, die Eintragung eines Leitungsrechtes dürfe jedoch nicht diese Ausschließlichkeit zur Grundlage haben.

 

 

 

Das im Bebauungsplan eingetragene Leitungsrecht wird nicht zugunsten des Nutzers, sondern zugunsten des Unternehmensträgers eingetragen. Die grundbuchliche Sicherung muss vom Unternehmensträger – in diesem Fall Vattenfall Fernwärme- beantragt und bezahlt werden.

 

 

2.       Der Wirtschaftshof befände sich auf einem Grundstück der Zoologischen Garten AG und nicht des Landes Berlin. Deshalb sei auch für dieses Grundstück die Eintragung eines Leitungsrechtes erforderlich.

 

Die Zoologischer Garten Berlin AG ist Erbbauberechtigte des Landes Berlin. Unabhängig davon besteht kein Erfordernis zur planungsrechtlichen Vorbereitung eines Leitungsrechtes, da die Leitung keine übergeordnete Versorgungsfunktion übernimmt und somit nicht für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

 

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt und der Bebauungsplan nicht geändert.

 

Vattenfall Europe Berlin – Immobilien, Immobilienplanung

 

21.05.2007

In dem betrachteten Gebiet befänden sich Kabelanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH und außer Betrieb genommene 110-kV-Ölkabel und Signalkabel, welche zusammen demontiert werden könnten.

 

Für die geplante Bebauung seien geringe Kabelumlegungen notwendig. Pläne erhalte man bei Bedarf beim Bereich Netzservice, Tel.-Nr. 267-11334.

 

Im Namen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH bitte man um deren Berücksichtigung im Bebauungsplan.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Belange sind in der Planzeichnung und durch textlichen Festsetzung Nr. 3.2 zur planungsrechtlichen Vorbereitung eines Leitungsrechtes berücksichtigt worden. Die Stellungnahme lässt nicht erkennen, inwieweit darüber hinausgehende Regelungen erforderlich werden. Eine Änderung des Bebauungplanes wird nicht vorgenommen.

 

 

 

Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung könne man zur Zeit keine Aussagen treffen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Detaillierte Informationen zur Verlagerung des BVG-Gleichrichterwerkes lägen noch nicht vor.

 

Die Verlagerung des BVG-Gleichrichterwerkes erfolgt auf der Basis des Fachplanungsrechtes. Der Bebauungsplan wird hierzu keine Festsetzungen treffen. Das gilt auch für die Stromversorgung der Station.

 

 

 

Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen nenne man den Bereich Mittelspannungsservice, Projektmanagement Süd, Hr. Heinrich, Tel.-Nr. 267-14972.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall-Kabelanlagen seien zu beachten. Die Vattenfall-Richtlinien habe man als Anlage beigefügt.

 

 

Die Hinweise haben keine Relevanz für das Planungsrecht. Der Bebauungsplan wird nicht geändert.

GASAG/ WGI

 

Die Westfälische Gesellschaft für Geoinformation und Ingenieurdienstleistung mbH (WGI) werde von der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG (NBB) beauftragt, Auskunftsersuchen zu bearbeiten und handele namens und in Vollmacht der NBB. Die NBB handele namens und im Auftrag der GASAG Berliner Gaswerke AG, der EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH, der Stadtwerke Belzig GmbH, der Gasversorgung Zehdenick GmbH und der HSW Havelländische Stadtwerke GmbH.

 

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich seien. Mit Abweichungen müsse gerechnet werden. Dabei sei zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig seien und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus dürfe aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen seien in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o.a.) festzustellen.

 

Die Erläuterungen sind bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebracht worden.

 

 

Die abgegebenen Planunterlagen gäben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es sei darauf zu achten, dass zu Beginn der endgültigen Planungsphase immer das aktuelle Planwerk vorliegt. Die Auskunft gelte nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Netzbetreiber zu rechnen sei, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen sei nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen seien in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

 

In den Bereichen von Potentialmessstellen seien Kabelanlagen der NBB vorhanden, die zu Messschränken bzw. Pfählen führen. Diese Kabel seien nicht dokumentiert; es seien die v.g. Erkundungsmaßnahmen durchzuführen.

 

Die vorgetragenen Hinweise sind ausschließlich bestandsorientiert und geben keine Hinweise für die Berücksichtigung im Bebauungsplan, die über das hinausgehen, was bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgetragen worden war.

 

 

Eine Versorgung des Planungsgebietes sei grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen seien gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

Planung

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o.a. Bebauungsplanes bestünden seitens der NBB z. Z. keine Planungen.

 

Es wird auf die Gasversorgung DN 100 im Bereich des Bebauungsplanes verwiesen. In den vorliegenden Unterlagen sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die entsprechenden Flächen mit einem Leitungsrecht zugunsten des Gasversorgungsunternehmens zu belasten seien. Zur Eintragung des Leitungsrechtes in das Grundbuch wird der Grundstückeigentümer aufgefordert, sich mit der Mitarbeiterin der NBB Netzgesellschaft Berlin – Brandenburg mbH & Co. KG Frau Eckardt Tel. 030 802082413 in Verbindung zu setzen.

 

Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert werden, sei der Vorgang erneut einer Auskunft der NBB vorzulegen.

 

Der Bebauungsplan hat einen Korridor vorgesehen, in welchem ein Leitungsrecht in einer Breite von 1,0 m zugunsten der Gasversorgung planungsrechtlich vorbereitet wird. Da aus der Stellungnahme nicht hervorgeht, ob eine hiervon abweichende Regelung seitens des Betreibers der Gasversorgung angestrebt wird, muss der Plangeber davon ausgehen, dass die vorgesehene Festsetzung den Anforderungen entspricht. Der Bebauungsplan wird nicht geändert.

BSR

 

09.05.2007

Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe würden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

 

Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf für das Bebauungsplanverfahren nach sich.

IT-Dienst­leistungs­zentrum

 

27.04.2007

Aufgrund des eingereichten Planentwurfes habe man festgestellt, dass keine Belange des IT-Dienstleistungszentrums betroffen sind.

 

Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf für das Bebauungsplanverfahren nach sich.

Industrie- und Handelskammer zu Berlin

 

 

Keine Stellungnahme eingegangen

Keine Abwägung möglich

Handwerkskam­mer Berlin

 

 

Keine Stellungnahme eingegangen

Keine Abwägung möglich

Deutsche Post Bauen

 

 

Keine Stellungnahme eingegangen

Keine Abwägung möglich

Gemeinsame Landesplanungs­abteilung

 

24.05.2007

Im Rahmen der Zuständigkeit für die Raumordnung und Landesplanung (Nr. 8 Abs. 1 ZustKat AZG bzw. Art. 13 Landesplanungsvertrag) äußere sich die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Fol­genden zu der vorgelegten Planung:

 

Ziele der Raumordnung (für die Ziele der Raumordnung gilt die Anpassungs­pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 ROG):

Das Plangebiet liege im Siedlungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg - Berlin (LEP eV) in dem in Ziel 4.2.4 LEP eV festgelegten Zentrumsbereich Zoo, der in Ziel 1.1 FNP Berlin räumlich konkretisiert sei.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen B-Planes stehe im Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP eV, dem zufolge Erneue­rung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben.

Mit der Errichtung einer Freizeitattraktion unterstütze der Entwurf des Vorhabenbezogenen B-Planes § 3 Abs. 3 Landesentwicklungs­programm (LEPro), dem zufolge die städti­schen Zentren zur Sicherung der polyzentrischen Struktur Berlins in ihrer Funktion zu erhalten, zu sichern und zu entwickeln seien und Ziel 1.1 FNP Berlin, dem zufolge städtische Zentren zu erhalten, auszubauen und zu entwickeln sowie zur Stärkung der polyzentrischen Siedlungsstruktur zu integrierten Standorten vorrangig für Kultur , Dienstleistungen, Einzelhandel und Freizeit weiter zu entwickeln sein.

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme bestätigt die Übereinstimmung der Planung mit den landesplanerischen und raumordnerischen Zielen und geht positiv in die Abwägung der Grundzüge der Planung ein.

 

 

Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (für Grundsätze und sons­tige Erfordernisse der Raumordnung gilt die Berücksichtigungspflicht aus § 4 Abs. 2 ROG):

Dem B-Plan-Entwurf stehen keine Grundsätze der Raumordnung entgegen.

 

Weitere originäre Aufgaben der GL für die Trägerbeteiligung aufgrund fachgesetzli­cher Regelun­gen liegen nicht vor.

 

 

Die Stellungnahme bestätigt die Übereinstimmung der Planung mit den landesplanerischen und raumordnerischen Zielen und geht positiv in die Abwägung der Grundzüge der Planung ein.

Eisenbahnbun­desamt, Außen­stelle Berlin

23.05.2007

Telefonat BSM mit EBA.

Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Wolff wird das Eisenbahn-Bundesamt keine erneute Stellungnahme gegenüber der im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahme verfassen, da sich die für das EBA wesentlichen Parameter (insbesondere Stellung des Rades) nicht geändert haben. In der damaligen Stellungnahme waren Hinweise gegeben worden, die Berücksichtigung finden sollten. Bedenken wurden nicht vorgebracht. Eine erneute Abwägung ist nicht erforderlich.

 

DB Services Immobilien GmbH

 

24.05.2007

Stellungnahme für die DB Netz AG:

 

Die Aussagen für die DB Netz AG in der Stellungnahme vom 28.11.2006 behielten weiterhin Gültigkeit.

 

 

 

Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf für das Bebauungsplanverfahren nach sich.

 

 

Eine gesonderte Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) als Bauaufsichtsbehörde der DB AG sei erforderlich.

 

Das Eisenbahn-Bundesamt ist erneut beteiligt worden.

 

 

Im Ergebnis der Prüfung auf Beeinträchtigung des bahneigenen Funknetzes (GSM-R) durch die Errichtung des Aussichtsrades könne eine Einschränkung der Versorgung nahezu vollständig ausgeschlossen werden, da hier keinerlei Abschattungen auf Gleisen entstünden.

 

Das Prüfergebnis kann für die Abwägung im Sinne der Konfliktbewältigung positiv gewertet werden, auch wenn Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht unmittelbar berührt waren.

 

 

Sollten sich im relativ unwahrscheinlichen Fall durch Reflexionen der Funksignale durch das Riesenrad Verschlechterungen der RxQual-Werte ergeben, könnte ein Antennenumbau in Frage kommen. Notwendige Kosten für Anpassungsmaßnahmen seien vom Verursacher zu tragen (Ansprechpartner: DB Telematik GmbH, D.KTE 5 Funknetz, Herr Kratel, Alfred-Herrhausen-Allee 1, 65760 Eschborn).

