|
|
|
|
|
|
|
|
Senatsverwaltung
für Finanzen
|
|
|
Die Begründung wird entsprechend den Anregungen angepasst.
Die Anregungen haben keine Auswirkungen auf die Abwägung.
|
|
|
|
Die Begründung wird entsprechend angepasst. Für die
Abwägung ergeben sich daraus keine Änderungen.
|
|
|
2. Absatz – vergleiche Durchführungsvertrag § 6 Abs. 2,
lit. e) und f) – Die Vorhabenträgerin habe sich vertraglich gegenüber der
Zoologischer Garten Berlin AG verpflichtet, die notwendigen Regelungen mit
der Bahn zu treffen, die Erschließung des neuen Wirtschaftshofgeländes
entsprechend herzustellen und die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
|
Die Begründung wird entsprechend angepasst. Für die
Abwägung ergeben sich daraus keine Änderungen.
|
|
|
|
Alle mit der Realisierung des Vorhabens Aussichtsrad
verbundenen Kosten sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Regelungen hierfür
sind im Durchführungsvertrag verbindlich festgelegt. Die Unterhaltungs und
Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf. Der
Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf wird die hierfür erforderlichen Mittel in
den Haushalt einstellen.
|
|
|
|
Die Stellungnahme zieht kein Handlungserfordernis nach
sich.
|
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung
- Abt. I B -
|
|
Keine Stellungnahme eingegangen
|
Keine Abwägung möglich
|
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
- Abt. II A -
|
22.05.2007
|
Gegen den Entwurf des B-Planes 1-44 VE bestünden aus städtebaulicher
Sicht keine Bedenken. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass die
städtebaulichen Fragen, die in der Überarbeitung des Rahmenplanes durch den
Architekten für die Abflughalle des Aussichtsrades, Herrn Pott, parallel
einvernehmlich abgestimmt wurden, im weiteren B-Plan Verfahren berücksichtig
werden.
|
Die Stellungnahme ist eine Unterstützung der Planung. Dem
Hinweis auf die Berücksichtigung der Rahmenplanung wird im Bereich des
Vorhaben- und Erschließungsplanes gefolgt. Die Überarbeitung des Rahmenplanes
trägt die Bezeichnung „Masterplan“, der seit dem 16.06.2007 in seiner
endgültigen Fassung vorliegt. . Das Vorhaben „Wirtschaftshof des Zoologischen
Gartens ist inzwischen - soweit die Zwangspunkte wie Raumprogramm,
Abwasserkanal und Feuerwehrumfahrung dies zuließen - dem Masterplan in Bezug
auf die Lage des Baukörpers und die Höhenentwicklung einzelner Gebäudeteile
angepasst worden. Das Vorhaben Abflughalle für das Aussichtsrad ist in enger
Verknüpfung mit dem Masterplan entstanden, so dass er insgesamt
berücksichtigt worden ist.
Die Berücksichtigung führt zu Änderungen des
Bebauungsplanes. Dies betrifft die Baugrenzen beider Vorhaben und die
Höhenfestsetzung des Wirtschaftshofes.
|
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung
- Abt. I E -
|
22.05.2007
|
Zu den geplanten Festsetzungen habe man aus
naturschutzfachlicher und landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken.
Hinsichtlich des Artenschutzes seien keine weiteren Forderungen zu stellen;
die erforderliche Befreiung für die Beseitigung der Sperlingsniststätten kann
in Aussicht gestellt werden. Man gehe hierbei jedoch davon aus, dass an den
neuen Gebäuden ausreichend Niststättenersatz angebracht wird.
|
Die Stellungnahme stützt die Planung. Die Forderung nach
einem ausreichenden Niststättenersatz ist im Rahmen der
artenschutzrechtlichen Befreiung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
durchzusetzen.
|
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung
- Abt. VII B -
|
21.05.2007
|
I. Stellungnahme aus verkehrsplanerischer sowie
straßenbehördlicher Sicht:
In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-44
VE werde unter Pkt. 5.2.3 (Verkehr/Erschließung) in gekürzter Form das
Konzept für die Verkehrserschließung des Aussichtsrads am Bahnhof Zoo
dargestellt, das im Auftrag des Vorhabenträgers von einem Ingenieurbüro
erarbeitet wurde. Das Verkehrkonzept sei nach eingehender Diskussion und
Abstimmung über einzelne Planungsvarianten mit den betroffenen
Bezirksverwaltungen von Mitte und Charlottenburg-Wilmersdorf, der BVG, der
Senatverwaltung für Stadtentwicklung sowie der Verkehrslenkung Berlin ( VLB )
als Gesamtbericht mit Stand 19.4.2007 vorgelegt worden. Die Abstimmungen mit
den o.g. Verwaltungen sei u.a. in einer zur Erörterung der
Verkehrsproblematik eingerichteten „Arbeitsgruppe Verkehr“ erfolgt. Es sei
festzustellen, dass das Verkehrsgutachten nunmehr in wesentlichen Punkten den
Anforderungen der Verwaltungen entspreche. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens bestehe jedoch noch Klärungs- und
Detaillierungsbedarf über die Umsetzung des Verkehrskonzepts:
|
Die Stellungnahme ist eine Bestätigung des vorgelegten
Konzeptes, dass nunmehr abschließend der Abwägung zugrunde gelegt werden
kann.
|
|
|
Die Durchführung der im Verkehrskonzept bzw. in der
Begründung zum Bebauungsplan dargestellten Maßnahmen sei vertraglich
abzusichern, d. h. alle Maßnahmen müssten eindeutig auch im
Durchführungsvertrag sowie den zugehörigen Anlagen festgelegt werden.
|
Die Stellungnahme ist richtig. Der Durchführungsvertrag
und seine Anlagen werden weiter präzisiert.
|
|
|
Zu der Maßnahmenliste auf Seite 73 der Begründung zum
Bebauungsplan bzw. zum Durchführungsvertrag (Stand 18.4.2007) sei Folgendes
festzuhalten:
·
§ 6
des Durchführungsvertrages sei entsprechend der in Anlage 7
(Übersichtslageplan) dargestellten Planung zu konkretisieren; so sei am
Knotenpunkt Hertzallee / Jebensstraße / Zu- und Ausfahrt Aussichtsrad gemäß
Anlage 7 eine Vollsignalisierung vorgesehen. Die notwendigen baulichen
Maßnahmen (Bordabsenkungen, Rillenplatteneinbau, Gehweganpassungen) seien in
einem Vorentwurf im Maßstab 1:250 darzustellen.
·
Ebenso
sei in § 6 der Umbau der Einmündung Fasanenstraße / Hertzallee mit
Vollsignalisierung mit allen notwendigen Baumaßnahmen darzustellen.
|
Die Begründung gibt nur einen Überblick über den
Abwägungsgegenstand. Die konkreten Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag
und den dazugehörigen Anlagen festgelegt und dadurch verbindlich geregelt.
Die Begründung wird nur marginal ergänzt.
Die Hinweise werden in der weitern Planung und im
Durchführungsvertrag berücksichtigt
|
|
|
·
Zur
neu zu bauenden Fußgänger-LSA Hardenbergstraße (Jebensstraße) sei zu ergänzen,
dass diese LSA gleichzeitig als Busschleuse dienen soll, da die vorhandene
Schleuse aufgegeben wird. Hierzu sei anzumerken, dass die BVG in der
Arbeitsgruppe Verkehr am 19.4.07 mitteilte, dass die bisherige Linienführung
über den Hardenbergplatz beibehalten werde.
|
Die Anregung wird in der weiteren Planung berücksichtigt.
|
|
|
·
Die
im Verkehrsgutachten dargestellte Maßnahmen zur Anpassung von
Lichtsignalprogrammen an der Hardenbergstraße/Fasanenstraße, Hardenbergstraße/Joachimstaler
Straße und Joachimstaler Straße/Kantstraße seien in den Durchführungsvertrag
aufzunehmen, um eine Umsetzung sicher zu stellen.
|
Die Anregung wird
im Durchführungsvertrag berücksichtigt.
|
|
|
·
Im
Durchführungsvertrag sei auf Seite 8, 1. Satz „SenStadt H T I E“ durch
„Verkehrslenkung Berlin“ zu ersetzen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass
weitere Abstimmungen zur Ausgestaltung der Lichtzeichenanlagen in der
Entwurfsplanung vorzunehmen seien.
|
Die Anregung wird im Durchführungsvertrag berücksichtigt.
|
|
|
·
Das
im Verkehrskonzept dargestellte Reisebusleitsystem sei im
Durchführungsvertrag detailliert mit Festlegungen über die zu erbringenden
Leistungen des Vorhabenträgers darzustellen.
|
Die Hinweise werden im Durchführungsvertrag
berücksichtigt.
|
|
|
·
Als
wichtige Maßnahme für die im Verkehrsgutachten dargestellte
Verkehrsmittelwahl werde ein Kombi-Ticket VBB/Aussichtsrad angeführt, um
einen wirkungsvollen Anreiz zur Nutzung des ÖPNV zu schaffen; hierzu fehlten
noch eindeutige vertragliche Festlegungen. In diesem Zusammenhang sei darauf
hinzuweisen, dass ein Kombi-Ticket VBB/Aussichtsrad, das den Besuchern des
Aussichtsrades vor Fahrtantritt mit dem ÖPNV zur Verfügung steht, eine
wichtige Voraussetzung sei für die im Verkehrskonzept angenommene Nutzung von
P&R-Parkplätzen.
|
Die Hinweise werden im Durchführungsvertrag berücksichtigt.
|
|
|
·
Damit
Fußgänger und Radfahrer aus Richtung Tiergarten die vorhandene
Bahnüberführung nutzen können, wie im Gutachten beschrieben, müsse eine
Wegeverbindung hergestellt werden.
|
Der Zugang durch den ehemaligen Wirtschaftsweg zum
Aussichtsrad ist in der weiteren Planüberarbeitung entfallen, da er nicht
mehr als betriebsnotwendig erachtet wird und betriebstechnisch problematisch
war.
Stattdessen wird eine Zugangsmöglichkeit für Fußgänger
durch die an die Hertzallee angrenzenden S-Bahnbögen erfolgen.
Es handelt sich bei dieser Öffnung der beiden S-Bahnbögen
angrenzend an die Unterführung
um Zugangsbereiche zum Aussichtsrad, die nicht der Allgemeinheit zur
Verfügung stehen werden, sondern ausschließlich den Besuchern des
Aussichtsrades. Durch die Anmietung der S-Bahnbögen werden die
Funktionsabläufe des Aussichtsradbetriebes optimiert und die Zugangssituation
für die Besucher komfortabler. Die S-Bahnbögen verbleiben im Eigentum der
Deutschen Bahn AG und werden nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
einbezogen. Zur Nutzung reichen zukünftig privatrechtliche Regelungen aus.
Dies gilt auch für die angrenzenden Flurstücke 182, 275 und 276 und zwar
unabhängig von der Frage des Eigentums an den Flächen, die für die Flurstücke
275 und 276 noch nicht abschließend geklärt ist.
|
|
|
·
Die
im Verkehrskonzept empfohlene Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung um die
Hertzallee, die Fasanenstraße und die Müller-Breslau-Straße müsse kritisch
geprüft werden, da durch diese Maßnahme sich der Parksuchverkehr in der
Hertzallee verstärken könnte
|
Die Entscheidung über die Umsetzung der angesprochenen
Empfehlung liegt ausschließlich beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf.
Vom Bezirk Mitte als Verfahrensführer für das Bebauungsplanverfahren 1-44 VE
kann keine Veranlassung zur Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftung
ausgehen, da er nicht zuständig ist. Die Empfehlung ist auch nicht Gegenstand
der Abwägung, da sie nicht zwingend für die Funktionsfähigkeit des
Erschließungskonzeptes ist.
|
|
|
·
Durch
das vorgesehene Monitoring solle der Investor ca. ein Jahr nach der
Inbetriebnahme des Aussichtsrades die getätigten verkehrlichen Maßnahmen und
das Reisebusleitsystem überprüfen. Für den Fall, dass Mängel im
Verkehrsablauf erkannt werden, sei der Investor zu verpflichten, auf eigene
Kosten Nachbesserungen durchführen zu lassen. Hierzu seien noch eindeutige
Finanzierungsregelungen inkl. der Möglichkeit von Ersatzvornahmen durch das
Land Berlin im Durchführungsvertrag vorzusehen. Anzumerken sei, dass das
Monitoring während der Hauptsaison erfolgen müsse, damit eventuelle
verkehrliche Probleme bei Spitzenbelastungen erfasst werden können.
|
Der Durchführungsvertrag wird hierzu konkrete Regelungen
treffen, die sich allerdings nur auf solche Mängel beziehen können, die auf
das Vorhaben Aussichtsrad zurückzuführen sind.
|
|
|
Da nach dem vorliegenden Verkehrsgutachten nunmehr auch in
der Innenstadt liegende Parkmöglichkeiten für Reisebusse (z.B. ZOB als
Vorschlag der BVG) in das Reisebusleitsystem eingebunden werden sollen,
bleibe abzuwarten, inwieweit Bus-Parkplätze trotz relativ langer Fahrzeiten
auch in den Außenbezirken angenommen werden.
|
Das im Durchführungsvertrag verankerte Monitoring soll ja
gerade der Überprüfung der Konzeption dienen und im Falle, dass die Praxis
zeigt , dass die Bus-Parkplätze in den Außenbezirken nicht angenommen werden,
konkrete Abhilfemaßnahmen vorsehen.
|
|
|
Das Verkehrsgutachten enthalte auf Seite 10 die Abbildung
des übergeordneten Straßennetzes / Bestand 2002. Hierzu sei anzumerken, dass
im Rahmen der Aktualisierung des übergeordneten Straßennetzes gemäß
StEP-Verkehr der Straßenzug Hertzallee – Hardenbergplatz als Ergänzungsstraße
(Straßen von besonderer Bedeutung) in das Bestandsnetz aufgenommen worden
sei.
|
Der Hinweis wird in der weiteren Bearbeitung berücksichtigt.
|
|
|
Zur vorgelegten schalltechnischen Untersuchung sei zu
bemerken, dass die zur Berechnung der Immissionen verwendeten
Verkehrsbelastungswerte etwas über den entsprechenden Werten im
Verkehrsgutachten liegen.
|
Der Unterschied ist für das Ergebnis des schalltechnischen
Gutachtens nicht relevant.
|
|
|
II. Luftrechtliche Stellungnahme:
Der Standort der geplanten Bebauung liege außerhalb der
Bauschutzbereiche der Berliner Flughäfen.
Gleichwohl bedürfe das Vorhaben des Aussichtsrades wegen
seiner Bauhöhe von 100 Metern über Grund einer luftrechtlichen Genehmigung im
Rahmen der Regelungen der §§ 12, 14 sowie 18a LuftVG. Gleiches gelte auch für
benötigte Bauhilfsmittel, wie beispielsweise Kräne.
Aus luftrechtlicher Sicht bestünden gegen das Vorhaben –
mit seiner geplanten Höhe von 216,50 m ü. NN (182,50 m ü. Grund) – am
vorgesehenen Standort grundsätzlich keine Einwendungen. Die noch
erforderliche luftrechtliche Genehmigung könne insoweit unter den nachfolgend
aufgeführten Aspekten erteilt werden:
|
Der vorgetragene Sachverhalt ist bekannt und bereits in
die Begründung und die Abwägung im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung eingeflossen. Neue Abwägungstatbestände ergeben sich aus
der Stellungnahme nicht. Die Stellungnahme stützt die Planung.
.
|
|
|
Das Objekt sei als Luftfahrthindernis zu verzeichnen,
sowie mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen. Die zusätzliche
Kennzeichnung könne entfallen, wenn Form und Farbe / Beleuchtung bei Tag und
bei Nacht so gestaltet werden, dass sich das Aussichtsrad stets ausreichend
sichtbar vom Hintergrund abhebt. Die Bauunterlagen sollen insoweit einen
Vorschlag enthalten.
|
Der Forderung nach Kennzeichnung des Rades als
Luftfahrthindernis wird durch eine entsprechende Beleuchtung nachgekommen
werden und eine Regelung hierzu in der luftrechtlichen Genehmigung verankert.
|
|
|
Einvernehmlich mit einer Stellungnahme der Deutschen
Flugsicherung GmbH, bestünden – auf der Grundlage des signaturtechnischen
Gutachtens der EADS (OPEA 71-214/06) vom 29.9.2006 – grundsätzlich keine
Bedenken hinsichtlich der Störungsauswirkungen auf die örtlichen
Radaranlagen.
Die endgültigen Bauunterlagen (Gestaltung und Ausrichtung) seien jedoch vor
Baubeginn zur Überprüfung vorzulegen.
Die luftrechtliche Genehmigung müsse vor Baubeginn mit den
vorgenannten Unterlagen gesondert beantragt werden.
|
Die luftrechtliche Genehmigung wird zur gegebenen Zeit
eingeholt werden. Die erforderlichen Bauunterlagen werden vor Baubeginn zur
Überprüfung bei der zuständigen Behörde bei SenStadt eingereicht.
|
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
- Abt. X F -
|
|
Folgende Bereiche der Abt. X seien um Stellungnahme
gebeten worden: X OA, X F, X OI, X OW, X PI E, X OB, X PB, X PS A, X PS
E, X PI A, X PW, X OS. Aus den genannten Fachbereichen lägen
nachfolgende Stellungnahmen vor:
|
|
|
|
X OA
Man verweise auf die Stellungnahme aus 2006 zum gleichen
Vorhaben. Die Ermittlungen hätten keine konkreten Erkenntnisse über das
Vorhandensein von Kampfmitteln in dem o.g. Bereich ergeben. Es werde
demzufolge im Rahmen der Verantwortlichkeit gemäß § 2 Abs. 4 des ASOG Berlin
vom 11.05.1999 in Verbindung mit Nr. 1, Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits-
und Ordnungsgesetzes (ZustKatOrd) keine Kampfmittelsuche veranlasst.
