Drucksache - 0192/III  

 
 
Betreff: Beschluss über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Durchführung der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf 1-42B gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.03.2007 
6. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 09.03.2007

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                              25.01.2007

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

Fachbereich Stadtplanung

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

zum Bebauungsplan 1-42 B

für

das Gelände zwischen Lützowstraße, Flottwellstraße, Pohlstraße und Körnerstraße

im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Tiergarten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB


Inhalt

 

 

I        Planungsgegenstand                                                                                             S.3

 

1.       Veranlassung und Erforderlichkeit                                                                         S.3

2.       Plangebiet                                                                                                            S.3

2.1.       Bestand                                                                                                               S.3

2.2.       Eigentumsverhältnisse                                                                                          S.3

3.             Planerische Ausgangssituation                                                                              S.4

3.1.       Flächennutzungsplan                                                                                             S.4

3.2.       Baunutzungsplan, Bebauungspläne                                                                        S.4

3.3.       Bereichsentwicklungsplanung                                                                                S.4

 

 

II       Planinhalt                                                                                                             S.5

 

1.       Entwicklung der Planungsüberlegungen                                                                 S.5

2.       Intention des Plans / generelle Zielvorstellung                                                         S.6

3.       Umweltbericht                                                                                                     S.7

3.1.       Einleitung                                                                                                             S.7

3.2.       Umweltauswirkungen                                                                                           S.9

4.             Wesentlicher Planinhalt                                                                                        S.11

4.1.       Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen                                                    S.11

4.2.       Textliche Festsetzungen                                                                                        S.12

4.3.       Denkmalschutz                                                                                                    S.13

4.4.       Altlasten                                                                                                              S.13

4.5.       Abwägung der frühzeitigen Behördenbeteiligung                                                    S.16

4.6.       Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung                                             S.19

 

 

III      Auswirkungen des Bebauungsplanes                                                                     S.22

 

1.       Auswirkungen auf die Umwelt                                                                              S.22

1.1.       Eingriff in Natur und Landschaft                                                                           S.22

2.             Haushaltmäßige Auswirkungen                                                                             S.22

 

 

IV      Verfahren                                                                                                            S.23

 

V       Rechtsgrundlagen                                                                                                 S.24

 


 

I      Planungsgegenstand

 

1.       Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B liegt innerhalb des Baunutzungsplanes, der in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 und den festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien als übergeleitete Bebauungsplanregelung fortgilt. Im Baunutzungsplan wird das gesamte Areal als Kerngebiet festgesetzt. Innerhalb des Geltungsbereiches liegen des weiteren die Bebauungspläne II-94 und II-B3. Der Bebauungsplan II-94 setzt für das Grundstück Lützowstraße 105/106 Kerngebiet und der II-B3 für Grundstücke entlang der Körnerstraße Allgemeines Wohngebiet fest. Diese Festsetzungen widersprechen zum einen dem Flächennutzungsplan von Berlin, der für den Geltungsbereich im Bereich Lützowstraße Gemischte Baufläche M2 und südlich der Pohlstraße Wohnbaufläche darstellt, und des weiteren der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung, die ebenfalls diesen Bereich als Wohn- und Mischgebietsstandort entwickeln möchte.

 

Um die tatsächliche und gewollte Entwicklung einer innerstädtischen Mischnutzung im Sinne des Flächennutzungsplans und der Bereichsentwicklungsplanung zu sichern, ist die Aufstellung des Bebauungsplans notwendig.

 

 

2.             Plangebiet

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umfasst die Fläche zwischen Lützowstraße, Flottwellstraße, Pohlstraße und Körnerstraße im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Tiergarten mit einer Größe von ca. 60000m².

Das Plangebiet liegt in einem sehr gut erschlossenen innerstädtischen Bereich. In unmittelbarer Nähe befinden sich die U-Bahnstationen „Kurfürstenstraße“ und „Bülowstraße“. Zusätzlich durchqueren zahlreiche Buslinien im Bereich Potsdamer Straße und Lützowufer die Nachbarschaft.

 

 

2.1.       Bestand

 

Das Plangebiet ist geprägt durch eine starke Mischnutzung. Wohngebäude aus der Gründerzeit stehen neben neuen Bürogebäuden; brach liegende Grundstücke, die als Abstellmöglichkeit für LKW´s dienen oder als Zwischenlager genutzt werden stehen neben öffentlichen Spielplätzen und kleinen gestalteten Parkflächen.

 

2.2.       Eigentumsverhältnisse

 

Der größte Teil der Grundstücke befindet sich in Privatbesitz. Die Grundstücke Flottwellstraße 8 – 18 sowie das Flurstück 3455 (Pohlstraße) werden momentan vom Liegenschaftsfond Berlin verwaltet. Für diese landeseigenen Grundstücke an der Flottwellstraße wurde innerhalb der Verhandlungen zur Entwicklung des Gleisdreiecks ein Städtebaulicher Rahmenvertrag mit der Vivico Real Estate GmbH geschlossen, der ein Vorkaufsrecht für die Vivico Real Estate GmbH einräumt und hier die Errichtung einer Gebäudestruktur mit hohem Wohnanteil vorsieht.

 

 

 


 

3.             Planerische Ausgangssituation

 

Angrenzend an das Plangebiet ist die Planung für das ehemalige Bahngelände „Gleisdreieck“ zu nennen. Im Zuge der Erarbeitung des Planwerks Innenstadt, das am 18.5.1999 vom Berliner Senat als Städtebauliches Leitbild beschlossen wurde, wurde das Gleisdreieck als ein Schwerpunktbereich vertieft bearbeitet. Neben der Herstellung einer Ost-West-Verbindung in der Linie des von Hobrecht geplanten Generalszuges und einer Verbindung über die Schöneberger Straße zur Pohl- bzw. Lützowstraße, ist der Bau einer neuen Parkanlage mit hoher Aufenthalts-, Nutzungs- und Gestaltqualität geplant. Darüber hinaus sind ergänzende nutzungsgemischte Bebauungen im unmittelbaren Umfeld des Bahnhofs Gleisdreieck, im Yorckdreieck und im südöstlichen Bereich entlang der Yorckstraße vorgesehen. Mit einem Wettbewerb für den Park auf dem Gleisdreieck wird die Wiedereingliederung eines Areals in das städtische Gefüge eingeleitet, das durch die Bahnnutzung seit der Mitte des 19. Jahrhunderts eine aus dem Umfeld herausgehobene Exklave gebildet hat. Nach langjähriger Diskussion über die Neugliederung des Gebiets ist durch die Vereinbarungen im städtebaulichen Rahmenvertrag zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg und der Vivico Real Estate GmbH im Herbst 2005 ein Stand erreicht worden, der es erlaubt, die Realisierung des Parks auf dem Gleisdreieck einzuleiten.

 

 

3.1.    Flächennutzungsplan

 

Der FNP Berlin weist für den Geltungsbereich Gemischte Baufläche (M2) und entlang der Pohlstraße Wohnbaufläche (W1) aus. Weiterhin kennzeichnet das Symbol Verwaltung einen Verwaltungsstandort. Die Fläche des ehemaligen „Gleisdreiecks“ wird als öffentliche Parkanlage dargestellt.

Dem in § 8 Absatz 2 BauGB formulierten Entwicklungsgebot wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 1-42 B Rechnung getragen, die Darstellungen des FNP werden übernommen und präzisiert.

 

 

3.2.    Baunutzungsplan, Bebauungspläne

 

Im Baunutzungsplan, der in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung von 1958 sowie den einzelnen Fluchtlinienplänen als qualifizierter Bebauungsplan gilt, wurde die gesamte Fläche als Kerngebietsfläche mit der Baustufe V/3 festgesetzt.

Der Bebauungsplan II-94 setzt für das Grundstück Lützowstraße 105-106 Kerngebiet fest;

der Bebauungsplan II-B3 setzt für die Grundstücke Körnerstraße 15-18 und 22-26, Pohlstraße 26, 28 Allgemeines Wohngebiet fest.

 

 

3.3.    Bereichsentwicklungsplanung

 

Die Bereichsentwicklungsplanung vom 18. November 2004 stellt für den Geltungsbereich entlang der Körnerstraße und der Flottwellstraße Wohnen (W1) und für die Grundstücke dazwischen Mischgebiet als Art der baulichen Nutzung dar.

