Drucksache - 0192/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text
siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin 25.01.2007 Abteilung Stadtentwicklung Amt für Planen und Genehmigen Fachbereich Stadtplanung Begründung zum Bebauungsplan
1-42 B für das Gelände zwischen
Lützowstraße, Flottwellstraße, Pohlstraße und Körnerstraße im Bezirk Mitte von
Berlin, Ortsteil Tiergarten Stand:
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Inhalt I Planungsgegenstand S.3 1. Veranlassung
und Erforderlichkeit S.3 2. Plangebiet S.3 2.1. Bestand S.3 2.2. Eigentumsverhältnisse S.3 3.
Planerische
Ausgangssituation S.4 3.1. Flächennutzungsplan S.4 3.2. Baunutzungsplan, Bebauungspläne S.4 3.3. Bereichsentwicklungsplanung S.4 II Planinhalt S.5 1. Entwicklung
der Planungsüberlegungen S.5 2. Intention
des Plans / generelle Zielvorstellung S.6 3. Umweltbericht S.7 3.1. Einleitung S.7 3.2. Umweltauswirkungen S.9 4.
Wesentlicher
Planinhalt S.11 4.1. Abwägung, Begründung einzelner
Festsetzungen S.11 4.2. Textliche Festsetzungen S.12 4.3. Denkmalschutz S.13 4.4. Altlasten S.13 4.5. Abwägung der frühzeitigen
Behördenbeteiligung S.16 4.6. Abwägung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung S.19 III Auswirkungen
des Bebauungsplanes S.22 1. Auswirkungen
auf die Umwelt S.22 1.1. Eingriff in Natur und Landschaft S.22 2.
Haushaltmäßige
Auswirkungen S.22 IV Verfahren S.23 V Rechtsgrundlagen S.24 I Planungsgegenstand 1. Veranlassung
und Erforderlichkeit Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B liegt innerhalb des
Baunutzungsplanes, der in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der
Bauordnung für Berlin von 1958 und den festgesetzten Straßen- und
Baufluchtlinien als übergeleitete Bebauungsplanregelung fortgilt. Im
Baunutzungsplan wird das gesamte Areal als Kerngebiet festgesetzt. Innerhalb
des Geltungsbereiches liegen des weiteren die Bebauungspläne II-94 und II-B3.
Der Bebauungsplan II-94 setzt für das Grundstück Lützowstraße 105/106 Kerngebiet
und der II-B3 für Grundstücke entlang der Körnerstraße Allgemeines Wohngebiet
fest. Diese Festsetzungen widersprechen zum einen dem Flächennutzungsplan von
Berlin, der für den Geltungsbereich im Bereich Lützowstraße Gemischte Baufläche
M2 und südlich der Pohlstraße Wohnbaufläche darstellt, und des weiteren der
bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung, die ebenfalls diesen Bereich als
Wohn- und Mischgebietsstandort entwickeln möchte. Um die tatsächliche und gewollte Entwicklung einer innerstädtischen Mischnutzung im Sinne des Flächennutzungsplans und der Bereichsentwicklungsplanung zu sichern, ist die Aufstellung des Bebauungsplans notwendig. 2.
Plangebiet Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs umfasst die Fläche zwischen Lützowstraße,
Flottwellstraße, Pohlstraße und Körnerstraße im Bezirk Mitte von Berlin,
Ortsteil Tiergarten mit einer Größe von ca. 60000m². Das Plangebiet liegt in einem
sehr gut erschlossenen innerstädtischen Bereich. In unmittelbarer Nähe befinden
sich die U-Bahnstationen „Kurfürstenstraße“ und „Bülowstraße“. Zusätzlich
durchqueren zahlreiche Buslinien im Bereich Potsdamer Straße und Lützowufer die
Nachbarschaft. 2.1. Bestand Das
Plangebiet ist geprägt durch eine starke Mischnutzung. Wohngebäude aus der Gründerzeit
stehen neben neuen Bürogebäuden; brach liegende Grundstücke, die als
Abstellmöglichkeit für LKW´s dienen oder als Zwischenlager genutzt werden
stehen neben öffentlichen Spielplätzen und kleinen gestalteten Parkflächen. 2.2.
Eigentumsverhältnisse Der größte
Teil der Grundstücke befindet sich in Privatbesitz. Die Grundstücke
Flottwellstraße 8 – 18 sowie das Flurstück 3455 (Pohlstraße) werden momentan
vom Liegenschaftsfond Berlin verwaltet. Für diese landeseigenen Grundstücke an
der Flottwellstraße wurde innerhalb der Verhandlungen zur Entwicklung des
Gleisdreiecks ein Städtebaulicher Rahmenvertrag mit der Vivico Real Estate GmbH
geschlossen, der ein Vorkaufsrecht für die Vivico Real Estate GmbH einräumt und
hier die Errichtung einer Gebäudestruktur mit hohem Wohnanteil vorsieht. 3.
Planerische
Ausgangssituation Angrenzend an das
Plangebiet ist die Planung für das ehemalige Bahngelände „Gleisdreieck“ zu
nennen. Im Zuge der Erarbeitung des Planwerks Innenstadt, das am 18.5.1999 vom
Berliner Senat als Städtebauliches Leitbild beschlossen wurde, wurde das
Gleisdreieck als ein Schwerpunktbereich vertieft bearbeitet. Neben der
Herstellung einer Ost-West-Verbindung in der Linie des von Hobrecht geplanten
Generalszuges und einer Verbindung über die Schöneberger Straße zur Pohl- bzw.
Lützowstraße, ist der Bau einer neuen Parkanlage mit hoher Aufenthalts-,
Nutzungs- und Gestaltqualität geplant. Darüber hinaus sind ergänzende
nutzungsgemischte Bebauungen im unmittelbaren Umfeld des Bahnhofs Gleisdreieck,
im Yorckdreieck und im südöstlichen Bereich entlang der Yorckstraße vorgesehen.
Mit einem Wettbewerb für den Park auf dem Gleisdreieck wird die
Wiedereingliederung eines Areals in das städtische Gefüge eingeleitet, das
durch die Bahnnutzung seit der Mitte des 19. Jahrhunderts eine aus dem Umfeld
herausgehobene Exklave gebildet hat. Nach langjähriger Diskussion über die
Neugliederung des Gebiets ist durch die Vereinbarungen im städtebaulichen
Rahmenvertrag zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dem
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg und der Vivico Real Estate GmbH im Herbst
2005 ein Stand erreicht worden, der es erlaubt, die Realisierung des Parks auf
dem Gleisdreieck einzuleiten. 3.1. Flächennutzungsplan Der FNP Berlin weist für den
Geltungsbereich Gemischte Baufläche (M2) und entlang der Pohlstraße
Wohnbaufläche (W1) aus. Weiterhin kennzeichnet das Symbol Verwaltung einen
Verwaltungsstandort. Die Fläche des ehemaligen „Gleisdreiecks“ wird als
öffentliche Parkanlage dargestellt. Dem in §
8 Absatz 2 BauGB formulierten Entwicklungsgebot wird durch die Festsetzungen
des Bebauungsplanentwurfs 1-42 B Rechnung getragen, die Darstellungen des FNP
werden übernommen und präzisiert. 3.2. Baunutzungsplan,
Bebauungspläne Im Baunutzungsplan, der in
Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung von 1958
sowie den einzelnen Fluchtlinienplänen als qualifizierter Bebauungsplan gilt,
wurde die gesamte Fläche als Kerngebietsfläche mit der Baustufe V/3
festgesetzt. Der Bebauungsplan II-94 setzt für das Grundstück Lützowstraße 105-106 Kerngebiet fest; der Bebauungsplan II-B3 setzt
für die Grundstücke Körnerstraße 15-18 und 22-26, Pohlstraße 26, 28 Allgemeines
Wohngebiet fest. 3.3. Bereichsentwicklungsplanung Die
Bereichsentwicklungsplanung vom 18. November 2004 stellt für den
Geltungsbereich entlang der Körnerstraße und der Flottwellstraße Wohnen (W1)
und für die Grundstücke dazwischen Mischgebiet als Art der baulichen Nutzung
dar. II Planinhalt 1. Entwicklung
der Planungsüberlegungen Wie
bereits unter Pkt. 2.2 beschrieben wird die Fläche des Geltungsbereiches im
Baunutzungsplan als Kerngebietsfläche festgesetzt. Diese Festsetzung bzw. die
sich daraus ergebenden möglichen Nutzungen wie Vergnügungsstätten und
großflächiger Einzelhandel mit dem dazugehörigen Verkehrs- und
Emissionsaufkommen widerspricht der bezirklichen als auch der Senatsplanung. Die
Festsetzung von Kerngebiet für das Grundstück Lützowstraße 105 im festgesetzten
Bebauungsplan II-94 entspricht nur teilweise der vorliegenden Nutzung. Die auf
dem Grundstück vorherrschende Büronutzung ist problemlos in die künftige Art
der Nutzung „Mischgebiet“ integrierbar. Auf dem Grundstück befindet sich des
weiteren eine Druckerei. Der Bebauungsplan II-B3 setzt für
die Grundstücke Körnerstraße 15-18 und 22-26, Pohlstraße 26, 28 Allgemeines
Wohngebiet fest. Durch die Integrierung der Grundstücke im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs 1-42B, der für den gesamten Block Mischgebiet festsetzt,
erfolgt weiterhin die Sicherung des Wohnanteils auf den o.g. Grundstücken. Eine
Ansiedlung von wohnverträglichem Gewerbe wird ermöglicht. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B wird im Flächennutzungsplan
Berlin zum einen als Wohnbaufläche W1 als auch als Mischgebietsfläche
dargestellt. Sieht man über den Geltungsbereich hinaus ist eine
Zentrenkonzentration entlang der Potsdamer Straße zu erkennen, sowie eine
Entwicklung der Gebiete um die ehemalige Fläche des Gleisdreiecks hin zu Wohn-
bzw. Mischnutzungen (Planung „Gleisdreieck“). In der
Bereichsentwicklungsplanung des Bezirkes sind für den Geltungsbereich zum einen
Wohnbauflächen als auch Mischgebietsflächen dargestellt. Diese Planung zielt
auf eine Sicherung und Stärkung des Wohnens auf den Flächen östlich der
Potsdamer Straße hin zur künftigen Parkanlage des Gleisdreiecks ab. Der
Geltungsbereich als auch die umgebenden Baublöcke befinden sich im Gebiet des
Quartiersmanagements „Magdeburger Platz“; der angrenzende Block war bis zum
Jahre 1998 vom Bezirksamt beschlossenes Sanierungsgebiet „Kurfürstenstraße“.
