Drucksache - 0086/III
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Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: § 5 -Fraktionslose Bezirksverordnete Fraktionslose Bezirksverordnete sind
berechtigt, in drei Ausschüssen ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht,
jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen; dies gilt nicht für den
Jugendhilfeausschuss. |
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