 

 

 


II       Planinhalt

 

1.       Entwicklung der Planungsüberlegungen

 

Wie bereits unter Pkt. 2.2 beschrieben wird die Fläche des Geltungsbereiches im Baunutzungsplan als Kerngebietsfläche festgesetzt. Diese Festsetzung bzw. die sich daraus ergebenden möglichen Nutzungen wie Vergnügungsstätten und großflächiger Einzelhandel mit dem dazugehörigen Verkehrs- und Emissionsaufkommen widerspricht der bezirklichen als auch der Senatsplanung.

Die Festsetzung von Kerngebiet für das Grundstück Lützowstraße 105 im festgesetzten Bebauungsplan II-94 entspricht nur teilweise der vorliegenden Nutzung. Die auf dem Grundstück vorherrschende Büronutzung ist problemlos in die künftige Art der Nutzung „Mischgebiet“ integrierbar. Auf dem Grundstück befindet sich des weiteren eine Druckerei.

Der Bebauungsplan II-B3 setzt für die Grundstücke Körnerstraße 15-18 und 22-26, Pohlstraße 26, 28 Allgemeines Wohngebiet fest. Durch die Integrierung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B, der für den gesamten Block Mischgebiet festsetzt, erfolgt weiterhin die Sicherung des Wohnanteils auf den o.g. Grundstücken. Eine Ansiedlung von wohnverträglichem Gewerbe wird ermöglicht.

 

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B wird im Flächennutzungsplan Berlin zum einen als Wohnbaufläche W1 als auch als Mischgebietsfläche dargestellt. Sieht man über den Geltungsbereich hinaus ist eine Zentrenkonzentration entlang der Potsdamer Straße zu erkennen, sowie eine Entwicklung der Gebiete um die ehemalige Fläche des Gleisdreiecks hin zu Wohn- bzw. Mischnutzungen (Planung „Gleisdreieck“).

 

In der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirkes sind für den Geltungsbereich zum einen Wohnbauflächen als auch Mischgebietsflächen dargestellt. Diese Planung zielt auf eine Sicherung und Stärkung des Wohnens auf den Flächen östlich der Potsdamer Straße hin zur künftigen Parkanlage des Gleisdreiecks ab.

 

Der Geltungsbereich als auch die umgebenden Baublöcke befinden sich im Gebiet des Quartiersmanagements „Magdeburger Platz“; der angrenzende Block war bis zum Jahre 1998 vom Bezirksamt beschlossenes Sanierungsgebiet „Kurfürstenstraße“. Innerhalb des Quartiers wurden mit Hilfe öffentlicher Gelder – Sanierungsmittel – Kindertagesstätten, öffentliche Spielplätze und Grünanlagen ausgebaut und errichtet. Auch dieser Ausbau zielt auf den Erhalt und die Stärkung des Wohnens ab.

Für die landeseigenen Grundstücke an der Flottwellstraße wurde innerhalb der Verhandlungen zur Entwicklung des Gleisdreiecks ein Städtebaulicher Rahmenvertrag mit der Vivico Real Estate GmbH geschlossen, der ein Vorkaufsrecht für die Vivica Real Estate GmbH vorsieht und hier die Errichtung einer Gebäudestruktur mit hohem Wohnanteil vorsieht.

 

Die in einem Kerngebiet zulässige Ansiedelung von großflächigem Einzelhandel steht auch dem von dem Senat in seiner Sitzung am 22. März 2005 beschlossenen Stadtentwicklungsplan Zentren entgegen. Der Stadtentwicklungsplan Zentren bildet den Rahmen für die künftige stadtentwicklungsplanerische Steuerung der Einzelhandels- und Zentrenentwicklung auf gesamtstädtischer Ebene.

 

 

Es ist beabsichtigt einen einfachen Bebauungsplan mit der Festsetzung der Art der Nutzung  als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zu entwickeln.

 

 

 


 

 

2.   Intention des Plans / generelle Zielvorstellung

 

Ziel ist es, entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine innerstädtische Mischung von Wohn- und Gewerbenutzung zu sichern.

 

Der Geltungsbereich ist Teil des Gebiets zwischen Am Karlsbad, Flottwellstraße, Kurfürstenstraße und Potsdamer Straße, welches durch eine starke Durchmischung städtischer Nutzungen mit Wohnnutzung geprägt ist. Bereits jetzt ist im Bestand neben verschiedenen gewerblichen Nutzungen, die zum größten Teil wohnverträglich sind, ein hoher Anteil Wohnungen vorhanden. Aufgrund der Entwicklung des öffentlichen Parks auf dem Gelände des ehemaligen Bahngeländes Gleisdreieck ist eine Entwicklung der angrenzenden Gebiete als Misch- und Wohnstandorte sinnvoll.

 

Zweck des Bebauungsplanverfahrens ist es eine geordnete städtbauliche Entwicklung zu gewährleisten und in der städtischen Gemengelage eine ausgewogene Mischnutzung zu ermöglichen.


3.       Umweltbericht

 

3.1.    Einleitung

a.)                Inhalt und Ziele des Bebauungsplans

 

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken sich auf die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich künftig an der bestehenden Bebauung (§34 BauGB)

Durch den Bebauungsplan 1-42B wird ein Mischgebiet planungsrechtlich gesichert.

Die geplante Festsetzung der Art der Nutzung ist aus dem vorhandenen Bestand des Plangebiets abgeleitet.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B liegt innerhalb des Baunutzungsplanes, der für das gesamte Areal Kerngebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan II-94 für das Grundstück Lützowstraße 105/106 setzt ebenfalls Kerngebiet fest. Diese Festsetzungen widersprechen zum einen dem Flächennutzungsplan von Berlin, der für den Geltungsbereich im Bereich Lützowstraße Gemischte Baufläche M2 und südlich der Pohlstraße Wohnbaufläche darstellt, und des weiteren der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung, die ebenfalls diesen Bereich als Wohn- und Mischgebietsstandort entwickeln möchte.

 

 

b.)               Ziele des Umweltschutzes für das Plangebiet

 

Flächennutzungsplan

Eines der wichtigsten Leitbilder des FNP, der sparsame Umgang mit Grund und Boden, soll durch den Vorrang der Bestandsentwicklung vor der Stadterweiterung erreicht werden. Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 29. Juni 2006 (ABl. S. 2426) stellt das Plangebiet zum Teil als gemischte Baufläche M1 sowie entlang der Pohlstraße als Wohnbaufläche W1 in symbolischer Breite dar.

Gemäß dem 1. der Grundsatz für die Entwicklung von Bebauungsplänen können aus den Bauflächen des Flächennutzungsplans die ihnen zugeordneten Baugebiete der Baunutzungsverordnung entwickelt werden, was hinsichtlich der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 1-42B gegeben ist. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans setzen durch die Stärkung der Innenstadt als Wohn- und Arbeitsstandort das Leitbild der Bestandsentwicklung vor Stadterweiterung um und stärken die Innenentwicklung der Stadt.

 

 

Bereichsentwicklungsplanung

Die Bereichsentwicklungsplanung BEP stellt heraus, dass die im Bestand gewachsenen Strukturen der Quartiere des Wohnens und des Arbeitens zu erhalten und qualitativ zu entwickeln sind. Dazu werden für das Plangebiet entlang der Körner- und der Flottwellstraße allgemeines Wohngebiet sowie im mittleren Bereich des Geltungsbereiches Mischgebiet dargestellt. Diesen bezirklichen Planungszielen wird mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans gefolgt.

 

 

Landschaftsprogramm (LaPro 94)

Das Landschaftsprogramm wurde auf der Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes flächendeckend für Berlin erstellt und auf den Flächennutzungsplan von Berlin abgestimmt.

 

Biotop- und Artenschutz:

Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den gesamten Geltungsbereich als städtisch geprägten Raum in der Kategorie Innenstadtbereich dar. Daraus ergeben sich u.a. folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge:


 

 

-          Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen;

-          Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünungen);

-          Kompensation von baulicher Verdichtung;

-          Verwendung von standortgemäßen Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.

 

Erholung und Freiraumnutzung:

Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung findet das Plangebiet Berücksichtigung als bebautes Quartier - im einzelnen als Wohnquartier mit der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung.

Eine Versorgung mit öffentlichen Freiflächen besteht nicht bzw. ist unterversorgt.

Die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten sind sehr hoch.

Privater bzw. halböffentlicher Freiraum existiert minimal.

Es werden umfangreiche Sofortmaßnahmen für die öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiräume genannt:

 

-          Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und der Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen;

-          Erschließung vorhandener Freiflächen;

-          Blockkonzepte, Hofbegrünungen, Dach- und Fassadenbegrünungen;

-          Verbesserung der Aufenthaltsqualität in Straßenraum;

-          Wohnumfeldverbesserung auf Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen im Bereich von Großsiedlungen.