Innerhalb des Quartiers wurden mit Hilfe öffentlicher Gelder – Sanierungsmittel
– Kindertagesstätten, öffentliche Spielplätze und Grünanlagen ausgebaut und
errichtet. Auch dieser Ausbau zielt auf den Erhalt und die Stärkung des Wohnens
ab. Für die
landeseigenen Grundstücke an der Flottwellstraße wurde innerhalb der
Verhandlungen zur Entwicklung des Gleisdreiecks ein Städtebaulicher
Rahmenvertrag mit der Vivico Real Estate GmbH geschlossen, der ein Vorkaufsrecht
für die Vivica Real Estate GmbH vorsieht und hier die Errichtung einer
Gebäudestruktur mit hohem Wohnanteil vorsieht. Die in
einem Kerngebiet zulässige Ansiedelung von großflächigem Einzelhandel steht
auch dem von dem Senat in seiner
Sitzung am 22. März 2005 beschlossenen Stadtentwicklungsplan Zentren entgegen. Der Stadtentwicklungsplan Zentren bildet den
Rahmen für die künftige stadtentwicklungsplanerische Steuerung der
Einzelhandels- und Zentrenentwicklung auf gesamtstädtischer Ebene. Es ist
beabsichtigt einen einfachen Bebauungsplan mit der Festsetzung der Art der
Nutzung als Mischgebiet gemäß § 6
BauNVO zu entwickeln. 2. Intention
des Plans / generelle Zielvorstellung Ziel ist
es, entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine
innerstädtische Mischung von Wohn- und Gewerbenutzung zu sichern. Der
Geltungsbereich ist Teil des Gebiets zwischen Am Karlsbad, Flottwellstraße,
Kurfürstenstraße und Potsdamer Straße, welches durch eine starke Durchmischung
städtischer Nutzungen mit Wohnnutzung geprägt ist. Bereits jetzt ist im Bestand
neben verschiedenen gewerblichen Nutzungen, die zum größten Teil
wohnverträglich sind, ein hoher Anteil Wohnungen vorhanden. Aufgrund der
Entwicklung des öffentlichen Parks auf dem Gelände des ehemaligen Bahngeländes
Gleisdreieck ist eine Entwicklung der angrenzenden Gebiete als Misch- und
Wohnstandorte sinnvoll. Zweck
des Bebauungsplanverfahrens ist es eine geordnete städtbauliche Entwicklung zu
gewährleisten und in der städtischen Gemengelage eine ausgewogene Mischnutzung
zu ermöglichen. 3. Umweltbericht 3.1. Einleitunga.)
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans Die geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplans beschränken sich auf die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der
baulichen Nutzung orientiert sich künftig an der bestehenden Bebauung (§34
BauGB) Durch den Bebauungsplan 1-42B wird
ein Mischgebiet planungsrechtlich gesichert. Die geplante Festsetzung der
Art der Nutzung ist aus dem vorhandenen Bestand des Plangebiets abgeleitet. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B liegt innerhalb des
Baunutzungsplanes, der für das gesamte Areal Kerngebiet festgesetzt. Der
Bebauungsplan II-94 für das Grundstück Lützowstraße 105/106 setzt ebenfalls
Kerngebiet fest. Diese Festsetzungen widersprechen zum einen dem
Flächennutzungsplan von Berlin, der für den Geltungsbereich im Bereich
Lützowstraße Gemischte Baufläche M2 und südlich der Pohlstraße Wohnbaufläche
darstellt, und des weiteren der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung, die
ebenfalls diesen Bereich als Wohn- und Mischgebietsstandort entwickeln möchte. b.)
Ziele des Umweltschutzes für das Plangebiet Flächennutzungsplan Eines der wichtigsten Leitbilder des FNP, der sparsame
Umgang mit Grund und Boden, soll durch den Vorrang der Bestandsentwicklung vor
der Stadterweiterung erreicht werden. Der Flächennutzungsplan von Berlin in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt
geändert am 29. Juni 2006 (ABl. S. 2426) stellt das Plangebiet zum Teil als
gemischte Baufläche M1 sowie entlang der Pohlstraße als Wohnbaufläche W1 in
symbolischer Breite dar. Gemäß
dem 1. der Grundsatz für die Entwicklung von Bebauungsplänen können aus den
Bauflächen des Flächennutzungsplans die ihnen zugeordneten Baugebiete der
Baunutzungsverordnung entwickelt werden, was hinsichtlich der geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplans 1-42B gegeben ist. Die geplanten Festsetzungen
des Bebauungsplans setzen durch die Stärkung der Innenstadt als Wohn- und
Arbeitsstandort das Leitbild der Bestandsentwicklung vor Stadterweiterung um
und stärken die Innenentwicklung der Stadt. Bereichsentwicklungsplanung Die Bereichsentwicklungsplanung
BEP stellt heraus, dass die im Bestand gewachsenen Strukturen der Quartiere des
Wohnens und des Arbeitens zu erhalten und qualitativ zu entwickeln sind. Dazu
werden für das Plangebiet entlang der Körner- und der Flottwellstraße
allgemeines Wohngebiet sowie im mittleren Bereich des Geltungsbereiches
Mischgebiet dargestellt. Diesen bezirklichen Planungszielen wird mit den
geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans gefolgt. Landschaftsprogramm
(LaPro 94) Das Landschaftsprogramm wurde auf der Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes flächendeckend für Berlin erstellt und auf den Flächennutzungsplan von Berlin abgestimmt. Biotop- und Artenschutz: Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den gesamten Geltungsbereich als städtisch geprägten Raum in der Kategorie Innenstadtbereich dar. Daraus ergeben sich u.a. folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge: - Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen; - Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünungen); - Kompensation von baulicher Verdichtung; - Verwendung von standortgemäßen Wildpflanzen bei der Grüngestaltung. Erholung und Freiraumnutzung: Im Teilplan Erholung und
Freiraumnutzung findet das Plangebiet Berücksichtigung als bebautes Quartier -
im einzelnen als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung
der Freiraumversorgung. Eine Versorgung mit
öffentlichen Freiflächen besteht nicht bzw. ist unterversorgt. Die Anforderungen an den öffentlichen
Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten sind
sehr hoch. Privater bzw.
halböffentlicher Freiraum existiert minimal. Es werden umfangreiche Sofortmaßnahmen für die öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiräume genannt: - Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und der Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen; - Erschließung vorhandener Freiflächen; - Blockkonzepte, Hofbegrünungen, Dach- und Fassadenbegrünungen; - Verbesserung der Aufenthaltsqualität in Straßenraum; - Wohnumfeldverbesserung auf Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen im Bereich von Großsiedlungen. Landschaftsbild: Der Teilplan Landschaftsbild
weist den Planbereich als städtisch geprägten Raum – Innenstadtbereich - aus.