Das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich könne aber
nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden. Sollte sich bei der Durchführung
von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben,
seien die Arbeiten sofort zu unterbrechen und der für die Beseitigung von
Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin unter der Notrufnummer 110
umgehend zu verständigen.
|
Die
Hinweise wurden an den Vorhabenträger weitergegeben. Sie haben keine
planungsrechtlichen Regelungen zur Folge.
|
|
|
X OB
Seien von
den Baumaßnahmen Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin
einschließlich der Netzanschlüsse betroffen, sei die Vorgehensweise mit dem
Eigentümer, der Nuon Stadtlicht GmbH, abzustimmen. Das gelte auch bei
Auswirkungen auf die Beleuchtungsqualität.
Arbeiten
an Anlagen der öffentlichen Beleuchtung, den Netzanschlussleitungen und die
Herstellung von Beleuchtungsprovisorien gingen zu Lasten des Verursachers.
Eine neu
zu errichtende Beleuchtungsanlage könne in den Bestand der öffentlichen
Beleuchtung Berlins übernommen werden, wenn eine Beleuchtungspflicht nach dem
Berliner Straßengesetz besteht. Für Straßenbaumaßnahmen ist ein
Beleuchtungsprojekt bei dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung Berlins
einzureichen. Die Kosten für die Beleuchtungsanlage sind in die
Straßenbaumaßnahme mit aufzunehmen.
|
Die
Hinweise sind nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplanes. Die
genannten Hinweise können erforderlichenfalls zu Regelungen im Durchführungsvertrag führen. Dies
gilt auch für die Kostenregelungen.
|
|
|
X OI
Aus Sicht des Bereiches X OI bestünden gegenüber den
Festlegungen im Geltungsbereich des B-Planes keine Bedenken.
Im dazugehörigen Lageplan und in der Begründung unter Pkt.
5.3.3. werde nach Aufgabe von Flächen des Wirtschaftshofs des Zoologischen
Gartens zugunsten der Errichtung des Aussichtsrads jedoch von der
Notwendigkeit der Herstellung eines neuen, befahrbaren und nördlicher
gelegenen Wirtschaftswegs gesprochen. In diesem Zusammenhang werde die
Herstellung einer neuen Treppenanlage in unmittelbarer Nähe einer
Fußgängerbrücke (Wirtschaftsbrücke Zoo), die in der Baulast der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X OI liege und ein Neubau einer
Fußgängerbrücke über den neu zu schaffenden Wirtschaftsweg erforderlich.
Soweit ersichtlich, werde diese Brücke im Eigentum des
Landes Berlin stehen. Vor diesem Hintergrund weise man darauf hin, dass gemäß
den Regelungen über Zuständigkeiten im Land Berlin SenStadt für die
Errichtung und Unterhaltung von Ingenieurbauwerken verantwortlich sei. Die
Neuerstellung der Fußgängerbrücke sei daher bei SenStadt X PI E zu bestellen
und die Auswirkungen der neuen Treppenanlage auf die vorhandene
Fußgängerbrücke mit SenStadt X OI abzustimmen.
Man setze voraus, dass die ebenfalls auf dem Lageplan
angedeuteten Stützwände im Bereich des neuen Wirtschaftswegs durch den
Zoologischen Garten selbständig errichtet und unterhalten werden.
|
Die Stellungnahme stützt die Planung.
Planungsrechtliche Festsetzungen sind durch die
Stellungnahme nicht betroffen, da sich die Maßnahme außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet. Hierzu werden Regelungen im Durchführungsvertrag zu
Lasten des Vorhabenträgers getroffen.
Der Bau einer Treppenanlage ist nicht mehr vorgesehen.
Die Planung der Brücke wird in Abstimmung mit X OI durch
GBW vorgenommen. Die Bestellung erfolgt entweder ebenfalls durch den
Vorhabenträger oder das Grünflächenamt Mitte. Es ist voraussichtlich ein
weiterer öffentlich-rechtlicher Vertrag erforderlich, der die Planung,
Federführung und die Kostenregelung für die neu herzustellende Brücke im Zuge
der neuen Verbindung zwischen Wirtschaftshof und Zoogelände regeln muss.
Neben dem Grünflächenamt und dem Vorhabenträger wird die Zoo AG und die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung XOI einzubinden sein.
Die Stützwände sind in der Tat Teil des Verbindungsweges
zum Zoo. Sie werden vom Zoo unterhalten werden.
|
Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
|
22.05.2007
|
Für die Wasserbehörde des Landes Berlin nehme man wie
folgt Stellung: Gegen die Planungsziele bestünden zum gegenwärtigen Zeitpunkt
keine Einwände.
|
Die Stellungnahme stützt die Planung.
|
|
|
Hinweise:
Eine weitere Stellungnahme zur Klärung der Entwässerungsbedingungen
des Plangebietes sei erst auf der Grundlage des noch ausstehenden
Entwässerungskonzeptes möglich und sinnvoll, das möglichst frühzeitig
hinsichtlich der einzuleitenden Zulassungsverfahren mit der Wasserbehörde
abgestimmt werden sollte. Die in der Stellungnahme vom 15.11.2006 genannten
Punkte seien entsprechend abzuarbeiten.
|
Der Hinweis wird bei der Erarbeitung des
Entwässerungskonzeptes berücksichtigt.
Möglichkeiten der Versickerung werden auf beiden
Grundstücksteilen in Abhängigkeit der Gestaltung von Gebäuden und Freianlagen
geprüft. Die Konkretisierung erfolgt parallel zum Bebauungsplanverfahren. Das
abschließende Konzept wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt
und abgestimmt.
In der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden wurden die entsprechenden Punkte bearbeitet. Alle Hinweise wurden in
der Abwägung und in der Überarbeitung des Umweltberichtes, sofern für das
Bebauungsplanverfahren relevant, berücksichtigt und aktualisiert. Rechtsgrundlage
des Umweltberichts als Bestandteil des Bebauungsplans ist das BauGB. Der
Aufbau des Umweltberichtes orientiert sich dabei an § 1 (6) Nr. 7 und Anlage 1 BauGB. Hinweise gibt
auch der Berliner Leitfaden Umweltprüfungen (Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Dezember 2006). Die abgefragten Punkte werden an den
zutreffenden Stellen (orientiert an der Betroffenheit der Schutzgüter) des
Textes bearbeitet.
|
|
|
Die direkte Einleitung von Niederschlagswasser von
Verkehrs- und Betriebsflächen in unterirdische Rigolen sei unzulässig. Eine
Versickerung sei nur über die belebte Bodenzone oder als Ableitung in den
Mischwasserkanal möglich.
|
Der Hinweis wird bei der Erarbeitung des
Entwässerungskonzeptes berücksichtigt.
|
|
|
Eine wasserrechtliche Erlaubnis sowohl für eine ggf.
erforderliche Wasserhaltung wie auch für das Einbringen von Stoffen in das
Grundwasser könne erforderlich werden.
|
Nach aktuellem Planungsstand ist davon auszugehen, dass
nur einzelne Bauteile (wie z. B. Fahrstuhlschächte oder die Gründung der
Stützen) in Grundwasser führende Schichten eingreifen. Die für eine
Wasserhaltung erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse werden im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens beantragt.
|
Landesdenkmalamt
|
|
Keine Stellungnahme eingegangen
|
Keine Abwägung möglich
|
Verkehrslenkung
Berlin
|
21.05.2007
|
Die Stellungnahme ist in die Stellungnahme SenStadt VII
eingeflossen.
|
Es ist keine zusätzliche Abwägung erforderlich.
|
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Technologie und Frauen
|
18.05.2007
|
Seitens der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie
und Frauen bestünden keine Bedenken bzw. Änderungs- oder Ergänzungswünsche.
|
Die Stellungnahme geht als eine die Planung unterstützende
Erklärung in die Abwägung ein.
|
Senatsverwaltung
für Bildung, Wissenschaft und Forschung/TUB
|
08.06.2007
|
Zunächst
werde noch einmal für die Einräumung der Nachfrist gedankt.
In der
Sache mache sich die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
die beiliegende Stellungnahme der TU (Schreiben des Präsidenten vom 7. Juni
2007) zu eigen. Es wird gebeten das Schreiben auch als Stellungnahme von
SenWiss in der Eigenschaft als Vertreterin öffentlicher Belange in das
Verfahren aufzunehmen.
|
Dadurch dass die Senatsverwaltung für Wissenschaft sich
die Stellungnahme zu eigen gemacht hat, fließt die Stellungnahme der TU in
die Auswertung ein. Die hier zu beurteilenden und abzuwägenden Belange
betreffen insbesondere das
dringende Gesamtinteresse Berlins in Bezug auf die
Standortentwicklungsplanung der TUB.
|
TUB
|
7.06.2007
|
Mit Schreiben vom 23.4.2007 sei mitgeteilt worden, für das
im Betreff genannte Bebauungsplanverfahren würde nun die Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die dazu versandten Unterlagen seien der
TUB zur Kenntnis gegeben worden. Infolgedessen gehe die TUB von einer bloßen Benachrichtigung
aus, die keine förmliche Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beinhalte.
Gleichwohl werde zum Planentwurf und dessen Begründung vorsorglich folgende Stellungnahme
abgegeben:
|
Es ist zutreffend, dass die Technische Universität Berlin
kein Träger öffentlicher Belange ist.
|
|
|
Zum Gelände der TUB hin setzten sich die Festsetzungen des
Planentwurfs in Höhe des Föttinger-Instituts ausweislich der Begründung des
Planentwurfs (S. 76) ausdrücklich über die Abstandsflächenregelungen des § 6
BauO Bln, die einen Mindestabstand von 6 m fordern, während nach dem
Planentwurf nur ein Mindestabstand von 3 m eingehalten werden solle, hinweg.
Dem liege die rechtsirrige Annahme zu Grunde, bei einer „ausdrücklichen“
planerischen Ausweisung eines die Abstandsflächenregelungen des § 6 BauO Bln
missachtenden Bebauungsplans bestünde ein Vorrang des Bebauungsplans. Richtig
sei stattdessen, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ein
Abweichen von den Abstandsflächenregelungen des § 6 BauO Bln nur dann
zuließe, wenn diese Abstandsflächenregelungen selbst eine dies
rechtfertigende Ausnahme vom Abstandsflächenerfordernis enthielten. Eine
solche Ausnahme enthalte § 6 BauO Bln indes nicht, namentlich auch nicht in §
6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln, weil eine Abstandsfläche nach dieser Vorschrift nur
vor Außenwänden nicht erforderlich sei, die - was hier nicht geplant sei - an
Grundstücksgrenzen errichtet würden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
|
Die in der Begründung zum Bebauungsplan angesprochene
ausdrückliche Festsetzung ist keine ermöglichte Ausnahme, die die Bauordnung
Berlin im § 6 Abs. Abs. 1 der BauO Bln auch nicht vorsieht, sondern eine
Ermächtigung für den Planaufsteller, sich durch Festsetzungen im
Bebauungsplan über die Abstandsflächenregelung der Bauordnung in begründeten
Fällen hinwegsetzten zu können. Dies erfolgt auf Basis des § 6 Abs. 8 BauO
Bln. Für die Einschränkungen der Abstandsflächen sind die Gründe in der Begründung zum
Bebauungsplan darzulegen und in die Abwägung einzustellen. Dies ist im
vorliegenden Fall sowohl für die Einschränkung der Abstandsflächen durch das
Rad selbst (S. 63-66) als auch für die Einschränkung der Abstandsflächen
durch das Gebäude des Wirtschaftshofes (S. 76) erfolgt. Es wurden sowohl die
Gründe für die Erforderlichkeit der Einschränkung dargelegt, als auch die
potentiellen Beeinträchtigungen geprüft. Im Ergebnis wurden keine
unzumutbaren Beeinträchtigungen festgestellt, so dass der Bebauungsplan auch
nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Auch werden die Belange,
die mit der Errichtung des Aussichtsrades verbunden sind (wirtschaftliche und
städtebauliche Entwicklung) in der Abwägung höher gewichtet, als die Belange
der TU, die sich hinsichtlich der Einsichtmöglichkeit in das TUB Gelände und
in einzelne Institutionsgebäude und hinsichtlich der temporären Verschattung
von TU-Gebäuden ergibt.
|
|
|
Ausweislich dessen Begründung (S. 56) ist der Planentwurf
mit dem „Planwerk Innenstadt“, in dem die Interessen der TUB angemessen
berücksichtigt worden sind, nicht vereinbar. Die Vereinbarkeit des
Planentwurfs mit dem „Planwerk Innenstadt“ soll stattdessen erst durch dessen
punktuelle Änderung durch einen - noch nicht gefassten - Beschluss des Senats
über einen „Städtebaulichen Rahmenplan Aussichtsrad am Zoologischen Garten
und Umfeld“ herbeigeführt werden. Eine den rechtlichen Anforderungen des
BauGB genügende Beteiligung der TUB im Bebauungsplanverfahren ist ohne
Kenntnis dieses Beschlusses naturgemäß nicht möglich
|
Der Endbericht zur Rahmenplanung ist am 19.06.2007
beschlossen worden und der
Beschluss zur Einbringung des Ergebnisses in den Hauptausschuss durch den Senat erfolgt.. Damit ist
diese Rahmenplanung hinreichend
legitimiert. Der Beschluss sowie
die Rahmenplanung und der von den Architekten Pott erarbeitete Masterplan
wurde mit Schreiben vom 28.06.2007 der
TUB durch SenStadt zur Kenntnis gegeben. Eine den rechtlichen
Anforderungen des BauGB genügende Beteiligung der TUB im
Bebauungsplanverfahren ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach §3 Abs.2
BauGB gegeben.
Die Ausgangssituation hinsichtlich der vorgesehenen
Änderung des Planwerks Innenstadt im hier betroffenen Block hat sich
gegenüber dem Stand der Durchführung der Behördenbeteiligung erneut geändert.
Mit dem Ziel, die beiden Vorhaben Aussichtsrad mit Abflughalle und
Wirtschaftshof des Zoologischen Gartens stärker aufeinander abzustimmen, ist
eine erneute Überarbeitung des Planwerks Innenstadt durch pott architects
erfolgt. Dieser sogenannte „Masterplan“ soll nunmehr Grundlage für die
weitere Planung innerhalb des Blockes Hertzallee, Müller-Breslau-Straße,
Fasanenstraße und Bahnviadukt sein. Bei der Erarbeitung dieses Planes in
mehreren Workshops ist die TU einbezogen gewesen, so dass sie in diesem
Rahmen ihre Belange einbringen konnte. Konkrete Belange, die im Masterplan
hätten einfließen können, sind jedoch seitens der TUB nicht vorgebracht
worden.
Einen Beschluss über die Einarbeitung des Masterplanes in
das Planwerk Innenstadt wird es nicht geben, da keine Einzelbeschlüsse zum
Planwerk gefasst werden. Vielmehr wird der Masterplan, sobald das Ergebnis
von der Senatsbaudirektorin abgenommen worden ist, in das Planwerk übernommen
und den Beteiligten (u.a. der TUB) zur Kenntnis gegeben. In der nächsten
Veröffentlichung des Planwerks Innenstadt wird die Änderung eingearbeitet.
Entscheidend für die Abwägung im vorliegenden Fall ist jedoch, ob die inhaltlichen
Belange von dringendem Gesamtinteresse Berlins im Hinblick auf die
Standortentwicklungsplanung der TUB berücksichtigt worden sind. Dies ist der
Fall, wie es in der Rahmenplanung nachgewiesen worden ist.
Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklungsplanung
den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf aufgefordert, für den TU Campus in dem
hier in Rede stehenden Block, ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten, in
dessen Rahmen die TUB ebenfalls ihre Belange einbringen kann.
|
|
|
Insbesondere sollte die Verkehrslärmbelastung mit dem
(aktuellen) „Planwerk Innenstadt“ positiv beeinflusst werden. Ob diese
Möglichkeit auch bei dessen punktueller Änderung noch bestehen würde, könne
ohne deren Kenntnis noch nicht beurteilt werden, wobei allerdings bereits
jetzt erwartet werden müsse, dass die laut Begründung zum Planentwurf (S. 11)
von der Grand Wheel GmbH & Co. KG für das Aussichtsrad erwarteten 2
Millionen Besucher pro Jahr die Verkehrslärmbelastung nicht positiv, sondern
negativ beeinflussen werden.
|
Es ist möglich, dass mit dem ursprünglichen „Planwerk
Innenstadt“ die Lärmbelastung (im Sinne der TUB) positiv beeinflusst, also
reduziert werden sollte. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass sich die
Emissions- und damit auch die Immissionssituation im Zuge der geänderten
Rahmenplanung verändert.
Der größte Anteil des Besucherverkehrs soll über den
Öffentlichen Personennahverkehr abgewickelt werden. Die Lage des Standorts an
einem Knotenpunkt des öffentlichen Nahverkehrs war ein wichtiges
Entscheidungskriterium für die Standortwahl.
Die Möglichkeiten, individuell anzureisen (insbesondere
mit dem PKW), sind auf einen
begrenzten Personenkreis (Behinderte und VIP) begrenzt, da kaum
Parkmöglichkeiten vorgehalten werden (40 Behindertenstellplätze, 20 Stellplätze
für Kleinbusse) . Das geplante Vorhaben erzeugt Schallimmissionen, sie sind
jedoch auf den für das Betreiben des Rades unbedingt erforderlichen Verkehr
reduziert worden: auf diejenigen, die vom Reisebusparkplatz, dem An- und
Abfahrtsverkehr des Busparkplatzes, dem PKW-Verkehr berechtigter Besucher
(stark eingeschränkter Besucherkreis) und dem Anlieferverkehr ausgehen.