 

Landschaftsbild:

Der Teilplan Landschaftsbild weist den Planbereich als städtisch geprägten Raum – Innenstadtbereich - aus. Als Anforderungen ergeben sich u.a.:

 

-          Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume, Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten;

-          Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Spree und Panke; von Gewässerbegleitenden Promenaden;

-          Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen, Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern;

-          Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen;

-          Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.

 

Naturhaushalt/ Umweltschutz:

Im Teilplan Naturhaushalt/ Umweltschutz erfolgt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans die Darstellung als Siedlungsgebiet mit dem Schwerpunkt Entsiegelung, an das u.a. folgende Anforderungen gestellt werden:

 

-          Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünungen);

-          Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung;

-          Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes;

-          Dezentrale Regenwasserversickerung;

-          Förderung emissionsarmer Heizsysteme.

 

Da das Gebiet des weiteren als Mischgebiet dargestellt wurde liegt der Überwachungs- und Sanierungsschwerpunkt im Bereich des Immissionsschutzes.

 


 

Die Umsetzung dieser Ziele des Umweltschutzes sollen durch die geplante Festsetzung des Bebauungsplans 1-42B begünstigt werden.

 

 

Landschaftsplan II-L-11

Das Plangebiet des Bebauungsplans 1-42B liegt innerhalb des Geltungsbereichs des festgesetzten Landschaftsplans II-L-11 vom 26.2.2002 (GVBl. S. 141, vom 18.5.02).

Hauptregelungsinhalt des Landschaftsplans ist die Festsetzung eines Biotopflächenfaktors (BFF) für die stark verdichteten Innenstadtquartiere, um ökologisch wirksame Flächen für den Naturhaushalt zu sichern und einer Verschlechterung der ökologischen Situation vorzubeugen.

Da die vorhandene Grünflächenausstattung des Bezirks Mitte von Berlin gering und die Möglichkeit zum ökologischen Ausgleich durch die Schaffung weiterer großflächiger Grünanlagen nicht gegeben ist, muss für eine ökologische Entlastung vor allem das Potenzial kleinteiliger Maßnahmen auf den Baugrundstücken selber ausgeschöpft werden.

Mit der Festsetzung eines ökologischen Standards für die einzelnen Grundstücke (Biotopflächenfaktor - BFF) soll das Maß für ökologische Mindestanforderungen innerhalb verdichteter Baustrukturen formuliert werden. Der BFF kann durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden und lässt sich daher an die Gegebenheiten auf dem jeweiligen Grundstück anpassen.

Mit Hilfe dieses Standards wird das Ziel der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes für bebaute Bereiche instrumentalisiert.

Der BFF soll bei der Errichtung bzw. wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen umgesetzt werden, vorrangig bei Maßnahmen mit Umweltrelevanz, die den Anteil überbauten und versiegelten Bodens erhöhen bzw. bei denen es zu einer Erhöhung des umbauten Raumes kommt. Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist der Bauherr gemäß § 60 Bauordnung für Berlin verpflichtet, die durch den Landschaftsplan gestellten Anforderungen einzuhalten.

Die Ziel-BFF-Werte im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B sind für Neubau Wohnnutzung mit 0,6 und für Gewerbe mit 0,3 ausgewiesen.

 

 

3.2.    Umweltauswirkungen

a)             Derzeitiger Umweltzustand

 

Das Plangebiet stellt ein dicht bebautes Innenstadtgebiet dar, geprägt durch einen erheblichen Mangel an öffentlichen Freiflächen, einen hohen Anteil an versiegelten Flächen in den bebauten Bereichen und eine hohe klimatische Belastung.

Entlang der Flottwellstraße sind die Grundstücke von Bebauung frei, aber zum grossteil versiegelt und werden als Lkw-Abstellplätze sowie Lagerflächen genutzt. Lediglich die Grundstücke Flottwellstraße 17/18 und Pohlstraße 10-16 weisen Vegetation auf.

Das Grundstück Pohlstraße 10-16 wird als Spielplatz / Bolzplatz genutzt. Die Grundstücksgrenzen sind mit Gehölzen und Bäumen bewachsen.

Das Grundstück Flottwellstraße 17/18 liegt brach und ist weitestgehend unversiegelt. Auf dem Grundstück befinden sich Bäume, die nach ihrer Größe als gem. Baumschutzverordnung geschützte Bäume gelten, sowie Sträucher und Spontanvegetation.

 

 

b)                 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

 

Da der Bebauungsplan keine verbindlichen Regelungen zur Bebauungsdichte und Versiegelung (Maß der Nutzung) treffen soll und die geplante Art der baulichen Nutzung der tatsächlich vorhandenen Nutzung entspricht, sind keine Auswirkungen auf den Umweltzustand des Plangebiets zu verzeichnen. Der Bebauungsplan dient der Entwicklung des innerstädtischen Wohn- und Arbeitstandortes mit einer gesunden wohnverträglichen Struktur.


 

Bezogen auf die Region Berlin-Brandenburg haben Bebauungsplanverfahren zur Sicherung einer Wohn-Misch-Nutzung innerhalb der Innenstadt positive Auswirkungen auf die Umwelt. Mit der Schaffung von Planungssicherheit wird die Eigentumsbildung sowohl für Wohnnutzungen (Eigentumswohnungen) als auch für gewerbliche Nutzungen angeregt. Die Quartiersbindung der Anwohner und Gewerbetreibenden wird gestärkt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans dienen somit einer nachhaltigen Innenentwicklung der Stadt. Die Wohnbevölkerung wird durch die Qualitätssicherung der Wohngebiete in der Innenstadt gehalten und dem Trend, dass Familien mit Kindern in das Umland ziehen, wird entgegengewirkt, wodurch die zusätzliche Inanspruchnahme von Grund und Boden am Stadtrand verringert wird.

Gleichzeitig bedingt der Standortvorteil dieser innerstädtischen Gebiete gegenüber dem Stadtrand eine Verringerung des gesamtstädtischen Verkehrsaufkommens. Ein weiteres Anwachsen der Pendlerströme zwischen Innenstadt und Umland wird verhindert.

Durch die nachhaltige Sicherung dieser mit öffentlichem Nahverkehr sehr gut erschlossenen Gebiete verringert sich der Anteil des motorisierten Individualverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen (modal split). Die ausgezeichnete Erschließung mit S-Bahn, U-Bahn und Bus sichert für die Anwohner/ Beschäftigten eine hohe Mobilität auch ohne Kfz. Die Aufenthaltsfunktion der Straßenräume wird gegenüber ihrer Erschließungsfunktion gestärkt. Die Straßenräume bieten mehr Platz für Begrünung und können als städtischer Raum mit hoher Aufenthalts- und Verweilqualität genutzt werden.

Durch die stark durchmischte Struktur des Stadtgebiets verringern sich die notwendigen Wege zur Arbeit, Einkauf und Erholung auf teilweise fußgänger- bzw. fahrradfreundliche Entfernungen. Auch durch diese „Funktion der Nähe“ wird eine umweltgerechte Stadtstruktur nachhaltig gefördert.

 

 

c)                  Eingriff in Natur und Landschaft

 

Gemäß §1a Baugesetzbuch muss die Bewältigung des Eingrifftatbestandes innerhalb des verbindlichen Bauleitplanverfahrens erfolgen.

Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 1-42B wird kein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet, da mit ihnen das Maß der baulichen Nutzung nicht geregelt und somit auch nicht erhöht wird (Orientierung am Bestand, §34 BauGB). Eine Erweiterung von Bauflächen ist nicht geplant.

 


4.       Wesentlicher Inhalt

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs wird als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet gem. §6 BauNVO festgesetzt.

 

 

4.1.    Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen

 

Im Juni / Juli 2006 erfolgte eine Bestandsaufnahme in Hinsicht auf die tatsächliche Nutzung der Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches und der angrenzenden Blockbereiche. Ersichtlich wurde eine sehr unterschiedliche Nutzungsmischung des untersuchten Bereiches. Große Flächen gewerblicher Nutzung stehen neben Grundstücken mit einer 100%-igen Wohnnutzung bzw. überwiegenden Wohnnutzung (Gewerbe bis 2. OG).

Erkennbar ist eine Konzentration des Wohnens in dem Block zwischen Pohl- und Kurfürstenstraße mit entsprechenden Grün- und Spielflächen sowie eine Nutzungsmischung von Wohnen und zum größten Teil wohnverträglichem Gewerbe (Büronutzungen) in dem Block zwischen Lützowstraße und Pohlstraße.