 

Hierzu ist eine  Regelung im Durchführungsvertrag aufzunehmen.

 

 

Konkrete Planungen in Eisenbahnnähe seien der DB zur Einsichtnahme bzw. Prüfung vorzulegen. Dabei sei die Beachtung der tatsächlichen vorhandenen Lagebeziehung zueinander unerlässlich.

 

Als Nachbar wird die Deutsche Bahn AG im Baugenehmigungsverfahren beteiligt.

 

 

Bei inhaltlichen oder technischen Fragen im Rahmen dieser Stellungnahme der DB Netz AG könne man sich an die DB Services Immobilien, Kundenteam Netz, Frau Weigler, Tel.: 297-40938 wenden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Stellungnahme der DB Station & Service AG:

 

Die Stellungnahme der DB Station & Service AG vom 28.11.2006 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden behalte uneingeschränkte Gültigkeit.

 

 

 

Die Stellungnahme berührte keine Belange, die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffen.

 

 

Mit der veränderten Erschließung des Wirtschaftshofes künftig über die Müller-Breslau-Straße und nicht wie ursprünglich vorgesehen über Hertzallee, gehe die DB Sation & Service AG davon aus, dass ihre Zuwegungen zum Bahnhof Berlin Zoologischer Garten nicht tangiert werden.

 

Die Erschließung des Wirtschaftshofes ist nicht geändert worden; sie war von Anfang an von der Müller-Breslau-Straße vorgesehen. Die Erreichbarkeit des Bahnhofes Berlin Zoologischer Garten wird nicht eingeschränkt. Auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder Regelungen im Durchführungsvertrag hat die Stellungnahme keinen Einfluss.

 

 

 

Um Information über den Sachstand einzelner Planungsphasen sowie um Übergabe einer Baubeginnanzeige durch den Bauherren / Bezirksamt Mitte Abt. Stadtentwicklung werde gebeten.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wird die DB AG durch eine Benachrichtigung über den Verfahrensschritt informiert. Außerhalb der formalen Beteiligungsschritte ist die DB AG auch durch bilaterale Verhandlungen mit dem Vorhabenträger Aussichtsrad ins Planungsgeschehen eingebunden.

Als betroffener Nachbar wird die DB AG auch ins Baugenehmigungsverfahren einbezogen werden.

 

 

Bei inhaltlichen oder technischen Fragen im Rahmen dieser Stellungnahme könne man sich an die DB Station & Service AG, Bahnhofsmanagement Berlin, Frau Glöß, Tel.: 297-36082 wenden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Immobilienspezifische Stellungnahme:

 

Die mit Schreiben vom 28.11.2006 übergebene Stellungnahme behalte weiterhin Gültigkeit.

 

 

 

Die damalige Stellungnahme betraf insbesondere die Forderung der DB AG, dass das Flurstück 144 nicht in seiner Erschließungsfunktion beeinträchtigt werden dürfe. Die Funktionsfähigkeit ist weiterhin gewährleistet

.

 

 

Einer Veräußerung des Flurstücks 144 stimme man nicht zu. Für eine Nutzung bzw. Beeinträchtigung des Flurstücks 144 seien entsprechende vertragliche Regelungen durch den Vorhabenträger mit der DB Services Immobilien GmbH zu treffen.

 

Neben vertraglichen Regelungen für die Überkragung des Flurstückes 144 durch konstruktive Teile des Rades werden Baulasteintragungen für die Abstandsflächenunterschreitung im Bereich des Wartungsbunkers und für die Nutzung des Flurstückes für Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes erforderlich.

 

 

Bei inhaltlichen Fragen im Rahmen dieser Stellungnahme der Abteilung Vertrieb könne man sich an die DB Services Immobilien GmbH, Herrn Pierschke, Tel.: 297-57230 wenden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

DB Services Immobilien GmbH

 

11.06.2007

In Ergänzung zur Stellungnahme FRI-BLN-I1 Bir TöB-Bln-07-1057 werde folgendes mitgeteilt: Bei dem Grundstück Gemarkung Tiergarten, Flur 54, Flurstück 144 handele es sich um eine bahnbetriebsnotwendige und daher planfestgestellte Eisenbahnfläche. Das Flurstück dient als Zuwegung zu den Stadtbahnbögen sowie als Weg für Inspektions- und Instandsetzungsmaßnahmen.

Sollten in diesem Zusammenhang Rückfragen bestehen, stünde man unter der angegebenen Nummer zur Verfügung.

 

Die Stellungnahme führt zur Berücksichtigung der Tatsache, dass das Flurstück 144 als planfestgestellt gilt. Die Festsetzung einer Privatstraße entfällt, stattdessen wir der Bereich als nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplan übernommen. Inhaltliche Konsequenzen für den Bebauungsplan oder das Vorhaben sind damit nicht verbunden, da etwa die Eintragungen von Baulasten auf dem Flurstück und die Mitnutzung für einen Wendehammer der Feuerwehr, den bahnbetrieblichen Nutzungen und dem Rechtszustand der Planfeststellung nicht widersprechen.

Bundesnetzagentur

 

 

Keine Stellungnahme

Keine erneute Abwägung

Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin

 

09.05.2007

Die Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes würden im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes 1-44 VE (Stand: April 2007) berücksichtigt. Bei Einhaltung der Planungsgrenzen stimme das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin dem beabsichtigten Bebauungsplan zu.

 

Die Stellungnahme stützt die Planung.

Bundesminist. der Verteidigung, Wehrbereichs­verwaltung Ost

24.05.2007

Nach abgeschlossener Prüfung der übergebenen Unterlagen unter Beteiligung aller zuständigen Stellen innerhalb der Bundeswehr teile man mit, dass die Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 14.03.2007 weiterhin Gültigkeit behalte.

 

Die Stellungnahmen vom 14.03.2007 und vom 24.05.2007 sind inhaltsgleich.

 

 

Es bleibe auf der Grundlage der Ergebnisse der dargestellten Ausbreitungs-, Linien- und Winkelfehleranalysen für den zu untersuchenden Bereich 305° +/- 3° Az festzuhalten, dass beide Bauvarianten des Riesenrades für sich genommen sehr wohl einen störenden Einfluss auf den Betrieb der Radaranlage Berlin-Tempelhof hätten. Jedoch werde dieser laut Gutachten und den dazu getätigten Erläuterungen seitens der Fa. EADS GmbH in der Variante „Speichenrad/Spannrad“ in den bereits vorhandenen Störungen durch die umgebende Bebauung nicht mehr messtechnisch nachweisbar sein und diese größenordnungsmäßig auch nicht erhöhen, so dass in der Variante „Speichenrad/Spannrad“ keine zusätzlichen, messtechnisch nachweisbaren Störungen durch das Riesenrad zu erwarten seien, d.h. in Richtung 305° Az sei bereits ein solch hohes Störpotenzial vorhanden, dass das Einbringen des Riesenrades keine weitere Verschlechterung der derzeitigen Erfassungsqualität des Radars Berlin-Tempelhof zur Folge hätte.

 

Für die Variante „Stützenrad“ treffe dies nicht zu; sie würde zu einer messbaren Verschlechterung der Radarerfassung führen. Gegen die Variante „Stützenrad“ habe die Bundeswehr weiterhin Einwände.

 

Das Ergebnis des  Gutachtens wird zutreffend referiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Bau eines Stützenrades ist durch Regelungen im Durchführungsvertrag ausgeschlossen.

 

 

 

Da den Empfehlungen aus der ersten Einschätzung der Fa. EADS vom 01.12.2004, elektrisch leitende Teile weitgehend zu vermeiden und insbesondere die Gondeln aus Glasfaserverbundwerkstoffen (GFK) herzustellen, im weiteren Verlauf nicht widersprochen worden sei, sei sie weiterhin zu berücksichtigen.

 

Der Realisierung des Bauvorhabens bzw. einer Baugenehmigung in der Variante „Speichenrad/Spannrad“ stünden nach derzeitigem Kenntnisstand fachtechnisch keine Hinderungsgründe im Wege, sofern die Auflage eingehalten werde, die Verwendung elektrisch leitender Baumaterialien auf das bautechnisch notwendige Maß zu beschränken und u.a. die Gondeln aus GFK zu fertigen.

 

Die bautechnischen Anforderungen sind in den Durchführungsvertrag eingeflossen. Insgesamt stützt die Stellungnahme die Planung und fließt positiv in die Abwägung der Grundzüge der Planung ein.

 

 

Es wird darum gebeten, alle o.g. Bedingungen als Auflage in die planungsrechtlichen Unterlagen und in die Baugenehmigung aufzunehmen und der Wehrbereichsverwaltung Ost die Baugenehmigung zuzustellen.

 

Außerhalb der Regelungen und Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sind die formulierten Anforderungen bereits im Durchführungsvertrag verankert.

 

 

Da ein Modell immer nur ein eingeschränktes Abbild der Realität sein könne, und es sich bei dem Riesenrad am Zoologischen Garten um ein signaturtechnisch in Deutschland einzigartiges Bauwerk handeln werde, sollte die Realisierung durch Aufzeichnung und Auswertung von Radardaten sowie durch Vermessung der Radarsichtlinie vorher wie nachher messtechnisch begleitet werden, um seitens der Bundeswehr Erkenntnisse mit dem Ziel der Handlungssicherheit in der Bewertung zukünftiger vergleichbarer Bauvorhaben zu gewinnen.

 

 

Der Bundeswehr steht es frei, Messungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Hierfür wird der Vorhabenträger der Bundeswehr den Zutritt zum Grundstück des Vorhabens Aussichtsrad gewähren und Unterlagen zur Verfügung stellen. Eine Regelung hierzu ist in den Durchführungsvertrag aufzunehmen.

 

BA Mitte, Amt für Umwelt und Natur, Fb. Umwelt

 

 

Teil Immissionsschutz

Die vorgelegten Gutachten der Gesellschaft für Gesamtverkehrsplanung, Regionalisierung und Infrastrukturplanung mbH (GRI) „Verkehrserschließung Aussichtsrad am Bahnhof Zoo“ vom 19. April 2007 und „Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-44VE Aussichtsrad am Zoo in Berlin-Mitte, OT Tiergarten“ vom April 2007 wurden geprüft. Einwände bestehen für beide Gutachten nicht.

 

 

 

Die Stellungnahme ist eine fachliche Bestätigung der gutachterlichen Untersuchung. Änderungen müssen folglich nicht vorgenommen werden.