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan I-44 VE Aussichtsrad am Zoo in Berlin Mitte,
OT Tiergarten, erstellt durch GRI im April 2007 wurde in der Prognose
errechnet, dass die Immission des zusätzlichen Anlagenlärms
6 dB(A) unter den Richtwerten für Mischgebiete der TA-Lärm bleibt.
Durch den An- und Abfahrtsverkehr kann der Lärm durch
organisatorische Maßnahmen vermieden oder gemindert werden. An der Südfassade
der Universitätsbibliothek wird der nach 16. BImSchV geltende Grenzwert
von 64 dB(A) erreicht, aber nicht überschritten.
Die Beurteilung des Straßenverkehrslärms bemisst sich nach
der TA-Lärm. Die Prognose zeigt, dass aufgrund der geplanten
Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Jebensstraße/Hertzallee und wegen des
erhöhten Busverkehrs der Beurteilungspegel durch Verkehrsgeräusche an der
Südfassade der Universitätsbibliothek um bis zu 2 dB(A) steigt, aber den
nach TA-Lärm festgesetzten Beurteilungspegel von zusätzlichen 3 dB(A)
nicht überschreitet. Ab einer Erhöhung um mindestens 3 dB(A) müssten
organisatorische Maßnahmen zur Verminderung des Lärms ergriffen werden.
In der Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass die
Lärmemissionen zunehmen, was an einem innerstädtischen Standort mit
Besucherverkehr nicht anders möglich ist, dass aber die gesetzlich geregelten
Grenzwerte eingehalten oder unterschritten werden.
|
|
|
Die in der Begründung des Planentwurfs u. a. damit bejahte
Standorteignung, dass die TUB „in ihren Entwicklungsmöglichkeiten und
Ausübung der jetzigen Nutzung durch das Vorhaben Aussichtsrad nicht
beeinträchtigt wird (S. 57)“, ist nicht zutreffend. Insbesondere sind dem Bezirksamt
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Planungen der TUB für deren
Ostgelände an der Müller-Breslau-Straße bekannt, zu denen u. a. die
langfristige Erweiterung der Magazinflächen der Bibliothek gehören, ein
Gründerzentrum und der Bedarf, der aus dem Abriss der bestehenden Gebäude
resultieren wird.
|
Dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf liegen keine
konkreten Planungen der TUB vor. Der Bedarf an Erweiterungsflächen, Gebäuden
bzw. Einrichtungen wird nicht in Zweifel gezogen. Diese sind ja gerade Gegenstand der Untersuchung und
der Überarbeitung des Planwerkes
Innenstadt bzw. des Masterplanes gewesen. Der Nachweis, dass ausreichend
Spielraum für die Erweiterung der TUB Einrichtungen vorhanden sind, ist
erbracht worden. Neue oder konkretere Abwägungstatbestände sind mit der
vorliegenden Stellungnahme daher nicht verbunden.
|
|
|
Rechtlich fern liegend ist die in der Begründung des
Planentwurfs angestellte Erwägung, die Einsichtsmöglichkeiten, die sich aus
dem Aussichtsrad u. a. auf die Bibliotheks- und Institutsgebäude der TUB
ergäben, könnten im Interesse des Sozialfriedens durch technische Maßnahmen
(z. B. Vorhanggestaltung, Jalousien) reduziert werden (S. 53). Die im
Interesse des Sozialfriedens zu ergreifenden technischen Maßnahmen müssen - selbstverständlich
- innerhalb des Plangebiets festgesetzt werden, während die Bibliotheks- und
Institutsgebäude der TUB außerhalb des Plangebiets liegen.
In diesem Zusammenhang ist des weiteren darauf
hinzuweisen, dass es nach der Begründung des Planentwurfs „auf dem TU-Campus,
insbesondere beim Gebäude der Volkswagen-Bibliothek zu beachtenswertem
Schattenwurf (im Sommer zwischen circa 8:00 und 11:00 Uhr und im Herbst und
Frühjahr zwischen ca. 10:00 und 13:00 Uhr) kommen“ kann (S. 32), der
allerdings „aufgrund der transparenten Konstruktion und der geringen
Drehgeschwindigkeit keine hohe Auffälligkeit“ aufweisen soll. Diese Erwägung
ist nicht nachvollziehbar, weil die Belastung durch den beachtenswerten
Schattenwurf infolge der geringen Drehgeschwindigkeit stärker und nicht
geringer als bei einer höheren Drehgeschwindigkeit wird.
|
Die folgenden Aussagen orientieren sich im Wesentlichen am
„Baurechtsgutachten zur abstandsrechtlichen Realisierung des „Aussichtsrads
am Zoo“, erstellt durch Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis (am 01.02.2007).
Hier wird ausgeführt, dass insbesondere die Auswirkungen
des Vorhabens bzw. der Abstandsflächeneinschränkung auf die
Arbeitsbevölkerung (Einsichtsmöglichkeit), der Immissionsschutz bzw.
Schattenwurf und die Planungsbelange der TU Berlin den für das Vorhaben
sprechenden Belange namentlich die positiven Auswirkungen auf die
städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung, das Gesamtinteresse Berlins
und die Steigerung der Erholungsfunktion abwägend gegenübergestellt wurden.
Bei dieser Gesamtschau wurde berücksichtigt, dass zwar für die Nachbargrundstücke eine
Einsichtsmöglichkeit durch das Aussichtsrad geschaffen werde, die
grundsätzlich im Interesse des Sozialfriedens zu minimieren sei. Im
vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit aber darin, dass es sich um
Arbeitsplätze (nicht um Wohnstätten) handelt. Diese seien – insbesondere im Universitätsbereich –
durch einen wesentlich stärkeren Öffentlichkeitsbezug bei gleichzeitig
beschränktem Öffentlichkeitszugang geprägt. Damit sei folglich keine
Schutzbedürftigkeit verbunden
wie dies bei Wohnnutzungen zu beachten sei (insbesondere für die
Intimbereiche wie Sanitärräume und Schlafzimmer). Für die Büro- und
Forschungsräume könne durch bürotypische Vorhanggestaltungen eine Einsicht in
die Fenster mit zumutbaren Mitteln vermieden werden. In der Abwägung ist dies
jedoch kein Sachverhalt, der so hoch gewichtet wird, dass der Vorhabenträger
zu Maßnahmen verpflichtet werden wird, zumal alle Büro- und Forschungsgebäude
sowie die Bibliothek, die zum zukünftigen Aussichtsrad hin orientiert sind,
bereits mit Vorhängen, Rollos oder Gardinen ausgestattet sind.
Die Einsichtnahme in Büroräume etwa an Straßen oder
Bahnanlagen ist zudem nicht ungewöhnlich.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird in Bezug auf die
Abwägung zum Sozialfrieden geringfügig geändert.
|
|
|
Bemerkenswert sei diesbezüglich auch, dass die
Auswirkungen von Lärm, Licht und Schatten bisher nur unzureichend ermittelt
worden sind. Namentlich liegen der auf S. 31 der Begründung des Planentwurfs
erwähnten „Fachtechnischen Untersuchung von Lärm, Licht und Schattenwurf“
durch den TÜV-Süd keine konkreten Berechnungen zu Grunde. Vielmehr handelt es
sich dabei bisher lediglich um „Einschätzungen“.
|
Die gleichen Erwägungen sind gegen die Annahme eines
abwägungsbezogenen „Übergewichts“ bei den schattenwurfbetroffenen Belangen
bezüglich der betroffenen Arbeitsplätze geltend zu machen. Diesbezüglich sei
darauf hinzuweisen, dass für die einzelnen betroffenen Fenster eine zeitlich
nur sehr geringfügige Intensiv-Verschattung in Betracht kommen werde.
Gegenüber diesen genannten Belangen komme den Vorteilen
des Vorhabens für die wirtschaftliche und städtebauliche Entwicklung ein
deutlich überwiegendes Gewicht zu. U. a. sei die wirtschaftliche
Entwicklung der City-West ein landesplanerisch bedeutsames Ziel. Auch die
städtebauliche Aufwertung eines derzeit schwierigen Umfeldes sei an diesem
Standort besonders förderungswürdig.
Die konkreten fachtechnischen Untersuchungen des TÜV
stehen in der Tat noch aus, da sie erst nach Festlegung auf das endgültige
Vorhaben durchgeführt werden können. Dies wird vor der öffentlichen Auslegung
abgeschlossen sein, so dass die Ergebnisse in den nächsten Verfahrensschritt
einfließen können.
|
|
|
Weil das TUB-Gelände einen Denkmalbereich bildet, sind die
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens angemessen zu berücksichtigen. Die in der Begründung
des Planentwurfs enthaltene Annahme, die Eigenart und das Erscheinungsbild
dieses in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets liegenden
Denkmalbereichs würde durch das rund 180 m hohe Aussichtsrad „nur in geringem
Umfang durch die Veränderung der Höhendominanten beeinflusst“ (S. 40/41),
genügt diesen rechtlichen Anforderungen ersichtlich nicht. Statt dessen
spricht überwiegendes dafür, dass sich die Planung - abweichend vom Anlass
für das „Planwerk Innenstadt“ - gerade nicht am historischen Erscheinungsbild
orientiert, sondern die Eigenart und das Erscheinungsbild des TUB-Geländes
als Denkmalbereich in erheblichem Maße negativ beeinflusst. Dabei kann die in
der Begründung des Planentwurfs angesprochene Bevölkerungsumfrage eine
diesbezügliche sachverständige Beurteilung - selbstverständlich - nicht
ersetzen.
|
Es ist nicht zutreffend, dass das gesamte Gelände der TUB
einen Denkmalbereich darstellt. Als Denkmalbereich sind die Fasanenstraße
89-90, Müller-Breslau-Straße 8,10: Institutsbauten der Technischen
Universität Berlin, 1954-57 (ehem. Institut für Brennstofftechnik, ehem.
Institut für Werkzeugmaschinen und Fertigungstechnik, ehem. Institut für
Strömungstechnik (Umbau 1963-66), ehem. Institut für Lebensmittelchemie
(Umbau 1964-67)) eingetragen.
Alle Denkmale im Umfeld des Vorhabens befinden sich im
städtisch geprägten Umfeld, das einem Wandel auch der höhenwirksamen Anlagen und
Bauten unterworfen ist. Die Universitätsinstitute besitzen einen technischen
Charakter bzw. sind als Bauwerke technisch-konstruktiv ausgelegt worden.
Das Landesdenkmalamt weist in einer Stellungnahme vom 27.11.2006
darauf hin, dass das Aussichtsrad die historisch gewachsene
Stadtbildsilhouette wesentlich verändern und die Bezüge der historischen
Höhendominanten verschieben wird. Denkmalsubstanz sei allerdings nicht direkt
vom Vorhaben betroffen. Eine direkte und wesentliche Beeinträchtigung
umliegender Denkmale sei nicht erkennbar. Diese Einschätzung wird in der
Städtebaulichen Rahmenplanung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
(„Aussichtsrad am Zoo“, 2007) geteilt.
Im Übrigen gehen alle städtebaulichen Rahmenplanungen
inklusive des Planwerks Innenstadt davon aus, dass die TUB ihr Grundstück
stärker nutzen möchte und die denkmalgeschützten Gebäude auf dem benachbarten
Grundstück der TUB mittelfristig keinen Bestand haben werden.
|
|
|
Schließlich sind für das Aussichtsrad geeignetere
Standorte nicht in ausreichendem Maße untersucht worden. Namentlich dürfte
sich das prinzipiell verfügbare Gelände der TUB Schleuseninsel,
Müller-Breslau-Straße, 10623 Berlin, als erheblich geeigneterer Standort für
das Aussichtsrad erweisen.
|
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat über einen
längeren Zeitraum verschiedene
Standorte auf Ihre Eignung für die Errichtung eines Aussichtsrades geprüft
und bewertet. Dies ist im Umweltbericht dargelegt worden. Die Schleuseninsel ist dabei niemals
als ein geeigneter Standort in Erwägung gezogen worden. Das Land Berlin hat das jetzige Grundstück des
Vorhabenträgers zum
ausschließlichen Zwecke der Errichtung eines Aussichtsrades an den
Vorhabenträger verkauft.
In der Begründung ist sowohl unter dem Kapitel 5.1
„Grundzüge der Abwägung“ als
auch unter Kapitel IV. „Verfahren“ (hier: Auswertung der Anregungen im
Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung) die Abwägung zur Standortfrage
erfolgt. Dabei ist auch auf das Prüfergebnis des Rahmenplanes eingegangen
worden. Der Schlussbericht zum städtebaulichen Rahmenplan ist vom Senat
Berlin am 19.06.2007 dem Hauptausschuss vorgelegt und von diesem beschlossen
worden. Damit hat sich das Land Berlin dem im Rahmenplan erbrachten Nachweis
angeschlossen, dass die städtebauliche Entwicklung des Umfeldes an dem
vorgesehenen Standort mit dem geplanten Aussichtsrad in Einklang gebracht
werden kann.
Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung der Planung.
|
LAGetSi
|
25.05.2007
|
Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen habe aus
Sicht des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische
Sicherheit in Berlin keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder
sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben. Aus dem Zuständigkeitsbereich des
LAGetSi seien keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.
|
Aus der Stellungnahme resultiert kein Handlungsbedarf. Sie
geht als positives Prüfergebnis in die Abwägung mit ein.
|
Landesamt
für Gesundheit und Soziales
|
|
Keine Stellungnahme eingegangen
|
Keine Abwägung möglich
|
Berliner
Feuerwehr
|
21.05.2007
|
Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden
öffentlichen Belange seien durch den Bebauungsplan nicht berührt. Die bereits
in der Stellungnahme vom 22.11.2006 geforderten Auflagen seien erfüllt
worden.
|
Die Stellungnahme stützt die Planung. Da sich die
Brandschutzkonzeption für das Vorhaben Aussichtsrad gegenüber derjenigen, die
Gegenstand der Behördenbeteiligung war, geändert hat, wurde die neue
Konzeption der Berliner Feuerwehr vor Durchführung der öffentlichen Auslegung
erneut zur Stellungnahme vorgelegt. Die Feuerwehr hat der geänderten
Konzeption – unter der Voraussetzung, dass bestimmte Auflagen eingehalten
werden, zugestimmt. Vor öffentlicher Auslegung soll eine formale Zustimmung
der Feuerwehr erneut eingeholt
werden.
|
BVG
|
13.06.07
|
Gegen die im Bebauungsplan festgelegten Erläuterungen und
Darstellungen bestünden aus sicht der Berliner Verkehrsbetriebe vom Grundsatz
keine Bedenken.
Die Belange der BVG seien bereits bei der frühzeitigen
Behördenbeteiligung im Jahr 2006 mit Schreiben vom 01.12.2006 und 18.12.2006
(BVG-Reg. Nr. 1728/2006) mitgeteilt und wurden berücksichtigt bzw. in die
Planung aufgenommen.
|
Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf nach sich,
erfordert keine Änderung des Bebauungsplanes, sondern ist eine Bestätigung
der Planung.
|
Berliner
Wasserbetriebe
|
16.05.2007
|
Die Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung vom 06.12.2006 habe weiterhin Bestand.
In dieser Stellungnahme wurde folgende Hinweise und
Anregungen vorgebracht:
|
|
|
06.12.2006
|
Im Bereich des Bebauungsplanentwurfes befänden sich in der
Hertzallee sowie der Müller-Breslau-Straße Wasserversorgungs- und
Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit zur Verfügung stünden.
|
Die übergeordnete Wasserversorgung verläuft außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. In Nord-Südrichtung verläuft ein
Mischwasser- bzw. Regenwasserkanal Maul-Profil 3300/2150 im Geltungsbereich.
Die vorhandenen Hausanschlussleitungen haben voraussichtlich keine
Weiterverwendung. Zusammen mit den BWB wird ein koordiniertes
Ver-Entsorgungskonzept erstellt und in einem bilateralen Vertrag geregelt.
|
|
|
Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von
Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation sei mit
sehr starken Einschränkungen bzw. im Bereich direkt an der Hertzallee mit
Einschränkungen zu rechnen. Es sei von einer abzunehmenden Regenabflussmenge
von 10 l/s ha auszugehen. Es wird empfohlen, die Möglichkeit einer
Direkteinleitung von Regenwasser in den Landwehrkanal in Abstimmung mit der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu prüfen.
|
Es wird sowohl die Möglichkeit von Regenwasserversickerung
geprüft, als auch die Möglichkeit von Restregenwassereinleitungen in
verschiedene Vorfluter.
|
|
|
In Nord-Süd-Richtung quere den Geltungsbereich ein
Mischwasser- bzw. Regenwasserkanal Maul-Profil 3300/2150. Für diesen Kanal
sei im Bebauungsplanentwurf ein Leitungsrecht mit entsprechendem
Schutzstreifen (siehe Anlage) zu Gunsten der Berliner Wasserbetriebe vorzusehen.
|
Der genannte Kanal (sog. „Wilmersdorfer Notauslass“) ist
durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch bereits gesichert. Der
Bebauungsplan muss daher nicht erneut ein Leitungsrecht planungsrechtlich
vorbereiten, da das Recht bereits besteht.
|
|
16.05.2007
|
Ergänzend zu dem Schreiben vom 06.12.2006 teile man
folgendes mit:
|
|
|
|
Inwieweit die ausreichende Löschwasserbereitstellung aus
dem vorhandenen Trinkwasserversorgungsnetz möglich ist, werde zu gegebenem
Zeitpunkt, dass heißt nach Vorliegen konkreter Bedarfswerte (Menge, Druck,
Gleichzeitigkeit) zunächst durch die Berliner Wasserbetriebe geprüft.