 

Der Block Lützowstraße / Flottwellstraße / Pohlstraße / Körnerstraße zeigt des weiteren zu ca. 30% brachliegende Flächen und ungenutzte Gebäude auf. Auf diesen befinden sich zum einen die Gebäude einer ehemaligen Druckerei, die aber zum jetzigen Zeitpunkt leergezogen sind und keinerlei Nutzung beherbergen, und des weiteren Flächen, die als LKW-Abstellplätze genutzt werden oder vollständig brach liegen mit entsprechender Spontanvegetation.

 

Für den Geltungsbereich wird im Baunutzungsplan Kerngebiet festgesetzt. Der festgesetzte Bebauungsplan II-94 für das Grundstück Lützowstraße 105/106 setzt ebenfalls Kerngebiet für dieses Grundstück fest. Diese Festsetzungen sind sowohl in Hinsicht auf bezirkliche Planungsüberlegungen, als auch in Hinblick auf Senatsplanungen in weiten Teilen überholt.

 

Für den untersuchten Block 240 (Geltungsbereich 1-42B) mit den im Bestand vorhandenen Brachen besteht ein besonders hoher Handlungsbedarf. Die direkte Nähe zur künftigen Park- und Freiflächenlandschaft auf dem Gleisdreieck sowie die im Bestand vorliegende Wohnnutzung  benötigt eine konkrete Planung um eine dem Ort angemessene städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Hierbei sollte das dort ansässige Gewerbe in gleichem Maße Beachtung finden wie das in diesem Bereich zu sichernde innerstädtische Wohnen.

Die gemäß BNP zulässigen Nutzungen würden einer Sicherung und Weiterentwicklung des Wohnens entgegenstehen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B wird für diesen Bereich eine Mischgebietsnutzung festgesetzt. Dies würde eine Konkretisierung der Bereichsentwicklungsplanung entsprechen, die für diesen Block die Sicherung von Wohnen im Bereich Flottwell – und Körnerstraße und im dazwischenliegenden Bereich Mischgebiet vorsieht. Der Entwicklung auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer Güterbahnhofs „Gleisdreieck“ würde entsprechend Rechnung getragen.

 

Innerhalb dieses Blockes befindet sich der festgesetzte Bebauungsplan II-94, der als Art der Nutzung Kerngebiet festsetzt. Die tatsächlichen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereiches sind vorrangig Büros, aber auch eine Druckerei im 1.-3. OG, deren Anlieferung über den Hof erfolgt sowie eine Parkpalette im Hofbereich. Die tatsächliche Nutzung ist in Hinblick auf entstehende Lärmimmissionen mit der geplanten Festsetzung Mischgebiet vereinbar.

 

Der Bebauungsplan II-B3 setzt für die Grundstücke Körnerstraße 15-18 und 22-26, Pohlstraße 26, 28 Allgemeines Wohngebiet fest. Durch die Integrierung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B, der für den gesamten Block Mischgebiet festsetzt, erfolgt weiterhin die Sicherung des Wohnanteils auf den o.g. Grundstücken. Eine Ansiedlung von wohnverträglichem Gewerbe wird ermöglicht.


 

Innerhalb des Geltungsbereichs liegt das Flurstück 2531/282 (Pohlstraße / Körnerstraße). Dieses Grundstück befindet sich im Fachvermögen des Straßen- und Grünflächenamtes und ist als Straßenverkehrsfläche gewidmet. Genutzt wird dieses Grundstück momentan als kleiner „Stadtplatz“.

Der Baunutzungsplan setzt für dieses Grundstück Kerngebiet fest.

In der angrenzenden Brandwand des Wohngebäudes auf dem Grundstück Pohlstraße 28 wurden Fensteröffnungen zur besseren Belichtung der dahinterliegenden Wohnungen eingebaut. Diese Öffnungen wurden per Baulast gesichert.

Eine Sicherung des Flurstückes 2531/282 als Straßenverkehrsfläche wird aus stadtplanerischer Sicht nicht als sinnvoll erachtet. Das betreffende Grundstück wird im Bebauungsplan 1-42B als Mischgebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan ist eine Angebotsplanung. Eine Eckbebauung auf dem betreffenden Grundstück wäre künftig wieder vorstellbar, wenn eine Einigung mit dem Nachbarn erzielt wird. Da sich das Grundstück ansonsten im Besitz des Landes Berlin befindet, steht auch einem vorläufig weiteren Erhalt des „Stadtplatzes“ nichts im Wege.

 

 

4.2.    textliche Festsetzungen

 

1.  Im Mischgebiet sind die in §6 Abs.2 Nr. 6 und 7 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig.

 

     Rechtsgrundlage: §9 Abs.1 BauGB i.V. mit §1 Abs.5 BauNVO

     Im Geltungsbereich werden Tankstellen und Gartenbaubetriebe aufgrund ihrer mangelnden städtebaulichen Einpassungsfähigkeit und ihrer verkehrserzeugenden Funktion bzw. ihres nachbarschaftlichen Störpotenzials (Lärm- und Schadstoffbeeinträchtigung) und ihrer Umweltproblematik als nicht zulässig festgesetzt.

 

 

2.  Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in §9 Abs.1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

 

     Der Bebauungsplanentwurf 1-42B überlagert mit seinem Geltungsbereich 3 festgesetzte Bebauungspläne: den Baunutzungsplan (teilweise), den Bebauungsplan II-94 und den einfachen Bebauungsplan II-B3 (teilweise).

     Die Festsetzungen des Baunutzungsplanes sind (Kerngebiet, Baustufe V/3), wie bereits dargestellt, überholt und sollen entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten mit Hilfe des Bebauungsplanes 1-42B neu planungsrechtlich geregelt werden. Dabei verzichtet der Bebauungsplan 1-42B, als einfacher Bebauungsplan, auf die Festsetzung des Maßes der Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Hierbei musste in der Vergangenheit regelmäßig von den im Baunutzungsplan festgesetzten Parametern befreit werden, da die bestehende Bebauung ein wesentlich höheres Maß der Nutzung zulässt, als dieses im Baunutzungsplan festgesetzt wird. Künftig werden sich das Maß der Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche an der umgebenden Bebauung orientieren.

     Im Bebauungsplan II-B3, der ebenfalls ein einfacher Bebauungsplan ist, wurde dieses bereits so aufgenommen.

     Die Festsetzungen des Bebauungsplanes II-94 fließen, als umgesetzte Bestandsbebauung künftig in die Beurteilung mit ein. Die auf der Grundlage dieses Bebauungsplans errichteten Gebäude genießen Bestandsschutz.

 

 


 

4.3.       Denkmalschutz

 

Innerhalb des Geltungsbereiches ist das Objekt Lützowstraße 102-104 als Baudenkmal in die Denkmalliste Berlin eingetragen. Dieses Denkmal umfasst die gesamte Bausubstanz, d.h. auch die Umbauung der Höfe.

In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinden sich des weiteren folgenden Baudenkmale: Lützowstraße 6, Körnerstraße 7-10, Dennewitzstraße 2.

 

 

4.4.    Altlasten

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B befinden sich altlastenverdächtige Flächen, die im Bodenbelastungskataster Berlin unter folgenden Nummern aufgeführt wurden:

 

15144   Lützowstraße 100

15145   Lützowstraße 102

15146   Körnerstraße 15

15147   Körnerstraße 19

11012   Körnerstraße 14

2441     Lützowstraße 107-112

297       Lützowstraße 105/106

 

Katasternummer 15144, Lützowstraße 100

Eintragung aus dem Bodenbelastungskataster:

Auf dem Grundstück Lützowstraße 100 liegen Anhaltspunkte für das Bestehen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vor. Die Anhaltspunkte resultieren aus einer Nutungsrecherche. Folgende Grundstücksnutzungen wurden auf dem o.g. Grundstück ausgeübt: Druckerei (1930), Farbenhandel (1990).

Grundstücksrecherche:

Das Grundstück ist mit einem Neubau überbaut. Momentan erfolgt auf dem Grundstück ausschließlich eine Büronutzung. Der Hof ist vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut.

 

Katasternummer 15145, Lützowstraße 102

Eintragung aus dem Bodenbelastungskataster:

Auf diesem Grundstück befanden sich seit 1920 folgende Nutzungen: Druckerei, Chem.-pharmazeut. Fabrik, Kfz-Reparaturwerkstatt, Autolackiererei, Druckerei mit Lagerung von Lösungsmitteln. Es bestehen Anhaltspunkte für das Bestehen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Recherchen wurden / werden durchgeführt.

