Drucksache - 0302/III
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Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe Rückseite) Bezirksamt
Mitte von Berlin Abteilung
Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0302 / III Mitte
von Berlin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Vorlage
- zur Kenntnisnahme - über Aufbau einer provisorischen Waisenbrücke Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.05.2007 folgende
Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen
(Drucksache Nr. 0302/III): „Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob der Bau
einer provisorischen Fußgängerbrücke an der Stelle der früheren Waisenbrücke
auf privatwirtschaftlicher Finanzierungsbasis möglich ist.“ Das Bezirksamt hat am 04.09.2007 beschlossen, der
Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur
Kenntnis zu bringen. Das
Bezirksamt Mitte von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, hat o.g. Beschluss an die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. X PI E, mit der bitte um Prüfung
und Stellungnahme übersandt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nahm zu
o.g. Beschluss wie folgt Stellung: „Historie In
den Jahren 1892 bis 1984 wurde die damals bestehende hölzerne Jochbrücke durch
eine massive Gewölbebrücke über drei Felder ersetzt., Die 20,4 m breite und
77,0 lange Brücke war in den Ansichtsflächen mit rotem Mainsandstein
verblendet, die Pfeilerköpfe waren aufwändig gestaltet. Nach
der Sprengung des südlichen Brückenfeldes am Ende des Zweiten Weltkrieges,
errichtete man eine 5,50 m breite Notbrücke. Die wegen der zerstörten Jannowitzbrücke
einzige Spreequerung in diesem Bereich wurde 1949 auf 9 m verbreitert. Sie
überführte bis 1954 auch die Trümmerbahn aus dem Stadtinneren zum
Friedrichshain. Der
von der Schifffahrt lange geforderte Abbruch der Waisenbrücke erfolgte 1960.
Nur die Widerlager sind heute noch erkennbar. Planungsabsichten
Sowohl
die „Planungsempfehlung für das Klosterviertel“ aus dem Jahr 1992, das
„Planwerk Innenstadt“ (1999) als auch die „Bereichsentwicklungsplanung Bezirk
Mitte“ (2004) sehen eine Spreequerung an altem Ort vor. Alle Planwerke gehen
von einer Straßenbrücke in Verlängerung der Waisenbrücke aus. -
2 - Planrechtliche Voraussetzung / Zuständigkeit
Trotz
Abriss der Brücke wurde die Straßenfläche über der Spree nicht entwidmet, so
dass formal Planungsrecht besteht. Beim Neubau sind Belange der
Bundeswasserstraße zu berücksichtigen (WaStrG § 10). Der
Entwurf, Bau und die Erhaltung des Ingenieurbauwerkes obliegt gemäß Allgemeinem
Zuständigkeitsgesetz § 4 (1) und ZustKat AZG Nr. 10 (9) der Hauptverwaltung
(hier: SenStadt, Abteilung X – Tiefbau). Haushaltswirtschaftliche Voraussetzungen /
Zuständigkeit
Die
Maßnahme ist derzeit nicht in der Investitionsplanung des Landes enthalten.
Dazu ist im Vorfeld die Erarbeitung der verkehrlichen Begründung und die
Kosten-Nutzen-Untersuchung zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit notwendig.
Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt (wegen der Zugehörigkeit zum
„Zentralen Bereich“) gem. ZustKat AZG Nr. 10(2) der Hauptverwaltung (hier:
SenStadt, Abt. VII). Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise
Der
Wiederaufbau einer Brücke an Stelle der ehemaligen Waisenbrücke wird durch den
Bezirksstadtrat Mitte unterstützt. Es
wird deshalb vorgeschlagen, vorbereitende Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit
durch SenStadt – Abt. VII zu initiieren. Mit dem Nachweis der
Wirtschaftlichkeit kann die Maßnahme dann in die I-Planung 2010/2011 angemeldet
werden und/oder Zuschüsse z. B. der EU aus dem EFRE für Investitionen (12 20 /
346 97) aus der Initiative JESSICA beantragt werden. Angesichts
der Nähe zu den stadtgeschichtlich bedeutenden Quartieren Molkenmarkt,
Klosterviertel und Köllnischem Park sollte anschließend zur Gestaltung der
Brücke ein konkurrierendes Verfahren ausgelobt werden (zust.: SenStadt, Abt. II
D).“ Vom
Straßen- und Grünflächenamt wird empfohlen, nach der von der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung vorgeschlagenen Verfahrensweise vorzugehen. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b)
Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin,
Dr.
Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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