Als Anforderungen ergeben sich u.a.: - Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume, Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten; - Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Spree und Panke; von Gewässerbegleitenden Promenaden; - Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen, Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern; - Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen; - Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung. Naturhaushalt/ Umweltschutz: Im Teilplan Naturhaushalt/ Umweltschutz erfolgt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans die Darstellung als Siedlungsgebiet mit dem Schwerpunkt Entsiegelung, an das u.a. folgende Anforderungen gestellt werden: - Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünungen); - Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung; - Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes; - Dezentrale Regenwasserversickerung; - Förderung emissionsarmer Heizsysteme. Da das Gebiet des weiteren als Mischgebiet dargestellt wurde liegt der Überwachungs- und Sanierungsschwerpunkt im Bereich des Immissionsschutzes. Die Umsetzung dieser Ziele des Umweltschutzes sollen durch die geplante Festsetzung des Bebauungsplans 1-42B begünstigt werden. Landschaftsplan II-L-11 Hauptregelungsinhalt des Landschaftsplans ist die Festsetzung eines Biotopflächenfaktors (BFF) für die stark verdichteten Innenstadtquartiere, um ökologisch wirksame Flächen für den Naturhaushalt zu sichern und einer Verschlechterung der ökologischen Situation vorzubeugen. Da die vorhandene Grünflächenausstattung des Bezirks
Mitte von Berlin gering und die Möglichkeit zum ökologischen Ausgleich durch
die Schaffung weiterer großflächiger Grünanlagen nicht gegeben ist, muss für
eine ökologische Entlastung vor allem das Potenzial kleinteiliger Maßnahmen auf
den Baugrundstücken selber ausgeschöpft werden. Mit der Festsetzung eines ökologischen Standards für die einzelnen Grundstücke (Biotopflächenfaktor - BFF) soll das Maß für ökologische Mindestanforderungen innerhalb verdichteter Baustrukturen formuliert werden. Der BFF kann durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden und lässt sich daher an die Gegebenheiten auf dem jeweiligen Grundstück anpassen. Mit Hilfe dieses Standards wird das Ziel der Sicherung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes für bebaute Bereiche
instrumentalisiert. Der BFF soll bei der
Errichtung bzw. wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen umgesetzt werden,
vorrangig bei Maßnahmen mit Umweltrelevanz, die den Anteil überbauten und
versiegelten Bodens erhöhen bzw. bei denen es zu einer Erhöhung des umbauten
Raumes kommt. Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist der Bauherr gemäß § 60
Bauordnung für Berlin verpflichtet, die durch den Landschaftsplan gestellten
Anforderungen einzuhalten. Die Ziel-BFF-Werte im
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B sind für Neubau Wohnnutzung mit
0,6 und für Gewerbe mit 0,3 ausgewiesen. 3.2. Umweltauswirkungena)
Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet stellt ein
dicht bebautes Innenstadtgebiet dar, geprägt durch einen erheblichen Mangel an
öffentlichen Freiflächen, einen hohen Anteil an versiegelten Flächen in den
bebauten Bereichen und eine hohe klimatische Belastung. Entlang der Flottwellstraße
sind die Grundstücke von Bebauung frei, aber zum grossteil versiegelt und
werden als Lkw-Abstellplätze sowie Lagerflächen genutzt. Lediglich die
Grundstücke Flottwellstraße 17/18 und Pohlstraße 10-16 weisen Vegetation auf. Das Grundstück Pohlstraße 10-16
wird als Spielplatz / Bolzplatz genutzt. Die Grundstücksgrenzen sind mit
Gehölzen und Bäumen bewachsen. Das Grundstück
Flottwellstraße 17/18 liegt brach und ist weitestgehend unversiegelt. Auf dem
Grundstück befinden sich Bäume, die nach ihrer Größe als gem.
Baumschutzverordnung geschützte Bäume gelten, sowie Sträucher und
Spontanvegetation. b)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Da der Bebauungsplan keine verbindlichen Regelungen zur Bebauungsdichte und Versiegelung (Maß der Nutzung) treffen soll und die geplante Art der baulichen Nutzung der tatsächlich vorhandenen Nutzung entspricht, sind keine Auswirkungen auf den Umweltzustand des Plangebiets zu verzeichnen. Der Bebauungsplan dient der Entwicklung des innerstädtischen Wohn- und Arbeitstandortes mit einer gesunden wohnverträglichen Struktur. Bezogen auf die Region
Berlin-Brandenburg haben Bebauungsplanverfahren zur Sicherung einer
Wohn-Misch-Nutzung innerhalb der Innenstadt positive Auswirkungen auf die
Umwelt. Mit der Schaffung von Planungssicherheit wird die Eigentumsbildung
sowohl für Wohnnutzungen (Eigentumswohnungen) als auch für gewerbliche
Nutzungen angeregt. Die Quartiersbindung der Anwohner und Gewerbetreibenden
wird gestärkt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans dienen somit
einer nachhaltigen Innenentwicklung der Stadt. Die Wohnbevölkerung wird durch
die Qualitätssicherung der Wohngebiete in der Innenstadt gehalten und dem
Trend, dass Familien mit Kindern in das Umland ziehen, wird entgegengewirkt,
wodurch die zusätzliche Inanspruchnahme von Grund und Boden am Stadtrand
verringert wird. Gleichzeitig bedingt der
Standortvorteil dieser innerstädtischen Gebiete gegenüber dem Stadtrand eine
Verringerung des gesamtstädtischen Verkehrsaufkommens. Ein weiteres Anwachsen
der Pendlerströme zwischen Innenstadt und Umland wird verhindert. Durch die nachhaltige
Sicherung dieser mit öffentlichem Nahverkehr sehr gut erschlossenen Gebiete
verringert sich der Anteil des motorisierten Individualverkehrs am
Gesamtverkehrsaufkommen (modal split). Die ausgezeichnete Erschließung mit
S-Bahn, U-Bahn und Bus sichert für die Anwohner/ Beschäftigten eine hohe
Mobilität auch ohne Kfz. Die Aufenthaltsfunktion der Straßenräume wird
gegenüber ihrer Erschließungsfunktion gestärkt. Die Straßenräume bieten mehr
Platz für Begrünung und können als städtischer Raum mit hoher Aufenthalts- und
Verweilqualität genutzt werden. Durch die stark durchmischte
Struktur des Stadtgebiets verringern sich die notwendigen Wege zur Arbeit,
Einkauf und Erholung auf teilweise fußgänger- bzw. fahrradfreundliche
Entfernungen. Auch durch diese „Funktion der Nähe“ wird eine umweltgerechte
Stadtstruktur nachhaltig gefördert. c)
Eingriff in Natur und Landschaft Gemäß §1a Baugesetzbuch muss
die Bewältigung des Eingrifftatbestandes innerhalb des verbindlichen
Bauleitplanverfahrens erfolgen. Durch die geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplans 1-42B wird kein Eingriff in Natur und
Landschaft vorbereitet, da mit ihnen das Maß der baulichen Nutzung nicht
geregelt und somit auch nicht erhöht wird (Orientierung am Bestand, §34 BauGB).
Eine Erweiterung von Bauflächen ist nicht geplant. 4. Wesentlicher
Inhalt Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs wird als Art der baulichen
Nutzung Mischgebiet gem. §6 BauNVO festgesetzt. 4.1. Abwägung, Begründung
einzelner Festsetzungen Im Juni / Juli 2006 erfolgte
eine Bestandsaufnahme in Hinsicht auf die tatsächliche Nutzung der Grundstücke
innerhalb des Geltungsbereiches und der angrenzenden Blockbereiche. Ersichtlich
wurde eine sehr unterschiedliche Nutzungsmischung des untersuchten Bereiches. Große
Flächen gewerblicher Nutzung stehen neben Grundstücken mit einer 100%-igen
Wohnnutzung bzw. überwiegenden Wohnnutzung (Gewerbe bis 2. OG). Erkennbar ist eine
Konzentration des Wohnens in dem Block zwischen Pohl- und Kurfürstenstraße mit
entsprechenden Grün- und Spielflächen sowie eine Nutzungsmischung von Wohnen
und zum größten Teil wohnverträglichem Gewerbe (Büronutzungen) in dem Block
zwischen Lützowstraße und Pohlstraße. Der Block Lützowstraße /
Flottwellstraße / Pohlstraße / Körnerstraße zeigt des weiteren zu ca. 30%
brachliegende Flächen und ungenutzte Gebäude auf. Auf diesen befinden sich zum
einen die Gebäude einer ehemaligen Druckerei, die aber zum jetzigen Zeitpunkt
leergezogen sind und keinerlei Nutzung beherbergen, und des weiteren Flächen,
die als LKW-Abstellplätze genutzt werden oder vollständig brach liegen mit
entsprechender Spontanvegetation. Für den Geltungsbereich wird im
Baunutzungsplan Kerngebiet festgesetzt. Der festgesetzte Bebauungsplan II-94
für das Grundstück Lützowstraße 105/106 setzt ebenfalls Kerngebiet für dieses
Grundstück fest. Diese Festsetzungen sind sowohl in Hinsicht auf bezirkliche
Planungsüberlegungen, als auch in Hinblick auf Senatsplanungen in weiten Teilen
überholt. Für den untersuchten Block
240 (Geltungsbereich 1-42B) mit den im Bestand vorhandenen Brachen besteht ein
besonders hoher Handlungsbedarf. Die direkte Nähe zur künftigen Park- und
Freiflächenlandschaft auf dem Gleisdreieck sowie die im Bestand vorliegende
Wohnnutzung benötigt eine konkrete
Planung um eine dem Ort angemessene städtebauliche Entwicklung zu
gewährleisten. Hierbei sollte das dort ansässige Gewerbe in gleichem Maße
Beachtung finden wie das in diesem Bereich zu sichernde innerstädtische Wohnen.