 

 

Nicht vorgelegt wurden die angekündigten Gutachten der Auswirkungen des Aussichtsradbetriebes zu

·          Anlagenlärm incl. Besucherlärm (Wiener Modell)

·          Schwingungen

·          Lichtimmission

·          Schattenwurf

(Die Ergebnisse der Teilgutachten zu Lärmimmissionen sind über die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ zu bewerten.)

 

Die vorgelegte „Fachtechnische Untersuchung zu Lärm, Licht, Schattenwurf“ des TÜV Süddeutschland vom 14.12. 2006 ist völlig unkonkret und nicht verwertbar.

Da die Betroffenheiten überwiegend im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf liegen, ist eine Festlegung von Immissionsorten für die Berechnungen zu den ausstehenden Gutachten auch mit der verantwortlichen Bearbeiterin im Umweltamt der Abt. Soziales, Gesundheit, Umwelt und Verkehr des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmerdorf  abzustimmen

( Fr. Hoppstock             Anschrift: Fehrbelliner Platz 4 10707 Berlin
                                         Telefon:    9029-14513)

 

Der Sachverhalt ist bekannt. Eine qualifizierte Bearbeitung konnte noch nicht vorgenommen werden, da das Projekt erst in seiner endgültigen Form feststehen musste, damit daraufhin die Berechnungen und Modellierungen durchgeführt werden konnten. Dies erfolgt gegenwärtig in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Die Ergebnisse werden vor der Durchführung der öffentlichen Auslegung vorliegen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben..

 

 

Teil Bodenschutz/Altlasten

 

Die Auswertung der gutachterlichen Stellungnahme zu umwelttechnischen Untersuchungen des Baugrundinstituts Franke-Meißner Berlin-Brandenburg GmbH (BFM) vom 15.01. 2007 führt zu folgender Bewertung der Altlastensituation:

Auf der Fläche Hertzallee 41/Kataster-Nrn. 1311 und 10303 wurden im Auftrag des Bauherrn Ende 2006 orientierende Untersuchungen durchgeführt. Im Bereich zweier Heizölerdtanks wurde 1980 ein Mineralölschaden festgestellt, der nur teilsaniert wurde. Restbelastungen verblieben insbesondere unter dem Wohnhaus nordwestlich der Tanks.

Die Auffüllungsmächtigkeit liegt außerhalb der bestehenden Gebäude meist bei ca. 1 m, stellenweise auch darüber (Maximum 2,10 m).

Die Schadstoffgehalte im Boden erreichen im Auffüllungsbereich oft den Zuordnungswert

Z 2 gemäß LAGA, einmal sogar > Z 2 (Sulfat). Es sind dort stellenweise die Blei- und Zink- sowie PAK-Gehalte erhöht. Die MKW-Gehalte sind vereinzelt leicht erhöht. Im Eluat war stellenweise Kupfer und Sulfat erhöht. Analysen aus dem wassergesättigten Bereich des gewachsenen Bodens liegen nur für RKS 7 vor. Hier wurde bei deutlichem Mineralölgeruch (wahrscheinlich von Abbauprodukten) in einer Tiefe von 5,6 bis 7,1 m jedoch nur ein Gehalt von 76 mg/kg bestimmt. Es handelt sich hier um den südwestlichen Randbereich des Altschadens. Im eigentlichen Schadensbereich aus dem Jahr 1980 wurde keine Sondierung niedergebracht.

Die lokale Grundwasserfließrichtung wurde im Gutachten nicht bestimmt, so dass eine gezielte Platzierung von Grundwassermessstellen zur Ermittlung der Abstrombelastung erschwert ist. Die Grundwassermessstellen liegen nicht direkt im Schadensbereich und auch nicht direkt im vermuteten Abstrom. Hinzu kommt, dass die Messstellen für einen MKW-Schaden nicht optimal ausgebaut sind, da ihre Filterstrecken jeweils erst 1 m unterhalb des Ruhewasserspiegels beginnen.

Der Grundwasserflurabstand lag im November 2006 zwischen 3,10 und 3,30 m unter GOK.

 

Eine MKW-Belastung wurde nicht festgestellt. Die Aromaten (BTXE) wiesen nur in einer Messstelle geringe Konzentrationen auf. Dagegen ist der Geringfügigkeitsschwellenwert (GFS) für das Grundwasser gemäß Berliner Liste 2005 deutlich für die Summe von 15 Einzelstoffen der PAK (3 x bei einem Maximum von 3,2 µg/l) sowie jeweils gering für Nitrat (1 x) und Ammonium (1 x) überschritten.

Bei Überschreitung des GFS liegt nach wasserrechtlichen Maßstäben ein Grundwasserschaden vor. Auflagen im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung werden im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Altlastensituation im Grundwasser vom Amt für Umwelt und Natur erteilt.

 

Folgendes ist für das B-Planverfahren festzuhalten:

 

·          Wir gehen wie die Gutachter davon aus, dass unter dem Wohngebäude und vor diesem noch Restbelastungen vorhanden sind, die bei der Baumaßnahme zu entsorgen wären.

·          Restbelastungen durch den Altschaden auf maximal ca. 20 x 20 m und stellenweise vom Grundwasserspiegelniveau bis ca. 7 m unter GOK sind nicht auszuschließen und können im Rahmen der Baumaßnahme durch Aushub beseitigt werden, ggf. mit einer begleitenden Grundwasserreinigung. Ob ein deutlicher Abbau des Mineralölschadens (MKW und PAK) stattgefunden hat, ist derzeit schwer zu beurteilen. Im Grundwasser deuten die negativen Redoxwerte sowie der geringe Sauerstoffgehalt in allen Messstellen auf stark anaerobe Verhältnisse, die derzeit keinen nennenswerten Abbau erwarten lassen.

·          Für eine Regenwasserversickerung und der Entsiegelung im Altschadensbereich ist der Nachweis der Schadstofffreiheit an den konkreten Stellen bis in den wassergesättigten Bereich notwendig. Dieser Nachweis liegt derzeit nicht vor, erscheint jedoch grundsätzlich möglich

·          Der geplanten Oberflächennutzung stehen auch bei offenem Boden hinsichtlich des Belastungspfades Boden – direkter Kontakt keine Hinderungsgründe entgegen.

 

Das Ergebnis des Gutachtens wird weitgehend zutreffend dargestellt.

 

Vorgehen und Bewertung sind mit der zuständigen Behörde abgestimmt. Es werden keine neuen Erkenntnisse aufgezeigt. Die Ausführungen decken sich mit den Ergebnissen des Gutachtens.

Es ist nicht zutreffend, dass keine lokale Grundwasserfließrichtung bestimmt wurde. Die Grundwasserfließrichtung wurde in Kap. 9.2.1 „Grundwasserverhältnisse“ der genannten gutachterlichen Stellungnahme mit der Fließrichtung Nordwest angegeben.

Die Hinweise für das Bebauungsplanverfahren werden im Weiteren berücksichtigt. Ein Teil der genannten Hinweise werden im Baugenehmigungsverfahren bzw. während der Bauphase relevant.

 

 

BA Mitte, Amt für Umwelt und Natur, Fb. Natur

 

05.2007

Seitens des Bereichs Natur im Amt für Umwelt und Natur bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen den o.g. Entwurf des Bebauungsplans.

 

Es werde jedoch um Berücksichtigung der folgenden Punkte gebeten:

 

Die Stellungnahme wird als grundsätzliche Zustimmung in die Abwägung eingestellt.

 

 

Unter Punkt 3.2.4 der Begründung (S. 49) – Kompensationsmaßnahmen, Grundstück zukünftiger Wirtschaftshof – sei die Art der Dachbegrünung (extensiv oder intensiv) für das/die Gebäude auf dem zukünftigen Wirtschaftshof genauer zu beschreiben; die textliche Festsetzung (2.3) sei entsprechend zu präzisieren.

 

Für die Dachbegrünung im SO-Gebiet `Aussichtsrad´ solle ebenfalls eine Präzisierung erfolgen (intensiv/extensiv) und die textliche Festsetzung (1.7) entsprechend gefasst werden.

 

Es wird zukünftig nur die Dachbegrünung auf dem zukünftigen Wirtschaftshof festgesetzt, um dem ermittelten Kompensationserfordernis genüge zu tun. Dabei wird der Umfang der Dachbegrünung, der für die Kompensation erforderlich in einer absoluten Größe festgesetzt werden. Auch wird die extensive Dachbegrünung festgelegt. Insofern wird der Anregung gefolgt und die textliche Festsetzung 2.3 geändert.

 

Für das ermittelte Kompensationserfordernis im Bereich des Vorhabens Aussichtsrad wird auf die textliche Festsetzung der Dachbegrünung verzichtet, da auch andere Möglichkeiten zur Kompensation auch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ermöglicht werden sollen. Diese Kompensationsmöglichkeit ist mit dem zuständigen Fachbereich Natur abgestimmt. Die Benennung der konkreten Maßnahmen wird im weiteren Verfahren erfolgen.  Die verbindliche Regelung hierzu soll im Rahmen des Durchführungsvertrages vorgenommen werden. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 entfällt.

 

 

 

Punkt 3.2.4 der Begründung (S. 49) - Kompensationsmaßnahmen, Baumschutzverordnung - solle wie folgt neu gefasst werden:

 

„Für den Baumbestand innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind die Vorschriften der Berliner Baumschutzverordnung anzuwenden.“

 

Mit dieser Formulierung werde sichergestellt, dass für das Beseitigen von geschützten Bäumen ein Verfahren nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung einschließlich der Folgen (Ausgleichsabgabe, Ersatzpflanzung) durchzuführen ist. Einer Regelung im Durchführungsvertrag dazu bedürfe es dann nicht mehr.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt und die Formulierung im Umweltbericht geändert.

 

 

Im Durchführungsvertrag müsse in § 14 (2) noch der Bezug auf die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (bzw. Kompensationsmaßnahmen – s.u. –) aufgenommen werden:

 

In § 14 Abs. 2 Satz 2 sei nach „.....für die Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 ...“ einzufügen: “und § 7“.

 

Die Hinweise werden im Durchführungsvertrag berücksichtigt.

 

 

Weiterhin sollte im Sinne einheitlicher Begriffe in Begründung und Durchführungsvertrag unter § 7 des Durchführungsvertrags „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ bzw. „Ausgleichsmaßnahmen“ durch „Kompensationsmaßnahmen“ ersetzt werden.  

 

 

BA Mitte, Amt für Planen und Genehmigen, Fb. Bau- und Wohnungsaufsicht

 

21.05.2007

Nach § 2 Abs. 14 BauO Bln sei das Bauvorhaben als Sonderbau (Freizeit- und Vergnügungsbauten) zu klassifizieren.

