Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Durchführung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-41VE
BezirksverordnetenversammlungDrucksache
Nr. 0399 / III
Mitte
von Berlin
Vorlage
- zur Kenntnisnahme -
über
den
Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs.1
BauGB, über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB und die Durchführung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-41VE
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 17.07.2007
beschlossen:
I.Die
Auswertung des Ergebnisses der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1
BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-41VE für die Grundstücke
Lützowufer 20-23, Lützowplatz 2/18 und Wichmannstraße 1-3 im Bezirk Mitte,
Ortsteil Tiergarten, hat zu keiner Änderung geführt.
II.Die Auswertung
des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1
BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-41VE für die Grundstücke
Lützowufer 20-23, Lützowplatz 2/18 und Wichmannstraße 1-3 im Bezirk Mitte,
Ortsteil Tiergarten, hat zu keiner Änderung geführt.
III.Die
Durchführung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-41VE
Begründung:
zu I und II:siehe
Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 17.8.2006 (Anlage 1)und
Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 10.3.2007 (Anlage 2)
zu III:Für
die Durchführung der Behördenbeteiligung gem. §4 Abs. 2 BauGB wird die
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-41VE entsprechend der
Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung überarbeitet.
Rechtsgrundlage:
§
15 i. V. m. § 36 BezVG
Baugesetzbuch
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und
die Finanzplanung:
a)Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b)Personalwirtschaftliche
Ausgaben:
keine.
Berlin,
Dr.
HankeGothe
BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat
für Stadtentwicklung
Anlage 1
Bezirksamt
Mitte von Berlin.06
Abteilung
Stadtentwicklung
Amt für Planen und
Genehmigen
FB Stadtplanung
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan 1-41 VE
Auswertung
und Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Zeitraum der Durchführung der frühzeitigen
Behördenbeteiligung: 04. April 2006 bis Mai 2006
Für den o.g. Bebauungsplanentwurf wurden 13 Träger
öffentlicher Belange angeschrieben. Es erfolgten 12 Rückantworten.
Stellungnahmen mit Anregungen bzw. HinweisenStellungnahme
des Bezirksamtes:
Lfd. Nr. 1, BA
Mitte - UmNat 315, Schreiben vom 16.5.2006
Im obigen
Geltungsbereich sind keine altlastenverdächtigen Nutzungen bekannt. Die
ehemalige Bebauung wurde im 2. Weltkrieg zerstört. Mit Trümmerschutt ist in
Teilbereichen des Grundstücks zu rechnen. Bodenuntersuchungen liegen dem Amt
für Umwelt und Natur nicht vor.
Sollte eine
Regenwasserversickerung geplant sein, so ist hinsichtlich des Grundwasser-
und Bodenschutzes nachzuweisen, dass kein Bauschutt in den
Versickerungsflächen vorhanden ist.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
Im Zuge des zu
erstellenden Entwässerungskonzeptes wird der Grundwasser- und Bodenschutz
berücksichtigt werden.
Die Planung wird nicht
geändert.
Lfd. Nr. 2, BA
Mitte - UmNat 30, Schreiben vom 10.5.2006
Bezug nehmend auf Ihr
Stellungnahmeersuchen und die damit übermittelten Unterlagen teile ich Ihnen
mit, dass seitens des Bereichs Natur im Amt für Umwelt und Natur keine
grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan 1-41 VE (Vorentwurf)
bestehen. Ich bitte um Berücksichtigung folgender Hinweise:
Das B-Plangebiet liegt
im Geltungsbereich des festgesetzten Landschaftsplans II-L-11. Der Ziel-BFF
für dieses Gebiet ist mit 0,6 ausgewiesen. Diesem Zielwert liegt das Maß der
baulichen Nutzung zugrunde, denn die vorherige Wohnnutzung und der
Überbauungsgrad ergaben den BFF-Wert 0,6.
Grundsätzlich dürfen
die Aussagen eines Landschaftsplans denen eines Bebauungsplans nicht
widersprechen. Da die zukünftige Nutzung sich aus Wohnen und Gewerbe
zusammensetzen wird und sich der Überbauungsgrad ändert, muss die Festsetzung
des Landschaftsplans in diesem Bereich folglich dem Bebauungsplan angepasst
werden.
Tiere und Pflanzen
Für das Plangebiet
liegen im Bereich Natur keine aktuellen Untersuchungen oder sonstige
Erkenntnisse zu Flora und Fauna vor. Es sind auch keine Gründe bekannt, die
eine Erweiterung des räumlichen Untersuchungsumfangs über das Plangebiet
hinaus erforderlich machen.
Luft und Klima
Als bauliche
Entwicklungen (der jüngeren Vergangenheit) im Umfeld des Bebauungsplans, die
Auswirkungen auf die klimatischen Bedingungen haben, müssen nach Ansicht des
Bereichs Natur die Bebauung des „Köbisdreiecks“ (B-Plan 1-4) und die
beabsichtigte Bebauung des „Diplomatenparks“ (B-Plan 1-30) betrachtet werden.
Unterlagen dazu, die über die Begründung zum jeweiligen Bebauungsplan
hinausgehen, liegen im Bereich Natur nicht vor. Eine wissenschaftlich
begründete Prognose der Auswirkungen der nach Bebauungsplan möglichen
Entwicklung auf die klimatischen Funktionen kann der Bereich Natur nicht
abgeben.
Landschaftsbild
Die nach Bebauungsplan
mögliche höhere Bebauung wird zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes führen.
Anderweitige
Planungsmöglichkeiten
Dem Bereich Natur sind
die im Vorfeld (Gutachterverfahren) diskutierten Entwürfe, die ggf. als
alternative Planungsmöglichkeiten im Rahmen der Umweltprüfung zu betrachten
sind, nicht bekannt. Eigene Planungsüberlegungen für den Geltungsbereich des
B-Plans bestehen nicht.
Technische
Verfahren / Methodik der Umweltprüfung
Der Bereich Natur
teilt die Auffassung, dass nur geringfügige Eingriffe in Natur und Landschaft
zu erwarten sind. ZU deren Kompensation sollten vorrangig Maßnahmen im
Geltungsbereich – Flächen mit Pflanzbindung, Bodenüberdeckung der Tiefgarage
(mind. 80 cm) extensive Dachbegrünung – vorgesehen werden.
Es wird vorgeschlagen,
zunächst eine konkrete Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen der Planung
(Vegetation, Flächenversiegelung) zu erarbeiten und dann in Abstimmung mit
dem Bereich Natur eine diesem Fall angepasste Bewertungsmethode zu suchen.
Bei diesen Überlegungen sollten auch die Belange der Landschaftsplanung (BFF)
berücksichtigt werden.
Weiterhin wird
vorgeschlagen, über Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs zu
einem späteren Zeitpunkt (Erarbeitung Durchführungsvertrag) zu entscheiden,
um Vorhaben, die z. Zt. vorbereitet werden, aber noch nicht gesichert sind
(‚Stadtumbau West‘) in die Überlegungen einbeziehen zu können.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
Die Anmerkungen bzgl.
Landschaftsplanung, den relevanten Schutzgütern, anderweitiger
Planungsmöglichkeiten und zum technischen Verfahren werden im Zuge der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB respektive innerhalb des Umweltberichts
als Teil der Begründung Berücksichtigung finden. Die notwendige Anpassung des
Landschaftsplanes II-L-11 in Bezug auf den für den Geltungsbereich
festgelegten BFF-Wert erfolgt im Laufe des weiteren Verfahrens.
Der B-Planentwurf wird
nicht geändert.
Lfd. Nr. 3,
Berliner Wasserbetriebe, Schreiben vom 26.04.2006
Gemäß den beiliegenden
Anlagen befinden sich in der Wichmannstraße, am Lützowplatz sowie am
Lützowufer Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Wir weisen darauf hin,
dass Trnkwasserhausanschlüsse nur an den vorhandenen Versorgungsleitungen in
der Wichmannstraße bzw. am Lützowufer möglich sind.
Hinsichtlich der
abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten
Hofflächen in die Kanalisation ist mit Einschränkungen zu rechnen.
Wie empfehlen, die
Möglichkeit einer Direkteinleitung von unverschmutztem Regenwasser in den Landwehrkanal
in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu prüfen und
dafür ggf. öffentliche Flächen mit einem Leitungsrecht zu sichern. Die
Kanalanlagen am Lützowplatz werden derzeit flächendeckend saniert. Außerdem
wird voraussichtlich 2007 von unserem Unternehmen die Erneuerung des
Regenbeckens auf dem Lützowplatz sowie der zu- und abführenden Leitungen
durchgeführt.
Wir bitten Sie, die
Belange der Berliner Wasserbetriebe im weiteren Bebauungsplanverfahren zu
berücksichtigen.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Die Informationen der
bestehenden techn. Versorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe BWB werden
zur Kenntnis genommen.
Generell erscheint die
Möglichkeit einer Versickerung von Regenwasser aufgrund der zur Verfügung
stehenden Freiflächen auf dem Vorhabengrundstück möglich.
Im Zuge der
Plankonkretisierung wird, im Einvernehmen mit den Berliner Wasserbetrieben
und den zuständigen Behörden, eine Entwässerungskonzeption erarbeitet werden.
Die
Entwässerungskonzeption ist Gegenstand des nachgelagerten Bauantrages.
Die Planung wird nicht
geändert.
Lfd. Nr. 4.
SenStadt VII B 11, Schreiben vom 9.5.2006
Der Standort der im
Bebauungsplanentwurf dargestellten Bebauung liegt im Bauschutzbereich des
Flughafens Tempelhof sowie der Radaranlage. Nach § 12 Abs. 3 Ziffer 1b LuftVG
dürfen in diesem Bereich – jeweils nach dem Standort – Bauwerke, die eine
Höhe ab 97 m über NN überschreiten, erst nach Zustimmung durch die
Luftfahrtbehörde errichtet werde. Dies gilt u. a. auch für Bauhilfsmittel,
wie beispielsweise Kräne.
Zu Seite 6, 1. Satz
der Begründung zum B-Planentwurf ist zu bemerken, dass die Verkehrsachse
Klingelhöferstraße – Schillstraße – An der Urania entsprechend dem
Stadtentwicklungsplan Verkehr einen Teil des übergeordneten Straßennetzes
(Verbundungsfunktionsstufe II bzw. künftig: besondere örtliche
Straßenverbindung) darstellt. Die Wichmannstraße sowie künftig (d. h. nach
Umsetzung der geplanten verkehrspolitischen Maßnahmen in der Innenstadt) auch
die Straße Lützowufer (derzeit noch: Ergänzungsstraße) gehören nicht zum
übergeordneten Straßennetz.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Die Hinweise betr. der
zu beachtenden Bauhöhenbeschränkung werden zur Kenntnis genommen. Die
geplante Höhe beträgt ca. 27 m über Geländeoberkante, welche sich wiederum 34
– 36 m über NN befindet.
Eine Änderung der
Planung ist daher nicht erforderlich.
Die entsprechenden
Textpassagen der Begründung werden entsprechend der links wiedergegebenen
Stellungnahme präzisiert.
Lfd. Nr. 5,
SenStadt I E 121, Schreiben vom 9.5.2006
Zu
dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-41 VE habe ich keine
weiteren Anmerkungen. Im weiteren Verfahren bitte ich Sie jedoch die
artenschutzrechtlichen Belange, wie in der Stellungnahme vom 22.12.05
formuliert, zu beachten.
Stellungnahme des Bezirksamtes:
Die angeführten
artenschutzrechtlichen Belange werden berücksichtigt.
Vgl. hierzu
nachfolgendes Schreiben von SenStadt I E 121 vom 28.12.2005, lfd. Nr. 6.
Lfd. Nr. 6,
SenStadt I E 121, Schreiben vom 28.12.05
Hinsichtlich der
Entwicklungsziele für das Plangebiet I-41 VE bestehen nach derzeitiger
Kenntnislage keine Bedenken.
Dem Vorhaben stehen
auch keine Hinderungsgründe aufgrund der artenschutzrechtlichen Verbote des §
42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen.
Wegen des im Zuge der
städtebaulichen Neuordnung erforderlichen Abrisses sämtlicher
unwirtschaftlicher Bestandswohnungen, an denen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit das Vorkommen von Niststätten gebäudebrütender Vögel (z.
B. Haussperlinge, Mauersegler – besonderer Schutzstatus) anzunehmen ist und
ggf. auch Quartiere von Fledermäusen (streng geschützt) nicht gänzlich
auszuschließen sind. Ergeben sich aufgrund dieser Verbote jedoch im Hinblick
auf die Vorhabenrealisierung folgende zwingende Anforderungen:
Der betroffene
Gebäudebestand ist – möglichst – zeitnah vor Maßnahmenbeginn auf das
Vorkommen von Niststätten gebäudebrütender Vögel und auf Fledermausquartiere
hin durch eine fachkundige Person zu untersuchen (s. z. B. beigefügte Liste).
Bei Bestätigung des vermuteten Sachverhalts bedarf es wegen der dann
berührten Zugriffs- und Störungsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG der
naturschutzrechtlilchen Befreiung nach § 62 BNatSchG, vor Maßnahmenbeginn
unter Vorlage des Untersuchungsergebnisses zu beantragen bei SenStadt I E 2
als zuständiger oberster Naturschutzbehörde. Die Befreiung wird mit den
Maßgaben in Aussicht gestellt, dass
-die betroffenen
Lebensstätten zum Zeitpunkt der Beseitigung unbesetzt sind,
-- ein ggf. aktuell
laufendes Brutgeschäft von Vögeln ungestört bis zum Ausflug der Jungvögel der
Jungvögel ablaufen muss, mithin
-weder Tiere noch
Gelege von Vögeln zu Schaden kommen und
-entfallende
Lebensstätten in entsprechendem Umfang durch künstliche Nisthilfen bzw. (bei
Fledermäusen) Quartiershilfen an den neu zu errichtenden Anlagen zu ersetzen
sind.
Zur frühestmöglichen
Herstellung von planungs- und Rechtssicherheit des Vorhabenträgers wird
empfohlen, diese Hinweise in Planungsunterlagen aufzunehmen oder dem
Vorhabenträger auf andere geeignete Weise einschl. beigefügter Liste
rechtzeitig zu vermitteln.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Die Hinweise und
Informationen zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen und rechtzeitig an
den Vorhabenträger weitergeleitet.
Die Planung wird nicht
geändert.
Lfd. Nr. 7,
SenStadt I B 31, Schreiben vom 3.5.2006
Die
Bebauungsplanunterlagen sind im Ref. I B am 24.4.06 eingegangen.
Aufgrund der
originären Zuständigkeiten der Referate I A und I B für die vorbereitende
Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZustKatAZG) äußern wir uns zur Abstimmung der
Bauleitplanung wie folgt zur
1. Entwicklung aus
dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen
(textliche Darstellung 1)
Es ist hierzu nichts
vorzutragen
2. Übereinstimmung
mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen
thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen
Es ist hierzu nichts
vorzutragen.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Wird zur Kenntnis
genommen.
Die Planung wird nicht
geändert.
Lfd. Nr. 8, BA
Mitte, Plan G 2 400, Schreiben vom 24.4.2006
Gegen die
Festsetzungen des vorliegenden Entwurfs zum B-Plan 1-41 VE bestehen in
bauaufsichtlicher Hinsicht keine Bedenken.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Wird zur Kenntnis
genommen.
Die Planung wird nicht
geändert.
Lfd. Nr. 9,
SenStadt VIII D 251, Schreiben vom 12.5.2006
Zu dem B-Plan(entwurf)
nehme ich für die Wasserbehörde des Landes Berlin (Ref. VIII D) wie folgt
Stellung:
Gegen den
Bebauungsplanvorentwurf bestehen keine grundsätzlichen Einwände.
Das Planungsgebiet
liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpenwerkes Berlin VII, Genthiner
Straße. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die
Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe ein
Sanierungskonzept erstellt.
Um das Ziel der
geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffeintrages aus den
Regenüberläufen in diesem Gebiet nicht zu gefährden, sollte das auf dem
Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach Möglichkeit dort verbleiben
oder direkt vorgereinigt in ein Gewässer eingeleitet werden. Ggf. seitens der
Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die
überplanten Grundstücke bzgl. der Schmutz- und / oder
Niederschlagsentwässerung sind unbedingt einzuhalten.
Hinweis
Grundsätzlich bedürfen
die geplanten Baumaßnahmen einer wasserbehördlichen Erlaubnis.
Der Eingriff ins
Grundwasser ist nach §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltgesetz –WHG-) in Verbindung mit dem Berliner Wassergesetz
–BWG- erlaubnispflichtig.
Aufgrund der geplanten
2-geschossigen Tiefgarage wird eine Baugrube im Trogverfahren empfohlen, um
Schäden an der umliegenden Bebauung auszuschließen. Die dafür erforderliche
wasserbehördliche Erlaubnis ist bei der Wasserbehörde VIII D 1 zu beantragen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass bei Entnahme, Zutage fördern oder Zutage leiten von
Grundwasser von mehr als 100.000 m3bis weniger als 10 Mio m3 das
Bauvorhaben nach § 16h, Abs 2 einer Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung im
Einzelfall unterliegt.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
Die Informationen der
bestehenden techn. Versorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe BWB werden
zur Kenntnis genommen.
Generell erscheint die
Möglichkeit einer Versickerung von Regenwasser aufgrund der zur Verfügung
stehenden Freiflächen auf dem Vorhabengrundstück möglich.