Grundstücksrecherche:

Das Grundstück Lützowstraße 102/104 ist ein in die Denkmalliste Berlin (Stand 2004) eingetragenes Baudenkmal. Historisch erfolgte auf dem Grundstück mit der bestehenden Bebauung schon immer eine Mischnutzung aus Wohnen und dem unterschiedlichstem Gewerbe. Heute wird das Grundstück vorrangig gewerblich genutzt. Auf dem Grundstück befindet sich u.a. eine kleinere Druckerei, ein Fitnisstudio, Büros etc..

Das Grundstück ist zu 100% versiegelt.

 

Katasternummer 15146, Körnerstraße 15

Eintragung aus dem Bodenbelastungskataster:

Von 1980-1990 befand sich auf dem Grundstück eine Autowerkstatt. Es bestehen von daher Anhaltspunkte für das Bestehen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast.

Grundstücksrecherche:

Das Grundstück befindet sich innerhalb des festgesetzten Bebauungsplans II-B3, der für dieses Grundstück Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Momentan erfolgt auf dem Grundstück eine 100%ige Wohnnutzung.

Das Grundstück ist vollständig versiegelt; die Hofflächen mit Kellerräumen unterbaut.


 

Katasternummer 15147, Körnerstraße 19

Eintragung aus dem Bodenbelastungskataster:

Das Grundstück Körnerstraße 19 ist im Bodenbelastungskataster als altlastenverdächtige Fläche eingetragen. Es bestehen Anhaltspunkte für das Bestehen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast aufgrund der ehemaligen Nutzung (Kunststoffe u. –erzeugnisse) sowie der Lagerung von Lösungsmitteln und Druckfarben. Bei baubedingten Eingriffen ist die Beteiligung der Bodenschutzbehörde erforderlich.

Grundstücksrecherche:

Auf dem Grundstück befinden sich momentan folgende Nutzungen: Einzelhandel (Künstlerbedarf), Dienstleistung (Computersysteme) sowie eine Autolackiererei im Innenhof; es ist ein hoher Leerstand auf dem Grundstück zu verzeichnen. Die Hoffläche ist vollständig versiegelt.

 

Katasternummer 11012, Körnerstraße 14

Eintragung aus dem Bodenbelastungskataster:

Aufgrund der Nutzung des Grundstücks als Kfz-Werkstatt erfolgte die Eintragung in das Bodenbelastungskataster. 1990-1991 erfolgten Bodenuntersuchungen der FA TEGENA Technische Gesellschaft für Natursanierungen mbH sowie ein Gutachten des Ing.-Büros für Grundbau und Bodenmechanik Dr. Elmiger und Karstedt GmbH. Die Untersuchungen wurden für alle Bewertungen als ausreichend akzeptiert. Sanierungsmaßnahmen wurden / werden flächendeckend durchgeführt. Die gesamte Fläche wurde vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten befreit.

Grundstücksrecherche:

Das Grundstück befindet sich im Besitz des Landes Berlin und ist als Straßenverkehrsfläche gewidmet.

 

Katasternummer 2441, Lützowstraße 107-112

Eintragung aus dem Bodenbelastungskataster:

Für das Grundstück Lützowstraße 107-112 bestehen Anhaltspunkte für das bestehen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, die bei baudedingten Eingriffen eine Beteiligung der Bodenschutzbehörde erforderlich macht. Auf dem Grundstück erfolgte durchgängig die Nutzung als Druckerei.

Grundstücksrecherche:

Momentan liegt das Grundstück brach. Das Grundstück ist fast vollständig versiegelt.

 

Katasternummer 297, Lützowstraße 105/106

Eintragung aus dem Bodenbelastungskataster:

Das Grundstück Lützowstraße 105/106 ist im Bodenbelastungskataster als Fläche verzeichnet, auf der bereits eine Teilsanierung erfolgt ist, aber weitere Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen / Altlasten vorliegen. Sanierungsmaßnahmen wurden im Zusammenhang mit einem Akutschaden (1975) durchgeführt; diese erfolgten aber nicht flächendeckend und nicht zusammenhängend.

Grundstücksrecherche:

Das Grundstück ist mit einem Neubau überbaut; die Freiflächen sind vollständig versiegelt. Folgende Nutzungen werden auf dem Grundstück ausgeübt: Büronutzung, Druckerei (Digitaler Grossprint), Seminar- und Tagungsräumen, einem Fitnisscenter etc..

 

 

Im Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. §4 Abs.1 BauGB wurde vom zuständigen Umweltamt angemerkt, dass die o.g. Fläche 11012 (Körnerstraße 14) nach Bodenaustausch bereits vom Altlastenverdacht befreit wurde.

 

Für das Grundstück Lützowstraße 105, das ebenfalls im Bodenbelastungskataster aufgrund eines Heizölschadens verzeichnet ist, wurde das Gefährdungspotential für das Grundwasser


durch die Mineralöle auf Grund der durchgeführten Sanierung im Eintragsbereich des Schadens und der lang zurückliegenden Zeit als gering eingeschätzt.

 

Bodenuntersuchungen im Jahr 2000 auf dem Grundstück Pohlstr. 8/10-16 (Spielplatz) ergaben im Oberboden zum Teil erhöhte Blei- und Benz-a-pyren-Gehalte. Die ausgeübte Nutzung wurde von der zuständigen Fachbehörde nicht in Frage gestellt. Im Bebauungsplan wird das Grundstück als Mischgebiet und somit als Baufläche festgesetzt. Die ausgeübte Nutzung „Spielplatz“ wird als Zwischennutzung gesehen.

 

 

Die vorhandenen Bodenverunreinigungen sind i.d.R. auf die bestehenden bzw. zurückliegenden gewerblichen Nutzungen zurückzuführen. Durch die zuständige Fachbehörde, das bezirkliche Umweltamt wurden zu keinem Zeitpunkt im Hinblick auf die im Bodenbelastungskataster registrierten Bodenverunreinigungen Maßnahmen im Sinne des BundesBodenSchutzGesetzes ergriffen und die ausgeübte tatsächliche Nutzung in Frage gestellt. Ebenso hat die bisherige Registrierung bekannter bzw. bekannt gewordener Verunreinigungen bisher nicht dazu geführt, dass die Aufgabe der ausgeübten Nutzungsart gefordert wurde. Somit ist im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Plangebiet weder bestanden hat noch besteht.

Im Baunutzungsplan und im Bebauungsplan II-94 sind Grundstücke des Geltungsbereiches als Kerngebiet, im Bebauungsplan II-B3 sind Grundstücke des Geltungsbereiches als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Mit der künftigen Festsetzung „Mischgebiet“ wird für einige Grundstücke also künftig eine sensiblere Nutzung festgesetzt, die sich aber aus der in diesem Block vorhandenen Mischung ableiten lässt und zum jetzigen Zeitpunkt auch bereits ausgeübt wird.

 

Für die o.g. Grundstücke ist im Falle einer Bebauung bzw. Umnutzung der Grundstücke im Sinne der Bebauungsplanfestsetzungen sichergestellt, dass zum einen auf Grund der Registrierung der Grundstücke im Bodenbelastungskataster und zum anderen durch die Regelungen der § 53 Bauordnung Berlin die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen einer u.U. notwendigen Sanierung nicht entgegen. Diese kann auf dem eigenen Grundstück erfolgen.

 

Generell gilt in Bezug auf festgestellte Bodenverunreinigungen: Werden bei Baugrundsondierungen, Baumaßnahmen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund Bodenverunreinigungen und/oder Grundwasserverunreinigungen festgestellt und ist somit vom Vorhandensein wassergefährdender Stoffe im Boden auszugehen, so ist der Bauherr nach Bundesbodenschutzgesetz in Verbindung mit dem Berliner Bodenschutzgesetz verpflichtet, das Bezirksamt Mitte, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Umwelt und Natur und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VIII C-Bauabfall-, unverzüglich zu informieren. Meldepflichtig sind der Grundstückseigentümer, Grundstücksbesitzer, Bauherr, Bauleiter oder der Unternehmer (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und § 21 Abs. 1 BBodSchG i. V. mit § 2 Bln BodSchG).