 

Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf für das Bebauungsplanverfahren nach sich.

 

Die Anlage sei so anzuordnen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden.

 

Den Anforderungen wird nachgekommen werden.

 

Das Bauvorhaben müsse durch eine Zufahrt an befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen werden.

 

Das Vorhaben ist über das Flurstück 270 an das öffentliche Straßenland angeschlossen. Für das Flurstück wird eine Baulast zur Sicherung der Erschließung eingetragen.

 

 

 

Es seien Umfahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr und Rettungsdienste vorzusehen.

 

Das Baufenster für das Abfluggebäude berücksichtigt eine Befahrbarkeit für Feuerwehrfahrzeuge, die außerhalb der Baugrenzen liegt. Außerhalb des formalen Beteiligungsverfahrens werden bilaterale Abstimmungsgespräche sowohl mit der Bau- und Wohnungsaufsicht als auch mit der Berliner Feuerwehr stattfinden, um sowohl bauordnungsrechtliche Belange als auch diejenigen der Berliner Feuerwehr berücksichtigen zu können. Die Berliner Feuerwehr wird vor der öffentlichen Auslegung erneut beteiligt.

 

Im Bereich des östlich auskragenden Gebäudeteils (sogenannter Wartungsraum) ist die Feuerwehrumfahrung auf eigenem Grundstück  nicht möglich. Es muss  die Mitnutzung eines Teils der angrenzenden bahneigenen Straße (Flurstück 144) zur Befahrbarkeit durch die Feuerwehr (Wendehammer)  im Rahmen einer Baulasteintragung gesichert werden.

 

Für den Wirtschaftshof des Zoologischen Gartens berücksichtigt die Baufensterfestsetzung eine Feuerwehrumfahrung, die auf dem eigenen Grundstück außerhalb des Baukörpers geplant ist. Durch die Baukörperfestsetzung werden sie nicht überbaubaren Grundstücksflächen planungsrechtlich gesichert.

 

 

 

Die Tiefe der Abstandsflächen von 0,4 H sei auf dem Grundstück oder durch Baulasten auf angrenzenden Grundstücken sicher zu stellen (§ 6 BauO Bln).

 

Für den Baukörper des Abfluggebäudes sind die Abstandsflächen der BauO Bln einzuhalten. Dies ist bei der Projektplanung bereits berücksichtigt. Lediglich im Bereich des östlich auskragenden Wartungsraumes werden die Abstandsflächen teilweise auf der Fläche des Flurstücks 144 liegen. Die öffentlich-rechtliche Sicherung der Einschränkung der Abstandsflächen für diesen punktuellen, untergeordneten Bereich ist durch Baulast zu sichern.

 

Für das Rad selbst sowie für den Wirtschaftshof des Zoologischen Gartens erfolgt die Festsetzung des Nutzungsmaßes durch sog. erweiterte Baukörperfestsetzungen in Verbindung mit der Festsetzung der zulässigen Höhe bzw. Geschosszahl. Es handelt sich dabei um ausdrückliche Festsetzungen im Sinne des § 6 Abs. 8 BauO Bln. Die Errichtung des Rades und des Wirtschaftshofes ist daher in der vorgesehenen Höhe unter Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen zulässig. Einer Baulasteintragung bedarf es für die Abstandsflächeneinschränkung nicht.

 

 

 

Anforderungen, die sich aus § 12 Standsicherheit, § 14 Brandschutz, § 15 Wärme-, Schall und Erschütterungsschutz, § 16 Verkehrssicherheit ergeben, würden nur beispielhaft angeführt, da sie zum Teil schon bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgewogen worden seien.

 

Alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden eingehalten bzw. sie werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Sie sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und unterliegen nicht der Abwägung.

 

 

Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder seien nachzuweisen.

Der Bebauungsplan setzt fest, dass Stellplätze für behinderte Besucher und Fahrradabstellmöglichkeiten im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Aussichtsrad“ zulässig sind. Der Stellplatznachweis selbst ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.

 

 

 

Der barrierefreie Hauptzugang für Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern sei zu gewährleisten.

 

Die Anforderungen sind im Baugenehmigungsverfahren durchzusetzen. Der Bebauungsplan hat hierzu kein planungsrechtliches Instrumentarium.

 

 

Abschließend erfolgt ein Hinweis auf den § 61 BauO Bln Vorrang anderer Gestattungsverfahren. Mit der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften werde die Baugenehmigung/Abweichung ebenfalls von der federführenden Behörde erteilt. Die Bauaufsichtsbehörde sei durch Stellungnahme zu beteiligen.

 

Für das Aussichtsrad wird eine Betriebsgenehmigung beantragt werden, so dass die zitierte Rechtsvorschrift Anwendung findet. Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf für das Bebauungsplanverfahren nach sich.

BA Mitte, Amt für Planen und Genehmigen, Fb. Denkmalschutz

 

30.04.2007

Redaktionelle Hinweise: Auf den Seiten 8/9 müsse es statt „Einzeldenkmal“ jeweils Baudenkmal heißen. Auf Seite 41 sei die Turmhöhe der Gedächtniskirche falsch – die 113 m bezögen sich auf die Vorkriegshöhe (von der Aussichtsetage im oberen Stockwerk des Europacenters in fast 90 m Höhe sehe man die Turmruine unterhalb liegen…)

 

Seite 61: Bei einer eventuellen bzw. wahrscheinlichen Werbung am Rad sei der Denkmalschutz wegen des Umgebungsschutzes gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 DSchG Bln frühzeitig zu beteiligen.

Was die textliche Festsetzung 1.5 angeht wird gefragt, ob damit Produkt-/ Fremdwerbung ausgeschlossen sei? Aber auch hier sei letztendlich die Auffälligkeit bzw. die Wirkung auf die Umgebung (insbesondere mit ihren zahlreichen Denkmalen) entscheidend.

 

Die redaktionellen Hinweise werden in der Begründung berücksichtigt.

 

 

 

 

 

Durch die textliche Festsetzung Nr. 1.5 ist Produkt-/ Fremdwerbung am Rad nicht ausgeschlossen, wohl aber im sonstigen Vorhabengebiet. Da es – wie in der Stellungnahme schon als Abwägungstatbestand hervorgehoben – um die Wirkung zulässiger Werbung geht, die aufgrund der hohen Denkmaldichte um dass Plangebiet und besonders aufgrund der Fernwirkung, die vom Aussichtsrad ausgeht, einen besonders wichtigen Belang darstellt, wird ein Konzept für Werbeanlagen in Abstimmung mit den beiden Bezirken Mitte und Charlottenburg -Wilmersdorf erstellt werden. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass von der Werbung keine Beeinträchtigungen auf die Denkmale (Umgebungsschutz) ausgehen.

 

Entweder werden im Durchführungsvertrag  vertragliche Regelungen zur Festlegung auf ein bestimmtes Werbekonzept aufgenommen oder das Werbekonzept selbst wird Anlage zum Durchführungsvertrag. Der in der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 beschriebene Ausnahmetatbestand wird hierdurch präzisiert. Bei der Festlegung auf ein Werbekonzept wird der Fachbereich Denkmalschutz bezirksintern einbezogen werden.

 

Da das Werbekonzept nicht nur für das Rad selbst gelten soll, sondern für das gesamte Sondergebiet Aussichtsrad, wird die Regelung im Bebauungsplan auf das Sondergebiet  insgesamt ausgedehnt.

 

Für das Sondergebiet Wirtschaftshof des Zoologischen Gartens wird eine gleiche Regelung aufgenommen.

Der Anregung wird entsprochen und der Bebauungsplan geändert.

 

 

 

BA Mitte,
Vermessungsamt

 

22.05.2007

Die nordwestliche Seite des Gebäudes im SO Wirtschaftshof sei nur in einem Punkt (9,10 und 15,50) vermaßt. Die Richtung der Seite fehle.

 

Die Maße werden ergänzt, sobald feststeht, dass sich keine weiteren Änderungen ergeben. Außerdem steht die vermessungstechnische Prüfung noch aus, deren Ergebnis ebenfalls einzuarbeiten ist.

 

 

 

Die Umgrenzung von Flächen für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sei nicht vermaßt.

 

Die Maße werden ergänzt.

BA Mitte,
Straßen- und Grünflächenamt

 

 

Keine Stellungnahme eingegangen

Keine Abwägung möglich

BA Mitte,
Frauenbeirat Stadtplanung

 

21.05.2007

Der Frauenbeirat sei mit der Auswahl der Attraktion „Aussichtsrad“ nach Londoner Kopie und vor allem mit der Standortwahl leider nicht zufrieden. Statt einer eigenen herausragenden Idee werde nur eine Attraktion einer Weltstadt kopiert. Der Standort in der zu belebenden City West sei ungünstig gewählt, da hier bereits durch den Zoologischen Garten und den Großen Tiergarten Attraktionen von herausragender Bedeutung vorliegen. Die zu erwartenden Synergieeffekte könnten nicht nachvollzogen werden, v.a. durch die hohen bzw. geplanten hohen Eintrittspreise aller Sehenswürdigkeiten im Umkreis. An anderer Stelle in der City West sei eine Belebung dringender geboten. Andere Standorte für das Rad, die bereits geprüft wurden, wie bspw. der Flughafen Tempelhof oder der Osthafen, erschienen günstiger.

 

Der Standort sei nach Auffassung des Frauenbeirats zu klein, um alle geplanten touristischen und geschäftlichen Bereiche voll aufnehmen zu können. Es werden daher Auswirkungen durch die zu erwartenden Besucherströme auf das Umfeld des Großen Tiergartens, die Schleusenbrücke und angrenzende Freiflächen befürchtet. Den erhöhten Platzbedarf und die Wünsche der Besuchenden nach Ruhezonen solle man nicht vernachlässigen.

 

Die Standorteignung ist in der von Sen Stadt in Auftrag gegebenen städtebaulichen Rahmenplanung überprüft und positiv gewertet worden. Die Wahl und Eignung des Standortes ist im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausführlich thematisiert und abgewogen worden. Dabei wurde insbesondere die hervorragende Anbindung an den ÖPNV hervorgehoben. Die Abwägung ist in der Begründung dargelegt. Neue Abwägungstatbestände gibt es demgegenüber nicht. Dies gilt auch für die Frage der Auswahl der Attraktion „Aussichtsrad“  (Londoner Kopie). Die Eintrittspreise wären für das Aussichtsrad an einem anderen Standort auch nicht günstiger und sind ohnehin nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

 

 

Die Besucherströme sind im Verkehrsgutachten ausführlich untersucht worden, wobei auch das nahe Umfeld mit betrachtet worden ist. Zur Erleichterung der Fußwegeverbindung werden neue Überquerungsmöglichkeiten etwa durch neue Ampeln  geschaffen. Die auf dem Vorhabengrundstück untergebrachten Nutzungen sind der Hauptnutzung „Aussichtsrad“ zugeordnet und stellen keine weiteren eigenständigen Attraktionen dar.