Die gemäß BNP zulässigen
Nutzungen würden einer Sicherung und Weiterentwicklung des Wohnens
entgegenstehen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B wird für
diesen Bereich eine Mischgebietsnutzung festgesetzt. Dies würde eine
Konkretisierung der Bereichsentwicklungsplanung entsprechen, die für diesen
Block die Sicherung von Wohnen im Bereich Flottwell – und Körnerstraße und im
dazwischenliegenden Bereich Mischgebiet vorsieht. Der Entwicklung auf dem
Gelände des ehemaligen Potsdamer Güterbahnhofs „Gleisdreieck“ würde
entsprechend Rechnung getragen. Innerhalb dieses Blockes
befindet sich der festgesetzte Bebauungsplan II-94, der als Art der Nutzung
Kerngebiet festsetzt. Die tatsächlichen Nutzungen innerhalb des
Geltungsbereiches sind vorrangig Büros, aber auch eine Druckerei im 1.-3. OG,
deren Anlieferung über den Hof erfolgt sowie eine Parkpalette im Hofbereich.
Die tatsächliche Nutzung ist in Hinblick auf entstehende Lärmimmissionen mit
der geplanten Festsetzung Mischgebiet vereinbar. Der Bebauungsplan
II-B3 setzt für die Grundstücke Körnerstraße 15-18 und 22-26, Pohlstraße 26, 28
Allgemeines Wohngebiet fest. Durch die Integrierung der Grundstücke im
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B, der für den gesamten Block
Mischgebiet festsetzt, erfolgt weiterhin die Sicherung des Wohnanteils auf den
o.g. Grundstücken. Eine Ansiedlung von wohnverträglichem Gewerbe wird
ermöglicht. Innerhalb
des Geltungsbereichs liegt das Flurstück 2531/282 (Pohlstraße / Körnerstraße).
Dieses Grundstück befindet sich im Fachvermögen des Straßen- und
Grünflächenamtes und ist als Straßenverkehrsfläche gewidmet. Genutzt wird
dieses Grundstück momentan als kleiner „Stadtplatz“. Der
Baunutzungsplan setzt für dieses Grundstück Kerngebiet fest. In der
angrenzenden Brandwand des Wohngebäudes auf dem Grundstück Pohlstraße 28 wurden
Fensteröffnungen zur besseren Belichtung der dahinterliegenden Wohnungen
eingebaut. Diese Öffnungen wurden per Baulast gesichert. Eine
Sicherung des Flurstückes 2531/282 als Straßenverkehrsfläche wird aus
stadtplanerischer Sicht nicht als sinnvoll erachtet. Das betreffende Grundstück
wird im Bebauungsplan 1-42B als Mischgebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan ist
eine Angebotsplanung. Eine Eckbebauung auf dem betreffenden Grundstück wäre
künftig wieder vorstellbar, wenn eine Einigung mit dem Nachbarn erzielt wird.
Da sich das Grundstück ansonsten im Besitz des Landes Berlin befindet, steht
auch einem vorläufig weiteren Erhalt des „Stadtplatzes“ nichts im Wege. 4.2. textliche Festsetzungen 1. Im
Mischgebiet sind die in §6 Abs.2 Nr. 6 und 7 der Baunutzungsverordnung
genannten Nutzungen nicht zulässig. Rechtsgrundlage:
§9 Abs.1 BauGB i.V. mit §1 Abs.5 BauNVO Im
Geltungsbereich werden Tankstellen und Gartenbaubetriebe aufgrund ihrer
mangelnden städtebaulichen Einpassungsfähigkeit und ihrer verkehrserzeugenden
Funktion bzw. ihres nachbarschaftlichen Störpotenzials (Lärm- und
Schadstoffbeeinträchtigung) und ihrer Umweltproblematik als nicht zulässig
festgesetzt. 2. Im
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und
baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in §9 Abs.1 des
Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. Der
Bebauungsplanentwurf 1-42B überlagert mit seinem Geltungsbereich 3 festgesetzte
Bebauungspläne: den Baunutzungsplan (teilweise), den Bebauungsplan II-94 und
den einfachen Bebauungsplan II-B3 (teilweise). Die
Festsetzungen des Baunutzungsplanes sind (Kerngebiet, Baustufe V/3), wie
bereits dargestellt, überholt und sollen entsprechend der tatsächlichen
Gegebenheiten mit Hilfe des Bebauungsplanes 1-42B neu planungsrechtlich
geregelt werden. Dabei verzichtet der Bebauungsplan 1-42B, als einfacher
Bebauungsplan, auf die Festsetzung des Maßes der Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche.
Hierbei musste in der Vergangenheit regelmäßig von den im Baunutzungsplan
festgesetzten Parametern befreit werden, da die bestehende Bebauung ein
wesentlich höheres Maß der Nutzung zulässt, als dieses im Baunutzungsplan
festgesetzt wird. Künftig werden sich das Maß der Nutzung und die überbaubare
Grundstücksfläche an der umgebenden Bebauung orientieren. Im
Bebauungsplan II-B3, der ebenfalls ein einfacher Bebauungsplan ist, wurde
dieses bereits so aufgenommen. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes II-94 fließen, als umgesetzte
Bestandsbebauung künftig in die Beurteilung mit ein. Die auf der Grundlage
dieses Bebauungsplans errichteten Gebäude genießen Bestandsschutz. 4.3.
Denkmalschutz Innerhalb
des Geltungsbereiches ist das Objekt Lützowstraße 102-104 als Baudenkmal in die
Denkmalliste Berlin eingetragen. Dieses Denkmal umfasst die gesamte
Bausubstanz, d.h. auch die Umbauung der Höfe. In
unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinden sich des weiteren folgenden
Baudenkmale: Lützowstraße 6, Körnerstraße 7-10, Dennewitzstraße 2. 4.4. Altlasten Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs 1-42B befinden sich altlastenverdächtige Flächen, die im
Bodenbelastungskataster Berlin unter folgenden Nummern aufgeführt wurden: 15144 Lützowstraße 100 15145 Lützowstraße 102 15146 Körnerstraße 15 15147 Körnerstraße 19 11012 Körnerstraße 14 2441 Lützowstraße
107-112 297 Lützowstraße
105/106 Katasternummer 15144, Lützowstraße 100Eintragung aus dem
Bodenbelastungskataster: Auf dem Grundstück Lützowstraße
100 liegen Anhaltspunkte für das Bestehen einer schädlichen Bodenveränderung
oder Altlast vor. Die Anhaltspunkte resultieren aus einer Nutungsrecherche.
Folgende Grundstücksnutzungen wurden auf dem o.g. Grundstück ausgeübt:
Druckerei (1930), Farbenhandel (1990). Grundstücksrecherche: Das Grundstück ist mit einem
Neubau überbaut. Momentan erfolgt auf dem Grundstück ausschließlich eine
Büronutzung. Der Hof ist vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut. Katasternummer 15145, Lützowstraße 102Eintragung aus dem
Bodenbelastungskataster: Auf diesem Grundstück
befanden sich seit 1920 folgende Nutzungen: Druckerei, Chem.-pharmazeut.
Fabrik, Kfz-Reparaturwerkstatt, Autolackiererei, Druckerei mit Lagerung von
Lösungsmitteln. Es bestehen Anhaltspunkte für das Bestehen einer schädlichen
Bodenveränderung oder Altlast; Recherchen wurden / werden durchgeführt. Grundstücksrecherche: Das Grundstück Lützowstraße
102/104 ist ein in die Denkmalliste Berlin (Stand 2004) eingetragenes
Baudenkmal. Historisch erfolgte auf dem Grundstück mit der bestehenden Bebauung
schon immer eine Mischnutzung aus Wohnen und dem unterschiedlichstem Gewerbe.