Das bedeute, dass die Bereitstellung von Löschwasser in
jeder Höhe aus dem Versorgungsnetz der Berliner Wasserbetriebe auf administrativem
Wege festgelegt werden könne. Jegliche Entscheidungen zur Vorhaltung einer
bestimmten Löschwassermenge im Versorgungsnetz der BWB orientierten sich
stets an der Verpflichtung, die hygienisch einwandfreie Beschaffenheit des
Trinkwassers für den Verbraucher nicht zu beeinträchtigen. Falls für die
Versorgung der auf dem Gelände des Riesenrades geplanten privaten
Überflurhydranten Verstärkungen vorhandener Versorgungsleitungen im
öffentlichen Straßenland notwendig würden, müsste einer Entscheidung zur Realisierung
dieser Rohrnetzveränderungen (deren Kosten zu Lasten des Veranlassers gehen)
eine Prüfung der wirtschaftlichen und hygienischen Aspekte vorausgehen.
|
Die Löschwasserbereitstellung wird durch eigene
Löschwasserbevorratung im Projekt realisiert.
|
|
|
Mit dem Bau des Aussichtsrades dürften keine zusätzlichen
Lasten auf den Regenüberlaufkanal Maulprofil 3300/2150 abgetragen werden. Der
Bauherr habe diesen Sachverhalt mit einer geprüften statischen Berechnung
nachzuweisen. Außerdem sei der Bauherr aufzufordern, seine maßstabsgerechten
Baupläne einschließlich der Verbau- und Gründungsabsichten zur Zustimmung bei
den Berliner Wasserbetrieben einzureichen.
Gegebenenfalls seien hier geeignete Schutzmaßnahmen, die
eine spätere Erneuerung des betroffenen Kanals ermöglichen, zu vereinbaren.
Sollte die bestehende Dienstbarkeit eingeschränkt werden, sind entsprechende
schriftliche Vereinbarungen erforderlich.
|
Die Baupläne und die statische Berechnung sind im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens bei den Berliner Wasserbetrieben zur Prüfung
einzureichen. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein
Handlungsbedarf.
Eine Einschränkung der bestehenden Dienstbarkeit durch die
Vorhaben ist nicht vorgesehen.
Der
Regenwasserüberlaufkanal ist in der Planung beider Vorhaben (Aussichtsrad und
Wirtschaftshof) berücksichtigt worden. Allerdings besteht seitens der BWB der
Wunsch, den in der eingetragenen Dienstbarkeit festgelegten symmetrischen
Schutzsteifen von insgesamt 10, 0 m Breite zugunsten einer asymmetrischen
Festlegung zu ändern. Diesem Vorschlag soll soweit es möglich ist gefolgt
werden. Dies kann auf
vertraglicher Basis außerhalb der Regelungen des Bebauungsplanes vollzogen werden.
|
|
|
Baumaßnahmen seien derzeit im Plangebiet vom Unternehmen
BWB nicht vorgesehen.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Insgesamt führt
die Stellungnahme zu keiner Änderung des Bebauungsplanes.
|
Vattenfall
Europe Berlin –
Fernwärme
|
23.05.2007
|
Das Gebiet sei durch die Fernwärme der Wärme Berlin
erschlossen. Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes seien die Richtlinien zum
Schutz der Vattenfall Fernwärmeanlagen zu beachten.
|
Die Fernwärmeanlagen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes werden weitestgehend neu verlegt und erneuert.
|
|
|
Folgende Einwände werden gegen den Entwurf vorgebracht:
1.
Die
zu verlegende Leitung diene zur Zeit zwar ausschließlich der Versorgung des
Zoogeländes und des Wirtschaftshofes, die Eintragung eines Leitungsrechtes
dürfe jedoch nicht diese Ausschließlichkeit zur Grundlage haben.
|
Das im Bebauungsplan eingetragene Leitungsrecht wird nicht
zugunsten des Nutzers, sondern zugunsten des Unternehmensträgers eingetragen.
Die grundbuchliche Sicherung muss vom Unternehmensträger – in diesem Fall
Vattenfall Fernwärme- beantragt und bezahlt werden.
|
|
|
2.
Der
Wirtschaftshof befände sich auf einem Grundstück der Zoologischen Garten AG
und nicht des Landes Berlin. Deshalb sei auch für dieses Grundstück die
Eintragung eines Leitungsrechtes erforderlich.
|
Die Zoologischer Garten Berlin AG ist Erbbauberechtigte
des Landes Berlin. Unabhängig davon besteht kein Erfordernis zur
planungsrechtlichen Vorbereitung eines Leitungsrechtes, da die Leitung keine
übergeordnete Versorgungsfunktion übernimmt und somit nicht für eine
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt und der Bebauungsplan
nicht geändert.
|
Vattenfall
Europe Berlin – Immobilien, Immobilienplanung
|
21.05.2007
|
In dem betrachteten Gebiet befänden sich Kabelanlagen der
Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH und außer Betrieb genommene
110-kV-Ölkabel und Signalkabel, welche zusammen demontiert werden könnten.
Für die geplante Bebauung seien geringe Kabelumlegungen
notwendig. Pläne erhalte man bei Bedarf beim Bereich Netzservice, Tel.-Nr.
267-11334.
Im Namen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH
bitte man um deren Berücksichtigung im Bebauungsplan.
|
Die Belange sind in der Planzeichnung und durch textlichen
Festsetzung Nr. 3.2 zur planungsrechtlichen Vorbereitung eines
Leitungsrechtes berücksichtigt worden. Die Stellungnahme lässt nicht
erkennen, inwieweit darüber hinausgehende Regelungen erforderlich werden.
Eine Änderung des Bebauungplanes wird nicht vorgenommen.
|
|
|
Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung
möglicher Kunden nach der Bebauung könne man zur Zeit keine Aussagen treffen.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
|
|
|
Detaillierte Informationen zur Verlagerung des
BVG-Gleichrichterwerkes lägen noch nicht vor.
|
Die Verlagerung des BVG-Gleichrichterwerkes erfolgt auf
der Basis des Fachplanungsrechtes. Der Bebauungsplan wird hierzu keine
Festsetzungen treffen. Das gilt auch für die Stromversorgung der Station.
|
|
|
Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen nenne man
den Bereich Mittelspannungsservice, Projektmanagement Süd, Hr. Heinrich,
Tel.-Nr. 267-14972.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
|
|
|
Die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall-Kabelanlagen
seien zu beachten. Die Vattenfall-Richtlinien habe man als Anlage beigefügt.
|
Die Hinweise haben keine Relevanz für das Planungsrecht.
Der Bebauungsplan wird nicht geändert.
|
GASAG/
WGI
|
|
Die Westfälische Gesellschaft für Geoinformation und
Ingenieurdienstleistung mbH (WGI) werde von der Netzgesellschaft
Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG (NBB) beauftragt, Auskunftsersuchen zu
bearbeiten und handele namens und in Vollmacht der NBB. Die NBB handele namens
und im Auftrag der GASAG Berliner Gaswerke AG, der EMB Erdgas Mark
Brandenburg GmbH, der Stadtwerke Belzig GmbH, der Gasversorgung Zehdenick
GmbH und der HSW Havelländische Stadtwerke GmbH.
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen
hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich seien. Mit
Abweichungen müsse gerechnet werden. Dabei sei zu beachten, dass erdverlegte
Leitungen nicht zwingend geradlinig seien und daher nicht auf dem kürzesten
Weg verlaufen. Darüber hinaus dürfe aufgrund von Erdbewegungen, auf die die
NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut
werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen seien in jedem Fall
durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze,
Handschachtungen o.a.) festzustellen.
|
Die Erläuterungen sind bereits im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung vorgebracht worden.
|
|
|
Die abgegebenen Planunterlagen gäben den Bestand zum
Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es sei darauf zu achten, dass zu
Beginn der endgültigen Planungsphase immer das aktuelle Planwerk vorliegt.
Die Auskunft gelte nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für
eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Netzbetreiber
zu rechnen sei, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.
Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den
Planunterlagen sei nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen seien in den Plänen
nicht oder nur unvollständig enthalten.
In den Bereichen von Potentialmessstellen seien
Kabelanlagen der NBB vorhanden, die zu Messschränken bzw. Pfählen führen.
Diese Kabel seien nicht dokumentiert; es seien die v.g. Erkundungsmaßnahmen
durchzuführen.
|
Die vorgetragenen Hinweise sind ausschließlich
bestandsorientiert und geben keine Hinweise für die Berücksichtigung im
Bebauungsplan, die über das hinausgehen, was bereits im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgetragen worden war.
|
|
|
Eine Versorgung des Planungsgebietes sei grundsätzlich
durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN
1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen
und Anlagen seien gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.
Planung
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o.a.
Bebauungsplanes bestünden seitens der NBB z. Z. keine Planungen.
Es wird auf die Gasversorgung DN 100 im Bereich des
Bebauungsplanes verwiesen. In den vorliegenden Unterlagen sei bereits darauf
hingewiesen worden, dass die entsprechenden Flächen mit einem Leitungsrecht
zugunsten des Gasversorgungsunternehmens zu belasten seien. Zur Eintragung
des Leitungsrechtes in das Grundbuch wird der Grundstückeigentümer
aufgefordert, sich mit der Mitarbeiterin der NBB Netzgesellschaft Berlin –
Brandenburg mbH & Co. KG Frau Eckardt Tel. 030 802082413 in Verbindung zu
setzen.
Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert
werden, sei der Vorgang erneut einer Auskunft der NBB vorzulegen.
|
Der Bebauungsplan hat einen Korridor vorgesehen, in
welchem ein Leitungsrecht in einer Breite von 1,0 m zugunsten der
Gasversorgung planungsrechtlich vorbereitet wird. Da aus der Stellungnahme nicht
hervorgeht, ob eine hiervon abweichende Regelung seitens des Betreibers der
Gasversorgung angestrebt wird, muss der Plangeber davon ausgehen, dass die
vorgesehene Festsetzung den Anforderungen entspricht. Der Bebauungsplan wird
nicht geändert.
|
BSR
|
09.05.2007
|
Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner
Stadtreinigungsbetriebe würden nach den vorliegenden Unterlagen nicht
berührt.
|
Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf für das
Bebauungsplanverfahren nach sich.
|
IT-Dienstleistungszentrum
|
27.04.2007
|
Aufgrund des eingereichten Planentwurfes habe man
festgestellt, dass keine Belange des IT-Dienstleistungszentrums betroffen
sind.
|
Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf für das
Bebauungsplanverfahren nach sich.
|
Industrie-
und Handelskammer zu Berlin
|
|
Keine Stellungnahme eingegangen
|
Keine Abwägung möglich
|
Handwerkskammer
Berlin
|
|
Keine Stellungnahme eingegangen
|
Keine Abwägung möglich
|
Deutsche
Post Bauen
|
|
Keine Stellungnahme eingegangen
|
Keine Abwägung möglich
|
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung
|
24.05.2007
|
Im Rahmen
der Zuständigkeit für die Raumordnung und Landesplanung (Nr. 8
Abs. 1 ZustKat AZG bzw. Art. 13 Landesplanungsvertrag) äußere sich
die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Folgenden zu der vorgelegten
Planung:
Ziele
der Raumordnung
(für die Ziele der Raumordnung gilt die Anpassungspflicht aus § 1
Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 ROG):
Das Plangebiet liege im Siedlungsbereich des
Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg -
Berlin (LEP eV) in dem in Ziel 4.2.4 LEP eV festgelegten
Zentrumsbereich Zoo, der in Ziel 1.1 FNP Berlin räumlich konkretisiert
sei.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen B-Planes stehe im
Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP eV, dem zufolge Erneuerung und
Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben.
Mit der Errichtung einer Freizeitattraktion unterstütze
der Entwurf des Vorhabenbezogenen B-Planes § 3 Abs. 3
Landesentwicklungsprogramm (LEPro), dem zufolge die städtischen Zentren zur
Sicherung der polyzentrischen Struktur Berlins in ihrer Funktion zu erhalten,
zu sichern und zu entwickeln seien und Ziel 1.1 FNP Berlin, dem zufolge
städtische Zentren zu erhalten, auszubauen und zu entwickeln sowie zur
Stärkung der polyzentrischen Siedlungsstruktur zu integrierten Standorten
vorrangig für Kultur , Dienstleistungen, Einzelhandel und Freizeit weiter zu
entwickeln sein.
|
Die Stellungnahme bestätigt die Übereinstimmung der
Planung mit den landesplanerischen und raumordnerischen Zielen und geht
positiv in die Abwägung der Grundzüge der Planung ein.
|
|
|
Grundsätze
und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (für Grundsätze und sonstige Erfordernisse der
Raumordnung gilt die Berücksichtigungspflicht aus § 4 Abs. 2 ROG):
Dem B-Plan-Entwurf stehen keine Grundsätze der Raumordnung
entgegen.
Weitere
originäre Aufgaben der GL für die Trägerbeteiligung aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen liegen nicht vor.
|
Die Stellungnahme bestätigt die Übereinstimmung der
Planung mit den landesplanerischen und raumordnerischen Zielen und geht
positiv in die Abwägung der Grundzüge der Planung ein.
|
Eisenbahnbundesamt,
Außenstelle Berlin
|
23.05.2007
|
Telefonat BSM mit EBA.
|
Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Wolff wird das
Eisenbahn-Bundesamt keine erneute Stellungnahme gegenüber der im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahme verfassen, da sich
die für das EBA wesentlichen Parameter (insbesondere Stellung des Rades)
nicht geändert haben. In der damaligen Stellungnahme waren Hinweise gegeben
worden, die Berücksichtigung finden sollten. Bedenken wurden nicht
vorgebracht. Eine erneute Abwägung ist nicht erforderlich.
|
DB Services Immobilien GmbH
|
24.05.2007
|
Stellungnahme für die DB Netz AG:
Die Aussagen für die DB Netz AG in der Stellungnahme vom
28.11.2006 behielten weiterhin Gültigkeit.
|
Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf für das
Bebauungsplanverfahren nach sich.
|
|
|
Eine gesonderte Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes
(EBA) als Bauaufsichtsbehörde der DB AG sei erforderlich.
|
Das Eisenbahn-Bundesamt ist erneut beteiligt worden.
|
|
|
Im Ergebnis der Prüfung auf Beeinträchtigung des
bahneigenen Funknetzes (GSM-R) durch die Errichtung des Aussichtsrades könne
eine Einschränkung der Versorgung nahezu vollständig ausgeschlossen werden,
da hier keinerlei Abschattungen auf Gleisen entstünden.
|
Das Prüfergebnis kann für die Abwägung im Sinne der
Konfliktbewältigung positiv gewertet werden, auch wenn Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht unmittelbar berührt waren.
|
|
|
Sollten sich im relativ unwahrscheinlichen Fall durch
Reflexionen der Funksignale durch das Riesenrad Verschlechterungen der
RxQual-Werte ergeben, könnte ein Antennenumbau in Frage kommen. Notwendige
Kosten für Anpassungsmaßnahmen seien vom Verursacher zu tragen
(Ansprechpartner: DB Telematik GmbH, D.KTE 5 Funknetz, Herr Kratel,
Alfred-Herrhausen-Allee 1, 65760 Eschborn).
|
Hierzu ist eine
Regelung im Durchführungsvertrag aufzunehmen.
|
|
|
Konkrete Planungen in Eisenbahnnähe seien der DB zur
Einsichtnahme bzw. Prüfung vorzulegen. Dabei sei die Beachtung der
tatsächlichen vorhandenen Lagebeziehung zueinander unerlässlich.
|
Als Nachbar wird die Deutsche Bahn AG im
Baugenehmigungsverfahren beteiligt.
|
|
|
Bei inhaltlichen oder technischen Fragen im Rahmen dieser
Stellungnahme der DB Netz AG könne man sich an die DB Services Immobilien,
Kundenteam Netz, Frau Weigler, Tel.: 297-40938 wenden.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
|
|
|
Stellungnahme
der DB Station & Service AG:
Die Stellungnahme der DB Station & Service AG vom
28.11.2006 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden behalte
uneingeschränkte Gültigkeit.
|
Die Stellungnahme berührte keine Belange, die
Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffen.
|
|
|
Mit der veränderten Erschließung des Wirtschaftshofes
künftig über die Müller-Breslau-Straße und nicht wie ursprünglich vorgesehen
über Hertzallee, gehe die DB Sation & Service AG davon aus, dass ihre
Zuwegungen zum Bahnhof Berlin Zoologischer Garten nicht tangiert werden.
|
Die Erschließung des Wirtschaftshofes ist nicht geändert
worden; sie war von Anfang an von der Müller-Breslau-Straße vorgesehen. Die
Erreichbarkeit des Bahnhofes Berlin Zoologischer Garten wird nicht
eingeschränkt. Auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder Regelungen im
Durchführungsvertrag hat die Stellungnahme keinen Einfluss.
|
|
|
Um Information über den Sachstand einzelner Planungsphasen
sowie um Übergabe einer Baubeginnanzeige durch den Bauherren / Bezirksamt
Mitte Abt. Stadtentwicklung werde gebeten.
|
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.
2 BauGB wird die DB AG durch eine Benachrichtigung über den Verfahrensschritt
informiert. Außerhalb der formalen Beteiligungsschritte ist die DB AG auch
durch bilaterale Verhandlungen mit dem Vorhabenträger Aussichtsrad ins
Planungsgeschehen eingebunden.