Die Ruhezonen im großen Tiergarten oder auch im Zoologischen Garten werden nicht angetastet.

 

 

 

Die Festsetzung Nr. 1.5, die Werbung nur im Ausnahmefall zulässt, werde begrüßt. Das Rad solle sich laut Beschreibung vor allem durch seine Transparenz und damit Nichtstörung der Umgebung hervorheben.

 

Es werden jedoch andere Störungen befürchtet, wie Licht- und Lärmemissionen, die sich auf Ruhebereiche für Mensch und Tier, wie den Großen Tiergarten (v.a. Brutareale der Zug- und Standvögel) erheblich auswirken können.

 

Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob der Belang über die textliche Festsetzung oder im Durchführungsvertrag geregelt werden soll.

 

Die Auswirkungen auf Mensch und Tier, die auf den Betrieb des Aussichtsrades zurückzuführen sind, werden geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung werden vor der öffentlichen Auslegung in den Umweltbericht eingearbeitet. Die bislang vorgenommenen überschlägigen Prüfungen haben ergeben, dass mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen nicht zu rechnen ist.

 

 

 

Die Regelungen zum Verkehr sollten strikter gehandhabt werden. Aus der Begründung gehe hervor, dass das Areal verkehrlich bereits optimal angebunden ist. Es bedürfe daher keiner Verbesserung im Sinne von Busparkplätzen und Wendeschleife. Allein Behinderte sollten vor Ort Parkmöglichkeiten erhalten. Eine Versiegelung für Straßenfläche solle hier vermieden werden. Nur mit dieser Einschränkung sei der schon jetzt verstopfte Hardenbergplatz zu handhaben. Des Weiteren entspräche ein Anreisen mit dem ÖPNV dem verkehrlichen Innstadtkonzept Berlins.

 

Man bitte das Bezirksamt, bei zukünftigen Planungen im Umfeld darauf zu achten, dass ein hier nicht zulässiges Parkhaus auch nicht an anderer Stelle entsteht.

 

Das gesamte Verkehrskonzept ist auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs ausgerichtet. Dennoch ist ein Minimum an MIV-Erschließung für behinderte Besucher, Kleinbusse, die mehr als nur individuelle Einzelzubringerfunktionen übernehmen, sowie insbesondere Reisebusse erforderlich. Gerade die Angebote, die im Zusammenhang mit der Buchung über Reisebusse erfolgt, werden sehr häufig von älteren Menschen wahrgenommen, denen ein mehrfaches Umsteigen nicht zugemutet werden kann.

 

Für die in seinem Zuständigkeitsbereich sich befindenden Flächen im näheren Umfeld sind keine Parkhausplanungen beabsichtigt. Vielmehr ist der im Auftrage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erstellte Masterplan Grundlage für weitere planerische Aktivitäten.

 

Aussagen zu Planungen im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf können nicht getroffen werden, da die Planungen im Nachbarbezirk nicht im Zuständigkeitsbereich des Bezirkes Mitte liegen.

 

 

 

Die beiden Altlastenverdachtsflächen (Begründungstext Seite 25f.) seien nicht im Plan eingetragen. Da sie nicht als ungefährlich eingestuft worden seien, sollten sie gekennzeichnet werden.

 

Es handelt sich um Altlastenverdachtsflächen.

Von einer Altlast im Sinne des BBodSchG und der BBodSchV ist nur bei realer, akuter Gefährdung von Schutzgütern zu sprechen. Die bei den eingehenden und mit den zuständigen Behörden abgestimmten umwelttechnischen Untersuchungen festgestellten Restkontaminationen liegen weit unterhalb der Handlungsschwelle. Es besteht kein akuter Handlungsbedarf und damit keine Veranlassung, eine Altlastenfläche auszuweisen.

Aus einer Heizölhavarie vor mehr als 20 Jahren können unterhalb des Wohnhauses (hier können erst nach Abtrag der Gebäude Untersuchungen durchgeführt werden) noch Restbelastungen vorhanden sein. Daher bleibt der Altlastenverdacht bestehen. Im Zuge der Beräumung finden begleitende Untersuchungen statt. Mögliche, während der baubegleitenden Maßnahmen festgestellte Restbelastungen werden auf Grundlage gesetzlicher Regelungen und nach Maßgabe der zuständigen Behörden behandelt.

 

 

 

Dem Frauenbeirat sei keine Planungsunterlage mit der Kennziffer 031_A_P_200_001 (Grundrisse) zugegangen, evtl. existiere diese nicht?

 

Die Nummerierung der vom Vorhabenträger zur Verfügung gestellten Unterlagen beginnt mit 002, sodass keine Unterlage mit der Nummer 001 versendet wurde.

 

 

Der Begründungstext sei nicht in geschlechtsneutraler Form gehalten, die weibliche Form solle gemäß rechtlicher Grundlage ergänzt werden. Man empfehle dort, wo möglich, geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden, wie bspw. „Besuchende“ oder „Einwohnende“.

 

Die Aussage trifft nicht generell zu. An den Stellen, wo bisher nicht eine geschlechterneutrale Formulierung verwendet wurde, wird die Anregung in der Begründung (einschließlich Umweltbericht) berücksichtigt.

 

 

Man bitte, an den Investor die dringende Forderung nach ausreichender Anzahl von Toiletten, die auch für Frauen benutzbar sind, weiterzuleiten. Nur so könne die Umgebung vor der bekannten Übernutzung geschützt werden.

 

Im Vorhaben sind ausreichende Sanitäranlagen auch für Frauen berücksichtigt.

 

 

Abschließend möchte man bemerken, dass durch die Reduzierung des Wirtschaftshofes des Zoos für das Land Berlin die Chance vertan werde, Zoofläche für Tiere zu erweitern und damit auf den aktuellen Stand von Zootierhaltung und Artenschutz zu gelangen, was eine internationale, noch weiter herausragende Attraktivität des Zoos bedeutet hätte.

 

Der Grundstückverkauf ist sowohl mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses des Landes Berlin, also dem politischen Souverän des Landes als auch der Zoo AG erfolgt. Eine grundsätzliche Nutzungsänderung zugunsten der Ausweitung der Besucherflächen des Zoos steht nicht zur Debatte, da dies aus dem Landeshaushalt nicht finanziert werden würde und könnte. Die politische Beschlusslage ist eindeutig zugunsten des Projektes Aussichtsrad getroffen worden.

 

Insgesamt führt die Stellungnahme zu keiner Änderung des Bebauungsplanes.

 

BA Mitte, SE Gebäude- und Dienstleistungsmanagement

 

 

Keine Stellungnahme eingegangen

Keine Abwägung möglich

BA Mitte, LuV Gesundheit

 

11.05.2007

Aufgrund der dem LuV Gesundheit vorliegenden Stellungnahmen sowohl des Gesundheitsamtes als auch des Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamtes werden seitens des LuV Gesundheit keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fachbereichsleiter 2 des LuVs (Veterinär- und Lebensmittelaufsicht) ausführliche Gespräche mit den Tierärzten des Zoo Berlin geführt habe. Die Tierärzte des Zoo hätten danach aus ihrer Sicht keine Einwände erhoben.

 

Es folgt ein Hinweis auf die korrekte Zuordnung des LuV, die nunmehr in der Abt. Gesundheit und Personal angesiedelt sei und nicht mehr bei der Abt. GesSozWohn.

 

Die Stellungnahme bestätigt die bislang schon vorgenommene Abwägung hinsichtlich der Auswirkung der Planung insbesondere auf die Zootiere. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Bedenken werden somit in Fachkreisen nicht geteilt.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird bei weiteren zukünftigen Beteiligungsverfahren berücksichtigt, hat auf das laufende Verfahren keine Auswirkung.

BA Charlottenbg.
-Wilmersdorf, Abt. Bauwesen

 

Mai 2007

Zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans:

 

Gegen die textliche Festsetzung Nr. 1.5 bestünden in der gegenwärtigen Form aufgrund der mit Werbemaßnahmen verbundenen Fernwirkung erhebliche Bedenken. In den aktuellen Verhandlungen zum Durchführungsvertrag sei festgelegt worden, dass die Werbekonzeption des Aussichtsrades Bestandteil des Durchführungsvertrages werden solle. Es wird davon ausgegangen, dass hier abschließend eine Regelung getroffen werden könne. Unter dieser Voraussetzung sei die vorgesehene textliche Festsetzung planungsrechtlich nicht mehr erforderlich und könne entfallen.

 

 

 

Es wird eine Werbekonzeption unter Beteiligung des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf erarbeitet. ,

Entweder werden im Durchführungsvertrag  vertragliche Regelungen zur Festlegung auf ein bestimmtes Werbekonzept aufgenommen oder das Werbekonzept selbst wird Anlage zum Durchführungsvertrag. Der in der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 beschriebene Ausnahmetatbestand wird hierdurch präzisiert.

Da das Werbekonzept nicht nur für das Rad selbst gelten soll, sondern für das gesamte Sondergebiet Aussichtsrad, wird die Regelung im Bebauungsplan auf das Sondergebiet  insgesamt ausgedehnt.

 

 

 

Zur Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan:

 

Generelle Anmerkung zu den unter Punkt 3.2.2 dargestellten Auswirkungen: Die genannten Maßnahmen zur Minderung der schutzgutbezogenen Auswirkungen seien hinsichtlich ihrer Regelbarkeit (Betriebsgenehmigung/Baugenehmigung/Regelungen im Durchführungsvertrag) zu differenzieren und entsprechend auf Seite 63, 3. Absatz zu ergänzen.

 

 

 

 Es wurde ja gerade festgestellt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen vorliegen, so dass die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO keine Maßnahmen zur Sicherung der außerhalb der Regelungen im Durchführungsvertrag, bzw. der Auflagen im Baugenehmigungsverfahren, der Betriebsgenehmigung oder sonstiger fachspezifischer Genehmigungen  erfordern, durch die die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden müssen. .   Zur Klarstellung wird der Passus in der Begründung redaktionell ergänzt.