Heute wird das Grundstück vorrangig gewerblich genutzt. Auf dem Grundstück
befindet sich u.a. eine kleinere Druckerei, ein Fitnisstudio, Büros etc.. Das Grundstück ist zu 100%
versiegelt. Katasternummer 15146, Körnerstraße 15Eintragung aus dem
Bodenbelastungskataster: Von 1980-1990 befand sich auf
dem Grundstück eine Autowerkstatt. Es bestehen von daher Anhaltspunkte für das
Bestehen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast. Grundstücksrecherche: Das Grundstück befindet sich
innerhalb des festgesetzten Bebauungsplans II-B3, der für dieses Grundstück
Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Momentan erfolgt auf dem Grundstück eine
100%ige Wohnnutzung. Das Grundstück ist
vollständig versiegelt; die Hofflächen mit Kellerräumen unterbaut. Katasternummer 15147, Körnerstraße 19Eintragung aus dem
Bodenbelastungskataster: Das Grundstück Körnerstraße
19 ist im Bodenbelastungskataster als altlastenverdächtige Fläche eingetragen.
Es bestehen Anhaltspunkte für das Bestehen einer schädlichen Bodenveränderung
oder Altlast aufgrund der ehemaligen Nutzung (Kunststoffe u. –erzeugnisse)
sowie der Lagerung von Lösungsmitteln und Druckfarben. Bei baubedingten
Eingriffen ist die Beteiligung der Bodenschutzbehörde erforderlich. Grundstücksrecherche: Auf dem Grundstück befinden
sich momentan folgende Nutzungen: Einzelhandel (Künstlerbedarf), Dienstleistung
(Computersysteme) sowie eine Autolackiererei im Innenhof; es ist ein hoher
Leerstand auf dem Grundstück zu verzeichnen. Die Hoffläche ist vollständig
versiegelt. Katasternummer 11012, Körnerstraße 14Eintragung aus dem
Bodenbelastungskataster: Aufgrund der Nutzung des
Grundstücks als Kfz-Werkstatt erfolgte die Eintragung in das
Bodenbelastungskataster. 1990-1991 erfolgten Bodenuntersuchungen der FA TEGENA
Technische Gesellschaft für Natursanierungen mbH sowie ein Gutachten des
Ing.-Büros für Grundbau und Bodenmechanik Dr. Elmiger und Karstedt GmbH. Die
Untersuchungen wurden für alle Bewertungen als ausreichend akzeptiert.
Sanierungsmaßnahmen wurden / werden flächendeckend durchgeführt. Die gesamte
Fläche wurde vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten
befreit. Grundstücksrecherche: Das Grundstück befindet sich
im Besitz des Landes Berlin und ist als Straßenverkehrsfläche gewidmet. Katasternummer 2441, Lützowstraße 107-112Eintragung aus dem
Bodenbelastungskataster: Für das Grundstück
Lützowstraße 107-112 bestehen Anhaltspunkte für das bestehen einer schädlichen
Bodenveränderung oder Altlast, die bei baudedingten Eingriffen eine Beteiligung
der Bodenschutzbehörde erforderlich macht. Auf dem Grundstück erfolgte
durchgängig die Nutzung als Druckerei. Grundstücksrecherche: Momentan liegt das Grundstück
brach. Das Grundstück ist fast vollständig versiegelt. Katasternummer 297, Lützowstraße 105/106Eintragung aus dem
Bodenbelastungskataster: Das Grundstück Lützowstraße
105/106 ist im Bodenbelastungskataster als Fläche verzeichnet, auf der bereits
eine Teilsanierung erfolgt ist, aber weitere Anhaltspunkte für schädliche
Bodenveränderungen / Altlasten vorliegen. Sanierungsmaßnahmen wurden im
Zusammenhang mit einem Akutschaden (1975) durchgeführt; diese erfolgten aber
nicht flächendeckend und nicht zusammenhängend. Grundstücksrecherche: Das Grundstück ist mit einem
Neubau überbaut; die Freiflächen sind vollständig versiegelt. Folgende
Nutzungen werden auf dem Grundstück ausgeübt: Büronutzung, Druckerei (Digitaler
Grossprint), Seminar- und Tagungsräumen, einem Fitnisscenter etc.. Im Zuge der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gem. §4 Abs.1 BauGB wurde vom zuständigen Umweltamt
angemerkt, dass die o.g. Fläche 11012 (Körnerstraße 14) nach Bodenaustausch
bereits vom Altlastenverdacht befreit wurde. Für das Grundstück
Lützowstraße 105, das ebenfalls im Bodenbelastungskataster aufgrund eines
Heizölschadens verzeichnet ist, wurde das Gefährdungspotential für das
Grundwasser durch die Mineralöle auf
Grund der durchgeführten Sanierung im Eintragsbereich des Schadens und der lang
zurückliegenden Zeit als gering eingeschätzt. Bodenuntersuchungen im Jahr
2000 auf dem Grundstück Pohlstr. 8/10-16 (Spielplatz) ergaben im Oberboden zum
Teil erhöhte Blei- und Benz-a-pyren-Gehalte. Die ausgeübte Nutzung wurde von
der zuständigen Fachbehörde nicht in Frage gestellt. Im Bebauungsplan wird das
Grundstück als Mischgebiet und somit als Baufläche festgesetzt. Die ausgeübte
Nutzung „Spielplatz“ wird als Zwischennutzung gesehen. Die vorhandenen
Bodenverunreinigungen sind i.d.R. auf die bestehenden bzw. zurückliegenden
gewerblichen Nutzungen zurückzuführen. Durch die zuständige Fachbehörde, das
bezirkliche Umweltamt wurden zu keinem Zeitpunkt im Hinblick auf die im
Bodenbelastungskataster registrierten Bodenverunreinigungen Maßnahmen im Sinne
des BundesBodenSchutzGesetzes ergriffen und die ausgeübte tatsächliche Nutzung
in Frage gestellt. Ebenso hat die bisherige Registrierung bekannter bzw.
bekannt gewordener Verunreinigungen bisher nicht dazu geführt, dass die Aufgabe
der ausgeübten Nutzungsart gefordert wurde. Somit ist im Hinblick auf die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse davon
auszugehen, dass eine Gefährdung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Plangebiet
weder bestanden hat noch besteht. Im Baunutzungsplan und im
Bebauungsplan II-94 sind Grundstücke des Geltungsbereiches als Kerngebiet, im
Bebauungsplan II-B3 sind Grundstücke des Geltungsbereiches als allgemeines
Wohngebiet festgesetzt. Mit der künftigen Festsetzung „Mischgebiet“ wird für
einige Grundstücke also künftig eine sensiblere Nutzung festgesetzt, die sich
aber aus der in diesem Block vorhandenen Mischung ableiten lässt und zum
jetzigen Zeitpunkt auch bereits ausgeübt wird. Für die o.g. Grundstücke ist
im Falle einer Bebauung bzw. Umnutzung der Grundstücke im Sinne der
Bebauungsplanfestsetzungen sichergestellt, dass zum einen auf Grund der
Registrierung der Grundstücke im Bodenbelastungskataster und zum anderen durch
die Regelungen der § 53 Bauordnung Berlin die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften eingehalten werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen
einer u.U. notwendigen Sanierung nicht entgegen. Diese kann auf dem eigenen
Grundstück erfolgen. Generell gilt in Bezug auf
festgestellte Bodenverunreinigungen: Werden bei Baugrundsondierungen,
Baumaßnahmen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund
Bodenverunreinigungen und/oder Grundwasserverunreinigungen festgestellt und ist
somit vom Vorhandensein wassergefährdender Stoffe im Boden auszugehen, so ist
der Bauherr nach Bundesbodenschutzgesetz in Verbindung mit dem Berliner
Bodenschutzgesetz verpflichtet, das Bezirksamt Mitte, Abteilung
Stadtentwicklung, Amt für Umwelt und Natur und die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Referat VIII C-Bauabfall-, unverzüglich zu informieren.
Meldepflichtig sind der Grundstückseigentümer, Grundstücksbesitzer, Bauherr,
Bauleiter oder der Unternehmer (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und § 21 Abs. 1 BBodSchG i.