Im Zuge der
Plankonkretisierung wird, im Einvernehmen mit der Wasserbehörde des Landes
Berlin und den Berliner Wasserbetrieben, eine Entwässerungskonzeption erarbeitet
werden.
Die
Entwässerungskonzeption ist Gegenstand des nachgelagerten Bauantrages.
Vgl. auch Schreiben
der Berliner Wasserbetriebe vom 26. April diesen Jahres, lfd. Nummer 3.
Die Planung wird nicht
geändert.
Lfd. Nr. 10,
Gemeinsame Landesplanungsabteilung, Schreiben vom 28.4.2006
Die Mitteilung der
Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung erhielten Sie
mit Schreiben vom 12.1.2006. Darüber hinausgehende Hinweise zu Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, insbesondere zur
Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf verschiedenen Planungsebenen, können
nicht gegeben werde, da für das Plangebiet bisher keine raumordnerische
Umweltprüfung, z. B. in einem vorlaufenden Raumordnungsverfahren, durchgeführt
worden ist.
Die gemeinsame
Landesplanungsabteilung ist im Aufstellungsverfahren als Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB nochmals zu beteiligen, um die Anpassung des
Plans an die Ziele der Raumordnung festzustellen.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Die Hinweise der GL
werden zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des
angeführten Schreibens vom 12.1.2006 werden lediglich allgemeine Aussagen
getroffen, ein spezieller Bezug zum vorliegenden B-Plan war jedoch nicht
Gegenstand des Schreibens.
Die Planung wird nicht
geändert.
Lfd. Nr. 11, BVG
Berliner Verkehrsbetriebe, Schreiben vom 4.5.2006
Vorsorglich weisen wir
unseren Omnibuslinienverkehr im Zuge der – Schillstr. / Lützowplatz /
Klingelhöferstr. / Von-der-Heydt-Str. / Lützowufer -, hin.
Sollten im
Zusammenhang mit Ihrem Bauvorhaben Maßnahmen erforderlich werden, die den
Omnibuslinienverkehr beeinträchtigen, bitten wir Sie, Ihrerseits bei
notwendigen Umleitungen 10 Wochen bzw. Haltestellenverlegungen 10 Tage vor
Baubeginn einen Ortstermin mit unserem Herrn Kruse unter der Tel.-Nr. 256
29136 anzuberaumen.
Ein Exemplar der uns
zugestellten Zeichnungen senden wir Ihnen, mit unseren Eintragungen versehen,
wieder zurück.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Die Hinweise der BVG
werden zur Kenntnis genommen.
Baubedingte
Umleitungen und oder Haltestellenverlegungen sind nicht Gegenstand des BauGB.
Die Planung wird nicht
geändert.
Lfd. Nr. 12, BA
Mitte – UmNat 20, Schreiben vom 28.4.2006
Nach Prüfung der eingereichten
Unterlagen und Ortsbesichtigung wird festgestellt, dass seitens des Fb Umwelt
keine Bedenken gegen die Intentionen des Plans bestehen. Das Erstellen von
weiteren Fachgutachten ist aus unserer Sicht nicht angezeigt.
Informationen zur
Altlastensituation ergehen gesondert.
Stellungnahme des
Bezirksamtes:
Wird zur Kenntnis
genommen.
Vgl. Stellungnahme von
UmNat 315, Schreiben vom 16.5.2006, lfd. Nr. 1.
der Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-41VE
In der Zeit vom 21.8.2006 bis einschließlich
15.9.2006 wurde im Stadtplanungsamt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
1-41VE (Stand: Juli 2006) für die Grundstücke die Grundstücke Lützowufer 20-23,
Lützowplatz 2/18 und Wichmannstraße 1-3 durchgeführt.
Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde durch kostenpflichtige
Anzeigen in drei Tageszeitungen, durch Information an die bezirkliche
Pressestelle sowie über die Homepage des Bezirksamtes Mitte (Adresse: www.berlin-mitte.de
unter dem Stichwort „Aktuelles“) im Internet öffentlich bekannt gemacht.
Neben dem o. g. Vorentwurf zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurden zusätzlich schriftliche Erläuterungen
sowie Unterlage zur Vorbereitung der Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB (Stand:
März 2006, 5 Seiten) präsentiert.
In die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
ausgelegten Unterschriftenliste haben sich 6 Bürger eingetragen.
Es gingen 40 Stellungnahmen
mit Anregungen ein, davon 8 verschiedene Unterschriftenlisten gleichen Inhalts
mit zusammen 536 Unterschriften.
Stellungnahmen mit
Anregungen bzw. HinweisenAbwägung
BLN Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e. V. Schreiben vom 14.9.2006
In der Begründung gibt es unter 2.3
einen Abschnitt „Planungsvorgaben“ mit einem Unterpunkt „Landschafts-
einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin - LaPro Berlin“. Beide
übergeordnete Planungsvorgaben sind hier nicht dargestellt!
Dafür sind unter o. g. Unterpunkt
die Aussagen des festgesetzten Landschaftsplans beschrieben, der einen
Ziel-BFF von 0,6 entsprechend der baulichen Nutzung ausweist.
Diese festgesetzte Planungsvorgabe
des L-Plans spielt offensichtlich bei der Neuplanung keinerlei Rolle,
stattdessen wird auf stark verdichtete Neubebauungen von Klingelhöfer und
Köbisdreieck bin hin zum Tiergartenviertel Bezug genommen. Diese stellen
jedoch im Gegensatz zu einem festgesetzten L-Plan keine rechtlich geltenden
übergeordneten Planungsvorgaben dar.
Auch wenn es richtig ist, dass
bauliche Verdichtungen möglichst im Innenstadtbereich erfolgen sollten, sind
doch bekanntermaßen die Nachhaltigkeitserfordernisse zu berücksichtigen (vgl.
EU und Nachhaltigkeitsrat der Bundesregierung). Das bedeutet auch hier
möglichst wenig Versiegelung oder bei notwendiger zusätzlicher Versiegelung
auf jeden Fall Kompensationsmaßnahmen (vgl. auch LaPro). Hierfür ist der
planerisch bereits festgesetzte BFF-Wert als Zielwert bestens geeignet.
Welcher BFF wird denn durch die
dargestellte Neuplanung erreicht? Dies ist nirgends in der Begründung zum B-Plan zu
finden. Und vor allem: wie lässt sich ein möglichst hoher BFF hier
erreichen?
Auf Seite 10 der Begründung wird
zur Nichteinhaltung der geltenden planerischen Vorgaben des L-Plans
festgestellt, dass Aussagen eines L-Plans denen eines B-Plans nicht
widersprechen dürfen. Es gilt jedoch in der Planungshierarchie die umgekehrte
Reihenfolge: Aussagen eines B-Plans dürfen denen eines L-Plans nicht
widersprechen.
Belange der Landschaftsplanung sollten
nicht (S. 11) sondern müssen berücksichtigt werden!
Auch die lapidare Feststellung ohne
jegliche Diskussion und Erläuterung (S. 10), dass die Festsetzung des L-Plans
in diesem Bereich folglich (!!!) dem B-Plan angepasst werden muss, ist
gelinde gesagt ein Unding.
Um den festgesetzten BFF wenigstens
annähernd zu erreichen und um die angestrebte Verdichtung entsprechend den
Vorgaben des LaPro zu kompensieren, fehlen auf jeden Fall im vorliegenden
Entwurf ökologische Festsetzungen:
1.Die
Dächer der Gebäude müssen extensiv begrünt werden. (Durch Dachbegrünungen
würde auch die Problematik des Niederschlagswassers entschärft - s.
Stellungnahme SenStadt VIII D). (nein)
2.Die
Flächen über den Tiefgaragen müssen extensiv begrünt werden, Erdauftrag mind.
80 cm (zu Niederschlagswasser s. o.). (unter dem Gartenbereich ist keine TGA,
der Hof ist überwiegend versiegelt.)
3.Fassaden
der Gebäude müssen begrünt werden. (städtebaulich / architektonisch nicht
gewünscht)
4.Baumpflanzungen
müssen festgesetzt werden: je 100 qm nicht überbaubarer Fläche mind. ein
heimischer Laubbaum, StU 16/18. Baumbestände sind weitestgehend zu erhalten
und entsprechend einzubeziehen. (o.k., prüfen)
5.Sollte
es nicht-unterirdische Stellplätze im Gebiet geben, so sind diese ebenfalls
zu begrünen (je 4 Stellplätze 1 Baum). (o.k., prüfen mit GRI)
Wir erwarten entsprechende
Ergänzungen der Festsetzungen.
Wir erwarten ferner auf dieser
Grundlage die Darstellung der Berechnungen des hier erreichbaren
größtmöglichen BFF-Wertes.
Auch die Aussagen des LaPro müssen
als übergeordnete Planungsvorgaben dargestellt und ggf. die o. g.
ökologischen Festsetzungen entsprechend ergänzt werden.
Abwägung
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der
dazugehörige Umweltbericht werden entsprechend ergänzt
Es ist vom Gesetzgeber
festgelegt, dass sich festgesetzte Bebauungspläne und Landschaftspläne nicht
widersprechen dürfen. Wird in einem Landschaftsplan ein BFF-Faktor
festgesetzt, der aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplanes in Hinsicht
auf das Maß der baulichen Nutzung nicht mehr eingehalten werden kann, so ist
dieser Faktor durch die zuständige Fachbehörde entsprechend den Ausweisungen
des Bebauungsplanes anzupassen.
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 1-41VE bedeutet das folgendes:
Der festgesetzte Landschaftsplan II-L-11 setzt für den
Geltungsbereich einen BFF-Faktor von 0,6 fest. Bei der Aufstellung des
Landschaftsplanes II-L-11 wurde das bestehende Baurecht geprüft und dabei der
gültige B- Plan II-60 berücksichtigt. Bei der Bestimmung des Zielwertes BFF
0,60 wurden die Aussagen vom B-Plan II-60, die aktuelle Art der Nutzung
(damals Wohnen) und die Überbauung zugrunde gelegt. Aufgrund der
stadträumlichen Lage des Geltungsbereiches gilt diese Festsetzung als überholt.
Auf dem Grundstück Lützowplatz 2-18 wird ein dem Standort angemessenes
innerstädtisches Vorhaben entwickelt. In Hinblick auf die Festsetzungen des
Landschaftsplanes II-L-11 ist eine Modifizierung notwendig. Diese wird in
Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachbehörde erarbeitet. Die notwendige
Anpassung des Landschaftsplanes II-L-11 in Bezug auf den für den
Geltungsbereich festgelegten BFF-Wert erfolgt nach Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan befindet sich
noch in einen frühen Verfahrensstand. Der vorliegende Umweltbericht bezieht
sich auf den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Stand vom
03.04.06. Er wird im Laufe des Verfahrens entsprechend fortgeschrieben.
Im Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3
Abs. 1 Bau GB sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand, möglicherweise mit
Ausnahme des Schutzgutes Fauna, keine besonderen Empfindlichkeiten einzelner
Schutzgüter zu erwarten. Eine Umweltprüfung gemäß den Anforderungen des § 2
Abs. 4 BauGB wird im Rahmen des weiteren Verfahrens in Abstimmung mit dem
Bezirksamt durchgeführt. Erst im Ergebnis dieser Untersuchungen können
detailliertere Angaben zu den einzelnen Schutzgütern und ggf. erforderliche
Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen definiert werden.
Die Notwendigkeit von textlichen
Festsetzungen wird mit der zuständigen Fachbehörde diskutiert bzw.
erarbeitet.
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationsfinien (TK‑Linien) der Deutschen Telekom AG. Im Zuge der
Umsetzung städtebaulicher Interessen müssen TK‑Linien in öffentlichen Wegen
gesichert, verändert oder verlegt werden. Aus dem beigefügten Lageplan können
Sie die zu berücksichtigenden TK‑Linien ersehen.
Offenkundig kommt es im Bereich
Lützowufer/Lützowplatz zu Kollisionen. Nach dem Planentwurf steht die
bisherige Verkehrsfläche in der sich TK‑Linen befinden, nicht mehr als
öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung. Die notwendige Einziehung der
Verkehrsfläche und Veräußerung an den Vorhabenträger erfolgt ursächlich nicht
aus Gründen der Wegebaulast, sondern ist das Ergebnis einer Drittanforderung.
Aus diesem Grunde besteht für die TK‑Linien der Deutschen Telekom AG im
Bereich Lützowufer/Lützowplatz keine Folgepflicht gemäß § 72
Telekommunikationsgesetz. Die Finanzierung ist im Bebauungsplan
sicherzustellen.
Abwägung
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Eine ca. 15 qm große Fläche
(öffentliches Straßenland) im nordöstlichen Planbereich ist durch den
Vorhabenträger aus Landeseigentum zu erwerben.
Die angesprochenen Sachverhalte
werden mit dem Vorhabenträger im weiteren Verlauf geklärt. Verbindliche
Regelungen zur Übernahme der Kosten wird der Durchführungsvertrag enthalten.
Was mir Sorgen bereitet ist die
Tatsache, dass es bisher wohl noch keinerlei Planung über die wirtschaftliche
Versorgung dieses Grundstücks gibt.
Der 16 m breite Streifen, welcher
laut Planung als Grünzone ausgewiesen ist, kommt dann nicht als
"Wirtschaftsweg" in Betracht. Entweder Grünzone oder
Versorgungsweg.
Nach meiner Einschätzung und das
ist der Grund meiner / unserer Besorgnis, bietet sich einzig der 10 m breite
Streifen ‑ Abstandfläche zu unserem Grundstück dafür an.
Wenn sich diese Bedenken
realisieren würden, hätte das zur Folge, dass die zwangsläufigen Geräusche
der Fahrzeuge, welche für die Gesamtversorgung eines solchen Grundstücks mit
dieser Gewerbefläche, evtl. auch ein Hotel und der Wohnfläche zu hören wären,
unsere Lebensqualität erheblich verringern würde. Ebenso würde dadurch der
Wiederverkaufwert der Wohnung erheblich sinken.
Die Geräusche
würden einmal direkt und völlig ungehindert auf unser Grundstück in unsere
Wohn- und Schlafzimmer dringen und gleichzeitig würden die Schallwellen, nach
dem Aufprall auf das neu errichtete, ca. 25, m hohe Gebäude anschließend den
gleichen Weg gehen, so dass wir je nach Nutzung 24 Stunden am Tage mit einer
ungeheueren Geräuschflut leben müßten.
Diese Abstandfläche würde darin zu
einer viel befahrenen Straße mit nahezu öffentlichem Charakter werden.
Noch eine Anregung:
Die Zufahrt zu der Tiefgarage
sollte über das Lützowufer aus erfolgen, denn wenn die Ausfahrt auf das
Lützowufer führt, muß der Fahrzeugführer direkt auf den Lützowplatz
einfahren, was, wie ich aus jahrzehntelanger Erfahrung weiß, nicht immer
ungefährlich ist, da hier zwei Fahrzeugströme teilweise mit hoher
Geschwindigkeit herannahen.
Abwägung
Die verkehrliche Anbindung der
Neubebauung wird derzeit durch das Büro GRI - Gesellschaft für
Gesamtplanungen, Regionalisierung und Infrastruktur - im Zuge eines
Verkehrskonzeptes untersucht. Das Gutachten wird Ende März 2007 vorliegen.
Der angesprochene 10m breite
Grenzsteifen im westlichen Planbereich ist in der Planung als Grünfläche
vorgesehen, die den angrenzenden Wohnungen zugeordnet wird. Eine zusätzliche
Erschließung des Grundstückes ist nicht geplant und wäre an dieser Stelle
auch nicht sinnvoll.
S. o.: Die verkehrliche Anbindung der Neubebauung – auch
in Hinblick auf die Erschließung der geplanten Tiefgarage - wird derzeit
durch das Büro GRI untersucht. Das Gutachten wird Ende März 2007 vorliegen.
Die Planung wird nicht geändert.
Hochtief Facility Management,
Schreiben vom 14.9.2006
Mit
beiliegender Verwaltervollmacht zeigen wir unsere Tätigkeit als
Propertymanager für das Objekt Wichmannstraße 24/ Schillstraße 9‑10 an. Im
Namen der Volksfürsorge 1. Immobilien AG & Co. KG legen wir vorsorglich
gegen die o.g. Baumaßnahme Widerspruch ein.
Aufgrund der
geplanten Bebauung haben wir Bedenken, dass der Zugang zu unserer
Liegenschaft nicht mehr gewährleistet werden kann und insbesondere die
Tiefgarageneinfahrt behindert werden könnte.
Wir bitten
daher um konkrete Informationen zu dem geplanten Bauvorhaben, zur Bauzeit,
und über eventuelle Beeinträchtigung der Nachbarschaft.
Abwägung
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Die äußere verkehrliche Anbindung
der Neubebauung an das Straßennetz wird derzeit durch das Büro GRI -
Gesellschaft für Gesamtplanungen, Regionalisierung und Infrastruktur - im
Zuge eines Verkehrskonzeptes untersucht. Das Gutachten wird voraussichtlich
Ende März 2007 vorliegen.
Es kann jedoch heute festgestellt
werden, dass die bestehenden Zugänge und die Einfahrt zur Tiefgarage des
Gebäudes Ecke Wichmannstraße 24 / Schillstraße 9-10 durch die künftige
Anbindung der TG an die Wichmannstraße nicht beeinträchtigt werden.