 

 

 

Zum 3. Entwurf des Durchführungsvertrages:

 

Die architektonische Ausführung des Aussichtsrades als Spannrad sowie die Fassadengestaltung der Abflughalle sei vertraglich zu sichern.

Alle, den Durchführungsvertrag betreffenden Hinweise oder Forderungen werden in die weitere Verhandlung um die Konkretisierung des Vertrages einfließen.

 

 

Der Durchführungsvertrag sei um vertragliche Regelungen zu Werbemaßnahmen auf dem Vorhabengrundstück zu ergänzen.

 

Dem Durchführungsvertrag wird ein abgestimmtes Werbekonzept beigefügt, in dem die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 angeführten Ausnahmetatbestände definiert werden.

 

 

Es sei beabsichtigt, einen „dreiseitigen“ Vertrag zu unterschreiben, d.h. das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf sei ebenfalls eigenständiger Vertragspartner.

 

Die Darstellung ist korrekt, das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ist ebenfalls eigenständiger Vertragspartner.

 

 

 

Zur Präambel und zu § 1: Der Begriff „Vorhabengebiet“ sei nicht eindeutig und weiter zu differenzieren. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Baugrundstück und dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 1-44 VE. Die Anlagen 1 und 2 seien hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereiches identisch. Es sei ein Übersichtsplan als Anlage zu ergänzen, der das Vorhabengebiet (Baugrundstück + alle Maßnahmen im öffentlichen Raum / Grünbereichen / BVG-Grundstück) beinhaltet.

 

 

 

 

Das Flurstück 270 (in Charlottenburg-Wilmersdorf gelegen) liege nicht im Geltungsbereich des B-Planes, es diene der Erschließung des dahinter gelegenen Baugrundstückes (Flurstück 11/7 teilweise und 181).

 

Die Ausführung ist richtig.

 

 

Unter § 1 wäre noch ein Absatz dahingehend hinzuzufügen, dass Vertragsgegenstand weiterhin Maßnahmen im öffentlichen Raum (BA C-W) bzw. in den öffentlichen Grünflächen (BA Mitte) sein werden.

 

 

 

 

§ 1 Abs. 4: Der Vorhabenträger verpflichtet sich, auf dem Flurstück 270 (in C-W) eine Baulast (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) eintragen zu lassen. Die Baulasteintragung auf dem Flurstück 270 sei als öffentlich-rechtlich erforderlich für die Erschließung des Flurstückes 11/7 (teilweise) anzusehen, die auf dem Flurstück 11/11 beabsichtigte privatrechtlich.

 

 

 

 

§ 5 Abs. 1: Von dieser Regelung sei das Werbekonzept auszunehmen, Abweichungen sind nur mit Zustimmung beider Bezirksämter zulässig.

 

 

 

 

§ 5: Es sei ein weiterer Absatz dahingehend zu ergänzen, dass sich der Vorhabenträger zu den im öffentlichen Straßenraum des Bezirkes Charlottenburg-Wilmersdorf geplanten Maßnahmen verpflichtet. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung der zuständigen Fachbereiche des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf zulässig.

 

 

 

 

§ 6 Abs. 1: Es sei darzulegen, welche Erschließungsanlagen durch welches Bezirksamt übernommen werden sollen.

 

 

 

 

§ 6 Abs. 2 Buchstabe a): es sei eine Vollsignalisierung zu ergänzen.

Buchstabe b): Es sei die Anlegung einer Busabbiegespur zu ergänzen.

Die vertraglichen Regelungen seien weiterhin an die Aussagen des Verkehrsgutachtens zu binden (siehe S. 63): Umbau der Einmündung Fasanenstraße/Hertzallee mit Vollsignalisierung, Aufnahme der Anpassung von Lichtsignalanlagen-Programmen an der Hardenbergstraße/Joachimsthaler Straße, Joachimsthaler Straße/Kantstraße und Hardenbergstraße/Fa­sa­nen­straße. Weiterhin seien folgende Maßnahmen genannt: Centermanagement/Reisebusleitsystem für das Aussichtsrad, Einrichten eines Kombi-Tickets mit entsprechendem Vertrieb.


Die vertraglichen Regelungen seien um verkehrliche Monitoring-Maß­nahmen ein Jahr nach Inbetriebnahme des Aussichtsrades mit Kostenübernahme durch den Vorhabenträger zu ergänzen.

 

 

 

 

§ 7: Ergänzung um Durchführung der im Umweltbericht genannten Monitoring-Maßnahme zu den Tiergruppen Vögel und Insekten sowie Durchführung und Kostenübernahme durch den Vorhabenträger

 

 

BA Charlottenburg-Wilmersdorf, Grünflächen- und Tiefbauamt

21.05.2007

Zunächst werde auf die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung bereits erfolgte Stellungnahme des damaligen Amts für Öffentliches Bauen, Fachbereich Tiefbau (jetzt Grünflächen- und Tiefbauamt) vom 29.11.2006 hingewiesen.

 

Generell bestünden aus tiefbautechnischer Sicht keine Bedenken. Hinsichtlich der verkehrlichen Belange und der Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung sei – sofern nicht schon geschehen – der Fachbereich Verkehr/Straßenverkehrsbehörde des Umweltamtes Charlottenburg-Wilmers­dorf um Stellungnahme zu ersuchen.

 

Die Stellungnahme vom 29.11.2006 ist in die Abwägung eingeflossen führte aber zu keiner Änderung der Planung. Dem Hinweis auf Widmung des Flurstückes 270 als öffentliches Straßenland ist nicht gefolgt worden.

 

 

Die Stellungnahme stützt die bisherige Planung. Das Umweltamt Charlottenburg-Wilmersdorf wurde um Stellungnahme ersucht und in die Planung eingebunden.

 

 

Die Hertzallee und die Müller-Breslau-Straße seien technisch endgültig hergestellt. Allerdings sei auf der Nordseite der Müller-Breslau-Straße kein Gehweg vorhanden, da dort aufgrund der Uferböschung für die Anlegung eines Gehwegs nicht genügend Platz vorhanden sei.

 

Hinsichtlich eventueller Leitungen im öffentlichen Straßenland seien von dem Vorhabenträger die Stellungnahmen der Leitungsverwaltungen entsprechend einzuholen. Die Kosten von evtl. erforderlichen Leitungsumverlegungen müsse der Vorhabenträger übernehmen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahmen der Leitungsverwaltungen sind eingeholt worden.

Leitungsumverlegungen in der Müller-Breslau-Straße werden nicht erforderlich. Die Kosten der Leitungsverlegungen werden vom Vorhabenträger übernommen, sofern sie für das Vorhaben Aussichtsrad erforderlich sind bzw. durch dieses verursacht werden. Die Regelungen sind Gegenstand des Durchführungsvertrages. Kosten die die Erschließung des neuen Wirtschaftshofes Zoo betreffen, sind von diesem zu tragen.

 

 

Wie in der Anlage 7 („Aussichtsrad Berlin – Standort des Aussichtsrad mit Busanlage und Umfeld – Jebensstraße: Einbahnstraße“) der GRI GmbH vom 19.04.2007 des Durchführungsvertrags (3. Entwurf) dargestellt, sollte die Zufahrt zum Aussichtsrad gegenüber der Jebensstraße als Einmündungsbereich, nicht als Gehwegüberfahrt, hergestellt werden. Die Anlegung müsse auf Kosten des Vorhabenträgers durch eine anerkannte Straßenbaufirma (Entstehung eines Knotenpunktes) erfolgen.

 

Die Regelung ist Gegenstand des Durchführungsvertrages, diesbezügliche Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht möglich.

 

 

 

Sollten Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf unvermeidbar sein, müssten diese Anlagen mit den geltenden Verträgen zwischen dem Land Berlin und der VVR Berek / VVR Deceaux sowie zwischen dem Land Berlin und der Wall AG in Einklang stehen. Die Errichtung bzw. Anbringung von Werbeanlagen müsse beim Grünflächen- und Tiefbauamt / Fachbereich Tiefbau beantragt werden.

 

Das Werbekonzept wird gegenwärtig erarbeitet. Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind voraussichtlich nicht vorgesehen. Andernfalls ist die vorgetragene Vorgehensweise einzuhalten.

 

 

In der Stellungnahme vom 29.11.2006 habe man u. a. vorgeschlagen, das Flurstück 270 (Gemarkung Charlottenburg, Flur 6) als öffentliches Straßenland zu widmen. Da sich das Flurstück 270 nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs befinde und in der Hertzallee Fluchtlinien nicht vorhanden seien, wäre es weiterhin sinnvoll, das Flurstück 270 als öffentliches Straßenland zu widmen. Die beantragte Eintragung einer Baulast zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließung wäre dann nicht mehr nötig.

 

Die damalige Abwägung lautete: „Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Da Fluchtlinien im Bereich der Herzallee nicht vorhanden sind, gilt hier die bereits gebaute Straße als Straßenbegrenzungslinie. Eine Widmung des Flurstücks 270 als öffentliches Straßenland ist weder erforderlich noch sinnvoll, zumal das angrenzende Flurstück 132/7 voraussichtlich als planfestgestellt gilt und weiterhin für eine planfestgestellte Anlage in Anspruch genommen werden muss. Hier ist eine Widmung dann ausgeschlossen.“

Die öffentlich rechtliche Sicherung sollte deshalb über eine Baulasteintragung vorgenommen werden. An dieser Abwägung hat sich nichts geändert.

Regelungen des Bebauungsplanes sind nicht betroffen, da das genannte Flurstück außerhalb des Geltungsbereiches liegt.

 

 

 

Sollte zusätzlich zu dem vorgesehenen Durchführungsvertrag ein gesonderter städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger erforderlich sein, werde um frühzeitige Beteiligung an der Vertragsgestaltung gebeten, sofern die örtliche und fachliche Zuständigkeit des Grünflächen- und Tiefbauamts Charlottenburg-Wilmersdorf tangiert wird.

 

Es ist nicht erkennbar, dass weitere Vertragswerke außerhalb des Durchführungsvertrages notwendig werden, die das Grünflächen und Tiefbauamt Charlottenburg-Wilmersdorf betreffen.

 

 

Gemäß Nr. 5.1 „Grundzüge der Abwägung“ des Teils II der Bebauungsplanbegründung seien im Umfeld des Geltungsbereichs gestalterische Aufwertungsmaßnahmen vorgesehen. Bislang seien keine Aussagen darüber getroffen worden, um welche Maßnahmen es sich handelt, an welchen Orten diese realisiert werden sollen und wer die Kosten trägt. Eine Stellungnahme hierzu könne erst erfolgen, wenn Informationen über die vorgesehenen Aufwertungsmaßnahmen vorliegen. Es werde davon ausgegangen, dass die Aufwertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Aussichtsrads realisiert werden sollen, somit seien auch die Kosten für diese Maßnahmen vom Vorhabenträger zu übernehmen.