Als betroffener Nachbar wird die DB AG auch ins
Baugenehmigungsverfahren einbezogen werden.
|
|
|
Bei inhaltlichen oder technischen Fragen im Rahmen dieser
Stellungnahme könne man sich an die DB Station & Service AG,
Bahnhofsmanagement Berlin, Frau Glöß, Tel.: 297-36082 wenden.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
|
|
|
Immobilienspezifische
Stellungnahme:
Die mit Schreiben vom 28.11.2006 übergebene Stellungnahme
behalte weiterhin Gültigkeit.
|
Die damalige Stellungnahme betraf insbesondere die
Forderung der DB AG, dass das Flurstück 144 nicht in seiner Erschließungsfunktion
beeinträchtigt werden dürfe. Die Funktionsfähigkeit ist weiterhin
gewährleistet
.
|
|
|
Einer Veräußerung des Flurstücks 144 stimme man nicht zu.
Für eine Nutzung bzw. Beeinträchtigung des Flurstücks 144 seien entsprechende
vertragliche Regelungen durch den Vorhabenträger mit der DB Services
Immobilien GmbH zu treffen.
|
Neben vertraglichen Regelungen für die Überkragung des
Flurstückes 144 durch konstruktive Teile des Rades werden Baulasteintragungen
für die Abstandsflächenunterschreitung im Bereich des Wartungsbunkers und für
die Nutzung des Flurstückes für Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes
erforderlich.
|
|
|
Bei inhaltlichen Fragen im Rahmen dieser Stellungnahme der
Abteilung Vertrieb könne man sich an die DB Services Immobilien GmbH, Herrn
Pierschke, Tel.: 297-57230 wenden.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
|
DB Services Immobilien GmbH
|
11.06.2007
|
In Ergänzung zur Stellungnahme FRI-BLN-I1 Bir
TöB-Bln-07-1057 werde folgendes mitgeteilt: Bei dem Grundstück Gemarkung
Tiergarten, Flur 54, Flurstück 144 handele es sich um eine
bahnbetriebsnotwendige und daher planfestgestellte Eisenbahnfläche. Das
Flurstück dient als Zuwegung zu den Stadtbahnbögen sowie als Weg für
Inspektions- und Instandsetzungsmaßnahmen.
Sollten in diesem Zusammenhang Rückfragen bestehen, stünde
man unter der angegebenen Nummer zur Verfügung.
|
Die Stellungnahme führt zur Berücksichtigung der Tatsache,
dass das Flurstück 144 als planfestgestellt gilt. Die Festsetzung einer
Privatstraße entfällt, stattdessen wir der Bereich als nachrichtliche
Übernahme im Bebauungsplan übernommen. Inhaltliche Konsequenzen für den
Bebauungsplan oder das Vorhaben sind damit nicht verbunden, da etwa die
Eintragungen von Baulasten auf dem Flurstück und die Mitnutzung für einen
Wendehammer der Feuerwehr, den bahnbetrieblichen Nutzungen und dem
Rechtszustand der Planfeststellung nicht widersprechen.
|
Bundesnetzagentur
|
|
Keine Stellungnahme
|
Keine erneute Abwägung
|
Wasser-
und Schifffahrtsamt Berlin
|
09.05.2007
|
Die Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes würden im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes 1-44 VE (Stand:
April 2007) berücksichtigt. Bei Einhaltung der Planungsgrenzen stimme das
Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin dem beabsichtigten Bebauungsplan zu.
|
Die Stellungnahme stützt die Planung.
|
Bundesminist.
der Verteidigung, Wehrbereichsverwaltung Ost
|
24.05.2007
|
Nach abgeschlossener Prüfung der übergebenen Unterlagen
unter Beteiligung aller zuständigen Stellen innerhalb der Bundeswehr teile
man mit, dass die Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 14.03.2007
weiterhin Gültigkeit behalte.
|
Die Stellungnahmen vom 14.03.2007 und vom 24.05.2007 sind
inhaltsgleich.
|
|
|
Es bleibe auf der Grundlage der Ergebnisse der
dargestellten Ausbreitungs-, Linien- und Winkelfehleranalysen für den zu
untersuchenden Bereich 305° +/- 3° Az festzuhalten, dass beide Bauvarianten
des Riesenrades für sich genommen sehr wohl einen störenden Einfluss auf den
Betrieb der Radaranlage Berlin-Tempelhof hätten. Jedoch werde dieser laut
Gutachten und den dazu getätigten Erläuterungen seitens der Fa. EADS GmbH in
der Variante „Speichenrad/Spannrad“ in den bereits vorhandenen Störungen
durch die umgebende Bebauung nicht mehr messtechnisch nachweisbar sein und
diese größenordnungsmäßig auch nicht erhöhen, so dass in der Variante
„Speichenrad/Spannrad“ keine zusätzlichen, messtechnisch nachweisbaren
Störungen durch das Riesenrad zu erwarten seien, d.h. in Richtung 305° Az sei
bereits ein solch hohes Störpotenzial vorhanden, dass das Einbringen des
Riesenrades keine weitere Verschlechterung der derzeitigen Erfassungsqualität
des Radars Berlin-Tempelhof zur Folge hätte.
Für die Variante „Stützenrad“ treffe dies nicht zu; sie
würde zu einer messbaren Verschlechterung der Radarerfassung führen. Gegen
die Variante „Stützenrad“ habe die Bundeswehr weiterhin Einwände.
|
Das Ergebnis des
Gutachtens wird zutreffend referiert.
Der Bau eines Stützenrades ist durch Regelungen im
Durchführungsvertrag ausgeschlossen.
|
|
|
Da den Empfehlungen aus der ersten Einschätzung der Fa.
EADS vom 01.12.2004, elektrisch leitende Teile weitgehend zu vermeiden und
insbesondere die Gondeln aus Glasfaserverbundwerkstoffen (GFK) herzustellen,
im weiteren Verlauf nicht widersprochen worden sei, sei sie weiterhin zu
berücksichtigen.
Der Realisierung des Bauvorhabens bzw. einer
Baugenehmigung in der Variante „Speichenrad/Spannrad“ stünden nach
derzeitigem Kenntnisstand fachtechnisch keine Hinderungsgründe im Wege,
sofern die Auflage eingehalten werde, die Verwendung elektrisch leitender
Baumaterialien auf das bautechnisch notwendige Maß zu beschränken und u.a.
die Gondeln aus GFK zu fertigen.
|
Die bautechnischen Anforderungen sind in den
Durchführungsvertrag eingeflossen. Insgesamt stützt die Stellungnahme die
Planung und fließt positiv in die Abwägung der Grundzüge der Planung ein.
|
|
|
Es wird darum gebeten, alle o.g. Bedingungen als Auflage
in die planungsrechtlichen Unterlagen und in die Baugenehmigung aufzunehmen
und der Wehrbereichsverwaltung Ost die Baugenehmigung zuzustellen.
|
Außerhalb der Regelungen und Auflagen im
Baugenehmigungsverfahren sind die formulierten Anforderungen bereits im
Durchführungsvertrag verankert.
|
|
|
Da ein Modell immer nur ein eingeschränktes Abbild der
Realität sein könne, und es sich bei dem Riesenrad am Zoologischen Garten um
ein signaturtechnisch in Deutschland einzigartiges Bauwerk handeln werde,
sollte die Realisierung durch Aufzeichnung und Auswertung von Radardaten
sowie durch Vermessung der Radarsichtlinie vorher wie nachher messtechnisch
begleitet werden, um seitens der Bundeswehr Erkenntnisse mit dem Ziel der
Handlungssicherheit in der Bewertung zukünftiger vergleichbarer Bauvorhaben
zu gewinnen.
|
Der Bundeswehr steht es frei, Messungen vorzunehmen oder
zu veranlassen. Hierfür wird der Vorhabenträger der Bundeswehr den Zutritt
zum Grundstück des Vorhabens Aussichtsrad gewähren und Unterlagen zur
Verfügung stellen. Eine Regelung hierzu ist in den Durchführungsvertrag
aufzunehmen.
|
BA
Mitte, Amt für Umwelt und Natur, Fb. Umwelt
|
|
Teil Immissionsschutz
Die
vorgelegten Gutachten der Gesellschaft für Gesamtverkehrsplanung,
Regionalisierung und Infrastrukturplanung mbH (GRI) „Verkehrserschließung
Aussichtsrad am Bahnhof Zoo“ vom 19. April 2007 und „Schalltechnische
Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-44VE Aussichtsrad am Zoo
in Berlin-Mitte, OT Tiergarten“ vom April 2007 wurden geprüft. Einwände
bestehen für beide Gutachten nicht.
|
Die Stellungnahme ist eine
fachliche Bestätigung der gutachterlichen Untersuchung. Änderungen müssen
folglich nicht vorgenommen werden.
|
|
|
Nicht vorgelegt wurden die
angekündigten Gutachten der Auswirkungen des Aussichtsradbetriebes zu
·
Anlagenlärm
incl. Besucherlärm (Wiener Modell)
·
Schwingungen
·
Lichtimmission
·
Schattenwurf
(Die Ergebnisse der Teilgutachten
zu Lärmimmissionen sind über die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ zu
bewerten.)
Die vorgelegte „Fachtechnische
Untersuchung zu Lärm, Licht, Schattenwurf“ des TÜV Süddeutschland vom 14.12.
2006 ist völlig unkonkret und nicht verwertbar.
Da die Betroffenheiten überwiegend
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf liegen, ist eine Festlegung von
Immissionsorten für die Berechnungen zu den ausstehenden Gutachten auch mit
der verantwortlichen Bearbeiterin im Umweltamt der Abt. Soziales, Gesundheit,
Umwelt und Verkehr des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmerdorf abzustimmen
( Fr. Hoppstock Anschrift: Fehrbelliner Platz 4 10707 Berlin Telefon: 9029-14513)
|
Der Sachverhalt ist bekannt. Eine
qualifizierte Bearbeitung konnte noch nicht vorgenommen werden, da das
Projekt erst in seiner endgültigen Form feststehen musste, damit daraufhin
die Berechnungen und Modellierungen durchgeführt werden konnten. Dies erfolgt
gegenwärtig in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Die Ergebnisse werden
vor der Durchführung der öffentlichen Auslegung vorliegen und der
Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben..
|
|
|
Auf der Fläche Hertzallee 41/Kataster-Nrn.
1311 und 10303 wurden im Auftrag des Bauherrn Ende 2006 orientierende
Untersuchungen durchgeführt. Im Bereich zweier Heizölerdtanks wurde 1980 ein
Mineralölschaden festgestellt, der nur teilsaniert wurde. Restbelastungen
verblieben insbesondere unter dem Wohnhaus nordwestlich der Tanks.
Die Auffüllungsmächtigkeit liegt
außerhalb der bestehenden Gebäude meist bei ca. 1 m, stellenweise auch
darüber (Maximum 2,10 m).
Die Schadstoffgehalte im Boden
erreichen im Auffüllungsbereich oft den Zuordnungswert
Z 2 gemäß LAGA, einmal sogar > Z
2 (Sulfat). Es sind dort stellenweise die Blei- und Zink- sowie PAK-Gehalte
erhöht. Die MKW-Gehalte sind vereinzelt leicht erhöht. Im Eluat war
stellenweise Kupfer und Sulfat erhöht. Analysen aus dem wassergesättigten Bereich
des gewachsenen Bodens liegen nur für RKS 7 vor. Hier wurde bei deutlichem
Mineralölgeruch (wahrscheinlich von Abbauprodukten) in einer Tiefe von 5,6
bis 7,1 m jedoch nur ein Gehalt von 76 mg/kg bestimmt. Es handelt sich hier
um den südwestlichen Randbereich des Altschadens. Im eigentlichen
Schadensbereich aus dem Jahr 1980 wurde keine Sondierung niedergebracht.
Die lokale Grundwasserfließrichtung
wurde im Gutachten nicht bestimmt, so dass eine gezielte Platzierung von
Grundwassermessstellen zur Ermittlung der Abstrombelastung erschwert ist. Die
Grundwassermessstellen liegen nicht direkt im Schadensbereich und auch nicht
direkt im vermuteten Abstrom. Hinzu kommt, dass die Messstellen für einen
MKW-Schaden nicht optimal ausgebaut sind, da ihre Filterstrecken jeweils erst
1 m unterhalb des Ruhewasserspiegels beginnen.
Der Grundwasserflurabstand lag im
November 2006 zwischen 3,10 und 3,30 m unter GOK.
Eine MKW-Belastung wurde nicht
festgestellt. Die Aromaten (BTXE) wiesen nur in einer Messstelle geringe Konzentrationen
auf. Dagegen ist der Geringfügigkeitsschwellenwert (GFS) für das Grundwasser
gemäß Berliner Liste 2005 deutlich für die Summe von 15 Einzelstoffen der PAK
(3 x bei einem Maximum von 3,2 µg/l) sowie jeweils gering für Nitrat (1 x)
und Ammonium (1 x) überschritten.
Bei Überschreitung des GFS liegt
nach wasserrechtlichen Maßstäben ein Grundwasserschaden vor. Auflagen im
Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung werden im wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Altlastensituation im Grundwasser vom
Amt für Umwelt und Natur erteilt.
Folgendes ist für das
B-Planverfahren festzuhalten:
·
Wir
gehen wie die Gutachter davon aus, dass unter dem Wohngebäude und vor diesem
noch Restbelastungen vorhanden sind, die bei der Baumaßnahme zu entsorgen
wären.
·
Restbelastungen
durch den Altschaden auf maximal ca. 20 x 20 m und stellenweise vom
Grundwasserspiegelniveau bis ca. 7 m unter GOK sind nicht auszuschließen und
können im Rahmen der Baumaßnahme durch Aushub beseitigt werden, ggf. mit
einer begleitenden Grundwasserreinigung. Ob ein deutlicher Abbau des
Mineralölschadens (MKW und PAK) stattgefunden hat, ist derzeit schwer zu
beurteilen. Im Grundwasser deuten die negativen Redoxwerte sowie der geringe
Sauerstoffgehalt in allen Messstellen auf stark anaerobe Verhältnisse, die
derzeit keinen nennenswerten Abbau erwarten lassen.
·
Für
eine Regenwasserversickerung und der Entsiegelung im Altschadensbereich ist
der Nachweis der Schadstofffreiheit an den konkreten Stellen bis in den
wassergesättigten Bereich notwendig. Dieser Nachweis liegt derzeit nicht vor,
erscheint jedoch grundsätzlich möglich
·
Der
geplanten Oberflächennutzung stehen auch bei offenem Boden hinsichtlich des
Belastungspfades Boden – direkter Kontakt keine Hinderungsgründe entgegen.
|
Das Ergebnis des Gutachtens wird
weitgehend zutreffend dargestellt.
Vorgehen und Bewertung sind mit der
zuständigen Behörde abgestimmt. Es werden keine neuen Erkenntnisse
aufgezeigt. Die Ausführungen decken sich mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Es ist nicht zutreffend, dass keine
lokale Grundwasserfließrichtung bestimmt wurde. Die Grundwasserfließrichtung
wurde in Kap. 9.2.1 „Grundwasserverhältnisse“ der genannten gutachterlichen
Stellungnahme mit der Fließrichtung Nordwest angegeben.
Die Hinweise für das
Bebauungsplanverfahren werden im Weiteren berücksichtigt. Ein Teil der
genannten Hinweise werden im Baugenehmigungsverfahren bzw. während der
Bauphase relevant.
|
BA Mitte, Amt für Umwelt und Natur,
Fb. Natur
|
05.2007
|
Seitens des Bereichs Natur im Amt
für Umwelt und Natur bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen den o.g.
Entwurf des Bebauungsplans.
Es werde jedoch um Berücksichtigung
der folgenden Punkte gebeten:
|
Die Stellungnahme wird als grundsätzliche
Zustimmung in die Abwägung eingestellt.
|
|
|
Unter Punkt 3.2.4 der Begründung
(S. 49) – Kompensationsmaßnahmen, Grundstück zukünftiger Wirtschaftshof – sei
die Art der Dachbegrünung (extensiv oder intensiv) für das/die Gebäude auf
dem zukünftigen Wirtschaftshof genauer zu beschreiben; die textliche
Festsetzung (2.3) sei entsprechend zu präzisieren.
Für die Dachbegrünung im SO-Gebiet
`Aussichtsrad´ solle ebenfalls eine Präzisierung erfolgen (intensiv/extensiv)
und die textliche Festsetzung (1.7) entsprechend gefasst werden.
|
Es wird zukünftig nur die
Dachbegrünung auf dem zukünftigen Wirtschaftshof festgesetzt, um dem
ermittelten Kompensationserfordernis genüge zu tun. Dabei wird der Umfang der
Dachbegrünung, der für die Kompensation erforderlich in einer absoluten Größe
festgesetzt werden. Auch wird die extensive Dachbegrünung festgelegt.
Insofern wird der Anregung gefolgt und die textliche Festsetzung 2.3
geändert.
Für das ermittelte
Kompensationserfordernis im Bereich des Vorhabens Aussichtsrad wird auf die
textliche Festsetzung der Dachbegrünung verzichtet, da auch andere
Möglichkeiten zur Kompensation auch außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes ermöglicht werden sollen. Diese Kompensationsmöglichkeit ist
mit dem zuständigen Fachbereich Natur abgestimmt. Die Benennung der konkreten
Maßnahmen wird im weiteren Verfahren erfolgen. Die verbindliche Regelung hierzu soll im Rahmen des
Durchführungsvertrages vorgenommen werden. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7
entfällt.
|
|
|
Punkt 3.2.4 der Begründung (S. 49)
- Kompensationsmaßnahmen, Baumschutzverordnung - solle wie folgt neu gefasst
werden:
„Für den Baumbestand innerhalb und
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind die Vorschriften der
Berliner Baumschutzverordnung anzuwenden.“
Mit dieser Formulierung werde
sichergestellt, dass für das Beseitigen von geschützten Bäumen ein Verfahren
nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung einschließlich der Folgen
(Ausgleichsabgabe, Ersatzpflanzung) durchzuführen ist. Einer Regelung im
Durchführungsvertrag dazu bedürfe es dann nicht mehr.
|
Der Hinweis wird berücksichtigt und
die Formulierung im Umweltbericht geändert.
|
|
|
Im Durchführungsvertrag müsse in
§ 14 (2) noch der Bezug auf die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (bzw.