V. mit § 2 Bln BodSchG). Eine Kennzeichnung der
Grundstücke gem. § 9 Abs. 5 BauGB wird nach Abwägung aller Belange nicht für
erforderlich gehalten. Die künftigen planungsrechtlichen Ausweisungen des
Bebauungsplanes wurden von unserem Umweltamt nicht in Frage gestellt. Die
ausgeübten Nutzungen sind weiterhin zulässig bzw. werden im
Bebauungsplanentwurf künftig gesichert. Bei einer Umnutzung oder Neubebauung
von Grundstücken entsprechend der Bebauungsplanfestsetzungen kann ggf. durch
Bodenaustausch eine Sanierung der Bodenbelastung auf den jeweiligen
Grundstücken erfolgen. Für die derzeitige und zukünftig zulässige Nutzung und
die dort wohnende und arbeitende Bevölkerung auf den genannten Grundstücken
wurden von unserem Umweltamt keine Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung
mitgeteilt; somit stehen auf den o.g. Flächen keine erheblichen
Bodenverunreinigungen den planungsrechtlich ausgewiesenen Nutzungen entgegen. 4.5. Abwägung frühzeitige
Behördenbeteiligung gem. §4 Abs.1 BauGB Die
frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde vom 20. September 2006 bis Oktober 2006
durchgeführt. Es wurden 13 Träger öffentlicher Belange angeschrieben; 10
Rückantwortenerfolgten, 8 davon mit Anregungen bzw. Hinweisen. BA Mitte – UmNat, Fb Natur - Schreiben vom 25.10.2006 Keine Bedenken, Hinweise: Der Bebauungsplanentwurf liegt im Geltungsbereich des LandschaftsplanesII-L-11. Die
Ziel-BFF-Werte in diesem Gebiet sind für Neubau Wohnnutzung mit 0,6 und für
Gewerbe mit 0,3 ausgewiesen. Um die Zielwerte erreichen zu können, ist erfahrungsgemäß
das Anlegen von extensiver Dachbegrünung sowie ein Bodenauftrag von 0,80m auf
Tiefgaragen erforderlich. Die Aufnahme entsprechender textlicher Festsetzungen
wird angeregt. Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Eine Aufnahme entsprechender textlicher Festsetzungen ist
nach Absprache mit dem zuständigen Fachbereich nicht notwendig, da sich der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes innerhalb des Geltungsbereiches des
festgesetzten Landschaftsplanes II-L-11 liegt, dessen Festsetzungen bei einem
Neubauvorhaben einzuhalten sind. BA Mitte –
UmNat, Fb Umwelt - Schreiben vom 27.10.2006 Es liegen Angaben zur
Verkehrslärmbelastung aus dem Jahr 1998 vor: Körnerstraße dBA
tag:59; dBA nachts: 53 Lützowstraße 65: 59Flottwellstraße
67;
60 Pohlstraße dBA
tag: 58; dBA nachts: 51 Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B liegt im innerstädtischen
Bereich in Zentrumsnähe. Die gemessenen Emissionswerte sind dem hohen
innerstädtischen Verkehrsaufkommen geschuldet. Wie in der Begründung dargelegt,
sollen in dem Bebauungsplan die im Quartier vorhandene Mischnutzung von Wohnen
und Gewerbe gesichert und weiterentwickelt werden. Momentanes Planungsrecht (Baunutzungsplan)
weist für diesen Bereich Kerngebiet aus. Mit der Festsetzung Mischgebiet würde
also einer zusätzlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens entgegengewirkt werden.
Notwendige zusätzliche Maßnahmen werden im Laufe des Verfahrens mit den Fachämtern
abgestimmt. Im Geltungsbereich sind 7
Flächen im Bodenbelastungskataster Berlin registriert. Die Fläche 11012
(Körnerstraße 14) wurde 1993 nach Bodenaustausch vom Altlastenverdacht befreit. Die
in Hinblick auf die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendigen
Maßnahmen werden mit den zuständigen Fachämtern erarbeitet. Die daraus
resultierenden Ergebnisse werden in den Bebauungsplan mit aufgenommen. Auf
dem Grundstück Lützowstr. 105 wurde 1975 ein Boden- und Grundwasserschaden
durch Heizöl festgestellt, bei dem erhebliche Mengen an Heizöl in den Boden und
das Grundwasser gelangt sein sollen. Der Schaden wurde 1975/76 durch
Bodenaustausch und hydraulisch im Grundwasser saniert; Restbelastungen auf dem
Grundstück im Grundwasserbereich sind aber nicht ausgeschlossen. Das
Gefährdungspotential wird auf Grund der Sanierung
im Eintragsbereich des Schadens und der lang zurückliegenden Zeit als gering
eingeschätzt. Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Bodenuntersuchungen im
Jahr 2000 auf dem Grundstück Pohlstraße 8/10-16 (Spielplatz) ergaben im
Oberboden zum Teil erhöhte Blei- und Benz-a-pyren-Gehalte. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Der Boden wurde im
Zusammenhang mit der Herstellung des Spielplatzes entsprechend saniert. SenStadt, Abt.
I E, Schreiben vom 18.10.2006 Keine Bedenken Folgende
landschaftsplanerischen und artenschutzrechtlichen Belange sollten im weiteren
Verfahren berücksichtigt werden: Das Planungsgebiet liegt
unmittelbar neben dem als öffentliche Parkanlage ausgewiesenen „Gleisdreieck“.
Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass insbesondere im östlichen Teil des
Planungsgebietes ebenfalls Habitate für besonders oder streng geschützter Arten
existieren. Es sind dahingehende Untersuchungen durchzuführen (konkrete Daten
liegen nicht vor). Sollte sich dieser Sachverhalt bestätigen, so sind die
Lebensraumansprüche dieser Arten bei der Umsetzung der Planung zu berücksichtigen.
Soweit in Folge der
Planumsetzung bauliche Veränderungen am vorhandenen Gebäudebestand vorgesehen
sind, sind die betroffenen Baulichkeiten im Hinblick auf Lebensstätten
gebäudenutzender besonders oder streng geschützter Arten (Vögel oder
Fledermäuse) zu untersuchen. Bei Bestätigung dieses Sachverhalts und soweit
diese Lebensstätten zur Durchführung der Baumaßnahmen beseitigt werden müssen,
bedarf die Abweichung von dem dann berührten Zugriffsverbot der Befeiung, die
bei SenStadt – IE 2 – als zuständiger oberster Naturschutzbehörde zu beantragen
ist. Um zu gewährleisten, dass
ggf. freibrütende Vögel weder verletzt werden noch deren Gelege zerstört wird
sowie das Aufzuchtsgeschehen ungehindert bis zur Selbständigkeit der Jungvögel
ablaufen kann, sind sämtliche Maßnahmen der Vegetationsbeseitigung
grundsätzlich während des Zeitraums September bis Ende Februar, d.h. außerhalb
der Fortpflanzungsperiode, durchzuführen, anderenfalls bedarf es einer
sorgfältigen, fachkundigen Kontrolle. Wird zur Kenntnis genommen. Die geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplans beschränken sich auf die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der
baulichen Nutzung orientiert sich an dem vorhandenen Bestand (§ 34 BauGB). Durch den Bebauungsplan 1-42B
wird ein Mischgebiet planungsrechtlich gesichert. Die geplante Festsetzung der
Art der Nutzung ist aus dem vorhandenen Bestand des Plangebiets abgeleitet.
Konkrete Neubauvorhaben werden mit dem Bebauungsplan nicht umgesetzt. Die landschaftsplanerischen
und artenschutzrechtlichen Belange sind bei einer konkreten Neubebauung /
baulichen Änderung grundsätzlich vom Bauherren oder dem Architekten zu
beachten. Eine dahingehende Untersuchung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens
wird als nicht aussagefähig erachtet, da es sich bei dem Bebauungsplan 1-42B um
eine Angebotsplanung und nicht um eine konkrete Umsetzung eines Vorhabens
handelt und sich Untersuchungsergebnisse bis zum Zeitpunkt einer konkreten
Ausführung verändert haben können. Die zuständige Fachabteilung
bei SenStadt wird weiterhin in das Bebauungsplanverfahren mit eingebunden, um
eine Inaussichtstellung einer eventuell notwendigen Befreiung bei Abweichungen
von dem Zugriffsverbot für ein konkretes Bauvorhaben zu gewährleisten. SenStadt , Abt.
VIII D, Schreiben vom 10.10.2006 Keine BedenkenHinweise: Das Planungsgebiet liegt
im Einzugsbereich de Mischwasserpumpwerkes Berlin. Für dieses Einzugsgebiet
wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der
Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept erstellt. Um das Ziel der geplanten
Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffeintrags aus den
Regenüberläufen in die Gewässer aus diesem Gebiet nicht zu gefährden, sind ggf.
seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für
die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder
Niederschlagsentwässerung einzuhalten. Die Reduzierung der
Überlaufereignisse der Mischwasserkanalisation in die Gewässer ist für die
Einhaltung der Zielvorgabe der Gewässergüteklasse 2 nach der gültigen
EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu berücksichtigen. Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen (siehe Abwägung Berliner Wasserbetriebe) Die geplanten Festsetzungen
des Bebauungsplanentwurfs beschränken sich auf die Art der baulichen Nutzung.
Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der
Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung sind vom Eigentümer einzuhalten. SenStadt, Abt.
VII B, Schreiben vom 29.9.2006 Keine Bedenken Die den Geltungsbereich
des o.g. Bebauungsplans umgebenden Straßen sind im Bereich des Bebauungsplans
nicht Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes und fallen somit in die
Zuständigkeit des Bezirks. Wird zur Kenntnis genommen Fachbereich
Denkmalschutz, Schreiben vom 22.9.2006 Folgende Denkmäler sind im
Geltungsbereich und seiner Nähe vorhanden: Lützowstraße 102-104,
Baudenkmal Lützowstraße 6, BaudenkmalKörnerstraße 7-10,
Baudenkmal Beeinträchtigungen der
Baudenkmäler in Hinsicht auf die Festsetzungen werden z.T. nicht erwartet, bzw.
können aufgrund fehlender Höhenangaben nicht abgeschätzt werden. Wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Bebauungsplanentwurf 1-42B handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, d.h. es wird in diesem Fall nur die Art der Nutzung (Mischgebiet) gem. Baunutzungsverordnung festgesetzt. Alle weiteren baulichen Parameter richten sich nach bestehenden Bebauung (§ 34 BauGB). Eine Beeinträchtigung der Berliner Wasserbetriebe, Schreiben vom 31.10.2006 Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs befinden sich in der Lützowstraße, der Flottwellstraße,
der Pohlstraße sowie in der Körnerstraße Wasserversorgungs- und
Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der
abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten
Hofflächen in die Kanalisation ist mit Einschränkungen zu rechnen. In der Flottwellstraße
liegt im öffentlichen Straßenland eine Abwasserdruckrohrleitung DN 1000. Die
Berliner Wasserbetriebe führen im Bereich des Bebauungsplanentwurfes derzeit
Baumaßnahmen an ihren Anlagen durch, die noch bis Ende 2007 andauern. Wird zur Kenntnis genommen Die geplanten Festsetzungen
des Bebauungsplans beschränken sich auf die Art der baulichen Nutzung. Das Maß
der baulichen Nutzung und die Bauweise orientieren sich an der bestehenden
Bebauung. Durch den Bebauungsplan 1-42B
wird ein Mischgebiet planungsrechtlich gesichert. Die Versickerung von
Regenwasser auf den Grundstücksflächen ist bei den Grundstücken, die für eine
Neubebauung in Frage kommen, grundsätzlich möglich. 4.6.
Abwägung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB In der Zeit vom 4. Dezember
2006 bis einschließlich 4. Januar 2007 wurde im Stadtplanungsamt die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB zum Entwurf des
Bebauungsplanes 1-42B (Stand: November 2006) für das Gelände zwischen
Lützowstraße, Flottwellstraße, Pohlstraße und Körnerstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil
Tiergarten durchgeführt. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB wurde durch kostenpflichtige
Anzeigen in drei Tageszeitungen, durch Information an die bezirkliche
Pressestelle sowie über die Homepage des Bezirksamtes Mitte (Adresse: www.berlin-mitte.de unter dem Stichwort ”Aktuelles”)
im Internet öffentlich bekannt gemacht. Neben dem o.g. Entwurf zum
Bebauungsplan wurde zusätzlich die Begründung mit dem vorläufigen
Umweltbereicht (Stand: November 2006, 17 Seiten) ausgelegt. In die im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterschriftenliste haben sich 2 Bürger
eingetragen. Es erfolgte 1 Stellungnahme der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft
Naturschutz e.V.. Es wurden folgende Anregungen
zur Planung vorgebracht: 1. In dem
Bebauungsplanentwurf werden nur Aussagen zur Art der Nutzung, nicht zum Maß der
Nutzung getroffen. Die Aussagen beschränken sich in diesem Punkt nur auf das im
§34 zulässige Maß der baulichen Nutzung. Eine
Konkretisierung des Bebauungsplanes ist erforderlich zum Schutz und Erhalt der
Pflanzenbestände. Dazu ist es notwendig, die wertvolle vorhandene
Vegetationsfläche per Planzeichen zu kennzeichnen. Besonders im brachliegenden
Bereich Pohlstr. / Flottwellstr. Befinden sich schützenswerte Pflanzenbestände,
die gekennzeichnet und umgrenzt werden sollen. Wichtig ist der Erhalt dieser
Fläche auch deswegen, da eine Angliederung an die zukünftige Park- und
Freiflächenlandschaft Gleisdreieck ermöglicht werden soll. Ein
Vorkommen von geschützten und streng geschützten Arten ist in diesem Bereich
nicht auszuschließen. Eine zusätzliche floristische und faunistische
Untersuchung diesbezüglich wäre angebracht. Die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gem. §1
Abs.6 Nr.7 BauGB zu beachten, ebenso die artenschutzrechtlichen Vorschriften.
Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann zum Scheitern des
Bebauungspanverfahrens führen. Abwägung: Der Bebauungsplan 1-42B ist
ein einfacher Bebauungsplan und regelt ausschließlich die Art der Nutzung. Die
Höhe des Maßes der Nutzung ist problemlos aus der umgebenden Bebauung
herleitbar. Die momentane planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet
sich nach dem Baunutzungsplan, dem Bebauungsplan II-94 sowie dem Bebauungsplan
II-B3. Im Baunutzungsplan werden
Teile des Geltungsbereiches als Kerngebiet mit der Baustufe V/3 festgesetzt.
Aufgrund der baulichen Dichte der umgebenden Bebauung sowie der zentralen Lage
des Geltungsbereiches ist aber bei einem Neubauvorhaben davon auszugehen, dass
von den Festsetzungen des Baunutzungsplanes für die Höhe der baulichen
Auslastung befreit werden würde. Der Bebauungsplan II-94
sichert für das Grundstück Lützowstraße 105 Kerngebiet. Die überbaubare
Grundstücksfläche wurde anhand einer Baukörperausweisung festgesetzt, die sich
in ihrer Dichte an der umgebenden Bebauung orientiert und eine Grundflächenzahl
von ca. 0,7-0.8 erreicht. Der einfache Bebauungsplan
II-B3 setzt für einzelne Grundstücke im Bereich der Körnerstraße „Allgemeines
Wohngebiet“ fest. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich ebenfalls um einen
einfachen Bebauungsplan, der für das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf
den §34 BauGB verweist. Der Bebauungsplan 1-42B dient
vorrangig der Bestandssicherung. Innerhalb des Geltungsbereiches sollen die
Nutzungen „Wohnen“ und „wohnverträgliches Gewerbe“ langfristig gesichert
werden. Konkretere Festsetzungen in Hinsicht auf das Maß der baulichen Nutzung
werden städtebaulich nicht als notwendig erachtet, da sie mit dem Verweis auf
den §34 BauGB hinreichend und sinnvoll bestimmt sind. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes
II-L-11. Dieser setzt für die betreffenden Grundstücke einen
Ziel-Biotopflächenfaktor von 0,6 für einen Neubau Wohnnutzung sowie 0,3 für
Gewerbe fest. Diese BFF-Faktoren sind somit bei einer Neubebauung von
Grundstücken einzuhalten, um einer Verschlechterung der ökologischen Situation
vorzubeugen. Zusätzlich sind die artenschutzrechtlichen Belange bei einem
konkreten Neubauvorhaben einzuhalten. Eine zusätzliche Sicherung
von vorhandenen Vegetationsflächen im Bebauungsplan erfolgt nicht, da keine
stadtbildprägende Bedeutung vorliegt. Eine Angliederung von Grün- und
Freiflächen an die zukünftige Park- und Freiflächenlandschaft Gleisdreieck
bleibt möglich. 2. Die
Baumbestände im Bereich des Spielplatzes sollten per Planzeichen festgesetzt
werden. Aktuell befinden sich um den Spielplatz herum schützenswerte
Baumbestände, die nicht nur als Begrenzung des Spielplatzes dienen, sondern
auch eine optische Abgrenzung zur Pohlstraße darstellen. Bäume
rings um den versiegelten Bereich westlich der Flottwellstraße / Lützowstr.
Sollten ebenfalls im Bebauungsplan gekennzeichnet werden. In
dem Bereich Körnerstr. / Pohlstr. befindet sich eine geschützte Grünanlage.