 

Vorgesehen waren zum Zeitpunkt der Behördenbeteiligung Maßnahmen östlich des Viaduktes, wie sie im Außenanlagenplan des Büro Wallmann dargestellt waren, der den Unterlagen zur Stellungnahme beigefügt war. Die Planung ist inzwischen punktuell überholt. Die Kosten für alle angesprochenen Maßnahmen werden vom Vorhabenträger des Aussichtsrades übernommen. Regelungen hierzu sind im Durchführungsvertrag verankert.

 

 

In Teil IV. der Bebauungsplanbegründung werde unter Nr. 7 „Ergebnis der Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung“ auf die Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH eingegangen (S. 99 der Begründung). In diesem Zusammenhang mache man darauf aufmerksam, dass sich das von der DB Services erwähnte Flurstück 275 ebenso wie das davor befindliche Flurstück 276 (Gemarkung Charlottenburg, Flur 6) im Fachvermögen Tiefbau befinde. Regelungen zu diesen Flurstücken bedürften daher der vorherigen Zustimmung des Grünflächen- und Tiefbauamts.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Flurstücke 275 und 276 befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches und sind für die Umsetzung der Planung nicht zwingend erforderlich. Von daher ist nicht vorgesehen, die Flurstücke  in den Regelungsbedarf  - außerhalb privatrechtlicher Verträge- einzubeziehen.

 

 

Der Hinweis wird an den Vorhabenträger weiter gegeben.

 

 

 

Die verkehrliche Erschließung sei durch den Vorhabenträger nach dem verkehrlichen Gutachten der GRI GmbH umzusetzen.

 

Das Gutachten ist vom Vorhabenträger für die Realisierung seines Projektes in Auftrag gegeben und mit allen zuständigen Fachbehörden in einem diskursiven Prozess abgestimmt. Alle erforderlichen Maßnahmen und wesentliche Konzeptbestandteile werden durch den Durchführungsvertrag verbindlich geregelt werden.

 

 

 

Die Kosten von aufgrund des Aussichtsrads notwendigen Umbaumaßnahmen öffentlichen Straßenlands, von Verkehrszeichen, Straßenzubehör, Markierungen und der Anpassung von Lichtsignalanlagen-Programmen seien von dem Investor zu tragen. Die Umbaumaßnahmen öffentlichen Straßenlandes seien mit dem Fachbereich Tiefbau des Grünflächen- und Tiefbauamts vorher abzustimmen bzw. die Planungen zur Prüfung vorzulegen. Die Aufstellung bzw. Änderung von Verkehrszeichen und Straßenzubehör sowie die Aufbringung/Änderung von Markierungen bedürfe der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. Die Anpassung der Lichtsignalanlagen-Programme falle in den Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

 

Die vorgetragenen Hinweise sind bereits in den Durchführungsvertrag eingeflossen. Dies gilt auch für die Kostenregelungen.

 

 

Für die Kosten des laut Verkehrsgutachten nach dem ersten Jahr der Inbetriebnahme des Aussichtsrads vorgesehenen Monitorings der gesamten Verkehrserschließung müsse der Vorhabenträger aufkommen. Sofern als Ergebnis des Monitoring Maßnahmen auf öffentlichem Straßenland notwendig werden, seien die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls von dem Investor zu tragen.

 

Der Durchführungsvertrag sieht entsprechende vertragliche Regelungen bereits vor, die vor der öffentlichen Auslegung allerdings noch weiter präzisiert werden müssen.

 

 

Das Verkehrsgutachten empfehle, die Verbesserung der vorhandenen Wegweisung zu den umliegenden Stellplatzanlagen, eine zusätzliche Ausschilderung der Radwegführung zum Aussichtsrad sowie eine Wegweisungsbeschilderung für Fußgänger und Busse zum Aussichtsrad. Die Kosten dieser Maßnahmen seien von dem Vorhabenträger zu übernehmen.

 

Der Hinweis wird im Durchführungsvertrag verhandelt.

 

 

Für die empfohlene Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung sei der Fachbereich Verkehr/Straßenverkehrsbehörde des Umweltamts Charlottenburg-Wilmersdorf als bezirkliche Straßenverkehrsbehörde zuständig. Die Ausweitung sei sinnvoll und würde dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Mehreinnahmen in der Parkraumbewirtschaftung verschaffen. Ob die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung zu Lasten des Vorhabenträgers umzusetzen wäre, sei noch zu prüfen, da die Ausweitung im Rahmen des Verkehrsgutachtens für das Aussichtsrad vorgeschlagen werde.

 

Es handelt sich um eine Empfehlung des Gutachters außerhalb der zwingend für die Realisierung des Vorhabens Aussichtsrad erforderlichen verkehrlichen Maßnahmen. Falls der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf der Empfehlung nachkommen möchte, hat er dies in seiner Regie und auf seine Kosten umzusetzen, zumal er von der Parkraumbewirtschaftung profitieren würde. Die Empfehlung wurde zwar im Rahmen des Gutachtens ausgesprochen, doch ist dadurch der Vorhabenträger nicht Verursacher. Die Entscheidung über die Sinnhaftigkeit der Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung liegt alleinig beim Bezirk. Entstehende Kosten aus der Entwicklung und Umsetzung eines Parkraumbewirtschaftungskonzeptes dem Vorhabenträger anlasten zu wollen ist weder abwägungsgerecht noch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Im Übrigen siehe Abwägung zur Stellungnahme von SenStadt VII B.

 

 

 

Durchführungsvertrag (3. Entwurf)

 

Im 3. Entwurf des Durchführungsvertrages sei die Stellungnahme von Herrn Gloge-Faltus – BauJur – vom 17.04.2007 nur sehr geringfügig berücksichtigt worden. Aus diesem Grund und aufgrund der folgenden Punkte könne der 3. Entwurf des Durchführungsvertrages nicht mitgetragen werden:

 

Der Vertrag sollte als dreiseitiger Vertrag zwischen den Bezirksämtern Mitte und Charlottenburg-Wilmersdorf sowie dem Vorhabenträger abgeschlossen werden.

 

Im Sinne einer eindeutigen Abgrenzung der Zuständigkeiten sollten im Vertrag die einzelnen geplanten Maßnahmen den jeweils betroffenen Flurstücken / Bezirken exakt zugeordnet werden.

 

Die Benennung der Ämter sei auf die unterschiedlichen Amtsnamen in den Bezirken abzustimmen. In Charlottenburg-Wilmersdorf lauteten die Bezeichnungen der Ämter Grünflächen- und Tiefbauamt sowie Umweltamt.

 

In dem Vertrag müssten Arbeiten auf privaten Grundstücksflächen und Arbeiten auf öffentlichen Flächen (Straßenland) voneinander getrennt genannt bzw. behandelt werden.

 

Als Anlagen beigefügte Pläne müssten gut lesbar (ausreichende Größe) und maßstabsgerecht sein. Maßstabslose Verkleinerungen reichten nicht aus.

 

Der Entwurf des Durchführungsvertrages müsse um die unter Nr. 4. – 7., 9. – 12. in der Bebauungsplanbegründung in Teil II unter Nr. 5.8 „Ergänzende Regelungen aus dem Durchführungsvertrag“ aufgeführten Punkte ergänzt werden. Zudem fehlten Aussagen zu der Einbindung der Reisebuslogistik in das Centermanagement und der Sicherung eines Monitoringverfahrens. In § 5 Abs. 5 enthalte der Vertragsentwurf gegenüber dem in Teil II unter Nr. 5.8 der Bebauungsplanbegründung unter Nr. 1 aufgeführten Punkt bezüglich der Durchführung der Baumaßnahmen abweichende Regelungen. Hier müsse eine Übereinstimung zwischen Durchführungsvertrag und Bebauungsplanbegründung herbeigeführt werden.

 

Präambel, 3. Absatz und § 1 Abs. 1: Laut Vertragsentwurf umfasst das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-44 VE das Vorhabengebiet und das Wirtschaftshofgebiet des Durchführungsvertrags. Diese Aussage müsse korrigiert werden. Das im Vorhabengebiet gelegene Flurstück 270 (Gemarkung Charlottenburg, Flur 6) liege nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-44 VE. Hingegen sei das im Bebauungsplangebiet belegene Flurstück 11/11 (Gemarkung Tiergarten, Flur 54) in dem Durchführungsvertrag weder als Teil des Vorhabengebiets noch des Wirtschaftsfhofgebiets genannt.

 

§ 1 Abs. 1 und Anlage 2: Das Vorhabengebiet soll sich aus Anlage 2 ergeben. Als Anlage 2 sei jedoch eine Kopie des Bebauungsplanentwurfs 1-44 VE (als Vorhaben- und Erschließungsplan) statt eines Lageplans des Vorhabengebiets beigefügt worden.

 

§ 5 Abs. 3 S. 2: 14 Tage (Werktage?) seien als Frist für die Prüfung/
Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen zu kurz bemessen.

 

§ 6 Abs. 1: Der Vorhabenträger dürfe erst nach Freigabe durch die zuständigen Bezirksämter die Maßnahmen für die Erschließung mit den Unternehmen abstimmen.

 

§ 6 Abs. 2: In den Durchführungsvertrag seien alle für die Inbetriebnahme des Aussichtsrads notwendigen Maßnahmen, die im Verkehrsgutachten genannt werden, aufzunehmen.

 

§ 6 Abs. 2 b): An der Fußgängerquerung müsse eine Lichtsignalanlage auf Kosten des Investors errichtet werden.

 

Ergänzung zu § 6 Abs. 2: Als Punkt i) müsse eingefügt werden „Bauliche Anpassung der Einmündungsbereiche Fasanenstraße / Hertzallee sowie Vollsignalisierung des Knotenpunktes“.

 

§ 6 Abs. 3: Die von Berlin zu übernehmenden Erschließungsanlagen seien unter Angabe der jeweils übernehmenden Dienststelle im einzelnen zu benennen. Vom Tiefbauamt könnten nur straßenbauliche Anlagen (Straßenbefestigungen, nicht beleuchtete Verkehrszeichen) im bzw. auf öffentlich gewidmeten Straßenland übernommen werden. Beleuchtungs- und Signalanlagen sowie die unter § 6 Abs. 2 f) benannte Fußgängerbrücke könnten vom Tiefbauamt nicht übernommen werden.