Interessengemeinschaft Lützowplatz,
Schreiben vom 14.9.2006
Für die sich nachfolgenden mit
ihrer Unterschrift und Wohnanschrift legitimierenden Bürger reichen wir im
Auftrage die nachfolgenden Unterlagen ein. Insbesondere für die nachfolgenden
Punkte protestieren zahlreiche Bewohner, Mieter, Eigentümer von
selbstgenutzten Wohnungen aus dem nachbarschaftlichen Umfeld:
1) Baumschäden
mit 64 Unterschriften
2) zu
erwartende Lärmbelästigung mit 62 Unterschriften
3)
Wirtschaftliche Folgen für das Quartier mit 66 Unterschriften
4)
Abgasbelästigung , insb. Tiefgarage mit 68 Unterschriften
5) sinnloser
Abriss für Leerstand mit 71 Unterschriften
6) Wohnlage
zwischen Gewerbeeinheiten mit 65 Unterschriften
7) Verkehrs‑Park‑Chaos
mit 71 Unterschriften
8) Bauschäden
an umliegenden Objekten mit 69 Unterschriften
Daneben leiten wir insgesamt 28
individuelle Stellungnahmen zum obigen Bebauungsplan weiter.
Anlage:
Zur geplanten Bebauung der Grundstücke
Lützowufer 20 ‑ 23, Lützowufer 2 ‑ 18 und Wichmannstraße 1 ‑ 3, die in dem
Entwurf 1‑41 VE dargestellt wird, teilen wir Ihnen im Folgenden unsere
Bedenken mit und fordern eine Versagung.
Schon im Vorfeld wird
möglicherweise gegen normierte Grundsätze der Bauleitplanung (Baugesetzbuch)
verstoßen und das Vorhaben nicht mit den stadtentwicklungspolitischen Zielen
des Planwerks Innenstadt (Amtsblatt für Berlin 49. Jahrgang Nr. 41), den
Leitbildern und Grundsätzen der Agenda 21 und Stadtforum 2020 in Einklang
gebracht.
Das Planwerk Innenstadt will der
Abwanderung aus der Innenstadt entgegenwirken. Bleibewillige Bewohner der
Innenstadt sollen unterstützt werden, bauliche Maßnahme sollen vorrangig die
Verbesserung der Wohn- und Lebenssituation der vorhandenen Wohnbevölkerung im
Auge haben und die Schaffung einer neuen Wohn‑Innenstadt soll in einem
Prozess mit den vorhandenen Bewohnern entwickelt werden.
Das Planwerk Innenstadt will eine
durchmischte Wohnbevölkerung sichern durch:
Sicherung des Wohnungsbestandes,
seine behutsame Anpassung an neue Standards und Wohntypologien bei einer
ausgewogenen Mietgestaltung.
Das Planwerk Innenstadt will durch Wohnungsneubau
den Bestand kleinteilig ergänzen, attraktive Wohnangebote für die vorhandene
Bevölkerung schaffen und durch neue Wohntypologien ,Neubürgern' die
Integration in eine vorhandene Bevölkerungsstruktur erleichtern.
Tenor aller Aussagen und
Zielvorgaben des Planwerks Innenstadt, der Agenda 21 und des Stadtforums 2020
ist:
Förderung des
Wohnens in der Innenstadt, Abrisse von Wohnungen und damit auch
Segregationstendenzen vermeiden, Förderung stabiler Wohnquartiere, Sicherung
des bezahlbaren Wohnbestandes in der Innenstadt, behutsame Anpassung an neue
Standards u. dgl. mehr.
"Nach den Erfahrungen der
letzten sechs Jahre", so das Planwerklnnenstadt, „scheint es aus
ökonomischer und sozialer Sicht sinnvoll, das bisherige vorherrschende
Mischungsverhältnis von 20: 80 (Wohnen gegenüber Büronutzung) zu verändern
und eine verstärkte, in der Mehrzahl der Fälle überwiegende Wohnnutzung
vorzusehen Es stärkt die verbindende Innenstadtstruktur um den Tiergarten,
die Struktur der City‑West und der historischen Innenstadt, es kommt o h n e
Abrisse von Wohnungen aus.“ Es verwendet die Methode der kritischen
Rekonstruktion.
Diese
Vorgaben werden mit dem jetzt vorgelegten Bebauungsplan 1‑41 VE schlichtweg
vollständigst konterkariert.
Die Firma DIBAG Industriebau AG ‑
im vorliegenden Verfahren der Vorhabenträger ‑ gehört zu der bundesweit
agierenden Doblinger Unternehmensgruppe. Die Gesellschaften der Doblinger
Unternehmensgruppe übernehmen nahezu sämtliche Aufgaben rund um die Immobilie‑
Gewerbe ‑ und Industriebau, Wohnungen, Seniorenstifte, Tiefkühllogistik,
Liegenschaften, kaufmännische und technische Verwaltung, lmmobilienfonds.
Für das Land Berlin ein sehr
wichtiger Investor, der seit Jahren an vielen innerstädtischen Projekten
bereits beteiligt war. Daraus erklärt sich vermutlich der massive politische
Wille, die Bestandsbauten, für die seinerzeit 15 Millionen € öffentliche
Fördermittel geflossen sind und von den Mietern selbst erhebliche finanzielle
Mittel durch zinslose Mieterdarlehen geleistet wurden, unter Verletzung des
Abwägungsgebotes abreißen zu lassen, um diese dann durch überdimensionierte
Hotel‑/ Geschäfts‑ und Bürobauten zu ersetzen.
Im einzelnen ist an dem B‑Plan
insbesondere folgendes zu bemängeln:
1.
PLANUNGSGEGENSTAND
1. Anlass
und Erforderlichkeit
Kommentar:
Die von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung im August 2003 vorgenommene Rechtskontrolle des
ursprünglichen Bebauungsplanentwurfs II ‑ 141a ‑ Sicherung der Wohnnutzung ‑,
der jetzt durch BA‑Beschluß vom 07. Februar 2006 verworfen wurde, stützt sich
ausschließlich auf das Gutachten des Rechtsanwalts Dr. Bertrand Malmendier
vom 05. August 2003. Dieser bezieht sich andererseits in seiner Expertise
hinsichtlich des baulichen Zustands der auf dem Grundstück bestehenden
Gebäude und des Kosten‑/Nutzenverhältnisses offensichtlich nur auf das
baugutachterliche Untersuchungsergebnis der CRP Ingenieurgesellschaft Berlin,
das in dem vorliegenden Planungsverfahren Erwähnung findet und als
Entscheidungsgrundlage dient.
Auftraggeber und Nutznießer beider
Gutachten ist die Eigentümerin selbst
-Beide
Gutachten suggerieren augenscheinlich dem Senat/Bezirk, die gutachterlichen
Aussagen seien das Evangelium, also unumstößlich und die Einholung
unparteiischer Gutachten deshalb überflüssig.
-Vor
dem Hintergrund der Geschehensabläufe im Vorfeld spricht einiges dafür, dass
der Vorhabenträger den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks für die Zukunft
dadurch steigern will, dass er die gemeindliche Planungsbefugnis und
Planungshoheit zur Produktion von Bodenwertsteigerungen missbräuchlich
instrumentalisiert, durch Umwandlung von Wohn‑ in Gewerbeflächen.
-Es
sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind
(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Dies ist offensichtlich
nur ungenügend geschehen. Ein unparteiisches Gegengutachten, das im Rahmen
der planerischen Willensbildung eine sachgerechte und objektive Abwägung
zwischen öffentlichen und privaten Belangen erst möglich macht, fehlt. Es
würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu anderen Ergebnissen
führen.
-Der
Bezirk kann sich bei seiner Entscheidungsbefugnis durch Gründe der
städtebaulichen Ordnung nicht allein von der Förderung privater Interessen
leiten lassen, auch wenn diese letztlich für einen Einzelfallbebauungsplan
den Anstoß gegeben haben.
Eine Verletzung des Abwägungsgebots
macht einen Bebauungsplan unwirksam.
2.2 Bestand
‑ ReaInutzung und Eigentumsverhältnisse
Kommentar:
-Wenn
im Zusammenhang mit dem Ankauf der kleinen Fläche öffentlichen Straßenlandes
vom Land Berlin oder auch zu einem früheren Zeitpunkt dem Vorhabenträger
eventuell versprochen wurde, die wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten
seiner Liegenschaften zu verbessern, damit ihm daraus ein erheblicher
wirtschaftlicher Vorteil erwachsen wird, und eine Vereinbarung regelt, dass ein
Bebauungsplan aufgestellt werden soll, damit durch dessen Festsetzung der
Bodenwert seiner Liegenschaften in dem versprochenen Umfang gesteigert wird,
läge klar ein Missbrauch der gemeindlichen Planungsbefugnis vor.
-In
diesem Zusammenhang sollte ‑ wenn auch nicht Gegenstand des
Planungsverfahrens ‑ geprüft werden, ob das Grundstück seinerzeit an der
Dienst‑ und Fachaufsicht vorbei weit unter Wert verkauft wurde und
tatsächlich ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem Verkauf nicht
möglicherweise um eine unerlaubte Beihilfe des Landes Berlin an einen
einflussreichen Investor handelt.
2.3
Planungsvorgaben
Kommentar zum
Denkmalschutz:
-Die
Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege blieben
erkennbar unberücksichtigt.
-Es
sollten daher sofort vorbereitende Untersuchungen eingeleitet und Materialen
gesammelt werden, die eine sachgerechte Abwägung zwischen den privaten und
den öffentliche Belangen auf diesem Sektor ermöglichen. Hierzu gehören
insbesondere das Einholen eines unabhängigen Gutachtens und die Einbeziehung
des Landesdenkmalrates als beratendes Organ der Obersten Denkmalschutzbehörde
-Ergreifung
geeigneter Maßnahmen, die eine Veränderung während des Prüfungsverfahrens an
den Bestandsbauten verhindern.
II. PLANINHALT
1. Entwicklung der
Planungsüberlegungen
Kommentar:
Die gravierenden Baumängel, die
eine Sanierung der Bestandsbauten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
ausschließen sollen, basieren lediglich auf ein parteiisches Gutachten, das
ausschließlich die Interessen des Auftraggebers berücksichtigt. Es kann wegen
fehlender Vergleichsmöglichkeiten nicht objektiv geprüft und zwischen den
widerstreitenden Interessen ermessensfehlerfrei abgewogen worden sein. Vom
Vorhabenträger wird zwar behauptet, dass aufgrund der schlechten Bausubstanz
aus wirtschaftlichen Gründen ein Abriss der vorhandenen Bebauung mit
anschließender Neubebauung erforderlich sei, um eine angemessene Nutzung auf
Dauer zu gewährleisten. Einen Alternativplan gibt es von Seiten des Investors
nicht. Hier spielen ausschließlich Renditesteigerungen durch gewerbliche
Nutzung eine dominierende Rolle.
Die DIBAG hat in Kenntnis der
vorhandenen Mietverhältnisse und in Kenntnis des Zustands der Gebäude ‑ dass
kann unterstellt werden ‑ das Erbbaupacht-Grundstück vom Liegenschaftsfonds
erworben. Beide Tatsachen werden die Höhe des Kaufpreises beeinflusst haben.
Wenn sie sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Erwartungen wegen des
Ausmaßes der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen bezüglich der
Wirtschaftlichkeit verkalkuliert haben sollte, trägt sie dennoch das Risiko
ihrer Fehleinschätzung. Der Vorhabenträger instrumentalisiert nunmehr
offensichtlich das Planungsverfahren, um durch Abriss und Neubau die
Rentabilität zu steigern und einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, der
ihm zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht zustand.
Hier dürften allein spekulative
Interessen ausschlaggebend gewesen sein.
Es wird als übergeordnete Vorgabe
für die Neubebauung erneut der Leitgedanke der Stadtreparatur angeführt. Nach
dem Planwerk Innenstadt (Amtsblatt 49. Jahrgang Nr. 41), dem die Stellung
einer überbezirklichen Planungsvorgabe zukommt, sollen gerade Abrisse
weitgehend vermieden werden; speziell für die Innenstadtstruktur Tiergarten
sollen nach der Methode der kritischen Rekonstruktion Abrisse von Wohnungen
nicht vorgenommen werden.
3.2.3.3
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Kommentar:
Der teilweise Leerstand der
vorhandenen Gebäude ist allein durch den Vorhabenträger herbeigeführt und
beabsichtigt. Es gab genügend Mietinteressenten, die alle durch die DIBAG
abgelehnt wurden, um mit dem Leerstand das Bezirksamt von der
wirtschaftlichen Lage her zu überzeugen. Durch eine ordentliche
Bewirtschaftung der Wohnanlage wären Verluste vermeidbar gewesen. Allein der
monatliche absichtlich herbeigeführte Mietausfall dürfte sich jetzt bei
30.000,‑ € bewegen. Nach Einschätzung der jetzigen Mieter und nach privater
Begehung von Baufachleuten gibt es keine gravieren Mängel, die nicht durch
eine angemessene Sanierung zu beheben sind. Der Senatsbaudirektor i.R., Dr.
Hans Stimmann hat schon im Jahr 2001 keine gravierenden Baumängel
diagnostiziert.
3.2.6
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Kommentar:
Mit einer starken Beeinträchtigung
des Wohnumfeldes der in unmittelbarer Nähe lebenden Anwohner durch Abgase und
Lärmbelästigungen infolge der im Mischgebiet M2 zulässigen dauerhaften
Nutzung von Schank‑ und Speisewirtschaften und Betriebe des
Beherbergungsgewerbes einschließlich des damit verbundenen Pkw‑ Bus‑ und
Lieferwagenverkehrs auf dem Innenhof ist - speziell auch in den beiden
Nebenstraßen - der Wichmannstraße mit der dahin beabsichtigten
Tiefgarageneinfahrt und dem Lützowufer - mit der Tiefgaragenausfahrt zu
rechnen.
Das bisher mit etwa 80 PKW‑Fahrten
/Stunde relativ gering genutzte Lützowufer wird durch die dann sich ergebenen
Einfädelungsversuche zum Lützowplatz hin, ein ständiges Verkehrsproblem
werden. Eine Signalanlage dürfte die Folge sein.
Durch den geplanten Bau einer 2‑geschossigen
Tiefgarage mit nahezu 200 Plätzen und zusätzlichen Mieterkellerräumen ist mit
ständigem Geräusch und Autoabgasen zu rechnen, denen nur mit
höchsttechnischen Anforderungen und Lösungen begegnet werden kann.
Durch Aushubarbeiten für die 2‑geschossige
Tiefgarage, mit bis zu 8 m Tiefe, können möglicherweise die Wurzeln der auf
dem Nachbargrundstück stehenden 30‑ 50 Jahre alten Bäume beschädigt werden
und diese infolge Instabilität eine Gefahr für Menschen und Sachen werden
oder absterben.
Die Belange der in unmittelbarer
Nähe lebenden Anwohner sind unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes und
weitergehender Bauschäden an deren Objekten umfassend zu berücksichtigen.
3.3
Begründung der einzelnen Festsetzungen
3.3.1 Art
der baulichen Nutzung
3.3.2 Maß
der baulichen Nutzung
3.3.3
Überschaubare Grundstücksfläche, Zahl der Vollgeschosse
Kommentar:
Der Bebauungsplan berücksichtigt
ausschließlich die Belange des Vorhabenträgers zulasten der langjährigen
Mieter und natürlich der Anwohner im unmittelbaren Umfeld. Hier leben über
300 Familien, die nicht nur während der 24 monatigen Bauzeit, sondern auch
danach grundlegend in ihren Bürgerrechten nach Licht, Luft und Sonne und
Vermeidung unnötiger Umweltbelästigung eingeschränkt werden. Der beantragte
Abriss und der überdimensional geplante Büro/Gewerbeneubau wird in Anbetracht
des 1,8 Millionen m2 großen Büroleerstandes in Berlin als unnötig empfunden.
Es mangelt hier grundsätzlich und
offensichtlich an einer gerechten Abwägung zwischen den öffentlichen und
privaten Belangen.
Zusammenfassung:
Die zuständigen Abteilungen des
Senats und des Bezirkes missverstehen sich offensichtlich als Dienstleister
zur planungspraktischen Umsetzung der von ausschließlich wirtschaftlichen
Einzelinteressen vorgegebenen Konzepte, sollten aber im Interesse der Bürger ‑
gemeinsam mit den gewählten Volksvertretern ‑ Sorge tragen, dem Allgemeinwohl
gegenüber der uneingeschränkten Durchsetzung von Sonderinteressen Geltung zu
verschaffen.
Es ist zu
beklagen, dass die Eigentümerin des Grundstücks nur die Verwertungsaspekte
ihrer Immobilie im Blick hat und sie sich ihrer sozialen und moralischen
Verantwortung, die sie gegenüber den Mietern haben sollte, entzieht. Es
müsste uns allen bewusst sein, dass die Wohnung nicht bloß ein
Investitionsobjekt und Wirtschaftsgut, eine einfache Ware, die auf dem freien
Markt nach Angebot und Nachfrage gehandelt wird, sondern vielmehr ein
soziales Gut ist, das es vordringlich ‑ auch mit den Mitteln des
Planungsrechts ‑ zu schützen gilt. Es stellt sich auch die Frage nach der
politischen, moralischen und juristischen Mitverantwortung des
Senats/Bezirks, weil seinerzeit durch fehlerhaftes Verhalten versäumt wurde,
den Bebauungsplanentwurf (B‑Plan) von 1989 zur Wohnbausicherung weiter zu
bearbeiten. Dem Vorhabenträger wurde dadurch überhaupt erst die Möglichkeit
geschaffen, seine Neubauabsichten ‑ wie im Bebauungsplanentwurf ausgewiesen ‑
zu artikulieren.