Kompensationsmaßnahmen – s.u. –) aufgenommen werden:
In § 14 Abs. 2 Satz 2 sei nach
„.....für die Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 ...“ einzufügen: “und § 7“.
|
Die Hinweise werden im
Durchführungsvertrag berücksichtigt.
|
|
|
Weiterhin sollte im Sinne
einheitlicher Begriffe in Begründung und Durchführungsvertrag unter § 7 des
Durchführungsvertrags „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ bzw.
„Ausgleichsmaßnahmen“ durch „Kompensationsmaßnahmen“ ersetzt werden.
|
|
BA Mitte, Amt für Planen und
Genehmigen, Fb. Bau- und Wohnungsaufsicht
|
21.05.2007
|
Nach § 2 Abs. 14 BauO Bln sei das
Bauvorhaben als Sonderbau (Freizeit- und Vergnügungsbauten) zu
klassifizieren.
|
Die Stellungnahme zieht keinen
Handlungsbedarf für das Bebauungsplanverfahren nach sich.
|
|
Die Anlage sei so anzuordnen, dass
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit
nicht gefährdet werden.
|
Den Anforderungen wird nachgekommen
werden.
|
|
Das Bauvorhaben müsse durch eine
Zufahrt an befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen werden.
|
Das Vorhaben ist über das Flurstück
270 an das öffentliche Straßenland angeschlossen. Für das Flurstück wird eine
Baulast zur Sicherung der Erschließung eingetragen.
|
|
|
Es seien Umfahrten und
Aufstellflächen für die Feuerwehr und Rettungsdienste vorzusehen.
|
Das Baufenster für das
Abfluggebäude berücksichtigt eine Befahrbarkeit für Feuerwehrfahrzeuge, die
außerhalb der Baugrenzen liegt. Außerhalb des formalen Beteiligungsverfahrens
werden bilaterale Abstimmungsgespräche sowohl mit der Bau- und
Wohnungsaufsicht als auch mit der Berliner Feuerwehr stattfinden, um sowohl
bauordnungsrechtliche Belange als auch diejenigen der Berliner Feuerwehr
berücksichtigen zu können. Die Berliner Feuerwehr wird vor der öffentlichen
Auslegung erneut beteiligt.
Im Bereich des östlich auskragenden
Gebäudeteils (sogenannter Wartungsraum) ist die Feuerwehrumfahrung auf
eigenem Grundstück nicht
möglich. Es muss die Mitnutzung
eines Teils der angrenzenden bahneigenen Straße (Flurstück 144) zur
Befahrbarkeit durch die Feuerwehr (Wendehammer) im Rahmen einer Baulasteintragung gesichert werden.
Für den Wirtschaftshof des
Zoologischen Gartens berücksichtigt die Baufensterfestsetzung eine
Feuerwehrumfahrung, die auf dem eigenen Grundstück außerhalb des Baukörpers
geplant ist. Durch die Baukörperfestsetzung werden sie nicht überbaubaren
Grundstücksflächen planungsrechtlich gesichert.
|
|
|
Die Tiefe der Abstandsflächen von
0,4 H sei auf dem Grundstück oder durch Baulasten auf angrenzenden
Grundstücken sicher zu stellen (§ 6 BauO Bln).
|
Für den Baukörper des
Abfluggebäudes sind die Abstandsflächen der BauO Bln einzuhalten. Dies ist
bei der Projektplanung bereits berücksichtigt. Lediglich im Bereich des
östlich auskragenden Wartungsraumes werden die Abstandsflächen teilweise auf
der Fläche des Flurstücks 144 liegen. Die öffentlich-rechtliche Sicherung der
Einschränkung der Abstandsflächen für diesen punktuellen, untergeordneten
Bereich ist durch Baulast zu sichern.
Für das Rad selbst sowie für den
Wirtschaftshof des Zoologischen Gartens erfolgt die Festsetzung des
Nutzungsmaßes durch sog. erweiterte Baukörperfestsetzungen in Verbindung mit
der Festsetzung der zulässigen Höhe bzw. Geschosszahl. Es handelt sich dabei
um ausdrückliche Festsetzungen im Sinne des § 6 Abs. 8 BauO Bln. Die
Errichtung des Rades und des Wirtschaftshofes ist daher in der vorgesehenen
Höhe unter Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen zulässig. Einer
Baulasteintragung bedarf es für die Abstandsflächeneinschränkung nicht.
|
|
|
Anforderungen, die sich aus § 12 Standsicherheit,
§ 14 Brandschutz, § 15 Wärme-, Schall und Erschütterungsschutz,
§ 16 Verkehrssicherheit ergeben, würden nur beispielhaft angeführt, da
sie zum Teil schon bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgewogen worden
seien.
|
Alle bauordnungsrechtlichen
Anforderungen werden eingehalten bzw. sie werden im Baugenehmigungsverfahren
geprüft. Sie sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und unterliegen
nicht der Abwägung.
|
|
|
Stellplätze für schwer
Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie ausreichende
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder seien nachzuweisen.
|
Der Bebauungsplan setzt fest, dass
Stellplätze für behinderte Besucher und Fahrradabstellmöglichkeiten im
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Aussichtsrad“ zulässig sind. Der
Stellplatznachweis selbst ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
|
|
|
Der barrierefreie Hauptzugang für
Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern sei
zu gewährleisten.
|
Die Anforderungen sind im
Baugenehmigungsverfahren durchzusetzen. Der Bebauungsplan hat hierzu kein
planungsrechtliches Instrumentarium.
|
|
|
Abschließend erfolgt ein Hinweis
auf den § 61 BauO Bln Vorrang anderer Gestattungsverfahren. Mit der
Erteilung einer Betriebserlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften werde die
Baugenehmigung/Abweichung ebenfalls von der federführenden Behörde erteilt.
Die Bauaufsichtsbehörde sei durch Stellungnahme zu beteiligen.
|
Für das Aussichtsrad wird eine
Betriebsgenehmigung beantragt werden, so dass die zitierte Rechtsvorschrift
Anwendung findet. Die Stellungnahme zieht keinen Handlungsbedarf für das
Bebauungsplanverfahren nach sich.
|
BA Mitte, Amt für Planen und
Genehmigen, Fb. Denkmalschutz
|
30.04.2007
|
Redaktionelle Hinweise: Auf den
Seiten 8/9 müsse es statt „Einzeldenkmal“ jeweils Baudenkmal heißen. Auf
Seite 41 sei die Turmhöhe der Gedächtniskirche falsch – die 113 m bezögen
sich auf die Vorkriegshöhe (von der Aussichtsetage im oberen Stockwerk des
Europacenters in fast 90 m Höhe sehe man die Turmruine unterhalb liegen…)
Seite 61: Bei einer eventuellen
bzw. wahrscheinlichen Werbung am Rad sei der Denkmalschutz wegen des
Umgebungsschutzes gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 DSchG Bln frühzeitig zu
beteiligen.
Was die textliche Festsetzung 1.5
angeht wird gefragt, ob damit Produkt-/ Fremdwerbung ausgeschlossen sei? Aber
auch hier sei letztendlich die Auffälligkeit bzw. die Wirkung auf die
Umgebung (insbesondere mit ihren zahlreichen Denkmalen) entscheidend.
|
Die redaktionellen Hinweise werden
in der Begründung berücksichtigt.
Durch die textliche Festsetzung Nr.
1.5 ist Produkt-/ Fremdwerbung am Rad nicht ausgeschlossen, wohl aber im
sonstigen Vorhabengebiet. Da es – wie in der Stellungnahme schon als
Abwägungstatbestand hervorgehoben – um die Wirkung zulässiger Werbung geht,
die aufgrund der hohen Denkmaldichte um dass Plangebiet und besonders
aufgrund der Fernwirkung, die vom Aussichtsrad ausgeht, einen besonders
wichtigen Belang darstellt, wird ein Konzept für Werbeanlagen in Abstimmung
mit den beiden Bezirken Mitte und Charlottenburg -Wilmersdorf erstellt
werden. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass von der Werbung keine
Beeinträchtigungen auf die Denkmale (Umgebungsschutz) ausgehen.
Entweder werden im
Durchführungsvertrag
vertragliche Regelungen zur Festlegung auf ein bestimmtes Werbekonzept
aufgenommen oder das Werbekonzept selbst wird Anlage zum
Durchführungsvertrag. Der in der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 beschriebene
Ausnahmetatbestand wird hierdurch präzisiert. Bei der Festlegung auf ein
Werbekonzept wird der Fachbereich Denkmalschutz bezirksintern einbezogen
werden.
Da das Werbekonzept nicht nur für
das Rad selbst gelten soll, sondern für das gesamte Sondergebiet
Aussichtsrad, wird die Regelung im Bebauungsplan auf das Sondergebiet insgesamt ausgedehnt.
Für das Sondergebiet Wirtschaftshof
des Zoologischen Gartens wird eine gleiche Regelung aufgenommen.
Der Anregung wird entsprochen und
der Bebauungsplan geändert.
|
BA Mitte,
Vermessungsamt
|
22.05.2007
|
Die nordwestliche Seite des
Gebäudes im SO Wirtschaftshof sei nur in einem Punkt (9,10 und 15,50)
vermaßt. Die Richtung der Seite fehle.
|
Die Maße werden ergänzt, sobald
feststeht, dass sich keine weiteren Änderungen ergeben. Außerdem steht die
vermessungstechnische Prüfung noch aus, deren Ergebnis ebenfalls
einzuarbeiten ist.
|
|
|
Die Umgrenzung von Flächen für
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sei nicht vermaßt.
|
Die Maße werden ergänzt.
|
BA Mitte,
Straßen- und Grünflächenamt
|
|
Keine Stellungnahme eingegangen
|
Keine Abwägung möglich
|
BA Mitte,
Frauenbeirat Stadtplanung
|
21.05.2007
|
Der Frauenbeirat sei mit der
Auswahl der Attraktion „Aussichtsrad“ nach Londoner Kopie und vor allem mit
der Standortwahl leider nicht zufrieden. Statt einer eigenen herausragenden
Idee werde nur eine Attraktion einer Weltstadt kopiert. Der Standort in der
zu belebenden City West sei ungünstig gewählt, da hier bereits durch den
Zoologischen Garten und den Großen Tiergarten Attraktionen von herausragender
Bedeutung vorliegen. Die zu erwartenden Synergieeffekte könnten nicht
nachvollzogen werden, v.a. durch die hohen bzw. geplanten hohen
Eintrittspreise aller Sehenswürdigkeiten im Umkreis. An anderer Stelle in der
City West sei eine Belebung dringender geboten. Andere Standorte für das Rad,
die bereits geprüft wurden, wie bspw. der Flughafen Tempelhof oder der
Osthafen, erschienen günstiger.
Der Standort sei nach Auffassung
des Frauenbeirats zu klein, um alle geplanten touristischen und
geschäftlichen Bereiche voll aufnehmen zu können. Es werden daher
Auswirkungen durch die zu erwartenden Besucherströme auf das Umfeld des
Großen Tiergartens, die Schleusenbrücke und angrenzende Freiflächen
befürchtet. Den erhöhten Platzbedarf und die Wünsche der Besuchenden nach
Ruhezonen solle man nicht vernachlässigen.
|
Die Standorteignung ist in der von
Sen Stadt in Auftrag gegebenen städtebaulichen Rahmenplanung überprüft und
positiv gewertet worden. Die Wahl und Eignung des Standortes ist im Rahmen
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausführlich thematisiert und
abgewogen worden. Dabei wurde insbesondere die hervorragende Anbindung an den
ÖPNV hervorgehoben. Die Abwägung ist in der Begründung dargelegt. Neue
Abwägungstatbestände gibt es demgegenüber nicht. Dies gilt auch für die Frage
der Auswahl der Attraktion „Aussichtsrad“ (Londoner Kopie). Die Eintrittspreise wären für das
Aussichtsrad an einem anderen Standort auch nicht günstiger und sind ohnehin
nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Die Besucherströme sind im
Verkehrsgutachten ausführlich untersucht worden, wobei auch das nahe Umfeld
mit betrachtet worden ist. Zur Erleichterung der Fußwegeverbindung werden
neue Überquerungsmöglichkeiten etwa durch neue Ampeln geschaffen. Die auf dem
Vorhabengrundstück untergebrachten Nutzungen sind der Hauptnutzung
„Aussichtsrad“ zugeordnet und stellen keine weiteren eigenständigen
Attraktionen dar.
Die Ruhezonen im großen Tiergarten
oder auch im Zoologischen Garten werden nicht angetastet.
|
|
|
Die Festsetzung Nr. 1.5, die
Werbung nur im Ausnahmefall zulässt, werde begrüßt. Das Rad solle sich laut
Beschreibung vor allem durch seine Transparenz und damit Nichtstörung der
Umgebung hervorheben.
Es werden jedoch andere Störungen
befürchtet, wie Licht- und Lärmemissionen, die sich auf Ruhebereiche für
Mensch und Tier, wie den Großen Tiergarten (v.a. Brutareale der Zug- und
Standvögel) erheblich auswirken können.
|
Im weiteren Verfahren wird geprüft,
ob der Belang über die textliche Festsetzung oder im Durchführungsvertrag
geregelt werden soll.
Die Auswirkungen auf Mensch und
Tier, die auf den Betrieb des Aussichtsrades zurückzuführen sind, werden
geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung werden vor der öffentlichen Auslegung in
den Umweltbericht eingearbeitet. Die bislang vorgenommenen überschlägigen
Prüfungen haben ergeben, dass mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen nicht
zu rechnen ist.
|
|
|
Die Regelungen zum Verkehr sollten
strikter gehandhabt werden. Aus der Begründung gehe hervor, dass das Areal
verkehrlich bereits optimal angebunden ist. Es bedürfe daher keiner
Verbesserung im Sinne von Busparkplätzen und Wendeschleife. Allein Behinderte
sollten vor Ort Parkmöglichkeiten erhalten. Eine Versiegelung für
Straßenfläche solle hier vermieden werden. Nur mit dieser Einschränkung sei
der schon jetzt verstopfte Hardenbergplatz zu handhaben. Des Weiteren
entspräche ein Anreisen mit dem ÖPNV dem verkehrlichen Innstadtkonzept
Berlins.
Man bitte das Bezirksamt, bei
zukünftigen Planungen im Umfeld darauf zu achten, dass ein hier nicht
zulässiges Parkhaus auch nicht an anderer Stelle entsteht.
|
Das gesamte Verkehrskonzept ist auf
die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs ausgerichtet. Dennoch ist ein
Minimum an MIV-Erschließung für behinderte Besucher, Kleinbusse, die mehr als
nur individuelle Einzelzubringerfunktionen übernehmen, sowie insbesondere
Reisebusse erforderlich. Gerade die Angebote, die im Zusammenhang mit der
Buchung über Reisebusse erfolgt, werden sehr häufig von älteren Menschen
wahrgenommen, denen ein mehrfaches Umsteigen nicht zugemutet werden kann.
Für die in seinem
Zuständigkeitsbereich sich befindenden Flächen im näheren Umfeld sind keine
Parkhausplanungen beabsichtigt. Vielmehr ist der im Auftrage der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erstellte Masterplan Grundlage für
weitere planerische Aktivitäten.
Aussagen zu Planungen im Bezirk
Charlottenburg-Wilmersdorf können nicht getroffen werden, da die Planungen im
Nachbarbezirk nicht im Zuständigkeitsbereich des Bezirkes Mitte liegen.
|
|
|
Die beiden
Altlastenverdachtsflächen (Begründungstext Seite 25f.) seien nicht im Plan
eingetragen. Da sie nicht als ungefährlich eingestuft worden seien, sollten
sie gekennzeichnet werden.
|
Es handelt sich um Altlastenverdachtsflächen.
Von einer Altlast im Sinne des
BBodSchG und der BBodSchV ist nur bei realer, akuter Gefährdung von
Schutzgütern zu sprechen. Die bei den eingehenden und mit den zuständigen
Behörden abgestimmten umwelttechnischen Untersuchungen festgestellten
Restkontaminationen liegen weit unterhalb der Handlungsschwelle. Es besteht
kein akuter Handlungsbedarf und damit keine Veranlassung, eine
Altlastenfläche auszuweisen.