 

§ 6 Abs. 4 letzter Satz: Die Herstellung der Lichtsignalanlagen und der öffentlichen Beleuchtung obliege der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Der Hinweis auf die Bezirke Mitte und Charlottenburg-Wilmersdorf sei deshalb zu streichen.

 

§ 6 Abs. 5: Vorsorglich sollte aufgenommen werden, dass das Land Berlin keinerlei Kosten für die leitungsgebundene Erschließung trage.

 

§ 6 Abs. 6 S. 1: Der erste Satz sei entbehrlich und zu streichen, da es sich bei den in § 6 Abs. 2 genannten Anlagen entweder nicht um beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB handelt (z. B. Fußgängerbrücke) oder nicht um erschließungsbeitragsfähige Maßnahmen (z. B. Einrichtung einer Fußgängerquerung).

 

§ 8 Abs. 1: Es sollte kein Ingenieurbüro namentlich benannt werden, sondern nur der Hinweis auf ein leistungsfähiges Ingenieurbüro erfolgen.

Die Entwurfsplanungen seien nicht nur den Bezirken, sondern auch der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für die nicht von den Bezirken zu übernehmenden Anlagen (Straßenbeleuchtung, Signalanlagen, Brücke usw.) zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 8 Abs. 4: Die gestrichenen Worte „die Ausschreibung“ müssten wieder aufgenommen werden.

 

Ergänzung zu § 8: Der Betrieb des Aussichtsrades dürfe erst nach Herstellung aller aufgrund des Aussichtsrads für den öffentlichen Verkehr erforderlichen Anlagen (Straßenumbau, Signalanlagen usw.) aufgenommen werden.

 

früherer § 7 Abs. 2 des 1. Entwurfs: Der gestrichene Absatz 2 müsse wieder aufgenommen werden, da es sich um Maßnahmen im öffentlichen Straßenland handele.

 

§ 9 Abs. 2: Berlin bzw. das Grünflächen- und Tiefbauamt Charlottenburg-Wilmersdorf und das Straßen- und Grünflächenamt Mitte haben jederzeit das Recht, die Baumaßnahme zu überwachen. Dafür habe nach ABau der Vorhabenträger die Kosten zu übernehmen.

 

§ 9 Abs. 3: Die als Baustraße vorgesehenen Straßen seien namentlich zu nennen. Handelt es sich um öffentliche Straßen?

 

§ 11 Abs. 1 Satz 2: Die Formulierung „wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat“ sei nicht eindeutig. Bei öffentlichen Flächen müssten die geltenden Vorschriften und Bestimmungen eingehalten werden sowie das Land Berlin die Beschaffenheit vorgeben.

 

§ 11 Abs. 5 Satz 3: Für Straßenbäume müsse eine mindestens zweijährige Entwicklungspflege (DIN 18919 und 18920) vereinbart werden. Bei sonstigem Straßenbegleitgrün (Sträucher, Rasen) sei eine einjährige Entwicklungspflege ausreichend.

 

§ 12 Abs. 1: Der letzte Halbsatz „wenn Berlin Eigentümer der öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist“ werfe ungeklärte Fragen auf. Dem Grünflächen- und Tiefbauamt Charlottenburg-Wilmersdorf sei nicht bekannt, dass im Zuge des Vorhabens bislang private Flächen an Berlin übereignet werden bzw. dass landeseigene Flächen für die Dauer der Arbeiten an den Vorhabenträger übereignet und danach rückübertragen werden sollen.

 

§ 13 Abs. 2, dritter Satz: Der Vorhabenträger habe ohne jegliche Einschränkung für die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Sorge zu tragen. Der letzte Halbsatz des dritten Satzes müsse daher gestrichen werden.

 

§ 13 Abs. 3 Satz 2: Berlin könne einem Wechsel des Vorhabenträgers zustimmen. Die Verpflichtung, einem Wechsel des Vorhabenträgers zustimmen zu müssen, sei jedoch unangemessen.

 

§ 14 Abs. 2: Die Höhe der Sicherheit für Maßnahmen, die öffentliches Straßenland sowie öffentliches Grün im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf betreffen, müsse 100 % der voraussichtlichen Kosten betragen. Es sei sicherzustellen, dass das Grünflächen- und Tiefbauamt Charlottenburg-Wilmersdorf im Bedarfsfall jederzeit Zugriff auf die Bürgschaft hat. Aus diesem Grund sei vielleicht die Hinterlegung getrennter Bürgschaften für Maßnahmen in Mitte und in Charlottenburg-Wilmersdorf bei den jeweiligen Bezirksämtern sinnvoll.

Die Befristung der als Sicherheit zu übergebenden Bürgschaft auf 3 Jahre sei zu kurz angesichts der dem Vorhabenträger gem. § 5 Abs. 5 des Vertrags zur Herstellung der Erschließungsanlagen und des Grüns zur Verfügung stehenden Zeit.

 

§ 14 Abs. 5: Die gestrichene Verpflichtung der Zahlung auf erstes Anfordern müsse wieder aufgenommen werden (vgl. ABau).

 

§ 16, Anlagen: Die gestrichene Anlage „Erklärung und Verzeichnis der Nachunternehmer“ sei wieder aufzunehmen.

 

Merkblatt: Der Begriff „erweiterter Erschließungsplan“ sei zu ersetzen, da ein erweiterter Erschließungsplan offenbar nicht Vertragsbestandteil sei (nicht unter den Anlagen genannt).

 

Da dem 3. Entwurf die Anlage 8 fehle und zudem einige Textstellen (vgl. § 2 Abs. 1, § 3, § 6 Abs. 1 des Vertrags) noch zu ergänzen seien, könne dazu noch keine Stellungnahme abgegeben werden.

 

Stellungnahmen zu weiteren Entwürfen des Durchführungsvertrags blieben vorbehalten.

 

Alle, den Durchführungsvertrag betreffenden Hinweise oder Forderungen werden in die weitere Verhandlung um die Konkretisierung des Vertrages einfließen.

BA Charlottenburg-Wilmersdorf, Umweltamt

 

29.05.2007

Aus Sicht des Immissionsschutzes würden keine Bedenken erhoben.

 

 

Die Stellungnahme stützt die Planung.

 

 

Aus verkehrlicher Sicht sei der Betrieb des Riesenrades mit den Vorgaben des Verkehrsgutachtens möglich. Es bestünden daher keine Bedenken, sofern die Empfehlungen des Gutachters umgesetzt werden.

 

Durch den Durchführungsvertrag und seine Anlagen wird die Umsetzung des Verkehrskonzeptes gesichert.

 

 

Die dort empfohlene Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung werde als sinnvoll angesehen, könne aber nicht verbindlich zugesagt werden.

 

Es bleibt dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf selbst vorbehalten, die Empfehlung umzusetzen. Sie ist nicht zwingender Bestandteil der Verkehrskonzeption und auch nicht Gegenstand des Durchführungsvertrages.

 

 

 

Zur Optimierung der Verkehrssituation solle der Betreiber in allen seien Veröffentlichungen auf den ÖPNV und den Mangel an Parkplätzen im    öffentlichen Straßenraum hinweisen.

 

Die Empfehlung wird an den Vorhabenträger weiter gegeben.

BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bauwesen

 

14.05.2007

Der vorgelegte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-44 VE berühre keine vom Nachbarbezirk Tempelhof-Schöneberg zu verfolgenden Belange. Es bestünden keine Einwände gegen seine Ziele.

Die Stellungnahme geht als eine die Planung unterstützende Erklärung in die Abwägung ein.

 

 

Ergebnis der Behördenbeteiligung:

 

Die Beteiligung der Behörden hat zu keiner Änderung der Grundzüge der Planung geführt.

 

Änderungen die die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen betreffen:

 

·         Die Forderung nach Berücksichtigung des Masterplanes des Architekten Pott durch SenStadt sowie die Entwicklung des Projektes „Abflughalle“ selbst  führte zu Änderungen der Baugrenzen für die Abflughalle des Aussichtsrades und für den Wirtschaftshof  ebenso wurden die Gebäudehöhen des Wirtschaftshofes durch Absenkung zur Abflughalle hin und Erhöhung zur Müller-Breslau- Straße  hin geändert,

·         Die Stellungnahme des Fachbereiches Mitte, Fachbereich Natur führte zu einer Überprüfung der Eingriffsbewertung und Änderung der textlichen Festsetzungen zur Dachbegrünung, die nunmehr für das Sondergebiet „Wirtschaftshof des Zoologischen Gartens“ auf das für die Kompensation erforderliche Maß reduziert werden und für das Sondergebiet „Aussichtsrad“ entfällt, da die erforderliche Kompensation im Durchführungsvertrag geregelt wird.

·         Auf Anlass der Stellungnahme des BA Mitte, Fachbereiches Denkmalschutz sowie des BA Charlottenburg-Wilmersdorf, Abt. Bauwesen wurde der Bebauungsplan hinsichtlich seiner Regelung zur Werbung dergestalt geändert, dass Werbeanlagen nunmehr in beiden Sondergebieten insgesamt nur ausnahmsweise zulässig sein sollen.

·         Aufgrund der Stellungnahme der DBAG mit dem Hinweis auf den planfestgestellten Status des Flurstückes 144 (Erschließungsweg der Viaduktbögen) wird die Fläche als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan übernommen.

 

Ferner wird eine Änderung des Geltungsbereiches erforderlich, um den 6,3 m breiten Streifen des Bushofgeländes für die Sondergebietsnutzung Aussichtsrad (Unterbringung der Reisebusse) planungsrechtlich zu sichern.

 

Änderungen, die die Begründung betreffen:

 

Es wurden Hinweise zur Änderung und Ergänzung der Begründung gegeben, die insbesondere den Umweltbericht betreffen, einschließlich der Eingriff-Ausgleichthematik und der gutachterlichen Prüfung von Lärm- und Lichtemissionen  des Aussichtsrades sowie seines Schattenwurfs. Die Hinweise wurden berücksichtigt.

 

Durchführungsvertrag

 

Die Mehrzahl der Stellungnahmen bezog sich auf Forderungen und Hinweise für den Durchführungsvertrag. Die Forderungen und Hinweise werden berücksichtigt bzw. fließen in die weiteren Verhandlungen zum Durchführungsvertrag ein.

 

 

Bezirksamt Mitte von Berlin, den   4 . Juli 2007

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

Fachbereich Stadtplanung

 

 

 Gez. Gothe                                                                             Gez. Laduch

________________________________                                ____________________________________

Bezirksstadtrat                                                                   Amtsleiterin

 
 

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