Diese muss dementsprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet werden, um den
Erhalt zu sichern. Abwägung: Wie unter Pkt.1 bereits
erläutert dient der vorliegende Bebauungsplanentwurf ausschließlich der
Festsetzung der Art der Nutzung; in diesem Fall wird für den Geltungsbereich
„Mischgebiet“ festgesetzt. Der im Bestand vorhandene Spielplatz befindet sich
im Eigentum des Landes Berlin. Eine künftige Überbauung des Grundstückes ist
möglich. Die im Bestand vorhandenen Bäume sind über die Baumschutzverordnung
geschützt. Eine zusätzliche Sicherung des Baumbestandes wird nicht als erforderlich angesehen, da
der Erhalt der optischen Abgrenzung im Zusammenhang mit einem künftigen
Neubauvorhaben städtebaulich nicht gewollt ist. Gleiches gilt für die
Grundstücke westlich der Flottwellstraße. Das Grundstück Körnerstraße /
Ecke Pohlstraße befindet sich ebenfalls im Besitz des Landes Berlin und ist als
Straßenverkehrsfläche gewidmet. Es handelt sich somit um einen „Stadtplatz“ mit
entsprechenden Anpflanzungen. Auf dem Grundstück wurde zusätzlich eine Baulast
eingetragen, da die Brandwand des angrenzenden Wohngebäudes auf dem Grundstück
Pohlstraße 28 teilweise geöffnet wurde. Aufgrund der Nähe zur künftigen
Parkanlage „Gleisdreieck“ wird der langfristige Erhalt einer „Grünanlage“ auf
diesem Grundstück stadtplanerisch nicht als sinnvoll erachtet, bei Einigung mit
dem Grundstücksnachbarn ist eine Überbauung des Grundstücks vorstellbar. Auch
hier sind natürlich die im Bestand vorhandenen Bäume über die
Baumschutzverordnung geschützt. Eine zusätzliche Sicherung kann somit
entfallen, da keine stadtbildprägende Bedeutung vorliegt. 3. Innerhalb
des Geltungsbereiches existieren laut der Unterlagen brachliegende Gebäude.
Eine faunistische Untersuchung von Vögeln und Fledermäusen sollte unbedingt
nachgeholt werden. Es ist unabdingbar zu prüfen, ob streng geschützte Arten
vorkommen. Eventuelle Schutzmaßnahmen sind unbedingt zu ermitteln, um
rechtzeitig in die Wege geleitet werden zu können. In diesem Punkt liegen erhebliche Mängel in dem Umweltbericht vor. Abwägung: Die artenschutzrechtlichen
Belange sind bei einem konkreten Neubauvorhaben einzuhalten. Diese beinhalten
zum Einen bei baulichen Veränderungen am Gebäudebestand, dass die betroffenen
Baulichkeiten im Hinblick auf Lebensstätten gebäudenutzender besonders oder
streng geschützter Arten (Vögel oder Fledermäuse) zu untersuchen sind und bei
Bestätigung dieses Sachverhalts entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind. Des
weiteren ist aber auch zu gewährleisten, dass ggf. freibrütende Vögel weder
verletzt werden noch deren Gelege zerstört wird sowie das Aufzuchtsgeschehen
ungehindert bis zur Selbstständigkeit der Jungvögel ablaufen kann. Im Vorfeld von Neubaumaßnahmen
sind entsprechende faunistische Untersuchungen vorzunehmen. Da es sich bei dem
vorliegenden Bebauungsplanverfahren um eine Angebotsplanung handelt ist eine
momentane Untersuchung nicht sinnvoll. Nach Rücksprache mit der Zuständigen
Fachbehörde ist die künftige Festsetzung „Mischgebiet“ mit den
artenschutzrechtlichen Belangen vereinbar. Eine eventuell notwendige Befreiung
für ein Neubauvorhaben kann mit entsprechenden Auflagen in Aussicht gestellt
werden. Die Auswertung der
Bürgerbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB hat somit zu keiner Änderung der Planung
geführt. III Auswirkungen des Bebauungsplanes 1. Auswirkungen
auf die Umwelt 1.1.
Eingriff in Natur und
Landschaft Durch den Bebauungsplan 1-42B wird die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung innerhalb des Blockes geschaffen. Bisherige Festsetzungen werden nur in Hinsicht auf die Art der Nutzung getroffen; Festsetzungen in Hinsicht auf das Maß der baulichen Nutzung werden außer Kraft gesetzt. Der Baunutzungsplan, dessen für diesen Bereich festgesetzte Baustufe V/3 im Bestand als wesentlich überholt gilt, wird für den Geltungsbereich außer Kraft gesetzt. Erfolgt ist dies bereits in den Bebauungsplänen II-B3 und II-94. Im Bebauungsplan II-B3 wurden gem. textlicher Festsetzung alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in §9 Abs.1 BauGB bezeichneten Art enthalten, außer Kraft gesetzt und keine neuen Regelungen getroffen. Der Bebauungsplan II-94 enthält die gleiche textliche Festsetzung, enthält aber Baukörperausweisungen mit entsprechenden Höhenfestsetzungen. Somit handelt es sich bei dem Plangebiet in Hinsicht auf das Maß der Nutzung künftig um sog. "unbeplanten Innenbereich" innerhalb des "im Zusammenhang bebauten Ortsteiles", in dem bereits nach bisher geltendem Planungsrecht eine Bebauung nach § 34 BauGB möglich wäre. Im Bebauungsplan 1-42B
erfolgen keine Festsetzungen in Hinsicht auf das Maß der Nutzung; bauliche
Vorhaben müssen sich also gem. §34 BauGB nach Maß der Nutzung in die umgebende
Bebauung einfügen. Eine Überschreitung des nach § 34 zulässigen Maßes der
baulichen Nutzung liegt somit nicht vor. Durch den Bebauungsplan
werden infolgedessen keine erstmaligen Eingriffe in Natur und Landschaft
vorbereitet, die über das nach bisherigem Baurecht zulässige Maß hinausgehen.
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist somit kein Ausgleich erforderlich, da 2. Haushaltmäßige
Auswirkungen Einnahmen: keine Ausgaben: keine Der Bebauungsplan 1-42B setzt
für seinen Geltungsbereich als Art der Nutzung „Mischgebiet“ fest und ändert
somit die Festsetzungen des Baunutzungsplanes, in dem dieses Gebiet noch als
„Kerngebiet“ gesichert wurde, die Festsetzungen des Bebauungsplanes II-94, der
ebenfalls für das Grundstück Lützowstraße 105/106 die Festsetzung „Kerngebiet“
trifft und die Festsetzung des Bebauungsplanes II-B3, der Grundstücke im
Bereich Körnerstraße als „Allgemeines Wohngebiet“ sichert. Die Nutzungsart
wurde aus den bestehenden Nutzungen innerhalb des Geltungsbereiches und der
angrenzenden Bereiche entwickelt. Die bestehenden Nutzungen stehen nicht der
künftigen Gebietsausweisung entgegen. Folglich ist nicht mit einem Ersatz eines
Planungsschadens zu rechnen. IV Verfahren 1. Aufstellungsbeschluss Der zuständigen
Senatsverwaltung ist mit Schreiben vom 18.7.06 die Absicht, einen Bebauungsplan
aufzustellen, mitgeteilt worden. Der Beschluss des
Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 25.7.06 (Beschluss-Nr.: 1510) über die
Aufstellung des Bebauungsplanes 1-42B wurde gem. §2 Abs.1 des Baugesetzbuches
(BauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr.42 vom 25. August 2006 bekannt gegeben. 2. Frühzeitige
Behördenbeteiligung gem. §4 Abs.1 BauGB Der Bebauungsplanentwurf
1-42B vom 18. September 2006 hat mit Begründung den Behörden und Stellen, die
Träger öffentlicher Belange sind, gemäß §4 Abs. 1 BauGB ab dem 20.9.2006 zur
Stellungnahme vorgelegen. Bei der durchgeführten Beteiligung wurden insgesamt 9
Stellungnahmen vorgebracht, davon 7 mit Anregungen und Hinweisen. Die
Auswertung der Behördenbeteiligung gem. §4 Abs.1 BauGB hat zu keiner Änderung
der Planung geführt. 3. Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB In der Zeit vom 4. Dezember
2006 bis einschließlich 4. Januar 2007 wurde im Stadtplanungsamt die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes
1-42B durchgeführt. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB wurde durch kostenpflichtige
Anzeigen in drei Tageszeitungen, durch Information an die bezirkliche
Pressestelle sowie über die Homepage des Bezirksamtes Mitte (Adresse: www.berlin-mitte.de unter dem Stichwort ”Aktuelles”)
im Internet öffentlich bekannt gemacht. Neben dem o.g. Entwurf zum
Bebauungsplan wurde zusätzlich die Begründung mit dem vorläufigen
Umweltbereicht ausgelegt. In
die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterschriftenliste
haben sich 2 Bürger eingetragen. Es erfolgte 1 Stellungnahme der Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.. Die
Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB hat zu keiner
Änderung der Planung geführt. V Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuches (AGBauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692); Verordnung über die
bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Berlin,
den Gothe Bezirksstadtrat |
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