Drucksache - 0244/III
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Wir bitten zur
Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt
Mitte von Berlin
15. August 2007 Abt.
Soziales und Bürgerdienste 42662 Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0244 / III Mitte von Berlin Vorlage -
zur Kenntnisnahme – über
WBM-Mieter vor überzogenen Forderungen schützen Wir bitten,
zur Kenntnis zu nehmen: Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.3.2007 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen
(Drucksache Nr. 0244/III): Das
Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Senatsverwaltungen und der
Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH dafür zu verwenden, dass die WBM-GmbH
Mieterhöhungsverlangen zurückzieht, die das Ziel haben, mittels eines
Parteiengutachtens die nach dem Berliner Mietspiegel zulässige Miethöhe
deutlich zu überschreiten. Ebenfalls
wird das Bezirksamt ersucht, sich dafür einzusetzen, dass die WBM GmbH
zukünftig für Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB (Vergleichsmiete)
ausschließlich den in Berlin geltenden qualifizierten Mietspiegel – Berliner
Mietspiegel – heranzieht. Das
Bezirksamt hat am ............................ beschlossen, der
Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur
Kenntnis zu bringen: Das
Bezirksamt hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gebeten, im
Rahmen der dortigen Einflussmöglichkeiten auf das Vorgehen der Geschäftsführung
der WBM GmbH einzuwirken. Das Bezirksamt hat darüber hinaus die Geschäftsführung der WBM GmbH
gebeten, das Vorgehen in dieser Sache zu überdenken und die Mietenpolitik im
Nicolaiviertel auf die von der Bezirksverordnetenversammlung gewünschte Basis
von Vergleichsmieten zu stellen. Mit
Schreiben vom 15.06.07 macht die
WBM GmbH deutlich, dass sie dem Anliegen des Bezirksamtes Mitte nicht
entsprechen wird: „ Grundsätzlich sehen wir den Berliner Mietspiegel als guten
Maßstab für unsere Bestände , passende Mieten ermitteln zu können. In
begründeten Ausnahmefällen muss uns aber soviel Handlungsfreiheit zugestanden
werden, dass wir auch zu anderen anerkannten Bewertungswerkzeugen
(Sachverständigengutachten -
d.R,) greifen können“. Die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung verweist in ihrem Antwortschreiben auf ihre Position ,
wonach alle städtischen Wohnungsbaugesellschaften den qualifizierten Berliner
Mietspiegel zur Begründung ihrer Mieterhöhungsverlangen regelmäßig heranziehen
und nicht auf Gutachten zurückgreifen sollten. Dies sei auch im Aufsichtsrat
der WBM so erörtert worden. Darüber
hinaus hat der Senat am 03.07.07 ein „Gesamtkonzept für die Städtischen
Wohnungsbaugesellschaften in Berlin“ beschlossen. Darin ist u.a. vorgesehen,
dass sich Mieterhöhungen ausschließlich an der ortsüblichen Vergleichsmiete
gemäß Berliner Mietspiegel orientieren. Den
entsprechenden Schriftverkehr fügen wir als Anlage bei. Rechtsgrundlage: §36 BezVG
in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BezVG Auswirkungen
auf den Haushaltplan und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: keine b)
Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den
.......................... Dr. Hanke Scheffler Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin |
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