 

Eine Kennzeichnung der Grundstücke gem. § 9 Abs. 5 BauGB wird nach Abwägung aller Belange nicht für erforderlich gehalten. Die künftigen planungsrechtlichen Ausweisungen des Bebauungsplanes wurden von unserem Umweltamt nicht in Frage gestellt. Die ausgeübten Nutzungen sind weiterhin zulässig bzw. werden im Bebauungsplanentwurf künftig gesichert. Bei einer Umnutzung oder Neubebauung von Grundstücken entsprechend der Bebauungsplanfestsetzungen kann ggf. durch Bodenaustausch eine Sanierung der Bodenbelastung auf den jeweiligen Grundstücken erfolgen. Für die derzeitige und zukünftig zulässige Nutzung und die dort wohnende und arbeitende Bevölkerung auf den genannten Grundstücken wurden von unserem Umweltamt keine Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung mitgeteilt; somit stehen auf den o.g. Flächen keine erheblichen Bodenverunreinigungen den planungsrechtlich ausgewiesenen Nutzungen entgegen.


 

4.5.    Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung gem. §4 Abs.1 BauGB

 

Die frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde vom 20. September 2006 bis Oktober 2006 durchgeführt. Es wurden 13 Träger öffentlicher Belange angeschrieben; 10 Rückantwortenerfolgten, 8 davon mit Anregungen bzw. Hinweisen.

 

BA Mitte – UmNat, Fb Natur - Schreiben vom 25.10.2006

Keine Bedenken,

Hinweise:

Der Bebauungsplanentwurf liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes

II-L-11. Die Ziel-BFF-Werte in diesem Gebiet sind für Neubau Wohnnutzung mit 0,6 und für Gewerbe mit 0,3 ausgewiesen. Um die Zielwerte erreichen zu können, ist erfahrungsgemäß das Anlegen von extensiver Dachbegrünung sowie ein Bodenauftrag von 0,80m auf Tiefgaragen erforderlich. Die Aufnahme entsprechender textlicher Festsetzungen wird angeregt.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Aufnahme entsprechender textlicher Festsetzungen ist nach Absprache mit dem zuständigen Fachbereich nicht notwendig, da sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes innerhalb des Geltungsbereiches des festgesetzten Landschaftsplanes II-L-11 liegt, dessen Festsetzungen bei einem Neubauvorhaben einzuhalten sind.

 

 

BA Mitte – UmNat, Fb Umwelt - Schreiben vom 27.10.2006

 

Es liegen Angaben zur Verkehrslärmbelastung aus dem Jahr 1998 vor:

Körnerstraße        dBA tag:59; dBA nachts: 53

Lützowstraße                     65:                      59

Flottwellstraße                   67;                      60

Pohlstraße           dBA tag: 58; dBA nachts: 51

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B liegt im innerstädtischen Bereich in Zentrumsnähe. Die gemessenen Emissionswerte sind dem hohen innerstädtischen Verkehrsaufkommen geschuldet. Wie in der Begründung dargelegt, sollen in dem Bebauungsplan die im Quartier vorhandene Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe gesichert und weiterentwickelt werden. Momentanes Planungsrecht (Baunutzungsplan) weist für diesen Bereich Kerngebiet aus. Mit der Festsetzung Mischgebiet würde also einer zusätzlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens entgegengewirkt werden. Notwendige zusätzliche Maßnahmen werden im Laufe des Verfahrens mit den Fachämtern abgestimmt.

 

 

Im Geltungsbereich sind 7 Flächen im Bodenbelastungskataster Berlin registriert. Die Fläche 11012 (Körnerstraße 14) wurde 1993 nach Bodenaustausch vom Altlastenverdacht befreit.

 

Die in Hinblick auf die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendigen Maßnahmen werden mit den zuständigen Fachämtern erarbeitet. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden in den Bebauungsplan mit aufgenommen.

 

 

Auf dem Grundstück Lützowstr. 105 wurde 1975 ein Boden- und Grundwasserschaden durch Heizöl festgestellt, bei dem erhebliche Mengen an Heizöl in den Boden und das Grundwasser gelangt sein sollen. Der Schaden wurde 1975/76 durch Bodenaustausch und hydraulisch im Grundwasser saniert; Restbelastungen auf dem Grundstück im Grundwasserbereich sind aber nicht ausgeschlossen. Das Gefährdungspotential wird auf Grund der


Sanierung im Eintragsbereich des Schadens und der lang zurückliegenden Zeit als gering eingeschätzt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Bodenuntersuchungen im Jahr 2000 auf dem Grundstück Pohlstraße 8/10-16 (Spielplatz) ergaben im Oberboden zum Teil erhöhte Blei- und Benz-a-pyren-Gehalte.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Boden wurde im Zusammenhang mit der Herstellung des Spielplatzes entsprechend saniert.

 

 

SenStadt, Abt. I E, Schreiben vom 18.10.2006

 

Keine Bedenken

Folgende landschaftsplanerischen und artenschutzrechtlichen Belange sollten im weiteren Verfahren berücksichtigt werden:

Das Planungsgebiet liegt unmittelbar neben dem als öffentliche Parkanlage ausgewiesenen „Gleisdreieck“. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass insbesondere im östlichen Teil des Planungsgebietes ebenfalls Habitate für besonders oder streng geschützter Arten existieren. Es sind dahingehende Untersuchungen durchzuführen (konkrete Daten liegen nicht vor). Sollte sich dieser Sachverhalt bestätigen, so sind die Lebensraumansprüche dieser Arten bei der Umsetzung der Planung zu berücksichtigen.

 

Soweit in Folge der Planumsetzung bauliche Veränderungen am vorhandenen Gebäudebestand vorgesehen sind, sind die betroffenen Baulichkeiten im Hinblick auf Lebensstätten gebäudenutzender besonders oder streng geschützter Arten (Vögel oder Fledermäuse) zu untersuchen. Bei Bestätigung dieses Sachverhalts und soweit diese Lebensstätten zur Durchführung der Baumaßnahmen beseitigt werden müssen, bedarf die Abweichung von dem dann berührten Zugriffsverbot der Befeiung, die bei SenStadt – IE 2 – als zuständiger oberster Naturschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Um zu gewährleisten, dass ggf. freibrütende Vögel weder verletzt werden noch deren Gelege zerstört wird sowie das Aufzuchtsgeschehen ungehindert bis zur Selbständigkeit der Jungvögel ablaufen kann, sind sämtliche Maßnahmen der Vegetationsbeseitigung grundsätzlich während des Zeitraums September bis Ende Februar, d.h. außerhalb der Fortpflanzungsperiode, durchzuführen, anderenfalls bedarf es einer sorgfältigen, fachkundigen Kontrolle.

 

Wird zur Kenntnis genommen.

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken sich auf die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an dem vorhandenen Bestand (§ 34 BauGB).

Durch den Bebauungsplan 1-42B wird ein Mischgebiet planungsrechtlich gesichert.

Die geplante Festsetzung der Art der Nutzung ist aus dem vorhandenen Bestand des Plangebiets abgeleitet. Konkrete Neubauvorhaben werden mit dem Bebauungsplan nicht umgesetzt.

Die landschaftsplanerischen und artenschutzrechtlichen Belange sind bei einer konkreten Neubebauung / baulichen Änderung grundsätzlich vom Bauherren oder dem Architekten zu beachten. Eine dahingehende Untersuchung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wird als nicht aussagefähig erachtet, da es sich bei dem Bebauungsplan 1-42B um eine Angebotsplanung und nicht um eine konkrete Umsetzung eines Vorhabens handelt und sich Untersuchungsergebnisse bis zum Zeitpunkt einer konkreten Ausführung verändert haben können.


 

Die zuständige Fachabteilung bei SenStadt wird weiterhin in das Bebauungsplanverfahren mit eingebunden, um eine Inaussichtstellung einer eventuell notwendigen Befreiung bei Abweichungen von dem Zugriffsverbot für ein konkretes Bauvorhaben zu gewährleisten.

 

 

SenStadt , Abt. VIII D, Schreiben vom 10.10.2006

 

Keine Bedenken

Hinweise:

Das Planungsgebiet liegt im Einzugsbereich de Mischwasserpumpwerkes Berlin. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept erstellt.

Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffeintrags aus den Regenüberläufen in die Gewässer aus diesem Gebiet nicht zu gefährden, sind ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung einzuhalten.

Die Reduzierung der Überlaufereignisse der Mischwasserkanalisation in die Gewässer ist für die Einhaltung der Zielvorgabe der Gewässergüteklasse 2 nach der gültigen EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu berücksichtigen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen (siehe Abwägung Berliner Wasserbetriebe)

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs beschränken sich auf die Art der baulichen Nutzung. Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung sind vom Eigentümer einzuhalten.