Aus einer Heizölhavarie vor mehr
als 20 Jahren können unterhalb des Wohnhauses (hier können erst nach Abtrag
der Gebäude Untersuchungen durchgeführt werden) noch Restbelastungen
vorhanden sein. Daher bleibt der Altlastenverdacht bestehen. Im Zuge
der Beräumung finden begleitende Untersuchungen statt. Mögliche, während der
baubegleitenden Maßnahmen festgestellte Restbelastungen werden auf Grundlage
gesetzlicher Regelungen und nach Maßgabe der zuständigen Behörden behandelt.
|
|
|
Dem Frauenbeirat sei keine
Planungsunterlage mit der Kennziffer 031_A_P_200_001 (Grundrisse) zugegangen,
evtl. existiere diese nicht?
|
Die Nummerierung der vom
Vorhabenträger zur Verfügung gestellten Unterlagen beginnt mit 002, sodass
keine Unterlage mit der Nummer 001 versendet wurde.
|
|
|
Der Begründungstext sei nicht in
geschlechtsneutraler Form gehalten, die weibliche Form solle gemäß
rechtlicher Grundlage ergänzt werden. Man empfehle dort, wo möglich,
geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden, wie bspw. „Besuchende“ oder
„Einwohnende“.
|
Die Aussage trifft nicht generell
zu. An den Stellen, wo bisher nicht eine geschlechterneutrale Formulierung
verwendet wurde, wird die Anregung in der Begründung (einschließlich
Umweltbericht) berücksichtigt.
|
|
|
Man bitte, an den Investor die
dringende Forderung nach ausreichender Anzahl von Toiletten, die auch für
Frauen benutzbar sind, weiterzuleiten. Nur so könne die Umgebung vor der
bekannten Übernutzung geschützt werden.
|
Im Vorhaben sind ausreichende
Sanitäranlagen auch für Frauen berücksichtigt.
|
|
|
Abschließend möchte man bemerken,
dass durch die Reduzierung des Wirtschaftshofes des Zoos für das Land Berlin
die Chance vertan werde, Zoofläche für Tiere zu erweitern und damit auf den
aktuellen Stand von Zootierhaltung und Artenschutz zu gelangen, was eine
internationale, noch weiter herausragende Attraktivität des Zoos bedeutet
hätte.
|
Der Grundstückverkauf ist sowohl
mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses des Landes Berlin, also dem politischen
Souverän des Landes als auch der Zoo AG erfolgt. Eine grundsätzliche
Nutzungsänderung zugunsten der Ausweitung der Besucherflächen des Zoos steht
nicht zur Debatte, da dies aus dem Landeshaushalt nicht finanziert werden
würde und könnte. Die politische Beschlusslage ist eindeutig zugunsten des
Projektes Aussichtsrad getroffen worden.
Insgesamt führt die Stellungnahme
zu keiner Änderung des Bebauungsplanes.
|
BA Mitte, SE Gebäude- und
Dienstleistungsmanagement
|
|
Keine Stellungnahme eingegangen
|
Keine Abwägung möglich
|
BA Mitte, LuV Gesundheit
|
11.05.2007
|
Aufgrund der dem LuV Gesundheit
vorliegenden Stellungnahmen sowohl des Gesundheitsamtes als auch des Veterinär-
und Lebensmittelaufsichtsamtes werden seitens des LuV Gesundheit keine
Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Fachbereichsleiter 2 des LuVs (Veterinär- und
Lebensmittelaufsicht) ausführliche Gespräche mit den Tierärzten des Zoo
Berlin geführt habe. Die Tierärzte des Zoo hätten danach aus ihrer Sicht
keine Einwände erhoben.
Es folgt ein Hinweis auf die
korrekte Zuordnung des LuV, die nunmehr in der Abt. Gesundheit und Personal
angesiedelt sei und nicht mehr bei der Abt. GesSozWohn.
|
Die Stellungnahme bestätigt die
bislang schon vorgenommene Abwägung hinsichtlich der Auswirkung der Planung
insbesondere auf die Zootiere. Die im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Bedenken werden somit in Fachkreisen
nicht geteilt.
Der Hinweis wird bei weiteren
zukünftigen Beteiligungsverfahren berücksichtigt, hat auf das laufende
Verfahren keine Auswirkung.
|
BA Charlottenbg.
-Wilmersdorf, Abt. Bauwesen
|
Mai 2007
|
Zum Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans:
Gegen die textliche Festsetzung Nr.
1.5 bestünden in der gegenwärtigen Form aufgrund der mit Werbemaßnahmen
verbundenen Fernwirkung erhebliche Bedenken. In den aktuellen Verhandlungen
zum Durchführungsvertrag sei festgelegt worden, dass die Werbekonzeption des
Aussichtsrades Bestandteil des Durchführungsvertrages werden solle. Es wird
davon ausgegangen, dass hier abschließend eine Regelung getroffen werden
könne. Unter dieser Voraussetzung sei die vorgesehene textliche Festsetzung
planungsrechtlich nicht mehr erforderlich und könne entfallen.
|
Es wird eine Werbekonzeption unter
Beteiligung des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf erarbeitet. ,
Entweder werden im
Durchführungsvertrag
vertragliche Regelungen zur Festlegung auf ein bestimmtes Werbekonzept
aufgenommen oder das Werbekonzept selbst wird Anlage zum
Durchführungsvertrag. Der in der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 beschriebene
Ausnahmetatbestand wird hierdurch präzisiert.
Da das Werbekonzept nicht nur für
das Rad selbst gelten soll, sondern für das gesamte Sondergebiet
Aussichtsrad, wird die Regelung im Bebauungsplan auf das Sondergebiet insgesamt ausgedehnt.
|
|
|
Zur
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan:
Generelle Anmerkung zu den unter
Punkt 3.2.2 dargestellten Auswirkungen: Die genannten Maßnahmen zur Minderung
der schutzgutbezogenen Auswirkungen seien hinsichtlich ihrer Regelbarkeit
(Betriebsgenehmigung/Baugenehmigung/Regelungen im Durchführungsvertrag) zu
differenzieren und entsprechend auf Seite 63, 3. Absatz zu ergänzen.
|
Es wurde ja gerade festgestellt, dass keine erheblichen
Beeinträchtigungen vorliegen, so dass die Überschreitung der Obergrenzen nach
§ 17 BauNVO keine Maßnahmen zur Sicherung der außerhalb der Regelungen im
Durchführungsvertrag, bzw. der Auflagen im Baugenehmigungsverfahren, der
Betriebsgenehmigung oder sonstiger fachspezifischer Genehmigungen erfordern, durch die die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden
müssen. . Zur Klarstellung
wird der Passus in der Begründung redaktionell ergänzt.
|
|
|
Zum 3. Entwurf des
Durchführungsvertrages:
Die architektonische Ausführung des
Aussichtsrades als Spannrad sowie die Fassadengestaltung der Abflughalle sei
vertraglich zu sichern.
|
Alle, den Durchführungsvertrag
betreffenden Hinweise oder Forderungen werden in die weitere Verhandlung um
die Konkretisierung des Vertrages einfließen.
|
|
|
Der Durchführungsvertrag sei um
vertragliche Regelungen zu Werbemaßnahmen auf dem Vorhabengrundstück zu
ergänzen.
|
Dem Durchführungsvertrag wird ein
abgestimmtes Werbekonzept beigefügt, in dem die in der textlichen Festsetzung
Nr. 1.5 angeführten Ausnahmetatbestände definiert werden.
|
|
|
Es sei beabsichtigt, einen
„dreiseitigen“ Vertrag zu unterschreiben, d.h. das Bezirksamt
Charlottenburg-Wilmersdorf sei ebenfalls eigenständiger Vertragspartner.
|
Die Darstellung ist korrekt, das
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ist ebenfalls eigenständiger
Vertragspartner.
|
|
|
Zur Präambel und zu § 1: Der
Begriff „Vorhabengebiet“ sei nicht eindeutig und weiter zu differenzieren. Es
sei zu unterscheiden zwischen dem Baugrundstück und dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfes 1-44 VE. Die Anlagen 1 und 2 seien hinsichtlich ihres
räumlichen Geltungsbereiches identisch. Es sei ein Übersichtsplan als Anlage
zu ergänzen, der das Vorhabengebiet (Baugrundstück + alle Maßnahmen im
öffentlichen Raum / Grünbereichen / BVG-Grundstück) beinhaltet.
|
|
|
|
Das Flurstück 270 (in
Charlottenburg-Wilmersdorf gelegen) liege nicht im Geltungsbereich des
B-Planes, es diene der Erschließung des dahinter gelegenen Baugrundstückes
(Flurstück 11/7 teilweise und 181).
|
Die Ausführung ist richtig.
|
|
|
Unter § 1 wäre noch ein Absatz
dahingehend hinzuzufügen, dass Vertragsgegenstand weiterhin Maßnahmen im
öffentlichen Raum (BA C-W) bzw. in den öffentlichen Grünflächen (BA Mitte)
sein werden.
|
|
|
|
§ 1 Abs. 4: Der Vorhabenträger
verpflichtet sich, auf dem Flurstück 270 (in C-W) eine Baulast (Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht) eintragen zu lassen. Die Baulasteintragung auf dem
Flurstück 270 sei als öffentlich-rechtlich erforderlich für die Erschließung
des Flurstückes 11/7 (teilweise) anzusehen, die auf dem Flurstück 11/11
beabsichtigte privatrechtlich.
|
|
|
|
§ 5 Abs. 1: Von dieser Regelung sei
das Werbekonzept auszunehmen, Abweichungen sind nur mit Zustimmung beider
Bezirksämter zulässig.
|
|
|
|
§ 5: Es sei ein weiterer Absatz
dahingehend zu ergänzen, dass sich der Vorhabenträger zu den im öffentlichen
Straßenraum des Bezirkes Charlottenburg-Wilmersdorf geplanten Maßnahmen
verpflichtet. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung der zuständigen
Fachbereiche des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf zulässig.
|
|
|
|
§ 6 Abs. 1: Es sei darzulegen,
welche Erschließungsanlagen durch welches Bezirksamt übernommen werden
sollen.
|
|
|
|
§ 6 Abs. 2 Buchstabe a): es sei
eine Vollsignalisierung zu ergänzen.
Buchstabe b): Es sei die Anlegung einer Busabbiegespur zu ergänzen.
Die vertraglichen Regelungen seien weiterhin an die Aussagen des
Verkehrsgutachtens zu binden (siehe S. 63): Umbau der Einmündung
Fasanenstraße/Hertzallee mit Vollsignalisierung, Aufnahme der Anpassung von
Lichtsignalanlagen-Programmen an der Hardenbergstraße/Joachimsthaler Straße,
Joachimsthaler Straße/Kantstraße und Hardenbergstraße/Fasanenstraße.
Weiterhin seien folgende Maßnahmen genannt:
Centermanagement/Reisebusleitsystem für das Aussichtsrad, Einrichten eines
Kombi-Tickets mit entsprechendem Vertrieb.
Die vertraglichen Regelungen seien um verkehrliche Monitoring-Maßnahmen ein
Jahr nach Inbetriebnahme des Aussichtsrades mit Kostenübernahme durch den
Vorhabenträger zu ergänzen.
|
|
|
|
§ 7: Ergänzung um Durchführung der
im Umweltbericht genannten Monitoring-Maßnahme zu den Tiergruppen Vögel und
Insekten sowie Durchführung und Kostenübernahme durch den Vorhabenträger
|
|
BA Charlottenburg-Wilmersdorf,
Grünflächen- und Tiefbauamt
|
21.05.2007
|
Zunächst werde auf die im Rahmen
der frühzeitigen Behördenbeteiligung bereits erfolgte Stellungnahme des
damaligen Amts für Öffentliches Bauen, Fachbereich Tiefbau (jetzt
Grünflächen- und Tiefbauamt) vom 29.11.2006 hingewiesen.
Generell bestünden aus
tiefbautechnischer Sicht keine Bedenken. Hinsichtlich der verkehrlichen
Belange und der Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung sei – sofern nicht
schon geschehen – der Fachbereich Verkehr/Straßenverkehrsbehörde des
Umweltamtes Charlottenburg-Wilmersdorf um Stellungnahme zu ersuchen.
|
Die Stellungnahme vom 29.11.2006
ist in die Abwägung eingeflossen führte aber zu keiner Änderung der Planung.
Dem Hinweis auf Widmung des Flurstückes 270 als öffentliches Straßenland ist
nicht gefolgt worden.
Die Stellungnahme stützt die
bisherige Planung. Das Umweltamt Charlottenburg-Wilmersdorf wurde um
Stellungnahme ersucht und in die Planung eingebunden.
|
|
|
Die Hertzallee und die
Müller-Breslau-Straße seien technisch endgültig hergestellt. Allerdings sei
auf der Nordseite der Müller-Breslau-Straße kein Gehweg vorhanden, da dort
aufgrund der Uferböschung für die Anlegung eines Gehwegs nicht genügend Platz
vorhanden sei.
Hinsichtlich eventueller Leitungen
im öffentlichen Straßenland seien von dem Vorhabenträger die Stellungnahmen
der Leitungsverwaltungen entsprechend einzuholen. Die Kosten von evtl.
erforderlichen Leitungsumverlegungen müsse der Vorhabenträger übernehmen.
|
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahmen der
Leitungsverwaltungen sind eingeholt worden.
Leitungsumverlegungen in der
Müller-Breslau-Straße werden nicht erforderlich. Die Kosten der
Leitungsverlegungen werden vom Vorhabenträger übernommen, sofern sie für das
Vorhaben Aussichtsrad erforderlich sind bzw. durch dieses verursacht werden.
Die Regelungen sind Gegenstand des Durchführungsvertrages. Kosten die die
Erschließung des neuen Wirtschaftshofes Zoo betreffen, sind von diesem zu
tragen.
|
|
|
Wie in der Anlage 7 („Aussichtsrad
Berlin – Standort des Aussichtsrad mit Busanlage und Umfeld – Jebensstraße:
Einbahnstraße“) der GRI GmbH vom 19.04.2007 des Durchführungsvertrags (3.
Entwurf) dargestellt, sollte die Zufahrt zum Aussichtsrad gegenüber der
Jebensstraße als Einmündungsbereich, nicht als Gehwegüberfahrt, hergestellt
werden. Die Anlegung müsse auf Kosten des Vorhabenträgers durch eine
anerkannte Straßenbaufirma (Entstehung eines Knotenpunktes) erfolgen.
|
Die Regelung ist Gegenstand des
Durchführungsvertrages, diesbezügliche Festsetzungen im Bebauungsplan sind
nicht möglich.
|
|
|
Sollten Werbeanlagen auf
öffentlichem Straßenland im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf unvermeidbar
sein, müssten diese Anlagen mit den geltenden Verträgen zwischen dem Land
Berlin und der VVR Berek / VVR Deceaux sowie zwischen dem Land Berlin und der
Wall AG in Einklang stehen. Die Errichtung bzw. Anbringung von Werbeanlagen
müsse beim Grünflächen- und Tiefbauamt / Fachbereich Tiefbau beantragt
werden.
|
Das Werbekonzept wird gegenwärtig
erarbeitet. Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind voraussichtlich
nicht vorgesehen. Andernfalls ist die vorgetragene Vorgehensweise
einzuhalten.
|
|
|
In der Stellungnahme vom 29.11.2006
habe man u. a. vorgeschlagen, das Flurstück 270 (Gemarkung Charlottenburg,
Flur 6) als öffentliches Straßenland zu widmen. Da sich das Flurstück 270
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs befinde und in der
Hertzallee Fluchtlinien nicht vorhanden seien, wäre es weiterhin sinnvoll, das
Flurstück 270 als öffentliches Straßenland zu widmen. Die beantragte
Eintragung einer Baulast zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der
Erschließung wäre dann nicht mehr nötig.
|
Die damalige Abwägung lautete: „Dem
Hinweis wird nicht gefolgt. Da Fluchtlinien im Bereich der Herzallee nicht
vorhanden sind, gilt hier die bereits gebaute Straße als
Straßenbegrenzungslinie. Eine Widmung des Flurstücks 270 als öffentliches
Straßenland ist weder erforderlich noch sinnvoll, zumal das angrenzende
Flurstück 132/7 voraussichtlich als planfestgestellt gilt und weiterhin für
eine planfestgestellte Anlage in Anspruch genommen werden muss. Hier ist eine
Widmung dann ausgeschlossen.“
Die öffentlich rechtliche Sicherung
sollte deshalb über eine Baulasteintragung vorgenommen werden. An dieser
Abwägung hat sich nichts geändert.
Regelungen des Bebauungsplanes sind
nicht betroffen, da das genannte Flurstück außerhalb des Geltungsbereiches
liegt.
|
|
|
Sollte zusätzlich zu dem
vorgesehenen Durchführungsvertrag ein gesonderter städtebaulicher Vertrag mit
dem Vorhabenträger erforderlich sein, werde um frühzeitige Beteiligung an der
Vertragsgestaltung gebeten, sofern die örtliche und fachliche Zuständigkeit
des Grünflächen- und Tiefbauamts Charlottenburg-Wilmersdorf tangiert wird.
|
Es ist nicht erkennbar, dass
weitere Vertragswerke außerhalb des Durchführungsvertrages notwendig werden,
die das Grünflächen und Tiefbauamt Charlottenburg-Wilmersdorf betreffen.
|
|
|
Gemäß Nr. 5.1 „Grundzüge der
Abwägung“ des Teils II der Bebauungsplanbegründung seien im Umfeld des
Geltungsbereichs gestalterische Aufwertungsmaßnahmen vorgesehen. Bislang
seien keine Aussagen darüber getroffen worden, um welche Maßnahmen es sich
handelt, an welchen Orten diese realisiert werden sollen und wer die Kosten
trägt. Eine Stellungnahme hierzu könne erst erfolgen, wenn Informationen über
die vorgesehenen Aufwertungsmaßnahmen vorliegen. Es werde davon ausgegangen,
dass die Aufwertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Aussichtsrads realisiert werden sollen, somit seien auch die Kosten für diese
Maßnahmen vom Vorhabenträger zu übernehmen.
|
Vorgesehen waren zum Zeitpunkt der
Behördenbeteiligung Maßnahmen östlich des Viaduktes, wie sie im Außenanlagenplan
des Büro Wallmann dargestellt waren, der den Unterlagen zur Stellungnahme
beigefügt war. Die Planung ist inzwischen punktuell überholt. Die Kosten für
alle angesprochenen Maßnahmen werden vom Vorhabenträger des Aussichtsrades
übernommen. Regelungen hierzu sind im Durchführungsvertrag verankert.
|
|
|
In Teil IV. der
Bebauungsplanbegründung werde unter Nr. 7 „Ergebnis der Durchführung der
frühzeitigen Behördenbeteiligung“ auf die Stellungnahme der DB Services
Immobilien GmbH eingegangen (S. 99 der Begründung). In diesem Zusammenhang
mache man darauf aufmerksam, dass sich das von der DB Services erwähnte
Flurstück 275 ebenso wie das davor befindliche Flurstück 276 (Gemarkung
Charlottenburg, Flur 6) im Fachvermögen Tiefbau befinde. Regelungen zu diesen
Flurstücken bedürften daher der vorherigen Zustimmung des Grünflächen- und
Tiefbauamts.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die Flurstücke 275 und 276 befinden sich außerhalb des
Geltungsbereiches und sind für die Umsetzung der Planung nicht zwingend
erforderlich. Von daher ist nicht vorgesehen, die Flurstücke in den Regelungsbedarf - außerhalb privatrechtlicher
Verträge- einzubeziehen.
