Drucksache - 0294/III  

 
 
Betreff: Fachliche Stellungnahmen des Behindertenbeirates in der Bauleitplanung im Rahmen der behördlichen Beteiligung nach § 4 BauGB abfragen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
Verfasser:Schauer-Oldenburg Bertermann Abraham für die Fraktion 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
24.05.2007 
7. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Soziale Stadt Entscheidung
20.06.2007 
8. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziale Stadt (QM), Integration und Gleichstellung vertagt   
19.09.2007 
10. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziale Stadt (QM), Integration und Gleichstellung zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 15.05.2007

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 BauGesetzbuch nicht nur seine Fachabteilungen und den Frauenbeirat Stadtplanung zu beteiligen, sondern auch den Behindertenbeirat des Bezirks.

 

Begründung:

 

Im Bezirk ist der Behindertenbeirat berufen worden, die Belange der behinderten Bürgerinnen und Bürger zu vertreten und somit eine öffentliche Aufgabe zu erledigen.

 

Dem Bezirksamt ist damit eine Funktion anheim gestellt, die gemeinhin von Behörden entsprechend ihrer fachlichen Zuständigkeit wahrgenommen wird. Aus diesem Grunde sind solche Behörden und Träger als Träger Öffentlicher Belange nach §4 BauGB in die verbindliche Bauleitplanung einzubeziehen. Da der Behindertenbeirat jedoch nicht durch das Bezirksamt als TÖB nach §4 BauGB ernannt werden kann, soll seine Beteiligung im Rahmen der Beteiligung der Fachabteilungen des Bezirksamtes erfolgen.

 

Die Stellungnahmen des Behindertenbeirates wären so fester Bestandteil des Abwägungsprozesses in der Bauleitplanung und unterstützten das Ziel der barrierefreien Stadtplanung.

 

Dies ist nicht nur unter demokratischen Gesichtspunkten, dem gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Raum, sondern auch unter finanziellen Gesichtspunkten im Sinne der öffentlichen Hand, weil durch rechtzeitige Berücksichtigung der Belange Behinderter nachträgliche kostspielige Umbaumaßnahmen entfallen würden.

 

 
 

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