Mit dem Bebauungsplanentwurf wird
aus unserer Sicht gegen normiertes Recht verstoßen. Der Bebauungsplanentwurf
leidet in weiten Teilen an einem Abwägungsmangel, da die zwingend
vorgeschriebene Abwägung gern. § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind,
überhaupt nicht oder nur völlig unzureichend stattgefunden hat. Eine
Verletzung des Abwägungsgebotes ist insbesondere in dem völligen Fehlen
objektiver Entscheidungsgrundlagen (unparteiische Gutachten) zu sehen. Die
gern. § 1 Abs. 6 BauGB besonders zu schützenden Belange der Bevölkerung, des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und die Belange der
Baukultur und des Denkmalschutzes wurden allein zu Gunsten des
Vorhabenträgers zurückgestellt. Die Ziele und Vorgaben des Planwerks
Innenstadt, die Leitbilder und Grundsätze der Agenda 21 sowie Stadtforum 2020
wurden nicht ausreichend beachtet.
Der Bebauungsplanentwurf in der
vorliegenden Fassung wird deshalb von uns abgelehnt.
Abwägung
zur Abrissentscheidung:.
Gegenstand der Abwägungsentscheidung
der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es BauGB ist nicht die
Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der bestehenden Bebauung. Der
Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach bauordnungsrechtlichen Maßgaben
möglich, ohne dass hierzu ein bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich
wäre. Es besteht keine Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem
Denkmalschutz. Es besteht somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich
begründbares öffentliches Interesse am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer
kann hierzu nicht verpflichtet werden.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers. Konflikte zwischen Vermieter und
den Mietern sind auf der Basis des Privatrechts zu behandeln.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
Zwischen dem Bezirk und der DIBAG
wurde mit Datum vom 31.03.2004 vereinbart, dass die DIBAG den Mietern bei der
Suche nach ähnlich preiswertem Wohnraum in der Innenstadt hilft. Ein
Vertreter der ‚Argus‘ als Mieterberater wurde eingesetzt - eine möglichst
einvernehmliche Lösung wird angestrebt.
Eine Verletzung des
Abwägungsgebotes im Sinne des § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB liegt nicht
vor.
zu Art und Maß der baulichen
Nutzung:
Beim Planwerk Innenstadt handelt es
sich um eine der Abwägung unterliegende Zielvorgabe. Im vorliegenden Fall ist
der Abriss sachlich gerechtfertigt und nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Der Abriss bietet die Möglichkeit,
eine Bebauung zu errichten, die ein höheres Maß an Urbanität herstellt und
die am Lützowplatz städtebaulich verträglichere und angemessenere Nutzungen
einordnet. Dem Belang der Erhaltung der Wohnnutzung wurde im Rahmen des
Gutachterverfahrens hohes Gewicht beigemessen. Die Entscheidung für die der
Planung zu Grunde liegende Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese
Konzeption für 75 % der entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die
Schaffung von weiterem Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich im
Durchführungsvertrag geregelt. Die vorgesehenen Grundrisslösungen sind in
hohem Maße flexibel. Dies soll auch vorhandenen Bewohnern den Verbleib im
Quartier in ihren Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Die bestehende Bebauung entspricht
in Hinblick auf das Bauvolumen und die vorhandene reine Wohnnutzung nicht der
städtebaulichen Bedeutung des Lützowplatzes. Eine Konzentration der
Wohnnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich und die Anordnung von
Dienstleistungen und Hotel unmittelbar am Lützowplatz ist in Hinblick auf die
hohe Immissionsbelastung und in Hinblick auf die bauliche Gestaltung
sinnvoll. In Hinblick auf diese Belange wird eine deutliche Verbesserung
gegenüber dem Bestand erzielt.
Durch die Nutzungszonierung mit der
Einordnung von Hotel- und Dienstleistungsnutzung unmittelbar am Lützowplatz
MI2) und der Wohnnutzung im ruhigeren rückwärtigen Bereiche (MI1) sind
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in stärkerem Maße gewährleistet als
gegenwärtig im Bestand.
Im Rahmen der Vorüberlegungen zum
Bebauungsplan wurde eine städtebauliche Tragfähigkeitsuntersuchung
erarbeitet, um eine für den Vorhabenbereich angemessene städtebauliche Dichte
(GFZ) zu ermitteln. Als Vergleichswert wurde die bauliche Dichte der benachbarten,
vergleichbaren Blockbereiche und Straßenrandbebauungen zu Grunde gelegt. Im
Ergebnis wurde eine bauliche Dichte mit einer GFZ zwischen 3,6 und 3,9 als
sinnvoll erachtet.
Die im Vorfeld zum vorliegenden
Bebauungsplan durchgeführten Untersuchungen sowie das Gutachterverfahren
wurden in Kooperation zwischen Eigentümer und dem Bezirksamt durchgeführt, um
schon im Vorfeld private und öffentliche Belange konsensfähig zu
machen. Der vorliegende Bebauungsplan entsteht auf der Grundlage eines
entsprechenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung zum vorliegenden
Konzept.
zu 2.2
Der Erwerb der Straßenlandfläche
(15m²) wurde noch nicht vollzogen. Auch ohne Veräußerung der benannten Fläche
wäre das Vorhaben – angesichts der geringen Flächengröße von 15 m² -
prinzipiell nahezu unverändert realisierbar. Die aufgeführten Vermutungen
entbehren daher jeder Grundlage.
Die Einbeziehung der gegenwärtig
noch öffentlichen Fläche ermöglicht eine klare Ecklösung.
zu 2.3
Die bestehende Bebauung unterliegt
nicht dem Denkmalschutz. Es besteht kein sachlich gerechtfertigtes und
rechtlich begründbares öffentliches Interesse an der Einholung weiterer
Gutachten. Der Eigentümer kann zum Erhalt der Bebauung nicht verpflichtet
werden.
vgl. die o.g. Ausführungen zur
Abrissentscheidung.
zu II.1:
vgl. die o.g. Ausführungen zur
Abrissentscheidung.
vgl. die o.g. Ausführungen zu
Art und Maß der baulichen Nutzung.
zu 3.2.3.3
vgl. die o.g. Ausführungen zur
Abrissentscheidung.
zu 3.2.6
Die äußere verkehrliche Anbindung
der Neubebauung an das Straßennetz wird derzeit durch das Büro GRI -
Gesellschaft für Gesamtplanungen, Regionalisierung und Infrastruktur - im
Zuge eines Verkehrskonzeptes untersucht. Das Gutachten wird Ende März 2007
vorliegen
(ausführlicher nach Vorlage des
Verkehrs- / Immissionsgutachtens)
Durch die Nutzungszonierung mit der
Einordnung von Hotel- und Dienstleistungsnutzung unmittelbar am Lützowplatz
MI2) und der Wohnnutzung im ruhigeren rückwärtigen Bereiche (MI1) sind
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in stärkerem Maße gewährleistet als
gegenwärtig im Bestand.
Der Abstand der Tiefgarage zum
westlichen Nachbargrundstück beträgt 10,0 m. Der Gartenbereich wird nicht
unterbaut. Der Schutz des Baumbestandes auf den Nachbargrundstücken ist
vorbehaltlich weitergehender Untersuchungen im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens gewährleistet.
Die erforderlichen Vorkehrungen zum
Schutz der Bebauung auf den Nachbargrundstücken sind Gegenstand des
bauordnungsrechtlichen Verfahrens im Rahmen der Abrissgenehmigung.
Die westlich an den Geltungsbereich
anschließenden Grundstücke sind gemäß FNPals Mischgebiet einzustufen. Die gültigen Bebauungspläne
setzen ein MI fest (stimmt das?). Der vorliegende Bebauungsplan
schließt daran mit einem Mischgebiet MI1 an, das ausschließlich dem Wohnen
dient, ausnahmsweise sind Räume für freie Berufe zulässig. Zwischengelagert
ist eine Gartenzone ohne Stellplätze oder deren Zufahrten. Hierdurch sind die
Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene des Bebauungsplanes umfassend
berücksichtigt.
vgl. die o.g. Ausführungen zur
Abrissentscheidung.
vgl. die o.g. Ausführungen zur
Abrissentscheidung und zu Art und Maß der baulichen Nutzung.
Bürger 2 Uschi und Rüdiger Friedrichsen, Schreiben vom 14.9.2006
Mit dem Bebauungsplan sind wir
nicht einverstanden! Zu Pkt. 2.2: Der Gutachter wurde von der Firma Dibag
beauftragt und bezahlt!
Wir haben erhebliche Zweifel, dass
eine Beseitigung der Mängel nicht wirtschaftlich ist. Der 60%igeLeerstand ist
allein der Firma Dibag zu verantworten! Da es sich um interessante,
bezahlbare Wohnungen handelt, könnte jederzeit eine vollständige Belegung und
somit wirtschaftliche Betreibung der Wohnanlage erfolgen. Ein Neubau ist also
in keiner Weise erforderlich!
Abwägung
zur Abrissentscheidung:
Gegenstand der
Abwägungsentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es
BauGB ist nicht die Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der
bestehenden Bebauung. Der Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach bauordnungsrechtlichen
Maßgaben möglich, ohne dass hierzu ein bauplanungsrechtliches Verfahren
erforderlich wäre. Es besteht keine Sozialbindung, das Gebäude unterliegt
nicht dem Denkmalschutz. Es besteht somit aus Sicht des Bezirks kein
rechtlich begründbares öffentliches Interesse am Erhalt der Bebauung. Der
Eigentümer kann hierzu nicht verpflichtet werden.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein alternatives
Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit durchführen zu
lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist legitimer privater
Belang des Eigentümers.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und Neubebauung.
Zwischen dem Bezirk und der DIBAG
wurde mit Datum vom 31.03.2004 vereinbart, dass die DIBAG den Mietern bei der
Suche nach ähnlich preiswertem Wohnraum in der Innenstadt hilft. Ein
Vertreter der ‚Argus‘ als Mieterberater wurde eingesetzt - eine möglichst
einvernehmliche Lösung wird angestrebt.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Bürger 3 Angelika Sauermann, Schreiben vom 14.9.2006
Es darf kein Lieferverkehr über den
Innenhof (Platanenallee) abgewickelt werden, wegen der vermieteten Wohnungen.
Die Qualität leidet sehr.
Die Vermietung von Diskotheken oder
lauten Restaurants, wäre wegen der vielen Wohnungen im Umkreis nicht in
Ordnung.
Die Eigentumswohnungen im Karree
sind durch die enorme Höhe des Neubaus sehr in Mitleidenschaft gezogen.
Abwägung
zur Verkehrserschließung:
Die äußere verkehrliche Anbindung
der Neubebauung an das Straßennetz wird derzeit durch das Büro GRI -
Gesellschaft für Gesamtplanungen, Regionalisierung und Infrastruktur - im
Zuge eines Verkehrskonzeptes untersucht. Das Gutachten wird Ende März 2007
vorliegen. Es wird eine Erschließungsvariante erarbeitet, die mit der
angrenzenden empfindlichen (Wohn-) Nutzung vereinbar ist.
(ausführlicher nach Vorlage des
Verkehrs- / Immissionsgutachtens)
zu Nutzungskonflikten:
Durch die Umwidmung von Kerngebiet
MK in Mischgebiet MI ist künftig von einer geringeren Belastung auszugehen,
die Wohnfunktion wird darüber hinaus gestärkt. Die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden folgerichtig in stärkerem Maß
Berücksichtigung finden. Es wird keine zusätzliche, mit dem Wohnen
unverträgliche Mehrbelastung geben. Die planungsrechtliche Sicherung von
Gewerbe entlang des Lützowplatzes ist aufgrund des Verkehrsaufkommens
sinnvoll. Gegenwärtig befinden sich Stellplätze ausschließlich ebenerdig, die
Planung sieht demgegenüber eine Tiefgarage vor.
Es sind grundsätzlich nur solche
Nutzungen zulässig, die nach ihrem Störgrad in einem Mischgebiet einzuordnen
sind. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens.
Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit z.B. von Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 4a Abs. 3 Nr. 2 Bau NVO (TF 3) ist in jedem Falle eine Einzelfallentscheidung
des Bezirks erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass Diskotheken alleine
wegen ihres Umfangs nicht unter die benannten Vergnügungsstätten fallen.
Grundsätzlich ist mit der
Festsetzung eines MI und der inneren Nutzungsdifferenzierung dem vorsorgenden
Immissionsschutz auf der Ebene des Bebauungsplans Genüge getan. Drüber hinaus
erfolgt die innere Erschließung des MI2 zum einen unmittelbar über die
Tiefgarage im inneren des Gebäudes, zum anderen über in Richtung Lützowplatz
orientierte Foyers. Durch diese innere Organisation wird Immissionskonflikten
vorgebeugt.
zur Bauhöhe:
Der vorliegende Entwurf wurde unter
den drei Teilnehmern des Wettbewerbs u. a. auch wegen der positiven Bilanz
hinsichtlich der Belichtung ausgewählt. Die Westseite des Innenhofs ist
lediglich im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss durchgehend bebaut. In
den darüber liegenden Geschossen gliedert sich die Bebauung in vier
Wohntürme. Die offenen Zwischenräume zwischen den einzelnen Wohntürmen
gewährleisten bei einer Breite von mindestens 5,90m zusätzlich eine
ausreichende Belichtung des Innenhofs und gleichzeitig der Westseite der
Bebauung im MI 2. Die Torgebäude an der Nord- und Südseite des Innenhofes
sind lediglich dreigeschossig, so dass in diesen Bereichen ein guter Lichteinfall
und gute Belüftungsverhältnisse gewährleistet sind. Von dieser
Durchlässigkeit profitiert auch die benachbarte Bebauung. Die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Eine ausreichende Belichtungs- und
Belüftungssituation für die westlich angrenzende Bebauung ist auch weiterhin
gewährleistet. Die relevanten Bestimmungen des § 6 ‚Abstandsflächen‘ der
Berliner Bauordnung werden eingehalten. Die Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse werden (auch für die angrenzende Wohnbebauung)
weiterhin gewährleistet.
Neuer Plan ist nicht
familienfreundlich, keine Spielplätze, zu wenig Terrassen und Gärten, viel zu
groß, einfach überdimensioniert, Klientel: Schicky-Micky oder Millionäre!
Verdrängung der Altmieter (auch wir
stehen unter Artenschutz!!!).
Abwägung
zur Abrissentscheidung:.
Gegenstand der
Abwägungsentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es
BauGB ist nicht die Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der
bestehenden Bebauung. Der Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach
bauordnungsrechtlichen Maßgaben möglich, ohne dass hierzu ein
bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich wäre. Es besteht keine
Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Es besteht
somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich begründbares öffentliches
Interesse am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer kann hierzu nicht
verpflichtet werden.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers. Konflikte zwischen Vermieter und
den Mietern sind auf der Basis des Privatrechts zu behandeln.
Zwischen dem Bezirk und der DIBAG
wurde mit Datum vom 31.03.2004 vereinbart, dass die DIBAG den Mietern bei der
Suche nach ähnlich preiswertem Wohnraum in der Innenstadt hilft. Ein
Vertreter der ‚Argus‘ als Mieterberater wurde eingesetzt - eine möglichst
einvernehmliche Lösung wird angestrebt.
zu Art und Maß der baulichen
Nutzung:
Der Abriss bietet die Möglichkeit,
eine Bebauung zu errichten, die ein höheres Maß an Urbanität herstellt und
die am Lützowplatz städtebaulich verträglichere und angemessenere Nutzungen
einordnet. Dem Belang der Erhaltung der Wohnnutzung wurde im Rahmen des
Gutachterverfahrens hohes Gewicht beigemessen. Die Entscheidung für die der
Planung zu Grunde liegende Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese
Konzeption für 75 % der entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die
Schaffung von weiterem Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich
imDurchführungsvertrag
geregelt. Die vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel.
Dies soll auch vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren
Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Die bestehende Bebauung entspricht
in Hinblick auf das Bauvolumen und die vorhandene reine Wohnnutzung nicht der
städtebaulichen Bedeutung des Lützowplatzes. Eine Konzentration der
Wohnnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich und die Anordnung von
Dienstleistungen und Hotel unmittelbar am Lützowplatz ist in Hinblick auf die
hohe Immissionsbelastung und in Hinblick auf die bauliche Gestaltung
sinnvoll. In Hinblick auf diese Belange wird eine deutliche Verbesserung
gegenüber dem Bestand erzielt.
Durch die Nutzungszonierung mit der
Einordnung von Hotel- und Dienstleistungsnutzung unmittelbar am Lützowplatz
MI2) und der Wohnnutzung im ruhigeren rückwärtigen Bereiche (MI1) sind
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in stärkerem Maße gewährleistet als gegenwärtig
im Bestand.
Im Rahmen der Vorüberlegungen zum
Bebauungsplan wurde eine städtebauliche Tragfähigkeitsuntersuchung
erarbeitet, um eine für den Vorhabenbereich angemessene städtebauliche Dichte
(GFZ) zu ermitteln. Als Vergleichswert wurde die bauliche Dichte der
benachbarten, vergleichbaren Blockbereiche und Straßenrandbebauungen zu
Grunde gelegt. Im Ergebnis wurde eine bauliche Dichte mit einer GFZ zwischen
3,6 und 3,9 als sinnvoll erachtet.