Der Hinweis wird an den Vorhabenträger
weiter gegeben.
|
|
|
Die verkehrliche Erschließung sei
durch den Vorhabenträger nach dem verkehrlichen Gutachten der GRI GmbH
umzusetzen.
|
Das Gutachten ist vom
Vorhabenträger für die Realisierung seines Projektes in Auftrag gegeben und
mit allen zuständigen Fachbehörden in einem diskursiven Prozess abgestimmt.
Alle erforderlichen Maßnahmen und wesentliche Konzeptbestandteile werden
durch den Durchführungsvertrag verbindlich geregelt werden.
|
|
|
Die Kosten von aufgrund des
Aussichtsrads notwendigen Umbaumaßnahmen öffentlichen Straßenlands, von
Verkehrszeichen, Straßenzubehör, Markierungen und der Anpassung von
Lichtsignalanlagen-Programmen seien von dem Investor zu tragen. Die
Umbaumaßnahmen öffentlichen Straßenlandes seien mit dem Fachbereich Tiefbau
des Grünflächen- und Tiefbauamts vorher abzustimmen bzw. die Planungen zur Prüfung
vorzulegen. Die Aufstellung bzw. Änderung von Verkehrszeichen und
Straßenzubehör sowie die Aufbringung/Änderung von Markierungen bedürfe der
Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. Die Anpassung der
Lichtsignalanlagen-Programme falle in den Zuständigkeitsbereich der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.
|
Die vorgetragenen Hinweise sind
bereits in den Durchführungsvertrag eingeflossen. Dies gilt auch für die
Kostenregelungen.
|
|
|
Für die Kosten des laut
Verkehrsgutachten nach dem ersten Jahr der Inbetriebnahme des Aussichtsrads
vorgesehenen Monitorings der gesamten Verkehrserschließung müsse der
Vorhabenträger aufkommen. Sofern als Ergebnis des Monitoring Maßnahmen auf
öffentlichem Straßenland notwendig werden, seien die dadurch entstehenden
Kosten ebenfalls von dem Investor zu tragen.
|
Der Durchführungsvertrag sieht
entsprechende vertragliche Regelungen bereits vor, die vor der öffentlichen
Auslegung allerdings noch weiter präzisiert werden müssen.
|
|
|
Das Verkehrsgutachten empfehle, die
Verbesserung der vorhandenen Wegweisung zu den umliegenden Stellplatzanlagen,
eine zusätzliche Ausschilderung der Radwegführung zum Aussichtsrad sowie eine
Wegweisungsbeschilderung für Fußgänger und Busse zum Aussichtsrad. Die Kosten
dieser Maßnahmen seien von dem Vorhabenträger zu übernehmen.
|
Der Hinweis wird im
Durchführungsvertrag verhandelt.
|
|
|
Für die empfohlene Ausweitung der
Parkraumbewirtschaftung sei der Fachbereich Verkehr/Straßenverkehrsbehörde
des Umweltamts Charlottenburg-Wilmersdorf als bezirkliche
Straßenverkehrsbehörde zuständig. Die Ausweitung sei sinnvoll und würde dem
Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Mehreinnahmen in der
Parkraumbewirtschaftung verschaffen. Ob die Ausweitung der
Parkraumbewirtschaftung zu Lasten des Vorhabenträgers umzusetzen wäre, sei
noch zu prüfen, da die Ausweitung im Rahmen des Verkehrsgutachtens für das
Aussichtsrad vorgeschlagen werde.
|
Es handelt sich um eine Empfehlung
des Gutachters außerhalb der zwingend für die Realisierung des Vorhabens
Aussichtsrad erforderlichen verkehrlichen Maßnahmen. Falls der Bezirk
Charlottenburg-Wilmersdorf der Empfehlung nachkommen möchte, hat er dies in
seiner Regie und auf seine Kosten umzusetzen, zumal er von der
Parkraumbewirtschaftung profitieren würde. Die Empfehlung wurde zwar im
Rahmen des Gutachtens ausgesprochen, doch ist dadurch der Vorhabenträger
nicht Verursacher. Die Entscheidung über die Sinnhaftigkeit der Ausdehnung
der Parkraumbewirtschaftung liegt alleinig beim Bezirk. Entstehende Kosten
aus der Entwicklung und Umsetzung eines Parkraumbewirtschaftungskonzeptes dem
Vorhabenträger anlasten zu wollen ist weder abwägungsgerecht noch dem Prinzip
der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Im Übrigen siehe Abwägung zur
Stellungnahme von SenStadt VII B.
|
|
|
Durchführungsvertrag (3. Entwurf)
Im 3. Entwurf des
Durchführungsvertrages sei die Stellungnahme von Herrn Gloge-Faltus – BauJur
– vom 17.04.2007 nur sehr geringfügig berücksichtigt worden. Aus diesem Grund
und aufgrund der folgenden Punkte könne der 3. Entwurf des
Durchführungsvertrages nicht mitgetragen werden:
Der Vertrag sollte als dreiseitiger
Vertrag zwischen den Bezirksämtern Mitte und Charlottenburg-Wilmersdorf sowie
dem Vorhabenträger abgeschlossen werden.
Im Sinne einer eindeutigen
Abgrenzung der Zuständigkeiten sollten im Vertrag die einzelnen geplanten
Maßnahmen den jeweils betroffenen Flurstücken / Bezirken exakt zugeordnet
werden.
Die Benennung der Ämter sei auf die
unterschiedlichen Amtsnamen in den Bezirken abzustimmen. In
Charlottenburg-Wilmersdorf lauteten die Bezeichnungen der Ämter Grünflächen-
und Tiefbauamt sowie Umweltamt.
In dem Vertrag müssten Arbeiten auf
privaten Grundstücksflächen und Arbeiten auf öffentlichen Flächen
(Straßenland) voneinander getrennt genannt bzw. behandelt werden.
Als Anlagen beigefügte Pläne
müssten gut lesbar (ausreichende Größe) und maßstabsgerecht sein.
Maßstabslose Verkleinerungen reichten nicht aus.
Der Entwurf des Durchführungsvertrages
müsse um die unter Nr. 4. – 7., 9. – 12. in der Bebauungsplanbegründung in
Teil II unter Nr. 5.8 „Ergänzende Regelungen aus dem Durchführungsvertrag“
aufgeführten Punkte ergänzt werden. Zudem fehlten Aussagen zu der Einbindung
der Reisebuslogistik in das Centermanagement und der Sicherung eines
Monitoringverfahrens. In § 5 Abs. 5 enthalte der Vertragsentwurf gegenüber
dem in Teil II unter Nr. 5.8 der Bebauungsplanbegründung unter Nr. 1
aufgeführten Punkt bezüglich der Durchführung der Baumaßnahmen abweichende
Regelungen. Hier müsse eine Übereinstimung zwischen Durchführungsvertrag und
Bebauungsplanbegründung herbeigeführt werden.
Präambel, 3. Absatz und § 1 Abs. 1:
Laut Vertragsentwurf umfasst das Plangebiet des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 1-44 VE das Vorhabengebiet und das Wirtschaftshofgebiet des
Durchführungsvertrags. Diese Aussage müsse korrigiert werden. Das im
Vorhabengebiet gelegene Flurstück 270 (Gemarkung Charlottenburg, Flur 6)
liege nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-44 VE. Hingegen
sei das im Bebauungsplangebiet belegene Flurstück 11/11 (Gemarkung
Tiergarten, Flur 54) in dem Durchführungsvertrag weder als Teil des
Vorhabengebiets noch des Wirtschaftsfhofgebiets genannt.
§ 1 Abs. 1 und Anlage 2: Das
Vorhabengebiet soll sich aus Anlage 2 ergeben. Als Anlage 2 sei jedoch eine
Kopie des Bebauungsplanentwurfs 1-44 VE (als Vorhaben- und Erschließungsplan)
statt eines Lageplans des Vorhabengebiets beigefügt worden.
§ 5 Abs. 3 S. 2: 14 Tage
(Werktage?) seien als Frist für die Prüfung/
Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen zu kurz bemessen.
§ 6 Abs. 1: Der Vorhabenträger
dürfe erst nach Freigabe durch die zuständigen Bezirksämter die Maßnahmen für
die Erschließung mit den Unternehmen abstimmen.
§ 6 Abs. 2: In den
Durchführungsvertrag seien alle für die Inbetriebnahme des Aussichtsrads
notwendigen Maßnahmen, die im Verkehrsgutachten genannt werden, aufzunehmen.
§ 6 Abs. 2 b): An der
Fußgängerquerung müsse eine Lichtsignalanlage auf Kosten des Investors
errichtet werden.
Ergänzung zu § 6 Abs. 2: Als Punkt
i) müsse eingefügt werden „Bauliche Anpassung der Einmündungsbereiche
Fasanenstraße / Hertzallee sowie Vollsignalisierung des Knotenpunktes“.
§ 6 Abs. 3: Die von Berlin zu
übernehmenden Erschließungsanlagen seien unter Angabe der jeweils
übernehmenden Dienststelle im einzelnen zu benennen. Vom Tiefbauamt könnten
nur straßenbauliche Anlagen (Straßenbefestigungen, nicht beleuchtete
Verkehrszeichen) im bzw. auf öffentlich gewidmeten Straßenland übernommen
werden. Beleuchtungs- und Signalanlagen sowie die unter § 6 Abs. 2 f)
benannte Fußgängerbrücke könnten vom Tiefbauamt nicht übernommen werden.
§ 6 Abs. 4 letzter Satz: Die
Herstellung der Lichtsignalanlagen und der öffentlichen Beleuchtung obliege
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Der Hinweis auf die Bezirke Mitte
und Charlottenburg-Wilmersdorf sei deshalb zu streichen.
§ 6 Abs. 5: Vorsorglich sollte
aufgenommen werden, dass das Land Berlin keinerlei Kosten für die
leitungsgebundene Erschließung trage.
§ 6 Abs. 6 S. 1: Der erste Satz sei
entbehrlich und zu streichen, da es sich bei den in § 6 Abs. 2 genannten
Anlagen entweder nicht um beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne des §
127 Abs. 2 BauGB handelt (z. B. Fußgängerbrücke) oder nicht um
erschließungsbeitragsfähige Maßnahmen (z. B. Einrichtung einer
Fußgängerquerung).
§ 8 Abs. 1: Es sollte kein
Ingenieurbüro namentlich benannt werden, sondern nur der Hinweis auf ein
leistungsfähiges Ingenieurbüro erfolgen.
Die Entwurfsplanungen seien nicht
nur den Bezirken, sondern auch der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für
die nicht von den Bezirken zu übernehmenden Anlagen (Straßenbeleuchtung,
Signalanlagen, Brücke usw.) zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Abs. 4: Die gestrichenen Worte
„die Ausschreibung“ müssten wieder aufgenommen werden.
Ergänzung zu § 8: Der Betrieb des
Aussichtsrades dürfe erst nach Herstellung aller aufgrund des Aussichtsrads
für den öffentlichen Verkehr erforderlichen Anlagen (Straßenumbau,
Signalanlagen usw.) aufgenommen werden.
früherer § 7 Abs. 2 des 1.
Entwurfs: Der gestrichene Absatz 2 müsse wieder aufgenommen werden, da es
sich um Maßnahmen im öffentlichen Straßenland handele.
§ 9 Abs. 2: Berlin bzw. das
Grünflächen- und Tiefbauamt Charlottenburg-Wilmersdorf und das Straßen- und
Grünflächenamt Mitte haben jederzeit das Recht, die Baumaßnahme zu
überwachen. Dafür habe nach ABau der Vorhabenträger die Kosten zu übernehmen.
§ 9 Abs. 3: Die als Baustraße
vorgesehenen Straßen seien namentlich zu nennen. Handelt es sich um
öffentliche Straßen?
§ 11 Abs. 1 Satz 2: Die
Formulierung „wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat“ sei nicht
eindeutig. Bei öffentlichen Flächen müssten die geltenden Vorschriften und
Bestimmungen eingehalten werden sowie das Land Berlin die Beschaffenheit
vorgeben.
§ 11 Abs. 5 Satz 3: Für
Straßenbäume müsse eine mindestens zweijährige Entwicklungspflege (DIN 18919
und 18920) vereinbart werden. Bei sonstigem Straßenbegleitgrün (Sträucher,
Rasen) sei eine einjährige Entwicklungspflege ausreichend.
§ 12 Abs. 1: Der letzte Halbsatz
„wenn Berlin Eigentümer der öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist“
werfe ungeklärte Fragen auf. Dem Grünflächen- und Tiefbauamt
Charlottenburg-Wilmersdorf sei nicht bekannt, dass im Zuge des Vorhabens
bislang private Flächen an Berlin übereignet werden bzw. dass landeseigene
Flächen für die Dauer der Arbeiten an den Vorhabenträger übereignet und
danach rückübertragen werden sollen.
§ 13 Abs. 2, dritter Satz: Der
Vorhabenträger habe ohne jegliche Einschränkung für die Einhaltung der
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Sorge zu tragen. Der letzte Halbsatz des
dritten Satzes müsse daher gestrichen werden.
§ 13 Abs. 3 Satz 2: Berlin könne
einem Wechsel des Vorhabenträgers zustimmen. Die Verpflichtung, einem Wechsel
des Vorhabenträgers zustimmen zu müssen, sei jedoch unangemessen.
§ 14 Abs. 2: Die Höhe der
Sicherheit für Maßnahmen, die öffentliches Straßenland sowie öffentliches
Grün im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf betreffen, müsse 100 % der
voraussichtlichen Kosten betragen. Es sei sicherzustellen, dass das
Grünflächen- und Tiefbauamt Charlottenburg-Wilmersdorf im Bedarfsfall
jederzeit Zugriff auf die Bürgschaft hat. Aus diesem Grund sei vielleicht die
Hinterlegung getrennter Bürgschaften für Maßnahmen in Mitte und in
Charlottenburg-Wilmersdorf bei den jeweiligen Bezirksämtern sinnvoll.
Die Befristung der als Sicherheit
zu übergebenden Bürgschaft auf 3 Jahre sei zu kurz angesichts der dem
Vorhabenträger gem. § 5 Abs. 5 des Vertrags zur Herstellung der
Erschließungsanlagen und des Grüns zur Verfügung stehenden Zeit.
§ 14 Abs. 5: Die gestrichene
Verpflichtung der Zahlung auf erstes Anfordern müsse wieder aufgenommen
werden (vgl. ABau).
§ 16, Anlagen: Die gestrichene
Anlage „Erklärung und Verzeichnis der Nachunternehmer“ sei wieder
aufzunehmen.
Merkblatt: Der Begriff „erweiterter
Erschließungsplan“ sei zu ersetzen, da ein erweiterter Erschließungsplan
offenbar nicht Vertragsbestandteil sei (nicht unter den Anlagen genannt).
Da dem 3. Entwurf die Anlage 8
fehle und zudem einige Textstellen (vgl. § 2 Abs. 1, § 3, § 6 Abs. 1 des
Vertrags) noch zu ergänzen seien, könne dazu noch keine Stellungnahme
abgegeben werden.
Stellungnahmen zu weiteren
Entwürfen des Durchführungsvertrags blieben vorbehalten.
|
Alle, den Durchführungsvertrag
betreffenden Hinweise oder Forderungen werden in die weitere Verhandlung um
die Konkretisierung des Vertrages einfließen.
|
BA Charlottenburg-Wilmersdorf,
Umweltamt
|
29.05.2007
|
Aus Sicht des Immissionsschutzes
würden keine Bedenken erhoben.
|
Die Stellungnahme stützt die
Planung.
|
|
|
Aus verkehrlicher Sicht sei der
Betrieb des Riesenrades mit den Vorgaben des Verkehrsgutachtens möglich. Es
bestünden daher keine Bedenken, sofern die Empfehlungen des Gutachters
umgesetzt werden.
|
Durch den Durchführungsvertrag und
seine Anlagen wird die Umsetzung des Verkehrskonzeptes gesichert.
|
|
|
Die dort empfohlene Erweiterung der
Parkraumbewirtschaftung werde als sinnvoll angesehen, könne aber nicht
verbindlich zugesagt werden.
|
Es bleibt dem Bezirk
Charlottenburg-Wilmersdorf selbst vorbehalten, die Empfehlung umzusetzen. Sie
ist nicht zwingender Bestandteil der Verkehrskonzeption und auch nicht
Gegenstand des Durchführungsvertrages.
|
|
|
Zur Optimierung der
Verkehrssituation solle der Betreiber in allen seien Veröffentlichungen auf
den ÖPNV und den Mangel an Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum hinweisen.
|
Die Empfehlung wird an den
Vorhabenträger weiter gegeben.
|
BA Tempelhof-Schöneberg, Abt.
Bauwesen
|
14.05.2007
|
Der vorgelegte Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-44 VE berühre keine vom Nachbarbezirk
Tempelhof-Schöneberg zu verfolgenden Belange. Es bestünden keine Einwände
gegen seine Ziele.
|
Die Stellungnahme geht als eine die
Planung unterstützende Erklärung in die Abwägung ein.
|