 

 

SenStadt, Abt. VII B, Schreiben vom 29.9.2006

 

Keine Bedenken

Die den Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans umgebenden Straßen sind im Bereich des Bebauungsplans nicht Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes und fallen somit in die Zuständigkeit des Bezirks.

 

Wird zur Kenntnis genommen

 

 

Fachbereich Denkmalschutz, Schreiben vom 22.9.2006

 

Folgende Denkmäler sind im Geltungsbereich und seiner Nähe vorhanden:

Lützowstraße 102-104, Baudenkmal

Lützowstraße 6, Baudenkmal

Körnerstraße 7-10, Baudenkmal

 

Beeinträchtigungen der Baudenkmäler in Hinsicht auf die Festsetzungen werden z.T. nicht erwartet, bzw. können aufgrund fehlender Höhenangaben nicht abgeschätzt werden.

 

Wird zur Kenntnis genommen.

Bei dem Bebauungsplanentwurf 1-42B handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, d.h. es wird in diesem Fall nur die Art der Nutzung (Mischgebiet) gem. Baunutzungsverordnung festgesetzt. Alle weiteren baulichen Parameter richten sich nach bestehenden Bebauung (§ 34 BauGB). Eine Beeinträchtigung der

 

 


 

 

Berliner Wasserbetriebe, Schreiben vom 31.10.2006

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs befinden sich in der Lützowstraße, der Flottwellstraße, der Pohlstraße sowie in der Körnerstraße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen in die Kanalisation ist mit Einschränkungen zu rechnen.

In der Flottwellstraße liegt im öffentlichen Straßenland eine Abwasserdruckrohrleitung DN 1000. Die Berliner Wasserbetriebe führen im Bereich des Bebauungsplanentwurfes derzeit Baumaßnahmen an ihren Anlagen durch, die noch bis Ende 2007 andauern.

 

Wird zur Kenntnis genommen

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken sich auf die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise orientieren sich an der bestehenden Bebauung.

Durch den Bebauungsplan 1-42B wird ein Mischgebiet planungsrechtlich gesichert.

Die Versickerung von Regenwasser auf den Grundstücksflächen ist bei den Grundstücken, die für eine Neubebauung in Frage kommen, grundsätzlich möglich.

 

 

4.6.       Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB

 

In der Zeit vom 4. Dezember 2006 bis einschließlich 4. Januar 2007 wurde im Stadtplanungsamt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes 1-42B (Stand: November 2006) für das Gelände zwischen Lützowstraße, Flottwellstraße, Pohlstraße und Körnerstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten durchgeführt.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB wurde durch kostenpflichtige Anzeigen in drei Tageszeitungen, durch Information an die bezirkliche Pressestelle sowie über die Homepage des Bezirksamtes Mitte (Adresse: www.berlin-mitte.de unter dem Stichwort ”Aktuelles”) im Internet öffentlich bekannt gemacht.

 

Neben dem o.g. Entwurf zum Bebauungsplan wurde zusätzlich die Begründung mit dem vorläufigen Umweltbereicht (Stand: November 2006, 17 Seiten) ausgelegt.

 

In die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterschriftenliste haben sich 2 Bürger eingetragen. Es erfolgte 1 Stellungnahme der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V..

 

Es wurden folgende Anregungen zur Planung vorgebracht:

 

1.  In dem Bebauungsplanentwurf werden nur Aussagen zur Art der Nutzung, nicht zum Maß der Nutzung getroffen. Die Aussagen beschränken sich in diesem Punkt nur auf das im §34 zulässige Maß der baulichen Nutzung.

Eine Konkretisierung des Bebauungsplanes ist erforderlich zum Schutz und Erhalt der Pflanzenbestände. Dazu ist es notwendig, die wertvolle vorhandene Vegetationsfläche per Planzeichen zu kennzeichnen. Besonders im brachliegenden Bereich Pohlstr. / Flottwellstr. Befinden sich schützenswerte Pflanzenbestände, die gekennzeichnet und umgrenzt werden sollen. Wichtig ist der Erhalt dieser Fläche auch deswegen, da eine Angliederung an die zukünftige Park- und Freiflächenlandschaft Gleisdreieck ermöglicht werden soll.

Ein Vorkommen von geschützten und streng geschützten Arten ist in diesem Bereich nicht auszuschließen. Eine zusätzliche floristische und faunistische Untersuchung diesbezüglich wäre angebracht. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes


 und der Landschaftspflege sind gem. §1 Abs.6 Nr.7 BauGB zu beachten, ebenso die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann zum Scheitern des Bebauungspanverfahrens führen.

 

Abwägung:

Der Bebauungsplan 1-42B ist ein einfacher Bebauungsplan und regelt ausschließlich die Art der Nutzung. Die Höhe des Maßes der Nutzung ist problemlos aus der umgebenden Bebauung herleitbar. Die momentane planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach dem Baunutzungsplan, dem Bebauungsplan II-94 sowie dem Bebauungsplan II-B3.

Im Baunutzungsplan werden Teile des Geltungsbereiches als Kerngebiet mit der Baustufe V/3 festgesetzt. Aufgrund der baulichen Dichte der umgebenden Bebauung sowie der zentralen Lage des Geltungsbereiches ist aber bei einem Neubauvorhaben davon auszugehen, dass von den Festsetzungen des Baunutzungsplanes für die Höhe der baulichen Auslastung befreit werden würde.

Der Bebauungsplan II-94 sichert für das Grundstück Lützowstraße 105 Kerngebiet. Die überbaubare Grundstücksfläche wurde anhand einer Baukörperausweisung festgesetzt, die sich in ihrer Dichte an der umgebenden Bebauung orientiert und eine Grundflächenzahl von ca. 0,7-0.8 erreicht.

Der einfache Bebauungsplan II-B3 setzt für einzelne Grundstücke im Bereich der Körnerstraße „Allgemeines Wohngebiet“ fest. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich ebenfalls um einen einfachen Bebauungsplan, der für das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf den §34 BauGB verweist.

 

Der Bebauungsplan 1-42B dient vorrangig der Bestandssicherung. Innerhalb des Geltungsbereiches sollen die Nutzungen „Wohnen“ und „wohnverträgliches Gewerbe“ langfristig gesichert werden. Konkretere Festsetzungen in Hinsicht auf das Maß der baulichen Nutzung werden städtebaulich nicht als notwendig erachtet, da sie mit dem Verweis auf den §34 BauGB hinreichend und sinnvoll bestimmt sind.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II-L-11. Dieser setzt für die betreffenden Grundstücke einen Ziel-Biotopflächenfaktor von 0,6 für einen Neubau Wohnnutzung sowie 0,3 für Gewerbe fest. Diese BFF-Faktoren sind somit bei einer Neubebauung von Grundstücken einzuhalten, um einer Verschlechterung der ökologischen Situation vorzubeugen. Zusätzlich sind die artenschutzrechtlichen Belange bei einem konkreten Neubauvorhaben einzuhalten.

Eine zusätzliche Sicherung von vorhandenen Vegetationsflächen im Bebauungsplan erfolgt nicht, da keine stadtbildprägende Bedeutung vorliegt. Eine Angliederung von Grün- und Freiflächen an die zukünftige Park- und Freiflächenlandschaft Gleisdreieck bleibt möglich.

 

 

2.  Die Baumbestände im Bereich des Spielplatzes sollten per Planzeichen festgesetzt werden. Aktuell befinden sich um den Spielplatz herum schützenswerte Baumbestände, die nicht nur als Begrenzung des Spielplatzes dienen, sondern auch eine optische Abgrenzung zur Pohlstraße darstellen.

Bäume rings um den versiegelten Bereich westlich der Flottwellstraße / Lützowstr. Sollten ebenfalls im Bebauungsplan gekennzeichnet werden.

In dem Bereich Körnerstr. / Pohlstr. befindet sich eine geschützte Grünanlage. Diese muss dementsprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet werden, um den Erhalt zu sichern.

 

Abwägung:

Wie unter Pkt.1 bereits erläutert dient der vorliegende Bebauungsplanentwurf ausschließlich der Festsetzung der Art der Nutzung; in diesem Fall wird für den Geltungsbereich „Mischgebiet“ festgesetzt. Der im Bestand vorhandene Spielplatz befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Eine künftige Überbauung des Grundstückes ist möglich. Die im Bestand vorhandenen Bäume sind über die Baumschutzverordnung geschützt. Eine zusätzliche Sicherung


 des Baumbestandes wird nicht als erforderlich angesehen, da der Erhalt der optischen Abgrenzung im Zusammenhang mit einem künftigen Neubauvorhaben städtebaulich nicht gewollt ist. Gleiches gilt für die Grundstücke westlich der Flottwellstraße.