Die im Vorfeld zum vorliegenden
Bebauungsplan durchgeführten Untersuchungen sowie das Gutachterverfahren
wurden in Kooperation zwischen Eigentümer und dem Bezirksamt durchgeführt, um
schon im Vorfeld private und öffentliche Belange konsensfähig zu
machen. Der vorliegende Bebauungsplan entsteht auf der Grundlage eines
entsprechenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung zum vorliegenden
Konzept.
Gemäß § 8 BauOBln müssen
ausreichend große private Kinderspielplätze in der Regel auf dem Grundstück
nachgewiesen und angelegt werden. Der Nachweis erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens.
Die neuen Pläne sind absolut
kinderunfreundlich. Ich beobachte häufig spielende Kinder auch aus der
Nachbarschaft in „unserer“ Anlage, weil es keine andere Alternative in dieser
Gegend gibt. Spielende Kinder hätten in einer neuen Anlage nichts mehr zu
suchen.
Abwägung
Gemäß § 8 BauOBln müssen
ausreichend große private Kinderspielplätze in der Regel auf dem Grundstück
nachgewiesen und angelegt werden. Der Nachweis erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens.
Die Herstellung eines Spielplatzes
in unmittelbarer Nähe durch den Vorhabenträger wird geprüft.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Bürger 6 Cornelia und Detlef Kretschmer, Schreiben vom 14.9.2006
Hiermit erheben wir gegen den auf
oben genanntem Gelände geplanten Abriss und Neubau Einspruch.
1.) Bisher unzureichende
Berücksichtigung und Zukunftsversorgung der derzeitigen Mieterschaft.
2.) Sollten Altmieter (wir sind
z.B. seit dem 1.10.1983 hier wohnhaft) nicht wenigstens den Status von
Fledermäusen haben? Als Greenpeace ‑ Mitglieder begrüßen wir natürlich einen
derartigen Artenschutz, als zusätzliche Unicef ‑ Mitglieder treten wir jedoch
auch für Menschenrechte ein.
3.) Bewusste Verdrängung von Otto
Normalverbraucher und Familien durch extreme Grundrissgestaltung (wenn z. Zt.
auch erst als Planungsvorschlag) und nicht mehr bezahlbare Mieten.
4.) Geplante Bauhöhe (25 Meter)
verringert derzeitigen Sonnen‑ und Lichteinfall.
5.) Vorgesehener Innenhof
(Platanenallee) darf nicht zur Straße mit Lieferverkehr werden
(Feuerwehrzufahrten ausgenommen). Ruhe‑ und Erholungszone hat Vorrang.
6.) 75% der jetzigen Wohnfläche
soll der Neubau wieder anbieten ‑ wir fordern 75% der derzeitigen
Wohnungsanzahl nebst Wohnfläche.
7.) Die geplanten Wohnungen dürfen
nicht indirekt zu Gewerberäumen werden, in dem man sie zu Praxen, Kanzleien
usw. umfunktioniert. Unterwanderung eines Mischgebietes.
Abwägung
zu 1., 2., 3.:
zur Abrissentscheidung:.
Gegenstand der
Abwägungsentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es
BauGB ist nicht die Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der
bestehenden Bebauung. Der Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach
bauordnungsrechtlichen Maßgaben möglich, ohne dass hierzu ein
bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich wäre. Es besteht keine
Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Es besteht
somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich begründbares öffentliches
Interesse am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer kann hierzu nicht
verpflichtet werden.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers. Konflikte zwischen Vermieter und
den Mietern sind auf der Basis des Privatrechts zu behandeln.
Zwischen dem Bezirk und der DIBAG
wurde mit Datum vom 31.03.2004 vereinbart, dass die DIBAG den Mietern bei der
Suche nach ähnlich preiswertem Wohnraum in der Innenstadt hilft. Ein
Vertreter der ‚Argus‘ als Mieterberater wurde eingesetzt - eine möglichst
einvernehmliche Lösung wird angestrebt.
Dem Belang der Erhaltung der
Wohnnutzung wurde im Rahmen des Gutachterverfahrens hohes Gewicht
beigemessen. Die Entscheidung für die der Planung zu Grunde liegende
Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese Konzeption für 75 % der
entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die Schaffung von weiterem
Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich imDurchführungsvertrag geregelt. Die
vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel. Dies soll auch
vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren Bedürfnissen
entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
zu 4.:
zur Bauhöhe
Der vorliegende Entwurf wurde unter
den drei Teilnehmern des Wettbewerbs u. a. auch wegen der positiven Bilanz
hinsichtlich der Belichtung ausgewählt. Die Westseite des Innenhofs ist
lediglich im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss durchgehend bebaut. In
den darüber liegenden Geschossen gliedert sich die Bebauung in vier
Wohntürme. Die offenen Zwischenräume zwischen den einzelnen Wohntürmen
gewährleisten bei einer Breite von mindestens 5,90m zusätzlich eine
ausreichende Belichtung des Innenhofs und gleichzeitig der Westseite der
Bebauung im MI 2. Die Torgebäude an der Nord- und Südseite des Innenhofes
sind lediglich dreigeschossig, so dass in diesen Bereichen ein guter
Lichteinfall und gute Belüftungsverhältnisse gewährleistet sind. Von dieser
Durchlässigkeit profitiert auch die benachbarte Bebauung. Die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Eine ausreichende Belichtungs- und
Belüftungssituation für die westlich angrenzende Bebauung ist auch weiterhin
gewährleistet . Die relevanten Bestimmungen des § 6 ‚Abstandsflächen‘ der
Berliner Bauordnung werden eingehalten. Die Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse werden (auch für die angrenzende Wohnbebauung)
weiterhin gewährleistet.
zu 5.:
Die äußere verkehrliche Anbindung
der Neubebauung an das Straßennetz wird derzeit durch das Büro GRI -
Gesellschaft für Gesamtplanungen, Regionalisierung und Infrastruktur - im
Zuge eines Verkehrskonzeptes untersucht. Das Gutachten wird Ende März 2007
vorliegen
(ausführlicher nach Vorlage des
Verkehrs- / Immissionsgutachtens)
zu 6.:
Die Grundrisse werden derzeit
überarbeitet mit dem Ziel, kleinere Wohneinheiten mit möglichst flexiblen
Grundrissen, zu erhalten.
zu 7.:
Die lediglich ausnahmsweise
Zulässigkeit von Räumen für Freie Berufe sichert die Flexibilität im
Einzelfall und die Möglichkeit, Wohnen und Arbeiten bei Bedarf räumlich zu
verbinden. Die Bestimmung der Nutzungen als ausnahmsweise zulässig sichert
gleichzeitig eine Einzelfallentscheidung des Bezirks im konkreten Fall. Eine
Unterwanderung des Mischgebietes ist somit ausgeschlossen.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Bürger 7 Liviu Ionescu, Schreiben vom2006
Meine Bedenken
beziehen sich auf den Bau der Baugrube.
(Detaillierte Anmerkungen und
Hinweise betr. erforderlicher Wasserhaltung (Grundwasserabsenkung),
erforderlicher Spundwände, der Verankerung der Baugrubenwände und des
Baumschutzes folgen.)
Abwägung
Die bautechnische Durchführung der
Planung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die
Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Die Bedenken und Hinweise werden an
den Bauherren weitergeleitet.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Bürger 8 Eleonora und Philipp Kabbani, Schreiben vom 11.9.2006
Die baugutachterliche Untersuchung
der Wohnanlage durch die CRP Ingenieurgemeinschaft Berlin aus dem Jahr 2003
ist im Auftrag des Bauträgers Fa. DIBAG erfolgt. Das Prinzip der
Unabhängigkeit ist hier verletzt worden. Somit müsste dieses Gutachten
ungültig sein. Die 60% der Mieter die ausgezogen sind, haben es unter Zwang
getan. Die verbleibenden 40%, ca. 30 Familien, wohnen dort und wollen dort
unbedingt weiter wohnen bleiben. Adäquate Ersatzwohnungen in der
Preiskategorie gibt es nicht.
Auch wenn der Bebauungsplan davon
ausgeht, dass durch das Bauvorhaben die Stadtkasse der Stadt Berlin, der
Boden/das Bodenwasser, das Klima, die Luft, die Flora und die Fauna etc.
nicht beeinträchtigt werden, so wird aber im Vorfeld der Mensch sehr
beeinträchtigt und um seine Rechte beraubt.
Es wird hier ganz klar humanes,
urbanes und soziales Wohnen vernichtet.
Abwägung
zur Abrissentscheidung:.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers.
Gegenstand der
Abwägungsentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es
BauGB ist nicht die Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der
bestehenden Bebauung. Der Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach
bauordnungsrechtlichen Maßgaben möglich, ohne dass hierzu ein
bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich wäre. Es besteht keine
Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Es besteht
somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich begründbares öffentliches
Interesse am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer kann hierzu nicht
verpflichtet werden.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
Zwischen dem Bezirk und der DIBAG
wurde mit Datum vom 31.03.2004 vereinbart, dass die DIBAG den Mietern bei der
Suche nach ähnlich preiswertem Wohnraum in der Innenstadt hilft. Ein
Vertreter der ‚Argus‘ als Mieterberater wurde eingesetzt - eine möglichst
einvernehmliche Lösung wird angestrebt.
Dem Belang der Erhaltung der
Wohnnutzung wurde im Rahmen des Gutachterverfahrens hohes Gewicht
beigemessen. Die Entscheidung für die der Planung zu Grunde liegende
Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese Konzeption für 75 % der
entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die Schaffung von weiterem
Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich imDurchführungsvertrag geregelt. Die
vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel. Dies soll auch
vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren Bedürfnissen
entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Bürger 9 Thomas und Ingrid Steincke, Schreiben vom 9.9.2006
Die geplanten Baumaßnahmen
beeinträchtigen mein Leben durch unzumutbare Geräuschbelästigung durch
vermehrten Pkw und Lkw Verkehr. Verbunden damit ist unzweifelhaft eine
vermehrte Schadstoffbelastung der Luft.
Die derzeitige Bebauungsform und
Art des Grundstückes ermöglicht ein erholsames und ruhiges Wohnen zur
weitgehend geschlossenen Hofseite der Wohnanlage hin.
Büroräume sowie Hotelbetriebe sind
in dieser Gegend ausreichend vorhanden. Weiterer Leerstand sollte vermieden
werden. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass der Steuerzahler für Verluste
herangezogen wird.
Abwägung
zur Abrissentscheidung:
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers. Konflikte zwischen Vermieter und
den Mietern sind auf der Basis des Privatrechts zu behandeln.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
zu Art und Maß der baulichen
Nutzung:
Der Abriss bietet die Möglichkeit,
eine Bebauung zu errichten, die ein höheres Maß an Urbanität herstellt und
die am Lützowplatz städtebaulich verträglichere und angemessenere Nutzungen
einordnet. Dem Belang der Erhaltung der Wohnnutzung wurde im Rahmen des
Gutachterverfahrens hohes Gewicht beigemessen. Die Entscheidung für die der
Planung zu Grunde liegende Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese
Konzeption für 75 % der entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die
Schaffung von weiterem Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich
imDurchführungsvertrag
geregelt. Die vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel.
Dies soll auch vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren
Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Die bestehende Bebauung entspricht
in Hinblick auf das Bauvolumen und die vorhandene reine Wohnnutzung nicht der
städtebaulichen Bedeutung des Lützowplatzes. Eine Konzentration der
Wohnnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich und die Anordnung von
Dienstleistungen und Hotel unmittelbar am Lützowplatz ist in Hinblick auf die
hohe Immissionsbelastung und in Hinblick auf die bauliche Gestaltung
sinnvoll. In Hinblick auf diese Belange wird eine deutliche Verbesserung
gegenüber dem Bestand erzielt.
Durch die Nutzungszonierung mit der
Einordnung von Hotel- und Dienstleistungsnutzung unmittelbar am Lützowplatz
MI2) und der Wohnnutzung im ruhigeren rückwärtigen Bereiche (MI1) sind
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in stärkerem Maße gewährleistet als
gegenwärtig im Bestand.
Im Rahmen der Vorüberlegungen zum
Bebauungsplan wurde eine städtebauliche Tragfähigkeitsuntersuchung
erarbeitet, um eine für den Vorhabenbereich angemessene städtebauliche Dichte
(GFZ) zu ermitteln. Als Vergleichswert wurde die bauliche Dichte der benachbarten,
vergleichbaren Blockbereiche und Straßenrandbebauungen zu Grunde gelegt. Im
Ergebnis wurde eine bauliche Dichte mit einer GFZ zwischen 3,6 und 3,9 als
sinnvoll erachtet.
Die im Vorfeld zum vorliegenden
Bebauungsplan durchgeführten Untersuchungen sowie das Gutachterverfahren
wurden in Kooperation zwischen Eigentümer und dem Bezirksamt durchgeführt, um
schon im Vorfeld private und öffentliche Belange konsensfähig zu
machen. Der vorliegende Bebauungsplan entsteht auf der Grundlage eines
entsprechenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung zum vorliegenden
Konzept.
Es entstehen durch die vorliegende
Planung keine Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung des Bezirks
Mitte / der Stadt Berlin.
Ich sehe in diesem B-Plan einen
Verstoß gegen die städtebauliche Ordnung.
Es soll höher und enger gebaut
werden, ...
... dabei ist der Spielplatz bzw.
Fläche für die Kinder nicht vorgesehen.
Außerdem wurde an die Altmieter gar
nicht gedacht, weil keine Vorschläge unterbreitet wurden.
Abwägung
zur Abrissentscheidung:
Gegenstand der
Abwägungsentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es
BauGB ist nicht die Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der
bestehenden Bebauung. Der Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach
bauordnungsrechtlichen Maßgaben möglich, ohne dass hierzu ein
bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich wäre. Es besteht keine
Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Es besteht
somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich begründbares öffentliches
Interesse am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer kann hierzu nicht
verpflichtet werden.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist legitimer
privater Belang des Eigentümers. Konflikte zwischen Vermieter und den Mietern
sind auf der Basis des Privatrechts zu behandeln.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
Zwischen dem Bezirk und der DIBAG
wurde mit Datum vom 31.03.2004 vereinbart, dass die DIBAG den Mietern bei der
Suche nach ähnlich preiswertem Wohnraum in der Innenstadt hilft. Ein
Vertreter der ‚Argus‘ als Mieterberater wurde eingesetzt - eine möglichst
einvernehmliche Lösung wird angestrebt.
zu Art und Maß der baulichen
Nutzung:
Der Abriss bietet die Möglichkeit,
eine Bebauung zu errichten, die ein höheres Maß an Urbanität herstellt und
die am Lützowplatz städtebaulich verträglichere und angemessenere Nutzungen
einordnet. Dem Belang der Erhaltung der Wohnnutzung wurde im Rahmen des
Gutachterverfahrens hohes Gewicht beigemessen. Die Entscheidung für die der
Planung zu Grunde liegende Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese
Konzeption für 75 % der entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die
Schaffung von weiterem Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich
imDurchführungsvertrag
geregelt. Die vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel.
Dies soll auch vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren
Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Die bestehende Bebauung entspricht
in Hinblick auf das Bauvolumen und die vorhandene reine Wohnnutzung nicht der
städtebaulichen Bedeutung des Lützowplatzes. Eine Konzentration der
Wohnnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich und die Anordnung von
Dienstleistungen und Hotel unmittelbar am Lützowplatz ist in Hinblick auf die
hohe Immissionsbelastung und in Hinblick auf die bauliche Gestaltung
sinnvoll. In Hinblick auf diese Belange wird eine deutliche Verbesserung
gegenüber dem Bestand erzielt.
Durch die Nutzungszonierung mit der
Einordnung von Hotel- und Dienstleistungsnutzung unmittelbar am Lützowplatz
MI2) und der Wohnnutzung im ruhigeren rückwärtigen Bereiche (MI1) sind
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in stärkerem Maße gewährleistet als
gegenwärtig im Bestand.
Im Rahmen der Vorüberlegungen zum
Bebauungsplan wurde eine städtebauliche Tragfähigkeitsuntersuchung
erarbeitet, um eine für den Vorhabenbereich angemessene städtebauliche Dichte
(GFZ) zu ermitteln. Als Vergleichswert wurde die bauliche Dichte der
benachbarten, vergleichbaren Blockbereiche und Straßenrandbebauungen zu
Grunde gelegt. Im Ergebnis wurde eine bauliche Dichte mit einer GFZ zwischen
3,6 und 3,9 als sinnvoll erachtet.
Die im Vorfeld zum vorliegenden
Bebauungsplan durchgeführten Untersuchungen sowie das Gutachterverfahren
wurden in Kooperation zwischen Eigentümer und dem Bezirksamt durchgeführt, um
schon im Vorfeld private und öffentliche Belange konsensfähig zu
machen. Der vorliegende Bebauungsplan entsteht auf der Grundlage eines
entsprechenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung zum vorliegenden
Konzept.
Gemäß § 8 BauOBln müssen
ausreichend große private Kinderspielplätze in der Regel auf dem Grundstück
nachgewiesen und angelegt werden. Der Nachweis erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Bürger 11 Kathleen Lehmann, Schreiben vom 16.6.2006
Ich betreibe in der Wichmannstraße
24 ein Schreibbüro meines Gewerbes. Durch die genannten Beeinträchtigungen
Lärmbelästigung, und verminderter Lichteinfall erfahre ich eine dramatische
Wohnraumverschlechterung. Das Gewerbe ist an den Standort gebunden, daher ist
eine Befürwortung für diese Maßnahmen untragbar!
