Drucksache - 0288/III
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(Text siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 0288/III --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Alte Schönhauser Straße
nicht dem motorisierten Durchgangsverkehr überlassen, Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen! Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am
21.06.2007 folgende Anregung (bzw. fol-gendes Auskunftsverlangen) an das
Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0288/III): „Das Bezirksamt wird ersucht, sich
bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dafür einzusetzen, die Alte
Schönhauser Straße für den motorisierten Durchgangsverkehr durch ein
Verbotsschild für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen
Anlieger frei wieder zu schließen, das Vorfahrtsrechts in der Alten Schönhauser
Straße zugunsten von „Rechts vor Links“ aufzuheben und Zebrastreifen
einzurichten. Zudem wird das Bezirksamt ersucht, prüfen zu lassen, ob eine
Verkürzung der Grünphase von der Schönhauser Allee in die Alte Schönhauser
Straße möglich ist.“ Das Bezirksamt hat am 25.09.07
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu
bringen. Seit einigen Jahren wird an der Umsetzung des Verkehrs- und
Gestaltungskonzeptes für die Spandauer Vorstadt von Seiten des Bezirksamtes
Mitte in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
gearbeitet. In diesem Zuge wurde die Kreuzung Rosa-Luxemburg-Straße, Torstraße,
Schönhauser Allee, Alte Schönhauser Straße umgebaut. Dieser Umbau wurde
vorgenommen, um den Verkehr um die Spandauer Vorstadt herumzuführen. Um eine
Erschließung der Spandauer Vorstadt weiterhin zu gewährleisten, wurde die
Sperrung der Alten Schönhauser Straße in Richtung Hackescher Markt aufgehoben.
Die erneute Schließung der Alten Schönhauser Straße würde den
Erschließungsverkehr lediglich in die umliegenden noch engeren Wohnstraßen
verdrängen. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) sind
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund
der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung erheblich übersteigt. Eine
Sperrung der Alte Schönhauser Straße für den motorisierten Verkehr ausgenommen
Anlieger kommt daher nach den Vorschriften der StVO nicht in Betracht. Laut Auskunft der Verkehrslenkung Berlin VLB D ist jedoch
die Änderung der Vorfahrtsregelung in der Alte Schönhauser Straße in „Rechts
vor Links“ bereits im Anhörungsverfahren beim Polizeipräsidenten in Berlin. Ausgenommen
hiervon ist die weiter bestehende Vorfahrtsregelung für die gelegentlichen
Fahrten der Straßenbahn. Aufgrund der gelegentlichen Fahrten der Straßenbahn ist die
Anordnung von Fußgängerüberwegen („Zebrastreifen“) in der Alte Schönhauser
Straße nach den Vorschriften der StVO leider ausgeschlossen. Es ist von Seiten
der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde jedoch geplant, im Bereich des
Kinderspielplatzes Schendelpark die Verkehrszeichen Z 136 StVO (Achtung
Kinder!) anzuordnen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h
festzusetzen. Diese Maßnahmen befinden sich zurzeit ebenfalls im
Anhörungsverfahren bei der Berliner Polizei. Laut Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist
durch die zuständige Abteilung bei der Verkehrslenkung Berlin eine Überprüfung
der Signalzeitenpläne für die oben genannte LZA geplant. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin,
Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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