Das Grundstück Körnerstraße / Ecke Pohlstraße befindet sich ebenfalls im Besitz des Landes Berlin und ist als Straßenverkehrsfläche gewidmet. Es handelt sich somit um einen „Stadtplatz“ mit entsprechenden Anpflanzungen. Auf dem Grundstück wurde zusätzlich eine Baulast eingetragen, da die Brandwand des angrenzenden Wohngebäudes auf dem Grundstück Pohlstraße 28 teilweise geöffnet wurde. Aufgrund der Nähe zur künftigen Parkanlage „Gleisdreieck“ wird der langfristige Erhalt einer „Grünanlage“ auf diesem Grundstück stadtplanerisch nicht als sinnvoll erachtet, bei Einigung mit dem Grundstücksnachbarn ist eine Überbauung des Grundstücks vorstellbar. Auch hier sind natürlich die im Bestand vorhandenen Bäume über die Baumschutzverordnung geschützt. Eine zusätzliche Sicherung kann somit entfallen, da keine stadtbildprägende Bedeutung vorliegt.

 

 

3.  Innerhalb des Geltungsbereiches existieren laut der Unterlagen brachliegende Gebäude. Eine faunistische Untersuchung von Vögeln und Fledermäusen sollte unbedingt nachgeholt werden. Es ist unabdingbar zu prüfen, ob streng geschützte Arten vorkommen. Eventuelle Schutzmaßnahmen sind unbedingt zu ermitteln, um rechtzeitig in die Wege geleitet werden zu können.

In diesem Punkt liegen erhebliche Mängel in dem Umweltbericht vor.

 

Abwägung:

Die artenschutzrechtlichen Belange sind bei einem konkreten Neubauvorhaben einzuhalten. Diese beinhalten zum Einen bei baulichen Veränderungen am Gebäudebestand, dass die betroffenen Baulichkeiten im Hinblick auf Lebensstätten gebäudenutzender besonders oder streng geschützter Arten (Vögel oder Fledermäuse) zu untersuchen sind und bei Bestätigung dieses Sachverhalts entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind. Des weiteren ist aber auch zu gewährleisten, dass ggf. freibrütende Vögel weder verletzt werden noch deren Gelege zerstört wird sowie das Aufzuchtsgeschehen ungehindert bis zur Selbstständigkeit der Jungvögel ablaufen kann.

Im Vorfeld von Neubaumaßnahmen sind entsprechende faunistische Untersuchungen vorzunehmen. Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren um eine Angebotsplanung handelt ist eine momentane Untersuchung nicht sinnvoll. Nach Rücksprache mit der Zuständigen Fachbehörde ist die künftige Festsetzung „Mischgebiet“ mit den artenschutzrechtlichen Belangen vereinbar. Eine eventuell notwendige Befreiung für ein Neubauvorhaben kann mit entsprechenden Auflagen in Aussicht gestellt werden.

 

 

Die Auswertung der Bürgerbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB hat somit zu keiner Änderung der Planung geführt.

 

 

 


III   Auswirkungen des Bebauungsplanes

 

1.       Auswirkungen auf die Umwelt

 

1.1.       Eingriff in Natur und Landschaft

 

Durch den Bebauungsplan 1-42B wird die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung innerhalb des Blockes geschaffen. Bisherige Festsetzungen werden nur in Hinsicht auf die Art der Nutzung getroffen; Festsetzungen in Hinsicht auf das Maß der baulichen Nutzung werden außer Kraft gesetzt.

Der Baunutzungsplan, dessen für diesen Bereich festgesetzte Baustufe V/3 im Bestand als wesentlich überholt gilt, wird für den Geltungsbereich außer Kraft gesetzt. Erfolgt ist dies bereits in den Bebauungsplänen II-B3 und II-94. Im Bebauungsplan II-B3 wurden gem. textlicher Festsetzung alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in §9 Abs.1 BauGB bezeichneten Art enthalten, außer Kraft gesetzt und keine neuen Regelungen getroffen. Der Bebauungsplan II-94 enthält die gleiche textliche Festsetzung, enthält aber Baukörperausweisungen mit entsprechenden Höhenfestsetzungen.

Somit handelt es sich bei dem Plangebiet in Hinsicht auf das Maß der Nutzung künftig um sog. "unbeplanten Innenbereich" innerhalb des "im Zusammenhang bebauten Ortsteiles", in dem bereits nach bisher geltendem Planungsrecht eine Bebauung nach § 34 BauGB möglich wäre.

Im Bebauungsplan 1-42B erfolgen keine Festsetzungen in Hinsicht auf das Maß der Nutzung; bauliche Vorhaben müssen sich also gem. §34 BauGB nach Maß der Nutzung in die umgebende Bebauung einfügen. Eine Überschreitung des nach § 34 zulässigen Maßes der baulichen Nutzung liegt somit nicht vor.

Durch den Bebauungsplan werden infolgedessen keine erstmaligen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die über das nach bisherigem Baurecht zulässige Maß hinausgehen. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist somit kein Ausgleich erforderlich, da

 

 

2.       Haushaltmäßige Auswirkungen

 

Einnahmen:       keine

 

Ausgaben:         keine

 

Der Bebauungsplan 1-42B setzt für seinen Geltungsbereich als Art der Nutzung „Mischgebiet“ fest und ändert somit die Festsetzungen des Baunutzungsplanes, in dem dieses Gebiet noch als „Kerngebiet“ gesichert wurde, die Festsetzungen des Bebauungsplanes II-94, der ebenfalls für das Grundstück Lützowstraße 105/106 die Festsetzung „Kerngebiet“ trifft und die Festsetzung des Bebauungsplanes II-B3, der Grundstücke im Bereich Körnerstraße als „Allgemeines Wohngebiet“ sichert. Die Nutzungsart wurde aus den bestehenden Nutzungen innerhalb des Geltungsbereiches und der angrenzenden Bereiche entwickelt. Die bestehenden Nutzungen stehen nicht der künftigen Gebietsausweisung entgegen. Folglich ist nicht mit einem Ersatz eines Planungsschadens zu rechnen.


 

IV      Verfahren

 

1.         Aufstellungsbeschluss

 

Der zuständigen Senatsverwaltung ist mit Schreiben vom 18.7.06 die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, mitgeteilt worden.

 

Der Beschluss des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 25.7.06 (Beschluss-Nr.: 1510) über die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-42B wurde gem. §2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr.42 vom 25. August 2006 bekannt gegeben.

 

 

2.         Frühzeitige Behördenbeteiligung gem. §4 Abs.1 BauGB

 

Der Bebauungsplanentwurf 1-42B vom 18. September 2006 hat mit Begründung den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß §4 Abs. 1 BauGB ab dem 20.9.2006 zur Stellungnahme vorgelegen. Bei der durchgeführten Beteiligung wurden insgesamt 9 Stellungnahmen vorgebracht, davon 7 mit Anregungen und Hinweisen.

Die Auswertung der Behördenbeteiligung gem. §4 Abs.1 BauGB hat zu keiner Änderung der Planung geführt.

 

 

 

3.         Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB

 

In der Zeit vom 4. Dezember 2006 bis einschließlich 4. Januar 2007 wurde im Stadtplanungsamt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes 1-42B durchgeführt.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB wurde durch kostenpflichtige Anzeigen in drei Tageszeitungen, durch Information an die bezirkliche Pressestelle sowie über die Homepage des Bezirksamtes Mitte (Adresse: www.berlin-mitte.de unter dem Stichwort ”Aktuelles”) im Internet öffentlich bekannt gemacht.

 

Neben dem o.g. Entwurf zum Bebauungsplan wurde zusätzlich die Begründung mit dem vorläufigen Umweltbereicht  ausgelegt.

 

In die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterschriftenliste haben sich 2 Bürger eingetragen. Es erfolgte 1 Stellungnahme der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V..

 

Die Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB hat zu keiner Änderung der Planung geführt.


 

V     Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316),

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692);

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

 

 

 

 

Berlin, den
Bezirksamt Mitte von Berlin
Amt für Planen und Genehmigen
Fachbereich Stadtplanung

 

 

                                                                                   

Gothe                                                                         

Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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