Abwägung
zu Art und Maß der baulichen
Nutzung:
Der Abriss bietet die Möglichkeit,
eine Bebauung zu errichten, die ein höheres Maß an Urbanität herstellt und
die am Lützowplatz städtebaulich verträglichere und angemessenere Nutzungen
einordnet. Dem Belang der Erhaltung der Wohnnutzung wurde im Rahmen des
Gutachterverfahrens hohes Gewicht beigemessen. Die Entscheidung für die der
Planung zu Grunde liegende Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese
Konzeption für 75 % der entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die
Schaffung von weiterem Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich
imDurchführungsvertrag
geregelt. Die vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel.
Dies soll auch vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren
Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Die bestehende Bebauung entspricht
in Hinblick auf das Bauvolumen und die vorhandene reine Wohnnutzung nicht der
städtebaulichen Bedeutung des Lützowplatzes. Eine Konzentration der
Wohnnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich und die Anordnung von
Dienstleistungen und Hotel unmittelbar am Lützowplatz ist in Hinblick auf die
hohe Immissionsbelastung und in Hinblick auf die bauliche Gestaltung
sinnvoll. In Hinblick auf diese Belange wird eine deutliche Verbesserung
gegenüber dem Bestand erzielt.
Durch die Nutzungszonierung mit der
Einordnung von Hotel- und Dienstleistungsnutzung unmittelbar am Lützowplatz
MI2) und der Wohnnutzung im ruhigeren rückwärtigen Bereiche (MI1) sind
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in stärkerem Maße gewährleistet als
gegenwärtig im Bestand.
Im Rahmen der Vorüberlegungen zum
Bebauungsplan wurde eine städtebauliche Tragfähigkeitsuntersuchung
erarbeitet, um eine für den Vorhabenbereich angemessene städtebauliche Dichte
(GFZ) zu ermitteln. Als Vergleichswert wurde die bauliche Dichte der
benachbarten, vergleichbaren Blockbereiche und Straßenrandbebauungen zu
Grunde gelegt. Im Ergebnis wurde eine bauliche Dichte mit einer GFZ zwischen
3,6 und 3,9 als sinnvoll erachtet.
Die im Vorfeld zum vorliegenden
Bebauungsplan durchgeführten Untersuchungen sowie das Gutachterverfahren
wurden in Kooperation zwischen Eigentümer und dem Bezirksamt durchgeführt, um
schon im Vorfeld private und öffentliche Belange konsensfähig zu
machen. Der vorliegende Bebauungsplan entsteht auf der Grundlage eines
entsprechenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung zum vorliegenden
Konzept.
(Art der baul. Nutzung südlich der
Wichmannstraße, was setzt der BPL hier fest, Aussage ergänzen)
zur Bauhöhe:
Der vorliegende Entwurf wurde unter
den drei Teilnehmern des Wettbewerbs u. a. auch wegen der positiven Bilanz
hinsichtlich der Belichtung ausgewählt. Die Westseite des Innenhofs ist
lediglich im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss durchgehend bebaut. In
den darüber liegenden Geschossen gliedert sich die Bebauung in vier
Wohntürme. Die offenen Zwischenräume zwischen den einzelnen Wohntürmen
gewährleisten bei einer Breite von mindestens 5,90m zusätzlich eine ausreichende
Belichtung des Innenhofs und gleichzeitig der Westseite der Bebauung im MI 2.
Die Torgebäude an der Nord- und Südseite des Innenhofes sind lediglich
dreigeschossig, so dass in diesen Bereichen ein guter Lichteinfall und gute
Belüftungsverhältnisse gewährleistet sind. Von dieser Durchlässigkeit
profitiert auch die benachbarte Bebauung. Die Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Das Gewerbe der Einwenderin
befindet sich südlich des Geltungsbereichs. Die Sonneneinstrahlung wird durch
das beabsichtigte Vorhaben daher nicht beeinflusst.
zur Verkehrserschließung:
Die äußere verkehrliche Anbindung
der Neubebauung an das Straßennetz wird derzeit durch das Büro GRI -
Gesellschaft für Gesamtplanungen, Regionalisierung und Infrastruktur - im
Zuge eines Verkehrskonzeptes untersucht. Das Gutachten wird Ende März 2007
vorliegen..
(ausführlicher nach Vorlage des
Verkehrs- / Immissionsgutachtens)
Gegenstand der Abwägungsentscheidung
der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es BauGB ist nicht die
Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der bestehenden Bebauung. Der
Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach bauordnungsrechtlichen Maßgaben
möglich, ohne dass hierzu ein bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich
wäre. Es besteht keine Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem
Denkmalschutz. Es besteht somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich
begründbares öffentliches Interesse am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer
kann hierzu nicht verpflichtet werden.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers. Konflikte zwischen Vermieter und
den Mietern sind auf der Basis des Privatrechts zu behandeln.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
Es entstehen durch die vorliegende
Planung keine Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung des Bezirks
Mitte / der Stadt Berlin.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Bürger 13 Rosemarie Berndt, Schreiben vom 23.6.2006
Ich bin entsetzt von der
beabsichtigten Abrissmaßnahme und Neubau. Das ganze steht erst seit 23 Jahren
und ist tadellos erhalten. Umbau in Luxuswohnungen ist zu empfehlen, die in
dieser Lage sehr gefragt sind und könnten vom Investor gut verkauft werden.
Abwägung
zur Abrissentscheidung:.
Gegenstand der
Abwägungsentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es
BauGB ist nicht die Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der
bestehenden Bebauung. Der Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach
bauordnungsrechtlichen Maßgaben möglich, ohne dass hierzu ein
bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich wäre. Es besteht keine
Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Es besteht
somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich begründbares öffentliches
Interesse am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer kann hierzu nicht
verpflichtet werden.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Bürger 14 Gisela und Saras Akinci, Schreiben vom 22.6.2006
Wir sind der Meinung, sie sollten
diese Wohnanlage erhalten und restaurieren. Noch ein Bürogebäude wird hier
nicht gebraucht.
Es gibt so viel leerstehende
Gewerberäume in der Umgebung.
Abwägung
zur Abrissentscheidung:
Gegenstand der Abwägungsentscheidung
der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es BauGB ist nicht die
Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der bestehenden Bebauung. Der
Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach bauordnungsrechtlichen Maßgaben
möglich, ohne dass hierzu ein bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich
wäre. Es besteht keine Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem
Denkmalschutz. Es besteht somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich
begründbares öffentliches Interesse am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer
kann hierzu nicht verpflichtet werden.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
Dem Belang der Erhaltung der Wohnnutzung
wurde im Rahmen des Gutachterverfahrens hohes Gewicht beigemessen. Die
Entscheidung für die der Planung zu Grunde liegende Konzeption fiel nicht
zuletzt deshalb, da diese Konzeption für 75 % der entfallenden Wohnfläche
Ersatz herstellt. Die Schaffung von weiterem Ersatzwohnraum an anderer Stelle
wird verbindlich imDurchführungsvertrag geregelt. Die vorgesehenen Grundrisslösungen sind
in hohem Maße flexibel. Dies soll auch vorhandenen Bewohnern den Verbleib im
Quartier in ihren Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Bürger 15 Katharina Grohe, Schreiben vom 25.6.2006
Vernichtung von mit Steuergeldern
gebautem Wohnraum u. a. zum Bau von Wohnraum in einem Preisbereich, den sich
die jetzigen Mieter nicht leisten können, und in dem jetzt in unmittelbarer
Nähe jetzt schon Wohnungen leer stehen.
Auch an Hotels, Büros und Geschäften
besteht kein Mangel.
Abwägung
zur Abrissentscheidung:
Gegenstand der
Abwägungsentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es
BauGB ist nicht die Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der
bestehenden Bebauung. Der Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach
bauordnungsrechtlichen Maßgaben möglich, ohne dass hierzu ein
bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich wäre. Es besteht keine
Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Es besteht
somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich begründbares öffentliches
Interesse am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer kann hierzu nicht
verpflichtet werden.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist legitimer
privater Belang des Eigentümers.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
Dem Belang der Erhaltung der
Wohnnutzung wurde im Rahmen des Gutachterverfahrens hohes Gewicht
beigemessen. Die Entscheidung für die der Planung zu Grunde liegende
Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese Konzeption für 75 % der
entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die Schaffung von weiterem
Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich imDurchführungsvertrag geregelt. Die
vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel. Dies soll auch
vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren Bedürfnissen
entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Unser Haus Wichmannstraße 24 ist
auf Stelzen gebaut. Beim Rammen der Pfähle für die Wohnanlage Lützowplatz
2-18 haben sich bei mir und in den Nachbarwohnungen Risse in den Wänden
gebildet. Weitere Risse bei Umsetzung der Planung werden befürchtet.
Abwägung
Die bauliche Durchführung der
Planung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die
Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, hier werden
entsprechende Auflagen erteilt und Vorkehrungen zum Schutz der Umgebung
getroffen.
Die Bedenken und Hinweise werden an
den Bauherren weitergeleitet.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Bürger 17 Dr. Benedikt Helfer, Schreiben vom 27.6.2006
Ich stehe dem Bauvorhaben mit
großen Bedenken gegenüber, weil ich nachteilige Entwicklungen in den oben
angekreuzten Fragen (Abrissmaßnahmen, Baustelleneinrichtung, LKW-Verkehr,
Umwelt, Baumbestand, Grünflächen, Auswirkungen des Neubaus auf mich/meine
Wohnung, Sperrung der Zufahrtstraßen und weitere Behinderungen) befürchte.
Außerdem bin ich freiberuflich mit großem Kundenkontakt in meiner Wohnung /
Büro tätig und befürchte eine für meine Kunden unzumutbare Behinderung bei
An-/ Abfahrt und Parkplatzsuche.
Abwägung
Regelung im Zusammenhang mit den
konkreten Baumaßnahmen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die
Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, hier werden
entsprechende Auflagen erteilt und Vorkehrungen zum Schutz der Umgebung
getroffen.
Die Bedenken und Hinweise werden
auch an den Bauherren weitergeleitet.
Meine Bedenken beziehen sich auf
Abrissmaßnahmen, Baustelleneinrichtung, LKW-Verkehr, Auswirkungen des Neubaus
auf mich/meine Wohnung, Sperrung der Zufahrtsstraßen und weitere
Behinderungen, wirtschaftliche Auswirkungen auf den Wohnwert,
Mietpreisauswirkungen wie z. B. durch Baumaßnahmen und durch
Modernisierungsaufwändungen (z. B. an den Giebeln).
Abwägung
Die bautechnische Durchführung der
Planung sowie Regelung im Zusammenhang mit den konkreten Baumaßnahmen sind
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Berücksichtigung erfolgt im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, hier werden entsprechende Auflagen
erteilt und Vorkehrungen zum Schutz der Umgebunggetroffen.
Die Bedenken und Hinweise werden
auch an den Bauherren weitergeleitet.
Die künftige „Hof“ - Straße erhält
einen Baumbestand. Dieser Verbindungsweg soll gleichfalls für
Hotellieferfahrzeuge für Lebensmittel, Getränke, Hotelwäsche usw., für die
Müllentsorgung und sogar der Feuerwehr dienen, vielleicht auch für Reisebusse
und Taxen! Es muss festgeschrieben werden, wegen der unmittelbaren
Wohnbebauung dass vor 8’00 morgens, in der Mittagspause und nach 20’00 kein
Verkehr mehr stattfindet. Auch am Wochenende nicht!
Abwägung
Die äußere verkehrliche Anbindung
der Neubebauung an das Straßennetz wird derzeit durch das Büro GRI -
Gesellschaft für Gesamtplanungen, Regionalisierung und Infrastruktur - im
Zuge eines Verkehrskonzeptes untersucht. Das Gutachten wird Ende März 2007
vorliegen
(ausführlicher nach Vorlage des
Verkehrs- / Immissionsgutachtens)
Im Rahmen des
Anti-Diskriminierungsgesetzes vermisse ich für familiengerechteres, soziales
Wohnen konkrete Kinderspielplätze auf dem Gelände bzw. im B-Plan. Dies muss
festgeschrieben werden (Bestandsschutz).
2.
Bereits beim Bau des Objekts am
Lützowplatz gab es Probleme bei der Baugrube der Tiefgarage. Zu viel Morast
und Grundwasser. Die Tiefgarage Nr. 23 Lützowufer steht auch schon unter
Wasser. Ein Eintreiben von Spundwänden würde diese Objekte der Nachbarschaft
nachhaltig schädigen. Hier müssen Tiefbohrungen vorgenommen werden, um eine
Machbarkeitsstudie für die 2-geschossige Tiefgarage zu erhalten - und zwar
bevor der B-Plan abschließend behandelt wird.
3.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass
Mieterkeller mit brennbarem Material oder mit Bevorratungscharakter wie
Lebensmittel (Äpfel, Kartoffeln) usw. in einer Tiefgarage sein dürfen. Im
B-Plan ist dies aber so vorgesehen. Da werden gesundheitliche Aspekte
überhaupt nicht geprüft!
4.
Für mich gibt es keinen erkennbaren
Grund eine GFZ von 3,4 oder mehr zu akzeptieren. Diese Werte sollen sich an §
17 Abs. 1 BauNVO orientieren.
5.
Für die 25 m hohen Wohngebäude ist
eine Abstandsfläche von 0,4 zu wenig. Hier muß die Sonneneinstrahlung,
Schattenbildung und der sinkende Wohnwert beachtet werden. Ich verlange, dass
ein größerer Abstand als 10 m geplant wird, bis jetzt war es bei 14 m hohen
Häusern 16 m Abstand zum Grenzzaun. Gefordert werden 18,7 m.
6.
Die wenigen Ersatzwohnungen bzw.
Wohnfläche sollen im Mischgebiet M1 ausnahmsweise auch für freie Berufe
gestattet werden. Dagegen spreche ich mich aus und verlange die Streichung
dieser Ausnahmeregelung, da ansonsten hier noch weniger Familien
innerstädtisch wohnen werden.
Abwägung
zu 1.:
Die Grundrisse werden derzeit
überarbeitet mit dem Ziel, kleinere Wohneinheiten mit möglichst flexiblen
Grundrissen, zu erhalten.
Dem Belang der Erhaltung der
Wohnnutzung wurde im Rahmen des Gutachterverfahrens hohes Gewicht
beigemessen. Die Entscheidung für die der Planung zu Grunde liegende
Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese Konzeption für 75 % der
entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die Schaffung von weiterem
Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich im Durchführungsvertrag
geregelt. Die vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel.
Dies soll auch vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren
Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Gemäß § 8 BauOBln müssen
ausreichend große private Kinderspielplätze in der Regel auf dem Grundstück
nachgewiesen und angelegt werden. Der Nachweis erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens. Die Herstellung eines Spielplatzes in
unmittelbarer Nähe durch den Vorhabenträger wird geprüft.
zu 2.:
Die Berücksichtigung der
Bodenverhältnisse erfolgt im Detail im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Die Herstellung einer zweigeschossigen Tiefgarage ist grundsätzlich möglich.
Die Bedenken und Hinweise werden
auch an den Bauherren weitergeleitet.
zu 3.:
Die angesprochenen Aspekte sind
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, der B-Plan regelt überbaubare
Grundstücksflächen, nicht konkrete Grundrissgestaltungen. Vielmehr werden
diese bauordnungsrechtlichen Sachverhalte im Rahmen der Baugenehmigung
geregelt
Grundsätzlich: Die Mieterkeller
sind von den KFZ-Stellplätzen räumlich getrennt.
zu 4.:
Die bestehende Bebauung entspricht
in Hinblick auf das Bauvolumen und die vorhandene reine Wohnnutzung nicht der
städtebaulichen Bedeutung des Lützowplatzes.
Im Rahmen der Vorüberlegungen zum
Bebauungsplan wurde eine städtebauliche Tragfähigkeitsuntersuchung
erarbeitet, um eine für den Vorhabenbereich angemessene städtebauliche Dichte
(GFZ) zu ermitteln. Als Vergleichswert wurde die bauliche Dichte der
benachbarten, vergleichbaren Blockbereiche und Straßenrandbebauungen zu
Grunde gelegt. Im Ergebnis wurde eine bauliche Dichte mit einer GFZ zwischen
3,6 und 3,9 als sinnvoll erachtet.
Die im Vorfeld zum vorliegenden
Bebauungsplan durchgeführten Untersuchungen sowie das Gutachterverfahren
wurden in Kooperation zwischen Eigentümer und dem Bezirksamt durchgeführt, um
schon im Vorfeld private und öffentliche Belange konsensfähig zu
machen. Der vorliegende Bebauungsplan entsteht auf der Grundlage eines
entsprechenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung zum vorliegenden
Konzept.
zu 5.:
Der vorliegende Entwurf wurde unter
den drei Teilnehmern des Wettbewerbs u. a. auch wegen der positiven Bilanz
hinsichtlich der Belichtung ausgewählt. Die Westseite des Innenhofs ist
lediglich im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss durchgehend bebaut. In
den darüber liegenden Geschossen gliedert sich die Bebauung in vier
Wohntürme. Die offenen Zwischenräume zwischen den einzelnen Wohntürmen
gewährleisten bei einer Breite von mindestens 5,90m zusätzlich eine
ausreichende Belichtung des Innenhofs und gleichzeitig der Westseite der
Bebauung im MI 2. Die Torgebäude an der Nord- und Südseite des Innenhofes
sind lediglich dreigeschossig, so dass in diesen Bereichen ein guter
Lichteinfall und gute Belüftungsverhältnisse gewährleistet sind. Von dieser
Durchlässigkeit profitiert auch die benachbarte Bebauung. Die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Eine ausreichende Belichtungs- und
Belüftungssituation für die westlich angrenzende Bebauung ist auch weiterhin
gewährleistet . Die relevanten Bestimmungen des § 6 ‚Abstandsflächen‘ der Berliner
Bauordnung werden eingehalten. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse werden (auch für die angrenzende Wohnbebauung) weiterhin
gewährleistet.
zu 6.:
Die lediglich ausnahmsweise
Zulässigkeit von Räumen für Freie Berufe sichert die Flexibilität im
Einzelfall und die Möglichkeit, Wohnen und Arbeiten bei Bedarf räumlich zu
verbinden. Die Bestimmung der Nutzungen als ausnahmsweise zulässig sichert
gleichzeitig eine Einzelfallentscheidung des Bezirks im konkreten Fall. Eine
Unterwanderung des Mischgebietes ist somit ausgeschlossen.
