Drucksache - 0294/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das Bezirksamt wird ersucht, im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 BauGesetzbuch nicht
nur seine Fachabteilungen und den Frauenbeirat Stadtplanung zu beteiligen,
sondern auch den Behindertenbeirat des Bezirks. Begründung: Im Bezirk ist der Behindertenbeirat berufen worden, die
Belange der behinderten Bürgerinnen und Bürger zu vertreten und somit eine
öffentliche Aufgabe zu erledigen. Dem Bezirksamt ist damit eine Funktion anheim gestellt, die
gemeinhin von Behörden entsprechend ihrer fachlichen Zuständigkeit wahrgenommen
wird. Aus diesem Grunde sind solche Behörden und Träger als Träger Öffentlicher
Belange nach §4 BauGB in die verbindliche Bauleitplanung einzubeziehen. Da der
Behindertenbeirat jedoch nicht durch das Bezirksamt als TÖB nach §4 BauGB
ernannt werden kann, soll seine Beteiligung im Rahmen der Beteiligung der
Fachabteilungen des Bezirksamtes erfolgen. Die Stellungnahmen des Behindertenbeirates wären so fester
Bestandteil des Abwägungsprozesses in der Bauleitplanung und unterstützten das
Ziel der barrierefreien Stadtplanung. Dies ist nicht nur unter demokratischen Gesichtspunkten, dem
gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Raum, sondern auch unter
finanziellen Gesichtspunkten im Sinne der öffentlichen Hand, weil durch
rechtzeitige Berücksichtigung der Belange Behinderter nachträgliche kostspielige
Umbaumaßnahmen entfallen würden. |
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