Bürger 21 Eberhard Fellendorf, Schreiben vom 16.6.2006
4.Sperrung
der Zufahrtstraßen und weitere Behinderungen
5.wirtschaftliche
Auswirkungen auf den Wohnwert
6.Mietpreisauswirkungen
wie z. B. durch Baumaßnahmen und durch Modernisierungsaufwändungen (z. B. an
den Giebeln).
Abwägung
zu 1., 3. und 4.:
Regelung im Zusammenhang mit den
konkreten Baumaßnahmen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die
Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, hier werden
entsprechende Auflagen erteilt und Vorkehrungen getroffen.
zu 2:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan befindet sich
noch in einen frühen Verfahrensstand. Der vorliegende Umweltbericht bezieht
sich auf den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Stand vom
03.04.06. Er wird im Laufe des Verfahrens entsprechend fortgeschrieben.
Im Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3
Abs. 1 Bau GB sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand, möglicherweise mit
Ausnahme des Schutzgutes Fauna, keine besonderen Empfindlichkeiten einzelner
Schutzgüter zu erwarten. Eine Umweltprüfung gemäß den Anforderungen des § 2
Abs. 4 BauGB wird im Rahmen des weiteren Verfahrens in Abstimmung mit dem
Bezirksamt durchgeführt. Erst im Ergebnis dieser Untersuchungen können
detailliertere Angaben zu den einzelnen Schutzgütern und ggf. erforderliche
Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen definiert werden.
zu 5. und 6.:
Der Abriss bietet die Möglichkeit,
eine Bebauung zu errichten, die ein höheres Maß an Urbanität herstellt und
die am Lützowplatz städtebaulich verträglichere und angemessenere Nutzungen
einordnet. Dem Belang der Erhaltung der Wohnnutzung wurde im Rahmen des
Gutachterverfahrens hohes Gewicht beigemessen. Die Entscheidung für die der
Planung zu Grunde liegende Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese
Konzeption für 75 % der entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die
Schaffung von weiterem Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich
imDurchführungsvertrag
geregelt. Die vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel.
Dies soll auch vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren
Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Die bestehende Bebauung entspricht
in Hinblick auf das Bauvolumen und die vorhandene reine Wohnnutzung nicht der
städtebaulichen Bedeutung des Lützowplatzes. Eine Konzentration der
Wohnnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich und die Anordnung von
Dienstleistungen und Hotel unmittelbar am Lützowplatz ist in Hinblick auf die
hohe Immissionsbelastung und in Hinblick auf die bauliche Gestaltung
sinnvoll. In Hinblick auf diese Belange wird eine deutliche Verbesserung
gegenüber dem Bestand erzielt.
Durch die Nutzungszonierung mit der
Einordnung von Hotel- und Dienstleistungsnutzung unmittelbar am Lützowplatz
MI2) und der Wohnnutzung im ruhigeren rückwärtigen Bereiche (MI1) sind
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in stärkerem Maße gewährleistet als
gegenwärtig im Bestand.
Im Rahmen der Vorüberlegungen zum
Bebauungsplan wurde eine städtebauliche Tragfähigkeitsuntersuchung
erarbeitet, um eine für den Vorhabenbereich angemessene städtebauliche Dichte
(GFZ) zu ermitteln. Als Vergleichswert wurde die bauliche Dichte der
benachbarten, vergleichbaren Blockbereiche und Straßenrandbebauungen zu
Grunde gelegt. Im Ergebnis wurde eine bauliche Dichte mit einer GFZ zwischen
3,6 und 3,9 als sinnvoll erachtet.
Die im Vorfeld zum vorliegenden
Bebauungsplan durchgeführten Untersuchungen sowie das Gutachterverfahren
wurden in Kooperation zwischen Eigentümer und dem Bezirksamt durchgeführt, um
schon im Vorfeld private und öffentliche Belange konsensfähig zu
machen. Der vorliegende Bebauungsplan entsteht auf der Grundlage eines
entsprechenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung zum vorliegenden
Konzept.
Bürger 22 Rosalie Ehrhardt, Schreiben vom 21.6.2006
Es sollte die bisherige Wohnanlage
restauriert bzw. modernisiert werden, da sie eine grüne Oase inmitten von
Büro- bzw. Hotelbauten bildet.
Es ist nicht zu verstehen, dass auf
dem Gelände weitere Büro/Gewerbeflächen erstellt werden sollen, da in
nächster Umgebung Büroleerstand besteht und die Gewerbe- bzw. Restaurants
alle geschlossen haben, da keine Nachfrage bestand.
Abwägung
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers.
Gegenstand der
Abwägungsentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage es
BauGB ist nicht die Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der
bestehenden Bebauung. Der Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach
bauordnungsrechtlichen Maßgaben möglich, ohne dass hierzu ein
bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich wäre. Es besteht keine
Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Es besteht
somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich begründbares öffentliches
Interesse am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer kann hierzu nicht
verpflichtet werden.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
Dem Belang der Erhaltung der
Wohnnutzung wurde im Rahmen des Gutachterverfahrens hohes Gewicht
beigemessen. Die Entscheidung für die der Planung zu Grunde liegende
Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese Konzeption für 75 % der
entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die Schaffung von weiterem
Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich imDurchführungsvertrag geregelt. Die
vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel. Dies soll auch
vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren Bedürfnissen
entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Mit der Realisierung des Vorhabens
kann eine Revitalisierung des Viertels am Lützowplatz angeregt werden, die
sich auch positiv auf die derzeit leerstehenden Immobilien auswirken kann.
Das Bauvolumen ist viel zu groß. Es
gibt keinen Anlass, Ausnahmen in diesem B-Plan zu genehmigen. 25 bzw. 35 hohe
Häuser sind hier viel zu hoch. Statt 16.000 qm reichen auch 12.000 in der
Innenstadt.
Abwägung
zum Maß der baulichen Nutzung:
Die bestehende Bebauung entspricht
in Hinblick auf das Bauvolumen und die vorhandene reine Wohnnutzung nicht der
städtebaulichen Bedeutung des Lützowplatzes.
Im Rahmen der Vorüberlegungen zum
Bebauungsplan wurde eine städtebauliche Tragfähigkeitsuntersuchung
erarbeitet, um eine für den Vorhabenbereich angemessene städtebauliche Dichte
(GFZ) zu ermitteln. Als Vergleichswert wurde die bauliche Dichte der
benachbarten, vergleichbaren Blockbereiche und Straßenrandbebauungen zu
Grunde gelegt. Im Ergebnis wurde eine bauliche Dichte mit einer GFZ zwischen
3,6 und 3,9 als sinnvoll erachtet.
Die im Vorfeld zum vorliegenden
Bebauungsplan durchgeführten Untersuchungen sowie das Gutachterverfahren
wurden in Kooperation zwischen Eigentümer und dem Bezirksamt durchgeführt, um
schon im Vorfeld private und öffentliche Belange konsensfähig zu
machen. Der vorliegende Bebauungsplan entsteht auf der Grundlage eines
entsprechenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung zum vorliegenden
Konzept.
Laut B-Plan können
Vergnügungsstätten genehmigt werden. Dies lehne ich ab, da sich dahinter
Wohnbebauung befindet. Die Ausnahmeregelung Ziffer 4 soll gestrichen werden.
Abwägung
Mit der Festsetzung wird ein
Nutzungsspektrum für Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt definiert.
Mit dem Wechsel von Mietern oder
Eigentümern des Gebäudes und ggf. geänderten Nutzungsabsichten ist somit
nicht zwingend ein Erfordernis zur Änderung des Bebauungsplans gegeben. Die
Bestimmung der Nutzungen als ausnahmsweise zulässig sichert eine
Einzelfallentscheidung des Bezirks im konkreten Fall. Die Festsetzung dient
somit der Flexibilität des Bebauungsplanes in der Anwendung über einen
längeren Zeithorizont.
Die festgesetzte Ausnahme bezieht
sich ausdrücklich allein auf solche Vergnügungsstätten, die ihrer Art oder
ihres Umfangs nach nur in Kerngebieten zulässig sind (vgl. § 4aAbs. 3 Nr. 2
BauNVO). Hierunter fallen z.B. größere Diskotheken oder Betriebe des
Rotlichtmilieus. Über die jeweilige Einzelfallentscheidung des Bezirks wird
einer unbeabsichtigte Entwicklung im Bereich vorgebeugt.
Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Interessengemeinschaft Lützowplatz,
Schreiben vom 12.9.2006
Für die sich nachfolgenden mit
ihrer Unterschrift und Wohnanschrift legitimierenden Bürger erklären wir
hiermit unsere Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen auf dem Grundstück Lützowplatz
2‑18 und Wichmannstr/ Lützowufer.
Thema: Baumschäden an den vielen
Eigentümern gehörenden Bäume auf dem Grenzgrundstück Landgrafenstr. 9 und
weitere Eingänge. Konkret geht es um 7 große Bäume - direkt am Zaun beider
Grundstücke.
Durch die Aushubarbeiten für die 2‑
geschossige Tiefgarage werden die Baumwurzeln der bis zu 20 m hohen
Flachwurzler beschädigt, so dass die dadurch eingeschränkte Stabilität der
Bäume eine Gefahr für Anwohner und für die dort parkenden Wagen auf dem
Parkplatz darstellen. Ein Absterben der Bäume bzw. das Fällen wären die
Folge.
"Die Anwohner und auch zum
Teil Eigentümer der Anlage protestieren gegen die mögliche Schädigung unserer
eigenen Bäume auf den Grundstücken Wichmannstr. 4, 4a, Landgrafenstr. 7, 8,
9, 10, 25, Lützowufer 24 und fordern ein vom Investor unabhängiges Gutachten
zur Feststellung möglicher Folgen für die 7 Bäume auf dem Hof, sowie eine
planerische Einbeziehung und Erhaltung innerstädtischen Grüns.“
Es folgen Unterschriftslisten mit
67 Unterschriften, die je als Einzeleinwand zu betrachten sind. Die IG leitet
diese nur weiter.
Abwägung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan befindet sich
noch in einen frühen Verfahrensstand. Der vorliegende Umweltbericht bezieht
sich auf den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Stand vom
03.04.06. Er wird im Laufe des Verfahrens entsprechend fortgeschrieben.
Im Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3
Abs. 1 Bau GB sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand, möglicherweise mit
Ausnahme des Schutzgutes Fauna, keine besonderen Empfindlichkeiten einzelner
Schutzgüter zu erwarten. Eine Umweltprüfung gemäß den Anforderungen des § 2
Abs. 4 BauGB wird im Rahmen des weiteren Verfahrens in Abstimmung mit dem Bezirksamt
durchgeführt. Erst im Ergebnis dieser Untersuchungen können detailliertere
Angaben zu den einzelnen Schutzgütern und ggf. erforderliche Ausgleichs- und/
oder Ersatzmaßnahmen definiert werden.
Die relevanten gesetzlichen
Regelungen (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Gesetz über
Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz –
NatSchGBln) werden durch die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen B-Plans
nicht außer Kraft gesetzt. Gesetzt den Fall, dass Eingriffe in die
Schutzgüter unvermeidbar sind, werden in Absprache mit den zuständigen
Behörden geeignete ökologische Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei auch auf
die Ergebnisse der zu erarbeitenden Umweltprüfung hingewiesen.
Interessengemeinschaft Lützowplatz,
Schreiben vom 12.9.2006
Für die sich nachfolgenden mit
ihrer Unterschrift und Wohnanschrift legitimierenden Bürger erklären wir
hiermit unsere Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen auf dem Grundstück
Lützowplatz 2-18 und Wichmannstr./Lützowufer.
Thema: Lärmbelästigung bei Abriss,
Bau, Betrieb/Nutzung
"Abgesehen von den
Lärmbelästigungen währen der Abriss‑ und Baumaßnahmen, dem Krach der
Abrissbirnen, der aufladenden Schaufellader, der Presslufthämmer, einer evtl.
Nachtarbeit wegen Verzögerung der Bauleistung und natürlich dem Lkw‑Lärm, wie
bei im Motorleerlauf üblichen ladenden und wartenden Fahrzeugen,
beeinträchtigen das Leben‑ gerade der älteren Anwohner unserer Objekte. Ein
Spielen der Kinder auf dem Hof kann auch nicht mehr in dieser staub‑ und
lärmumfluteten Gegend stattfinden. Dies kann evtl. nur einige lange Monate
dauern, aber die Lärmbelästigen durch die 200 Parkplätze in der Tiefgarage
mit Ein/Ausfahrten vor unserer Tür, die Geräusche und Abgase der vorgesehenen
Restaurants mit Bewirtungs- und Gästelärm im Innenhof, wie auch der Lärm der
Gewerbekunden Anlieferungen wird uns wesentlich stärker tangieren, als
bisher.
Wir protestieren gegen diese Folgen
eines riesigen Gewerbeneubaus auf dem Gelände vor unserer Tür. Wir fordern
ein vom Investor unabhängig erstelltes Gutachten über mögliche ständige
Lärmentwicklungen unseres Wohnumfeldes durch die gewerblich genutzten
Neubauten und mit Vorschlägen zu entsprechenden Lärmschutz‑Auflagen und ggf.
Kostenübernahme und Ausführung baulicher Lärmschutzeinrichtungen an den
einzelnen Wohnungen (Isolierfenster?)
Es folgen Unterschriftslisten mit zusammen 65
Unterschriften, die je als Einzeleinwand zu betrachten sind. Die IG leitet
diese nur weiter.
Abwägung
Regelung im Zusammenhang mit den
konkreten Baumaßnahmen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die
Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, hier werden
entsprechende Auflagen erteilt und Vorkehrungen zum Schutz der Umgebung
getroffen.
Die Bedenken und Hinweise werden
auch an den Bauherren weitergeleitet.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
zu Nutzungskonflikten
Durch die Umwidmung von Kerngebiet
MK in Mischgebiet MI ist künftig von einer geringeren Belastung auszugehen,
die Wohnfunktion wird darüber hinaus gestärkt. Die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden folgerichtig in stärkerem Maß
Berücksichtigung finden. Es wird keine zusätzliche, mit dem Wohnen
unverträgliche Mehrbelastung geben. Die planungsrechtliche Sicherung von
Gewerbe entlang des Lützowplatzes ist aufgrund des Verkehrsaufkommens
sinnvoll. Gegenwärtig befinden sich Stellplätze ausschließlich ebenerdig, die
Planung sieht demgegenüber eine Tiefgarage vor.
Es sind grundsätzlich nur solche
Nutzungen zulässig, die nach ihrem Störgrad in einem Mischgebiet einzuordnen
sind. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens.
Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit z.B. von Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 4a Abs. 3 Nr. 2 Bau NVO (TF 3) ist in jedem Falle eine
Einzelfallentscheidung des Bezirks erforderlich. Es ist davon auszugehen,
dass Diskotheken alleine wegen ihres Umfangs nicht unter die benannten
Vergnügungsstätten fallen.
Grundsätzlich ist mit der
Festsetzung eines MI und der inneren Nutzungsdifferenzierung dem vorsorgenden
Immissionsschutz auf der Ebene des Bebauungsplans Genüge getan. Drüber hinaus
erfolgt die innere Erschließung des MI2 zum einen unmittelbar über die
Tiefgaragage im inneren des Gebäudes, zum anderen über in Richtung
Lützowplatz orientierte Foyers. Durch diese innere Organisation wird
Immissionskonflikten vorgebeugt.
Interessengemeinschaft Lützowplatz,
Schreiben vom 12.9.2006
Für die sich nachfolgenden mit
ihrer Unterschrift und Wohnanschrift legitimierenden Bürger erklären wir
hiermit unsere Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen auf dem Grundstück
Lützowplatz 2‑18 und Wichmannstr./Lützowufer.
Thema: Wirtschaftliche Folgen für
Mieter und Wohnungseigentümer auf den Nachbargrundstücken und in der
unmittelbaren Umgebung
Durch den weiteren Abbau
innerstädtischer Wohnangebote von über 50 Wohnungen allein am Lützowplatz
wird unser Objekt nur noch von Büro/ Gewerbeobjekten umgeben sein. Es ist zu
prüfen, ob es dadurch zu Preisveränderungen geben kann, die eine wirtschaftliche
Verwertung der über 60 Eigentumswohnungen auf diesen Grundstücken nachhaltig
tangieren und auch zu deutlichen Kaufpreisreduzierungen führen könnten ‑ denn
die Umfeldlage ist preisbestimmend.
Wir protestieren gegen diese Folgen
eines Büro‑Neubaus vor unserer Tür. Wir fordern ein vom Investor unabhängig
erstelltes SachverständigenGutachten über mögliche Beeinträchtigung jeder
einzelnen Eigentumswohnung und des Objekts durch diese Baumaßnahme in bezug
auf Veränderungen der wirtschaftlichen Verwertung.
Es folgen Unterschriftslisten mit
zusammen 66 Unterschriften, die je als Einzeleinwand zu betrachten sind. Die
IG leitet diese nur weiter.
Abwägung
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers.
Gegenstand der
Abwägungsentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage des
BauGB ist nicht die Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der
bestehenden Bebauung. Der Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach
bauordnungsrechtlichen Maßgaben möglich, ohne dass hierzu ein
bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich wäre. Es besteht keine
Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Es besteht
somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich begründbares öffentliches Interesse
am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer kann hierzu nicht verpflichtet werden.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
Dem Belang der Erhaltung der
Wohnnutzung wurde im Rahmen des Gutachterverfahrens hohes Gewicht
beigemessen. Die Entscheidung für die der Planung zu Grunde liegende
Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese Konzeption für 75 % der
entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die Schaffung von weiterem Ersatzwohnraum
an anderer Stelle wird verbindlich imDurchführungsvertrag geregelt. Die vorgesehenen Grundrisslösungen sind
in hohem Maße flexibel. Dies soll auch vorhandenen Bewohnern den Verbleib im
Quartier in ihren Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Durch die Umwidmung von Kerngebiet
MK in Mischgebiet MI ist künftig von einer Stärkung der Wohnfunktion
auszugehen.
Mit der Realisierung des Vorhabens
kann eine Revitalisierung des Viertels am Lützowplatz angeregt werden, die
sich auch positiv auf die derzeit leerstehenden Immobilien sowie auf den Wert
der angesprochenen Wohnimmobilien auswirken kann. Es kann in keiner Weise
zwingend von einer Wertminderung ausgegangen werden.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Interessengemeinschaft Lützowplatz,
Schreiben vom 12.9.2006
Für die sich nachfolgenden mit
ihrer Unterschrift und Wohnanschrift legitimierenden Bürger erklären wir
hiermit unsere Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen auf dem Grundstück
Lützowplatz 2‑18 und Wichmannstr/Lützowufer.
Thema: Abgasbelästigung bei
Nutzung/Betrieb
Die Tiefgarage über 2 Stockwerke
mit Platz für 200 Fahrzeuge wird reichlich Abgase startender und fahrender
Fahrzeuge abführen. Wir wollen nicht mehr Abgase als bisher.
Wir protestieren gegen diese Folgen
dieser Tiefgarage auf dem Gelände vor unserer Tür. Wir fordern ein vom
Investor unabhängig erstelltes Sachverständigen Gutachten Über mögliche
ständige Abgasentwicklungen unseres Wohnumfeldes durch die gewerblich genutzten
Neubauten und speziell der Tiefgarage und technische Lösungen mit
entsprechend leisen und optisch nicht sichtbaren Filteranlagen.
Es folgen Unterschriftslisten mit
68 Unterschriften, die je als Einzeleinwand zu betrachten sind. Die IG leitet
diese nur weiter.
Abwägung
Durch die Umwidmung von Kerngebiet
MK in Mischgebiet MI ist künftig von einer Stärkung der Wohnfunktion
auszugehen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden
folgerichtig in stärkerem Maß Berücksichtigung finden. Es wird keine
zusätzliche, mit dem Wohnen unverträgliche Mehrbelastung geben.
Die verkehrliche Anbindung der
Neubebauung wird derzeit durch das Büro GRI - Gesellschaft für
Gesamtplanungen, Regionalisierung und Infrastruktur - im Zuge eines
Verkehrskonzeptes untersucht. Das Gutachten wird Ende März 2007 vorliegen.
(Ergänzung nach Vorlage Verkehrs- /
Immissionsgutachten)
Die Beeinträchtigung durch Abgase
aus der Tiefgarage werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft und
bewertet.
Interessengemeinschaft Lützowplatz,
Schreiben vom 12.9.2006
Für die sich nachfolgenden mit
ihrer Unterschrift und Wohnanschrift legitimierenden Bürger erklären wir
hiermit unsere Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen auf dem Grundstück
Lützowplatz 2‑18 und Wichmannstr./Lützowufer.
Thema: Abriss für Leerstand/
Glaubhaftmachung von konkreten Mietverträgen und Nutzern
Der beantragte Abriss und der
geplante Büro/Gewerbebau wird hinsichtlich der rund 1,8 Mio qm Büroleerstand
in Berlin als unnötig empfunden. Die Folgen eines Abrisses und eines Neubaus
sind für die Bewohner und deren Nachbarn/Anwohner wesentlich gravierender und
wiegen sicherlich nicht wirtschaftliche Renditeziele eines Investors bei
Nichtvermietung auf.
Wir protestieren gegen einen
absehbaren Büroleerstand in dem geplanten Objekt. Wir fordern eine durch das
Bezirksamt Mitte /bzw. dem Senat vorgenommene Prüfung von konkreten
Mietangeboten- und Zusagen von/an künftigen Mietern, die alle nicht zur
Doblinger Unternehmensgruppe einschließlich der dazu anzurechnenden DOBA‑Fonds‑Gesellschaften
gehören dürfen, bevor eine Abrissgenehmigung bzw. ein Durchführungsvertrag
erstellt und abgeschlossen wird, um Vertreibung von langjährigen Mietern für
geplanten Leerstand zu verhindern.
Es folgen Unterschriftslisten mit
71 Unterschriften, die je als Einzeleinwand zu betrachten sind. Die IG leitet
diese nur weiter.
Abwägung
zur Abrissentscheidung:.
Die Entscheidung über den Abriss
ist vorrangig eine Entscheidung des Eigentümers. Sie ist gerade auf der
Grundlage der durchgeführten Gutachten nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe
des Bebauungsplanverfahrens, die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen des
Eigentümers zu bewerten und zu hinterfragen. Hierzu besteht kein öffentliches
Interesse und kein Erfordernis. Es ist sachlich nicht begründbar, ein
alternatives Baugutachten im Auftrag – und auf Kosten – der Öffentlichkeit
durchführen zu lassen. Ein wirtschaftliches Verwertungsinteresse ist
legitimer privater Belang des Eigentümers.
Gegenstand der
Abwägungsentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage des
BauGB ist nicht die Entscheidung über den Abriss oder den Erhalt der
bestehenden Bebauung. Der Abriss eines Gebäudes wäre alleine nach
bauordnungsrechtlichen Maßgaben möglich, ohne dass hierzu ein
bauplanungsrechtliches Verfahren erforderlich wäre. Es besteht keine
Sozialbindung, das Gebäude unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Es besteht
somit aus Sicht des Bezirks kein rechtlich begründbares öffentliches Interesse
am Erhalt der Bebauung. Der Eigentümer kann hierzu nicht verpflichtet werden.
Erst mit dieser Entscheidung und
dem Willen, eine Neubebauung zu errichten, entsteht das Planungserfordernis
im Sinne des BauGB. Stellungnahmen zur Frage des Für und Wieders des Abrisses
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden
Verfahren geht es ausschließlich um die vorgesehene Neuordnung und
Neubebauung.
Dem Belang der Erhaltung der
Wohnnutzung wurde im Rahmen des Gutachterverfahrens hohes Gewicht
beigemessen. Die Entscheidung für die der Planung zu Grunde liegende
Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese Konzeption für 75 % der
entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die Schaffung von weiterem
Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich imDurchführungsvertrag geregelt. Die
vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel. Dies soll auch
vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren Bedürfnissen
entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Mit der Realisierung des Vorhabens
kann eine Revitalisierung des Viertels am Lützowplatz angeregt werden, die
sich auch positiv auf die derzeit leerstehenden Immobilien auswirken kann.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Interessengemeinschaft Lützowplatz,
Schreiben vom 12.9.2006
Für die sich nachfolgenden mit
ihrer Unterschrift und Wohnanschrift legitimierenden Bürger erklären wir
hiermit unsere Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen auf dem Grundstück
Lützowplatz 2‑18 und Wichmannstr./Lützowufer.
Thema: Künftige Wohnlage zwischen
Gewerbeobjekten
Die ungewöhnliche Überschreitung
der bisherigen Baumassen um 3,5 in einem Mischgebiet und die sehr hohe
Bebauung mit Büro/Gewerbe und Wohnobjekten beeinträchtigen den bisherigen
Ausblick und die davon abhängige Wohnatmosphäre der Nachbarwohnungen. Es ist
zu erwarten, dass eine veränderte Sonneneinstrahlung und erhebliche
Schattenbildung uns/mich in meinem/unserem Wohnwert oder auch die vermietete
Eigentumswohnung erheblich beeinträchtigen.
Wir protestieren gegen diese Folgen
eines riesigen Neubaus auf dem Gelände vor unserer Tür. Wir fordern ein vom
Investor unabhängiges Gutachten über mögliche Beeinträchtigungen und
Auswirkungen auf unserer Wohnumfeld durch die erheblich erhöhte Baumasse.
Es ist zu erwarten, dass
Mietpreisanpassungen im Mietpreisspiegel zu Veränderungen führen können, die
Mieter und Eigentümer tangieren.
Es folgen Unterschriftslisten mit
65 Unterschriften, die je als Einzeleinwand zu betrachten sind. Die IG leitet
diese nur weiter.
Abwägung
zu Art und Maß der baulichen
Nutzung:
Der Abriss bietet die Möglichkeit,
eine Bebauung zu errichten, die ein höheres Maß an Urbanität herstellt und
die am Lützowplatz städtebaulich verträglichere und angemessenere Nutzungen
einordnet. Dem Belang der Erhaltung der Wohnnutzung wurde im Rahmen des
Gutachterverfahrens hohes Gewicht beigemessen. Die Entscheidung für die der
Planung zu Grunde liegende Konzeption fiel nicht zuletzt deshalb, da diese
Konzeption für 75 % der entfallenden Wohnfläche Ersatz herstellt. Die
Schaffung von weiterem Ersatzwohnraum an anderer Stelle wird verbindlich
imDurchführungsvertrag
geregelt. Die vorgesehenen Grundrisslösungen sind in hohem Maße flexibel.
Dies soll auch vorhandenen Bewohnern den Verbleib im Quartier in ihren
Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum ermöglichen.
Die bestehende Bebauung entspricht
in Hinblick auf das Bauvolumen und die vorhandene reine Wohnnutzung nicht der
städtebaulichen Bedeutung des Lützowplatzes. Eine Konzentration der
Wohnnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich und die Anordnung von
Dienstleistungen und Hotel unmittelbar am Lützowplatz ist in Hinblick auf die
hohe Immissionsbelastung und in Hinblick auf die bauliche Gestaltung
sinnvoll. In Hinblick auf diese Belange wird eine deutliche Verbesserung
gegenüber dem Bestand erzielt.
Durch die Nutzungszonierung mit der
Einordnung von Hotel- und Dienstleistungsnutzung unmittelbar am Lützowplatz
MI2) und der Wohnnutzung im ruhigeren rückwärtigen Bereiche (MI1) sind
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in stärkerem Maße gewährleistet als
gegenwärtig im Bestand.
Im Rahmen der Vorüberlegungen zum
Bebauungsplan wurde eine städtebauliche Tragfähigkeitsuntersuchung
erarbeitet, um eine für den Vorhabenbereich angemessene städtebauliche Dichte
(GFZ) zu ermitteln. Als Vergleichswert wurde die bauliche Dichte der
benachbarten, vergleichbaren Blockbereiche und Straßenrandbebauungen zu
Grunde gelegt. Im Ergebnis wurde eine bauliche Dichte mit einer GFZ zwischen
3,6 und 3,9 als sinnvoll erachtet.
Die im Vorfeld zum vorliegenden
Bebauungsplan durchgeführten Untersuchungen sowie das Gutachterverfahren
wurden in Kooperation zwischen Eigentümer und dem Bezirksamt durchgeführt, um
schon im Vorfeld private und öffentliche Belange konsensfähig zu
machen. Der vorliegende Bebauungsplan entsteht auf der Grundlage eines
entsprechenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung zum vorliegenden
Konzept.
Mit der Realisierung des Vorhabens
kann eine Revitalisierung des Viertels am Lützowplatz angeregt werden, die
sich auch positiv auf die derzeit leerstehenden Immobilien auswirken kann.
zur Bauhöhe:
Der vorliegende Entwurf wurde unter
den drei Teilnehmern des Wettbewerbs u. a. auch wegen der positiven Bilanz hinsichtlich
der Belichtung ausgewählt. Die Westseite des Innenhofs ist lediglich im
Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss durchgehend bebaut. In den darüber
liegenden Geschossen gliedert sich die Bebauung in vier Wohntürme. Die
offenen Zwischenräume zwischen den einzelnen Wohntürmen gewährleisten bei
einer Breite von mindestens 5,90m zusätzlich eine ausreichende Belichtung des
Innenhofs und gleichzeitig der Westseite der Bebauung im MI 2. Die Torgebäude
an der Nord- und Südseite des Innenhofes sind lediglich dreigeschossig, so
dass in diesen Bereichen ein guter Lichteinfall und gute
Belüftungsverhältnisse gewährleistet sind. Von dieser Durchlässigkeit
profitiert auch die benachbarte Bebauung. Die Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.
Eine ausreichende Belichtungs- und
Belüftungssituation für die westlich angrenzende Bebauung ist auch weiterhin
gewährleistet . Die relevanten Bestimmungen des § 6 ‚Abstandsflächen‘ der
Berliner Bauordnung werden eingehalten. Die Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse werden (auch für die angrenzende Wohnbebauung)
weiterhin gewährleistet.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Die Gestaltung der Höhe der
Mietpreise ist nicht Regelungsgehalt des Bebauungsplanverfahrens.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Interessengemeinschaft Lützowplatz,
Schreiben vom 12.9.2006
Für die sich nachfolgenden mit
ihrer Unterschrift und Wohnanschrift legitimierenden Bürger erklären wir
hiermit unsere Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen auf dem Grundstück
Lützowplatz 2‑18 und Wichmannstr./Lützowufer.
Thema: Verkehrs‑Park‑Chaos
Die für den Abriss und Neubau,
sowie für die Baucontainer über Monate gesperrten Einbahnstraßen
Wichmannstraße bis Landgrafenstr. und das Lützowufer zwischen Landgrafenstr
und Lützowplatz führen zu erheblichen Nahverkehrs‑ und
Durchfahrtsbehinderungen der City-West. Darüber hinaus müssen rund ca. 2000
LkwFuhren die restlichen Straßen durchfahren, um den Abtransport
durchzuführen. Außerdem können angemietete Parkplätze auf den Höfen und
Tiefgaragen nicht mehr genutzt werden. Durch die Parkleitzonen entstehen bei
den Anwohnern erhebliche Mehrkosten bei den Anliegern, die bislang auf den
Höfen und Tiefgaragen der obigen Straßen parken konnten.
Wir protestieren gegen die Sperrung
der Zu‑ und Abfahrten und gegen die erheblichen Parkprobleme, sowie gegen die
ca. 2000 LKW‑Fuhren im Umfeld des Lützowplatzes.
Es folgen Unterschriftslisten mit
71 Unterschriften, die je als Einzeleinwand zu betrachten sind. Die IG leitet
diese nur weiter.
Abwägung
Die durch den Abriss und den
Baubetrieb resultierenden Verkehre sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens - entsprechende Regelungen können daher nicht
innerhalb des vorliegenden B-Plans getroffen werden. Vielmehr werden
geeignete Auflagen mit der Zielstellung einer möglichst reibungslosen
Bautätigkeit bei größtmöglicher Rücksichtnahme angrenzender Wohnbebauung
durch das Tiefbauamt respektive durch das Ordnungsamt erteilt werden.
Die Bedenken und Hinweise werden
auch an den Bauherren weitergeleitet.
Eine Änderung ist nicht
erforderlich.
Interessengemeinschaft Lützowplatz,
Schreiben vom 12.9.2006
Für die sich nachfolgenden mit
ihrer Unterschrift und Wohnanschrift legitimierenden Bürger erklären wir
hiermit unsere Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen auf dem Grundstück
Lützowplatz 2‑18 und Wichmannstr./Lützowufer.
Thema: Bauschäden
Durch die Abriss‑Erschütterungen
der abzutragenden Baumassen und durch den folgenden Lkw‑Schwerverkehr mit
etwa 2000 Fuhren in kürzester Zeit und durch Veränderungen am Grundwasser
könnten statische und bauliche Folgen an meinem/unserem Wohnungseigentum bzw.
an der gemieteten Sache entstehen, wie grundlegende Schäden an der
Bausubstanz und /oder durch Freistellung der Giebelwände erforderliche
statische Folgen. Wir protestieren gegen diesen Abriss und deren mögliche
Folgen für unsere Objekte. Wir fordern im Vorfeld ein vom Investor unabhängig
erstelltes Sachverständigen‑ Gutachten Über mögliche Auswirkungen und Folgen
an unseren Objekten ‑ gerade in Bezug auf statische und bauphysikalische
Folgen der Erschütterung, des Grundwasserabpumpens auf dem morastigen
Untergrund ‑ um evtl. Ansprüche zu wahren.
Es folgen Unterschriftslisten mit
72 Unterschriften, die je als Einzeleinwand zu betrachten sind. Die IG leitet
diese nur weiter.
Abwägung
Regelung im Zusammenhang mit den
konkreten Baumaßnahmen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die
Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, hier werden
entsprechende Auflagen erteilt und Vorkehrungen zum Schutz der Umgebung
getroffen.
Die Bedenken und Hinweise werden
auch an den Bauherren weitergeleitet.